Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 429/2006
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2006
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2006


U 429/06{T 7}

Urteil vom 26. Februar 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Polla.

F. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg
Leimbacher, Marktgasse 18, 8180 Bülach,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 2006.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 10. November 2004 sprach die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1965 geborenen F.________ für die
verbliebenen Beeinträchtigungen am linken Handgelenk aus den Unfällen vom 27.
Februar und 9. April 2004 eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine
Integritätseinbusse von 7,5 % zu und verneinte den Anspruch auf eine
Invalidenrente. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 18. März 2005
fest.

B.
Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Juni 2006 in dem Sinne teilweise gut,
als es den angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. März 2005 insoweit
aufhob, als ein Rentenanspruch des Versicherten verneint worden ist, und die
Sache an den Unfallversicherer zurückwies, damit dieser im Sinne der
Erwägungen weitere Abklärungen tätige und anschliessend über den
Rentenanspruch neu verfüge.

C.
F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei
der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni
2006 insoweit aufzuheben, als die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, bei
ihren Abklärungen auch die Sensibilitätsstörungen an der linken Hand zu
berücksichtigen.
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Das Bundesamt für Gesundheit hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 E. 1.2).

2.
2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt der
Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von
Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht anfechtbare Endverfügung
dar. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die
Begründung eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines
Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu
dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der
formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das
Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird,
bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese Erwägungen auf den
Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu bejahen
(BGE 120 V 237 E. 1a mit Hinweis).

2.2 Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter
anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu
enthalten. Diese Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber
verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn
dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann.
Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein,
was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich
beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen
sein. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den
angefochtenen Entscheid genügt nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung
überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so
liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht
eingetreten werden kann (BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen; vgl.
BGE 131 II 452 E. 1.3, 475 E. 1.3, 130 I 320 E. 1.3.1).

3.
Die Vorinstanz hat mit der SUVA einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen
den vom Beschwerdeführer geklagten Sensibilitätsstörungen der linken Hand und
den erlittenen Unfällen verneint. Der Versicherte rügt zwar die
vorinstanzliche Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhangs, mit den
Erwägungen des kantonalen Gerichts zur natürlichen Unfallkausalität der
Sensibilitätsstörungen setzt er sich hingegen nicht auseinander und erwähnt
mit keinem Wort, weshalb die diesbezüglichen Annahmen der Vorinstanz seiner
Auffassung nach unrichtig sind. In dieser Hinsicht liegt keine
rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne von Art. 108 Abs. 2
OG vor, weshalb auf diese mangels sachbezogener Begründung nicht einzutreten
ist (vgl. BGE 123 V 336 E. 1 mit Hinweisen).

4.
Der Beschwerdeführer wendet ein, die Sensibilitätsstörungen seien bereits vor
den Ereignissen im Jahre 2004 aufgetreten, hätten aber zu keiner
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt, weshalb das kantonale Gericht zu
Unrecht nicht geprüft habe, ob die SUVA gestützt auf Art. 36 Abs. 2 UVG für
die Folgen der Sensibilitätsstörungen aufzukommen habe. Insoweit sich das
kantonale Gericht gar nicht geäussert hat und demnach nicht die Erwägungen
des Rückweisungsentscheids gemäss Verweis in dessen Dispositiv-Ziff. 1
angefochten werden, liegt keine anfechtbare Endverfügung vor. Auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher auch unter diesem Blickwinkel nicht
einzutreten.

5.
Die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im
Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 26. Februar 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: