Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 422/2006
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{T 7}
U 422/06

Urteil vom 6. Februar 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer und Leuzinger,
Gerichtsschreiber Fessler.

V. ________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel
Richter, Beethovenstrasse 11, 8002 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. August 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1958 geborene V.________ arbeitete ab 1. Januar 2001 als Trägermonteur
für automatische Schiebetüren in der Firma X.________ AG, einem der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unterstellten Betrieb. Am
5. Dezember 2004 erlitt V.________ einen Verkehrsunfall. Vor einer
Lichtsignalanlage stehend fuhr ein Personenwagen von hinten in das von ihm
gelenkte Fahrzeug und schob dieses in das vor ihm stehende. In der Folge
klagte er über Kopf- und Nackenbeschwerden, Schlafstörungen und Schwindel. Es
wurde die Diagnose eines HWS-Distorsionstraumas gestellt. Die SUVA übernahm
die Heilungskosten und richtete Taggelder aus. Nach stationären Aufenthalten
in der Rehabilitationsklinik Y.________ und in der Klinik Z.________ sowie
zwei gescheiterten Arbeitsversuchen stellte die SUVA mit Verfügung vom
23. November 2005 die Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) zum Ende des
Monats ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2006 fest.

B.
Die Beschwerde des V.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 8. August 2006 ab.

C.
V.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides seien ihm die gesetzlichen
Leistungen aus UVG weiterhin zu gewähren und die SUVA sei zu verpflichten,
weitere Abklärungen zum Unfallhergang sowie zum medizinischen Sachverhalt im
Rahmen einer Unfallanalyse und eines medizinischen Gutachtens zu treffen.
Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der
angefochtene Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das
Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG;
BGE 132 V 395 Erw. 1.2).

2.
Streitgegenstand bildet die Einstellung der Leistungen (Heilbehandlung,
Taggeld) zum 30. November 2005. Dabei steht ausser Frage, dass der
Versicherte am 5. Dezember 2004 ein HWS-Distorsionstrauma (SVR 1995 UV Nr. 23
S. 67 Erw. 2 und Urteil G. vom 7. Juni 2006 [U 495/05] Erw. 2.2 mit
Hinweisen) erlitten hatte und dass die während des stationären Aufenthalts in
der Klinik Z.________ vom 24. Juli bis 19. August 2005 geklagten Beschwerden,
insbesondere Kopf- und Nackenschmerzen, natürlich kausale Unfallfolgen
darstellen. Umstritten ist hingegen, ob zwischen dem Verkehrsunfall vom
5. Dezember 2004 und den gesundheitlichen Beschwerden der adäquate
Kausalzusammenhang zu bejahen ist. Das kantonale Gericht hat diese
Rechtsfrage verneint. Es hat erwogen, aufgrund der medizinischen Akten sei
bereits kurz nach dem Unfall eine massive psychische Symptomatik aufgetreten,
welche gegenüber den ebenfalls geklagten und den Ärzten kaum erklärbaren
somatischen Beschwerden eindeutig vorrangig gewesen sei. Die Adäquanzprüfung
sei daher nach der von der Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen
nach Unfall aufgestellten Kriterien (BGE 115 V 133) vorzunehmen (BGE 123 V 99
Erw. 2a und RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 [U 164/01]). Dabei könne offen
bleiben, ob der Unfall vom 5. Dezember 2004 als mittelschwer im engeren Sinn
oder im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegend zu qualifizieren sei.
Keines der massgeblichen Beurteilungskriterien nach BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa
und bb sei gegeben. Insbesondere seien psychische Beschwerden für die geltend
gemachte lange dauernde Arbeitsunfähigkeit verantwortlich. Dies habe indessen
bei der Adäquanzbeurteilung unberücksichtigt zu bleiben.

3.
Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind nicht geeignet, die
tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Schlussfolgerungen des
kantonalen Gerichts als unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig
erscheinen zu lassen. Dabei kann mit der Vorinstanz offen bleiben, ob der
Heckauffahrunfall vom 5. Dezember 2004 ein leichtes oder mittelschweres im
Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis darstellt (vgl. RKUV
2003 Nr. U 489 [U 193/01] S. 360 Erw. 4.2). Die beantragte unfalltechnische
oder biomechanische Analyse des Unfalles ist nicht erforderlich (vgl. zu
deren Bedeutung für die Kausalitätsbeurteilung RKUV 2003 Nr. U 489 S. 359
Erw. 3.2). Insbesondere lässt sich die vorinstanzliche Würdigung der
medizinischen Akten dahingehend, dass die somatischen Beschwerden unmittelbar
nach dem Unfall vom 5. Dezember 2004 und im Verlauf des Heilungsprozesses
gegenüber der psychischen Problematik ganz in den Hintergrund getreten seien,
nicht beanstanden. In diesem Zusammenhang können die in erster Linie
geklagten Kopfschmerzen im Rahmen des HWS-Distorsionstraumas insofern nicht
als rein somatischer Natur bezeichnet werden, als ein erklärendes organisches
Substrat fehlt. Im Weitern trifft zwar zu, dass im Rahmen des stationären
Aufenthalts in der Klinik Z.________ zentrale und periphere vestibuläre
Defizite bei Vorliegen eines HWS-Distorsionstraumas festgestellt worden
waren. Indessen wurde die Störung des Gleichgewichtssinnes als diffus
erachtet und es bestand lediglich ein Schwank-, nicht hingegen ein
Drehschwindel im eigentlichen Sinne (Bericht Dr. med. K.________, FMH ORL,
vom 6. August 2006). Schliesslich besteht kein Grund zur Annahme, dass durch
den Unfall die vorbestehenden Diskushernien im Zervikalbereich dauernd und
nicht bloss allenfalls vorübergehend schmerzhaft geworden waren. Die
vorinstanzliche Adäquanzprüfung nach BGE 115 V 133 wird zu Recht nicht
beanstandet.
Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 6. Februar 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: