Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 427/2006
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U 427/06

Urteil vom 28. August 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Hofer.

S. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Cuno Jaeggi,
Dammstrasse 14, 2540 Grenchen,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Solothurn vom 17. Juli 2006.

Sachverhalt:

A.
T. ________ arbeitete bis Ende November 1996 im Baugeschäft seines Bruders
S.________. Ab Januar 1997 führte er gemäss den Angaben im Fragebogen für die
Abklärung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung von erwerbstätigen
Personen vom 12. November 1997 für verschiedene Auftraggeber Maurerarbeiten
und für die E.________ Renovationsarbeiten aus. Mit Schreiben vom 29.
Dezember 1997 teilte ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
mit, er gelte im Zusammenhang mit Direktaufträgen, die er in seinem Namen
ausführe, als selbstständigerwerbend und daher nicht obligatorisch bei der
SUVA versichert; dagegen werde er als unselbstständigerwerbend und damit
obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert betrachtet, soweit er
"wie ein Arbeitnehmer an Arbeiten eines bei der SUVA versicherten Betriebes"
teilnehme.

Aufgrund einer Arbeitgeberkontrolle vom 21. August 2003 in der Einzelfirma
S.________ erhielt die SUVA Kenntnis davon, dass diese in den Jahren 1999 bis
2003 an T.________ Entschädigungen ausgerichtet hatte. Im Fragebogen zur
Abklärung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung von erwerbstätigen
Personen vom 3. September 2003 gab T.________ an, er führe im Umfang von rund
85 % seiner Gesamtbeschäftigung Plattenleger-, Gipser- und
Innenausbauarbeiten für die Firma seines Bruders aus, während die restlichen
15 % Direktaufträge diverser Kunden betreffen würden. Mit Prämienrechnung vom
19. September 2003 forderte die SUVA von S.________ Beiträge in Höhe von Fr.
10'297.90 ein, welche Forderung sie am 12. Februar 2004 auf Fr. 23'632.10
erhöhte. T.________ erhielt Gelegenheit, als mitbetroffener Arbeitnehmer
Einsprache gegen die Prämienrechnung zu erheben (Verfügung vom 12. Februar
2004). Auf die von T.________ erhobene Einsprache trat die SUVA zufolge
Verspätung nicht ein (Einspracheentscheid vom 16. Juni 2004), während sie die
Einsprache des S.________ mit Entscheid vom 2. September 2004 abwies.

B.
S.________ liess beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde
erheben, welches T.________ zum Verfahren beilud. Mit Entscheid vom 17. Juli
2006 hiess das kantonale Gericht die Beschwerde teilweise gut, hob den
Einspracheentscheid vom 2. September 2004 und die Prämienrechnung vom 12.
Februar 2004 auf und wies die SUVA an, erneut über die prämienpflichtigen
Einkommen des T.________, bzw. die entsprechenden Prämienforderungen
gegenüber S.________ für die Jahre 1999 bis 2002 zu verfügen; im Übrigen wies
es die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziffer 1). S.________ sprach es eine
reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der SUVA zu (Dispositiv-Ziffer 2),
während es den Antrag des beigeladenen T.________ auf Parteientschädigung
abwies (Dispositiv-Ziffer 3).

C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
der kantonale Gerichtsentscheid, der Einspracheentscheid der SUVA und die
Prämienrechnung vom 12. Februar 2004 seien aufzuheben. Zudem wird um
Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen der Abklärungsergebnisse über die
finanziellen Folgen des vorinstanzlichen Entscheids ersucht.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. In
prozessualer Hinsicht ersucht sie um Sistierung des Verfahrens bis zum
Abschluss der laufenden Abklärungen. Der als Mitinteressierter zum Verfahren
beigeladene S.________ beantragt ebenfalls Sistierung des Verfahrens bis zum
Abschluss der Vergleichsverhandlungen. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit Verfügung vom 24. November 2006 wurde das Verfahren mit Blick auf die
laufenden Vergleichsverhandlungen sistiert. Nachdem die Parteien dem Gericht
am 21. Dezember 2006 und 8. Januar 2007 mitgeteilt hatten, dass diese
ergebnislos abgebrochen worden seien, wurde die Sistierung mit Verfügung vom
12. Januar 2007 aufgehoben und T.________ Gelegenheit zur Stellungnahme
eingeräumt.

