Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 425/2006
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U 425/06

Urteil vom 7. Mai 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

F. ________, 1947, Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprech Benvenuto Savoldelli, Hauptgasse 20, 4601 Olten,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Solothurn
vom 14. Juli 2006.

In Erwägung,
dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) F.________, geboren
1947, mit Verfügung vom 2. Juni 2004 für zwei am 24. April 2002 und
6. September 2002 erlittene Unfälle mit Schulterverletzungen rechts und links
ab 1. Juni 2004 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 34 %
sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 %
(2 x 10 %) zugesprochen hat,
dass sie die Invalidenrente mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2005
erhöht hat, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 45 %,
dass sie dabei gestützt auf das zuhanden der Invalidenversicherung
erstattete Gutachten des Spitals X.________ vom 23. März 2004 davon
ausgegangen ist, dem Beschwerdeführer sei rein unfallbedingt eine
leidensangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 75 % zuzumuten,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 14. Juli 2006 abgewiesen hat,
dass F.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine Invalidenrente bei
einem Invaliditätsgrad von mehr als 45 % zuzusprechen, eventualiter sei die
Sache an die SUVA zu ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen,
dass die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch
nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
dass das kantonale Gericht die zur Beurteilung der Leistungspflicht des
Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat
(Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG),
dass sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags sinngemäss im
Wesentlichen darauf beruft, die im Gutachten des Spitals X.________
festgestellten krankheitsbedingten Gründe für die Arbeitsunfähigkeit, welche
nach Einschätzung der Gutachter insgesamt 50 % beträgt, seien weniger
gewichtig und die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit daher zu mehr als zu 25 %
zu veranschlagen,
dass die Kalziumpyrophosphat-Ablagerungserkrankung erst von den Gutachtern
des Spitals X.________ diagnostiziert wurde, weshalb der Versicherte aus dem
Bericht des Kreisarztes Dr. med. H.________ vom 2. April 2003 nichts zu
seinen Gunsten ableiten kann,
dass die Begründung der Gutachter bezüglich der unfallbedingten
Arbeitsunfähigkeit zwar knapp ausgefallen sein mag, eine höhere als 25%ige
Arbeitsunfähigkeit, für die der Unfallversicherer einzustehen hätte, indessen
nicht anzunehmen ist, nachdem SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.________ in seinem
Bericht zur Abschlussuntersuchung vom 11. November 2003 davon ausging, der
Versicherte könne einer leidensbedingten Tätigkeit ohne zeitliche
Einschränkungen nachgehen,
dass sich weitere Abklärungen unter diesen Umständen erübrigen,
dass, was die erwerbliche Seite betrifft, unter dem letztgenannten
Gesichtspunkt der beantragte Abzug vom Tabellenlohn von 20 % sich nicht
rechtfertigen lässt, wobei das kantonale Gericht die diesbezüglich
massgeblichen Kriterien zutreffend dargelegt hat (BGE 126 V 75 E. 5
S. 78 ff.),
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im
Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 7. Mai 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.