T. ________ lässt sinngemäss auf Gutheissung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Der Beigeladene beantragt zudem die
Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Streitig ist, ob der Beigeladene in Bezug auf die für die Einzelfirma
S.________ geleistete Arbeit als selbstständigerwerbend anzusehen sei, wie
der Beschwerdeführer meint, oder aber - der Auffassung der SUVA folgend - als
unselbstständigerwerbend.

2.2 Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Bundesgericht nur
zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der
rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder
unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist
(Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Bundesgericht in
Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im
Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.

3.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die obligatorische
Unfallversicherung der Arbeitnehmer (Art. 1a Abs. 1 UVG in Verbindung mit
Art. 1 UVV), die Begriffe der Arbeitnehmer (Art. 10 ATSG), der
Selbstständigerwerbenden (Art. 12 ATSG), des Einkommens aus unselbstständiger
(Art. 5 Abs. 2 AHVG) und selbstständiger (Art. 9 AHVG) Erwerbstätigkeit sowie
die von der Rechtsprechung herangezogenen Unterscheidungskriterien für die
entsprechende Beurteilung einer konkreten Tätigkeit (BGE 123 V 161 E. 1 S.
162, 122 V 169 E. 3 S. 171, 281 E. 2 S. 283) richtig wiedergegeben. Darauf
wird verwiesen.

4.
4.1 Die Vorinstanz kam in Würdigung der massgebenden Sachlage anhand der
praxisgemäss anzuwendenden Qualifikationskriterien zum Schluss, dass mit
Bezug auf die zur Diskussion stehende Tätigkeit des Beigeladenen im Betrieb
seines Bruders die für unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechenden
Gesichtspunkte überwiegen würden, weshalb er von der SUVA dafür zu Recht als
Unselbstständigerwerbender qualifiziert worden sei. Nach den Feststellungen
des kantonalen Gerichts, welche im Rahmen der beschränkten Kognition nicht zu
beanstanden sind, führte er in den Jahren 1999 bis 2002 zur Hauptsache
Arbeiten für die Firma "Y.________" aus, und nahm nur in relativ bescheidenem
Umfang Direktaufträge (Allroundarbeiten) von diversen Privatkunden entgegen.
Für die Einkünfte aus letzterer Tätigkeit gelte der seit November 2000 unter
der Einzelfirma "X.________, Umbauten und Reparaturen" im Handelsregister
eingetragene Beigeladene unbestrittenermassen als Selbstständigerwerbender.
Gegenüber den Kunden der Firma Y.________ sei er indessen nicht in eigenem
Namen aufgetreten und habe ihnen nicht selber Rechnung gestellt. Er habe
insofern auch kein Verlustrisiko zu tragen gehabt, als unabhängig von seiner
Arbeit keine erheblichen Kosten angefallen seien. Für diese Tätigkeit habe er
keine Geschäftsräumlichkeiten benötigt, im Wesentlichen kein eigenes Material
und keine bedeutenden Betriebsmittel eingesetzt und überdies kein eigenes
Personal beschäftigt oder sonst wie erhebliche Investitionen getätigt.
Überdies habe er im Fragebogen der SUVA vom 3. September 2003 angegeben, dass
er an Weisungen bezüglich Arbeitszeit, Organisation und Ausführung der
Arbeiten gebunden sei.

4.2 Bei einer versicherten Person, welche nach dem "Schritt in die
Selbstständigkeit" weiterhin in bedeutendem Umfang für den bisherigen
Arbeitgeber tätig ist, sind an die Anerkennung des Status als
Selbstständigerwerbender in Bezug auf diese Tätigkeit insofern erhöhte
Anforderungen zu stellen, als die hiefür sprechenden Merkmale diejenigen
unselbstständiger Erwerbstätigkeit klar überwiegen müssen (vgl. ZAK 1989 S.
439; vgl. auch BGE 121 V 1 E. 5 S. 4; Urteil H 83/04 vom 23. Juni 2005).
Dabei spricht unter dem Gesichtspunkt der arbeitsorganisatorischen
(Un-)Abhängigkeit, welchem Beurteilungskriterium in solchen Fällen vorrangige
Bedeutung gegenüber dem Unternehmensrisiko zukommt, wenn und soweit sich an
Art und Inhalt der Tätigkeit nichts Wesentliches geändert hat, und es sich
dabei um Arbeiten handelt, die aus Sicht des Betriebes oder der Branche
typischerweise durch Arbeitnehmer ausgeführt werden, eine natürliche
Vermutung für deren unselbstständigen Charakter. Umgekehrt bedeutet der
Umstand, (auch) für den früheren Arbeitgeber tätig zu sein, für sich allein
genommen nicht Unselbstständigkeit (Urteil H 396/00 vom 20. Januar 2003).

Zu beachten ist, dass der Beigeladene im November 1996 nicht im Hinblick auf
die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit seine
Arbeitnehmertätigkeit in der Firma Y.________ aufgegeben hat, sondern wegen
Meinungsverschiedenheiten mit dem Betriebsinhaber. Erst nach kurzer
Arbeitslosigkeit wählte er schliesslich den Weg in die Selbstständigkeit
(vgl. den Bericht des Revisors der SUVA vom 3. September 2003). Im Schreiben
an die SUVA vom 29. April 2004 führte die den Beigeladenen vertretende
Treuhandfirma aus, dieser habe aus gesundheitlichen Gründen die Form der
Selbstständigkeit gewählt, weil er so die Aufträge besser koordinieren und
sein gebrechliches Bein schonen könne, wenn dies notwendig sei.

4.3 Der Beschwerdeführer lässt im letztinstanzlichen Verfahren geltend
machen, über den gesamten Zeitraum betrachtet habe der Umsatzanteil des
Beigeladenen für das Baugeschäft Y.________ lediglich rund 57 % betragen und
nicht wie im Fragebogen vom 3. September 2003 von diesem angegeben rund 85 %.
Im Jahre 1999 habe dieser zudem 41 Drittaufträge erledigt, im Jahre 2000
deren 10 und in den Jahren 2001 und 2002 je deren 5. Die Gliederung der
Gesamtheit aller Tätigkeiten in einen selbstständigen und einen
unselbstständigen Teil findet auch in dem von der SUVA zugestandenen
Doppelstatus seinen Ausdruck (vgl. das Schreiben der SUVA an den Beigeladenen
vom 29. Dezember 1997). Was die vorliegend interessierende Erwerbstätigkeit
für den Beschwerdeführer anbelangt, unterscheidet sich diese namentlich
darin, dass er für die Arbeiten von Direktkunden das Material selbst kaufte,
während er dieses für die Arbeiten in der Firma Y.________ normalerweise von
dieser zur Verfügung gestellt bekam. Im bereits erwähnten Fragebogen
beantwortete der Beigeladene die Frage, ob er das zu verarbeitende Material
auf eigene Rechnung beschaffe, dahingehend, bei Direktaufträgen sei dies der
Fall. Die Materialkosten würden sich im Jahr auf ungefähr Fr. 30'000.-
belaufen. Auch die diversen aufgelegten Rechnungen an Direktkunden belegen,
dass er diesen das Material und die Benützung von Maschinen verrechnet hat.
Da die Materialkosten einen erheblichen Anteil am Umsatz ausmachen, kann aus
der Gegenüberstellung der Umsatzzahlen für die Firma Y.________ mit jenen der
Direktaufträge nicht ohne weiteres abgeleitet werden, letztere seien
wesentlich höher als 15 %. Wenn schon, müssten die aufgewendeten
Arbeitsstunden miteinander verglichen werden. Zudem arbeitete der Beigeladene
lediglich im Jahre 1999 für eine grössere Zahl von Direktkunden. In den
folgenden Jahren war er, abgesehen von zwei grösseren Direktaufträgen im
Jahre 2002, hauptsächlich für die frühere Arbeitgeberin tätig. Entsprechend
nahmen auch die Wareneinkäufe kontinuierlich ab und zwar von Fr. 43'500.- im
Jahre 1999 auf Fr. 37'800.- im Jahre 2000, Fr. 16'000.- im Jahre 2001 und Fr.
21'300.- im Jahre 2002 (vgl. die Jahresrechnungen 1999-2002). Ein Verlust
dieser Auftragsquelle hätte den Beigeladenen daher in gleicher Weise
getroffen wie einen Arbeitnehmer, was für den unselbstständigen Charakter der
Tätigkeit für die Firma Y.________ spricht (vgl. BGE 122 V 281 E. 2b S. 284).
Auch hinsichtlich des Entschädigungsansatzes unterscheiden sich die
Beziehungen des Beigeladenen zur Firma Y.________ von jenen zu seinen
Direktkunden. Während er gegenüber der ersteren erklärtermassen rund Fr. 50.-
pro Stunde geltend machen konnte, verrechnete er den anderen Kunden, soweit
nicht ein Pauschalbetrag zur Anwendung kam, rund Fr. 60.- pro Arbeitsstunde.
Soweit geltend gemacht wird, der mit der Firma Y.________ vereinbarte
Sundenansatz übersteige den üblichen Lohn eines Angestellten, gilt es
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Bemessung des dem
Beigeladenen bezahlten Stundenlohnes davon ausging, dieser komme als formell
Selbstständigerwerbender allein für alle an die Sozialwerke abzuführenden
Beiträge auf. Unter Berücksichtigung dessen lässt die Höhe der vereinbarten
Entschädigung nicht ohne weiteres annehmen, diese sei nach den für einen
selbstständigerwerbenden Handwerker geltenden Grundsätzen kalkuliert worden.
Die Anmietung und Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten ist vor dem
Hintergrund der parallel laufenden selbstständigen erwerblichen Existenz zu
sehen, die durch die "abhängigen" Arbeiten wirtschaftlich abgesichert werden
sollte. Zudem handelt es sich nicht um eigentliche Arbeitsstätten, sondern um
Lagerräume. Unter diesen Umständen lässt sich auch aus den geltend gemachten
Posten "Warenlager" sowie "Maschinen/Mobiliar/Fahrzeuge" nicht ableiten, der
Beigeladene sei mit Bezug auf die Arbeit für den Beschwerdeführer als
Selbstständigerwerbender zu betrachten, zumal sie nur einen relativ
bescheidenen Umfang aufweisen. Soweit vorgebracht wird, bis zur Revision
durch die SUVA vom September 2003 habe nicht damit gerechnet werden müssen,
dass der Beigeladene als Unselbstständigerwerbender gelten könnte, erweist
sich dieser Einwand insofern als unbehelflich, als die SUVA mit Schreiben vom
29. Dezember 1997 ausdrücklich dessen Doppelstatus anerkannte. Die vom
kantonalen Gericht gezogene Schlussfolgerung, dass der Beigeladene in den
Jahren 1999 bis 2002 als Unselbstständigerwerbender für die Firma Y.________
tätig war, erweist sich gesamthaft betrachtet als bundesrechtskonform.

5.
Mit Bezug auf die Höhe des der Prämienpflicht unterliegenden Einkommens hat
die Vorinstanz erwogen, die Aktenlage sei diesbezüglich nicht schlüssig. Sie
wies die Sache daher an die SUVA zurück, damit sie nach Durchführung
ergänzender Abklärungen über die Prämienforderung gegenüber der Firma
Y.________ neu verfüge. Dagegen wurden im letztinstanzlichen Verfahren keine
Einwendungen vorgebracht. Nachdem die Vergleichsverhandlungen zu keinem
Ergebnis geführt haben, wird die SUVA über die Höhe der Prämie gemäss
vorinstanzlichem Entscheid neu zu befinden haben.

6.
6.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig, weil nicht die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig ist. Entsprechend dem
Verfahrensausgang werden die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer auferlegt (Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 und 134 OG e
contrario).

6.2 Gemäss Art. 69 Abs. 2 BZP (anwendbar nach Art. 135 in Verbindung mit Art.
40 OG) bestimmt das Gericht, inwiefern ein Intervenient an die Gerichtskosten
und die Entschädigung des Gegners der unterstützten Partei beitragspflichtig
oder diesem gegenüber ersatzberechtigt ist. Gestützt darauf können einer im
Sinne von Art. 110 Abs. 1 OG beigeladenen Partei Gerichtskosten auferlegt
werden (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 184; vgl. auch BGE
127 V 107 E. 6b S. 111, 97 V 28 E. 5 S. 32). Von der Sache her rechtfertigt
es sich vorliegend nicht, dem Beigeladenen einen Teil der Gerichtskosten
aufzuerlegen.

6.3 Der Beigeladene wendet sich dagegen, dass ihm die Vorinstanz keine
Parteientschädigung zugesprochen hat. Im Unterschied zum Beschwerdeführer
hatte er im erstinstanzlichen Verfahren die Prämienrechnung in masslicher
Hinsicht nicht beanstandet, sondern sich nur gegen den Status als
Unselbstständigerwerbender gewendet. Da die teilweise Gutheissung gemäss
Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids lediglich die Prämienhöhe
betraf, lässt es sich nicht beanstanden, dass das kantonale Gericht den
Beigeladenen als mit seinem Antrag unterliegend betrachtete und ihm aus
diesem Grund keine (reduzierte) Parteientschädigung zusprach.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, T.________, dem Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 28. August 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: