Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 41/2006
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{T 7}
U 41/06

Urteil vom 2. Februar 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiber Jancar.

S. ________, 1976,
Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer,
Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons St. Gallen vom 7. Dezember 2005.

Sachverhalt:

A.
Der 1976 geborene S.________ arbeitete seit 2. August 1993 als Maler bei der
Firma X.________ AG und war damit bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 16. Januar 2003
stürzte er während der Arbeit aus ca. 3-4 m Höhe von einer Hebebühne auf den
Boden. Das Spital Y.________, wo er vom 16. bis 18. Januar 2003
hospitalisiert war, diagnostizierte im Bericht vom 21. Januar 2003 eine
rechtsseitige Schädelkontusion und eine Kontusion der Halswirbelsäule (HWS).
Ab 13. März 2003 arbeitete der Versichere wieder zu 50 % und ab 31. März 2003
zu 100 % (Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. M.________, FMH für
Chirurgie, vom 17. März 2003). Die SUVA entrichtete diesbezüglich die
gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld).

Am 3. Juli 2003 liess der Versicherte der SUVA durch seine Arbeitgeberin
melden, er sei am 2. Juli 2003 ausgerutscht und habe sich den Kopf
angeschlagen. Dr. med. V.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin,
diagnostizierte diesbezüglich am 11. Juli 2003 eine klaffende
fronto-temporale Dreiangelwunde rechts. Die entsprechende Therapie wurde am
17. Juli 2003 abgeschlossen und am 18. Juli 2003 nahm der Versicherte die
Arbeit zu 100 % wieder auf. Die SUVA erbrachte hiefür ebenfalls die
gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld).

Am 3. März 2004 hielt SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.________ fest, Dr. med.
M.________ habe ihm telefonisch mitgeteilt, der Versicherte sei nach dem
Unfall vom 16. Januar 2003 mit Physiotherapie beschwerdefrei geworden. Jetzt
leide er erneut unter Nackenbeschwerden. Zur Abklärung der Verhältnisse holte
die SUVA diverse Arztberichte ein und führte am 16. März 2004 eine Befragung
mit dem Versicherten durch. Mit Verfügung vom 5. Juli 2004 verneinte sie eine
weitere Leistungspflicht aus dem Unfall vom 16. Januar 2003, da zwischen
diesem und den gemeldeten Nackenbeschwerden kein wahrscheinlicher
Kausalzusammenhang bestehe. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit
Entscheid vom 17. Dezember 2004 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, es lägen
keine wahrscheinlichen Folgen der Unfälle vom 16. Januar 2003 und 2. Juli
2003 vor.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des
Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 7. Dezember 2005 ab, soweit es darauf
eintrat.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des
kantonalen Entscheides; die SUVA sei zu verpflichten, die eingestellten
Versicherungsleistungen zu erbringen, weitere medizinische Abklärungen
durchzuführen sowie über die Rente und Integritätsentschädigung zu befinden.
Er legt Berichte des Neurologen Dr. med. I.________ vom 29. November 2005 und
12. Januar 2006 auf.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden
das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht Lausanne zu
einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2997, S. 10 N
75). Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten
Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch
nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Entscheid am 7.
Dezember 2005 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31.
Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Bundesrechtspflege
(OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 395 Erw. 1.2).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem im Sozialversicherungsrecht
geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 153 Erw.
2.1 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 352 ff.
Erw. 3; RKUV 2003 Nr. U 487 S. 345 Erw. 5.1 [Urteil B. vom 5. Juni 2003, U
38/01]) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2 Zu ergänzen ist, dass sich durch das Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar
2003 am unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhanges sowie dessen Bedeutung als Voraussetzung für die
Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung nichts geändert hat
(Urteil K. vom 23. Dezember 2005 Erw. 1.2, U 289/04, mit Hinweisen). Keine
materiellrechtliche Änderung beinhaltet auch der redaktionell neu gefasste
Unfallbegriff des Art. 4 ATSG (RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576 [Urteil F. vom 5.
Juli 2004, U 123/04]).

2.3  Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst
voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände,
ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder
nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten
gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung
des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die
alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es
genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt
hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass
auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181
Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit
Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung
ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die
Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit
eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht
(BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit
Hinweisen).

2.4  Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus,
dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als
adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist,
einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt
dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint
(BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen).
Bei organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche
Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier
gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbstständige
Bedeutung (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb
mit Hinweisen; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1 [Urteil U. vom 6. Oktober
2003, U 116/03]; vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c).

2.5  Tritt im Anschluss an zwei oder mehrere Unfälle eine psychische
Fehlentwicklung ein, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs grundsätzlich
für jeden Unfall gesondert gemäss der Rechtsprechung zu den psychischen
Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff.) zu beurteilen. Dies gilt insbesondere dann,
wenn die Unfälle verschiedene Körperteile betreffen und zu unterschiedlichen
Verletzungen führen (RKUV 1996 Nr. U 248 S. 177 Erw. 4b; SVR 2003 UV Nr. 12
S. 36 Erw. 3.2.2 [Urteil E. vom 25. Februar 2003, U 78/02]).

2.6  Nach Art. 11 UVV werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle
und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den
Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes. Bei einem Rückfall handelt  dass
sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass
es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer)
Arbeitsunfähigkeit kommt. Spätfolgen sind gegeben, wenn ein scheinbar
geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische
Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen
können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein
bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht
des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut
geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall
erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater
Kausalzusammenhang besteht (BGE 123 V 138 Erw. 3a, 118 V 296 Erw. 2c, je mit
Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 2; Urteil M. vom 18. April 2006
Erw. 1.4, U 89/06).

2.7  Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte
Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die
natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also
Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.
Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das
Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines
Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse
Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls
genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage
handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob
ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht
beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze
gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen (Erw. 2.4
hievor; RKUV 1994 UV Nr. 206 S. 328 Erw. 3b mit Hinweisen) und sind für
sämtliche Leistungsarten massgebend. Der Unfallversicherer hat nicht den
Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen. Welche Ursachen ein nach wie
vor geklagtes Leiden hat, ist an sich unerheblich. Entscheidend ist allein,
ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale
Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil S. vom 7. Juni 2006
Erw. 2.2, U 414/05, mit Hinweis).

3.
Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der SUVA betreffend die
Unfälle des Versicherten vom 16. Januar und 2. Juli 2003.

3.1 Hinsichtlich des Ereignisses vom 16. Januar 2003 diagnostizierte das
Spital Y.________ am 21. Januar und 5. Februar 2003 eine rechtsseitige
Schädelkontusion sowie eine HWS-Kontusion. Es habe keine Bewusstlosigkeit,
kein Erbrechen und keine Amnesie vorgelegen. Als Befund wurden multiple
Kontusionen, ein Hartspann der Nackenmuskulatur und eine Sensibilitätsstörung
im rechten Bein angegeben. Der Röntgenbefund habe keine ossären Läsionen
gezeigt. Posttraumatisch habe ein komplikationsloser Verlauf mit Rückbildung
der Sensibilitätsstörungen und der Schmerzen bestanden. Der Versicherte habe
am 18. Januar 2003 bei gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden
können.

3.2 Dr. med. M.________ diagnostizierte am 17. März 2003 ein
HWS-Schleudertrauma sowie eine Prellung des Kopfes und des Unterschenkels. Am
21. Mai 2004 stellte er die Diagnose Status nach HWS-Distorsiontrauma.

3.3 Das Spital Z.________, Klinik für Neurologie, diagnostizierte am 8. Juni
2004 auf Grund einer neurologischen Untersuchung vom 2. Juni 2004 chronische
Spannungskopfschmerzen mit/bei Status nach Schädelhirntrauma mit Commotio
cerebri und HWS-Distorsion am 16. Januar 2003 sowie myofascialem
Schmerzsyndrom cervikal. Es hätten keine neurologischen Ausfälle objektiviert
werden können.

3.4 Bezüglich des Unfalls vom 2. Juli 2003 führte Dr. med. V.________ am 11.
Juli 2003 aus, der Versicherte sei mit dem Kopf gegen eine scharfe Kante
geprallt. Er diagnostizierte eine klaffende fronto-temporale Dreiangelwunde
rechts, die genäht worden sei. Weiter verschrieb er dem Versicherten
Schmerzmittel.

Dr. med. M.________ diagnostizierte diesbezüglich am 23. Juli 2003 eine
offene Wunde des Gesichts. Die Therapie sei am 17. Juli 2003 abgeschlossen
worden und der Versicherte habe die Arbeit am 18. Juli 2003 zu 100 % wieder
aufgenommen.

3.5 Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.________ legte im Aktenbericht vom 1. Juli
2004 dar, beim Unfall vom 16. Januar 2003 habe der Versicherte weder eine
Commotio cerebri noch ein HWS-Schleudertrauma, sondern eine HWS-Distorsion
bei Abknickmechanismus und direktem Kopfaufprall erlitten. Auch beim Unfall
vom 2. Juli 2003 habe keine Commotio cerebri vorgelegen; dieser Fall sei
problemlos verlaufen und habe nach zwei Wochen abgeschlossen werden können.
Versicherungsmedizinisch sei ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom
16. Januar 2003 und den chronischen Spannungskopfschmerzen wie auch den
cervicocephalen myofaszialen Schmerzen nicht gegeben. Mit weiterem
Aktenbericht vom 4. Februar 2005 hielt Dr. med. C.________ an dieser
Auffassung fest.

3.6 Dr. med. I.________ legte im Bericht vom 29. November 2005 dar, seit dem
Unfall vom 16. Januar 2003 leide der Versicherte an Kopf- und
Nackenschmerzen, sei nicht immer im Stande, Überkopfarbeiten auszuführen und
habe verstärkte Kopf- und Nackenschmerzen, wenn er sich bei der Arbeit mit
etwas über die Horizontale gehobenem linken Arm festhalten müsse. Etwa einmal
im Monat passiere es ihm, dass er im Gespräch den Faden verliere.

Am 12. Januar 2006 führte Dr. med. I.________ aus, seit dem Sturz vom
16. Januar 2003 könne der Versicherte als Maler keine Überkopfarbeiten
ausführen und könne sich nicht mit dem rechten Arm auf Kopfhöhe oder darüber
festhalten, weil er sonst starke Nacken- und Kopfschmerzen bekomme. Am 2.
Juli 2004 (recte 2003) sei er bei der Arbeit ausgeglitten und habe sich
rechts frontal (in der "Geheimratsecke") eine Rissquetschwunde zugezogen.
Seine neurologische Untersuchung vom 7. September 2005 habe keine
neurologischen Ausfälle, jedoch eine erhebliche Einschränkung der
HWS-Beweglichkeit ergeben. Eine MRI-Untersuchung der HWS und des Schädels vom
1. November 2005 habe bis auf eine leichte HWS-Streckhaltung keine relevanten
pathologischen Veränderungen gezeigt. Ein Elektroenzephalogramm (wegen
gelegentlichen Konzentrationsstörungen) vom 30. September 2005 sei im
Normbereich gewesen. Eine Untersuchung der HWS-Funktion durch Dr. med.
T.________, Innere Medizin FMH, Manuelle Medizin SAM, vom 16. November 2005
habe eine wesentliche Einschränkung der HWS-Beweglichkeit bei Lateralflexion
und Rotation sowie Muskelverspannungen im HWS-Schultergürtel-Bereich bei
sonst sehr gutem Zustand der Muskulatur ergeben. Es lägen ein
posttraumatisches Zervikalsyndrom und posttraumatische Spannungskopfschmerzen
vor, sehr wahrscheinlich als Folge der beim ersten Sturz vom 16. Januar 2003
erlittenen HWS-Distorsion. Mit einem Schleudertrauma oder eine Commotio oder
Contusio cerebri habe dies nichts zu tun. Der Mechanismus des erwähnten
Unfalls sei so massiv gewesen, dass erhebliche, wenn auch diffuse
Weichteilverletzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen seien.
Bei diesem sonst gut trainierten und gesunden jüngeren Mann hätten sie keine
andere Ursache für die schmerzhafte Bewegungseinschränkung im HWS-Bereich
finden können. Da er Arbeiten über Kopf nicht ausführen könne, sei er um
seine Zukunft als Schwerarbeiter besorgt. Er arbeite aber zu 100 %, solange
sein Arbeitgeber diese Einschränkung in Kauf nehme. Seiner Ansicht nach
sollte die Unfallkausalität anerkannt werden.

4.
4.1 Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, beim Unfall vom 16. Januar
2003 sei von einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung (HWS-Distorsion)
auszugehen. Beim Ereignis vom 2. Juli 2003 habe sich der Versicherte eine
fronto-temporale Rissquetschwunde zugezogen, wobei keine Hinweise auf eine
Commotio cerebri ersichtlich seien; die Behandlung habe zwei Wochen danach
abgeschlossen werden können. Die im Nachgang zur Rückfallmeldung vom 3. März
2004 geklagten gesundheitlichen Probleme seien nicht natürlich-kausale Folgen
dieser beiden Unfälle.

4.2 Der Versicherte macht geltend, Dr. med. I.________ habe klar
festgestellt, dass die Beschwerden beim Unfall vom 16. Januar 2003 entstanden
seien und heute noch andauerten. Er arbeite täglich unter Einnahme von
Schmerzmitteln, versuche seine Arbeiten auszuführen und füge sich somit
massive gesundheitliche Schäden zu, was unverantwortlich sei. Eine korrekte
psychiatrische Untersuchung sei nicht durchgeführt worden, obwohl er
Antidepressiva einnehme, ständig Kopfschmerzen habe, sehr reizbar sei und an
Konzentrationsschwäche leide. Auch der zweite Unfall mit massiver
Kopfverletzung sei wenig untersucht und berücksichtigt worden.

5.
Auch wenn Dr. med. I.________ den Versicherten erst seit 7. September 2005
behandelt hat und seine Berichte vom 29. November 2005 und 12. Januar 2006
datieren, sind sie - wie die folgenden Erwägungen zeigen - geeignet, die
Beurteilung bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides
vom 17. Dezember 2004 zu beeinflussen. Sie sind demnach zu berücksichtigen
(BGE 129 V 169 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b, 99 V 102, je mit Hinweisen).

6.
6.1
6.1.1 Was das Vorliegen eines Schleudertraumas oder einer HWS-Distorsion
anbelangt, ist dies aufgrund der Akten hinsichtlich des Unfalls vom 16.
Januar 2003 zu verneinen. Das Spital Y.________, wo der Versicherte vom 16.
bis 18. Januar 2003 hospitalisiert war, diagnostizierte am 21. Januar und 5.
Februar 2003 vielmehr eine rechtsseitige Schädelkontusion sowie eine
HWS-Kontusion. Bewusstlosigkeit, Erbrechen und Amnesie wurden verneint (Erw.
3.1 hievor). Festgestellt wurden oberflächliche Schürfungen und Prellungen
rechts an der Stirne und am rechten Unterkiefer, ein Muskelhartspann im
Bereich von Hals und Schultergürtel, ein deutlicher Druckschmerz und
oberflächliche Schürfungen am rechten Unterschenkel sowie eine Hypästhesie im
gesamten rechten Bein bei intakter Durchblutung und Motorik. Im Übrigen
zeigten die Abklärungen keine Auffälligkeiten.
Wenn Dr. med. M.________ erstmals am 17. März 2003 ein HWS-Schleudertrauma
und am 21. Mai 2004 ein HWS-Distorsionstrauma diagnostizierte (Erw. 3.2
hievor), kann darauf nicht abgestellt werden. Sie wurde zwei beziehungsweise
sechzehn Monate nach dem Unfall gestellt. Zudem setzte sich der Arzt mit der
initialen Diagnose einer Kontusion der HWS nicht auseinander. Die Diagnose
eines Schleudertraumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung ist
somit nicht hinreichend zuverlässig gesichert.

6.1.2 Im Weiteren ist der Einschätzung des Dr. med. I.________ vom 12. Januar
2006 beizupflichten, dass der Versicherte beim Unfall vom 16. Januar 2003
weder eine Commotio noch eine Contusio cerebri erlitten hat, zumal damals
weder Bewusstlosigkeit noch Amnesie festgestellt wurden (Erw. 3.1, 3.6 und
6.1.1 hievor). Hieran vermag die nachträgliche Diagnose eines
Schädel-Hirntraumas mit Commotio cerebri im Bericht des Spitals Z.________
vom 8. Juni 2004 (Erw. 3.3 hievor) nichts zu ändern.

6.2 Auch bezüglich des Ereignisses vom 2. Juli 2003 kann auf Grund der Akten
weder von einem Schleudertrauma noch von einer äquivalenten Verletzung noch
von einer Commotio oder Contusio cerebri ausgegangen werden (Erw. 3.4 bis 3.6
hievor).

7.
7.1
7.1.1 Die im Spital Y.________ nach dem Unfall vom 16. Januar 2003
gleichentags und am 17. Januar 2003 durchgeführten Röntgenuntersuchungen von
Schulter links, Unterschenkel, Thorax Becken und Kieferköpfchen ergaben keine
objektivierbaren organischen Unfallfolgen, insbesondere keine ossären
Läsionen (Berichte vom 21. Januar und 5. Februar 2003).

7.1.2 Gleiches gilt für die Schädel-Computertomographie bei Dr. med.
A.________, Spezialarzt FMH für Röntgendiagnostik, vom 21. Januar 2003. In
deren Rahmen wurde temporal linksseitig basal eine mässig grosse arachnoidale
Zystenbildung festgestellt, was Dr. med. A.________ aber als Normvariante
bezeichnete. Weiter wurde eine kleine DVA links cerebellär eruiert, die
jedoch ebenfalls als belangloser Befund qualifiziert wurde. Ansonsten
beschrieb Dr. med. A.________ eine normale Schädel-Computertomographie,
insbesondere ohne Hinweise für eine parenchymatöse oder meningeale Blutung.
Es liege keine Raumforderung oder Liquorzirkulationsstörung vor. Ossär
bestehe keine Pathologie, insbesondere auch occipital kein Frakturhinweis.
Ein Hinweis auf eine subarachnoidale Blutung sei nicht gegeben, und das
Parenchym sei normal dargestellt.

7.1.3 Die Untersuchung im Spital Z.________ vom 2. Juni 2004 ergab keine
objektivierbaren neurologischen Ausfälle (Bericht vom 8. Juni 2004).

7.1.4 Die von Dr. med. I.________ vorgenommene MRI-Untersuchung der HWS
zeigte ausser einer leichten Streckhaltung keine relevanten pathologischen
Veränderungen. Das Elektroenzephalogramm lag im Normbereich. Die von ihm als
Beschwerdenursache umschriebenen diffusen Weichteilverletzungen sind
organisch nicht nachgewiesen. Die festgestellte Einschränkung der
HWS-Beweglichkeit sowie die beschriebenen Muskel-Verspannungen im
HWS-Schultergürtel-Bereich können für sich allein nicht als organisch
objektivierbare Unfallfolgen qualifiziert werden (vgl. Urteile N. vom 21.
August 2006 Erw. 3.4, U 360/05, M. vom 8. Juni 2006 Erw. 4.2, U 147/05).
Gleiches gilt für die HWS-Streckhaltung, zumal sie nur leicht ist und ihr im
Rahmen des Beschwerdebildes keine erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. auch
Urteile A. vom 23. Mai 2006 Erw. 2.1 und 3.1, U 88/05, D. vom 24. Juni 2005
Erw. 3.2, U 290/04, und B. vom 7. Juli 2004 Erw. 3.2, U 348/03).

7.2 Nach dem Gesagten sind die Beschwerden und Schmerzen des Versicherten
nicht als klar ausgewiesene organische Folgen der Ereignisse vom 16. Januar
und 2. Juli 2003 zu interpretieren, bei welchen sich der natürliche und der
adäquate Kausalzusammenhang im praktischen Ergebnis weitgehend decken würden
(Erw. 2.4 hievor).

8.
Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der Unfallkausalität der organisch nicht
nachweisbaren Beeinträchtigungen verhält.

8.1 In diesem Rahmen kann der zweite Unfall vom 2. Juli 2003 (Kopfanprall)
unberücksichtigt bleiben, da er lediglich zu einer vorübergehenden, ca.
zweiwöchigen Verstärkung der Beschwerden geführt hat (vgl. auch erwähntes
Urteil U 88/05 Erw. 3 Ingress).

8.2 Nach dem in Erw. 6 hievor Gesagten kommt vorliegend weder die
Rechtsprechung betreffend einen Unfall mit Schleudertrauma der HWS bzw. einer
diesem äquivalenten Verletzung (BGE 117 V 359 ff; RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317
[Urteil Z. vom 2. Juni 2000, U 160/98]; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) noch
diejenige zu einem Unfall mit Schädelhirntrauma (BGE 117 V 369 ff.) zur
Anwendung.

8.3 Der Versicherte macht geltend, er sei depressiv, was nicht
rechtsgenüglich abgeklärt worden sei (Erw. 4.2 hievor).

Eine psychiatrische Untersuchung des Versicherten wurde bis anhin nicht
durchgeführt. Eine Rückweisung der Sache zwecks Vornahme einer solchen
erübrigt sich indessen; selbst wenn auf Grund zusätzlicher Abklärungen ein
psychischer Gesundheitsschaden, der mit dem Unfall vom 16. Januar 2003
natürlich kausal ist, festgestellt würde, fehlt es - wie die nachstehenden
Erwägungen zeigen - nach Massgabe der in BGE 115 V 133 ff. entwickelten
Kriterien an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs (vgl. auch SVR 1995 UV Nr.
23 S. 68 Erw. 3c).

9.
9.1 Der Versicherte gab am 16. März 2003 gegenüber der SUVA an, beim Ereignis
vom 16. Januar 2003 habe er auf einer Hebebühne eine Decke gespritzt. Dabei
sei er nach rückwärts gegangen, habe einen Fehltritt gemacht und sei mit dem
linken Fuss zwischen Hebebühne und Leiter geraten. Er sei umgefallen und ca.
4 m hinunter gefallen, wobei er mit der rechten Stirn-/Schläfengegend auf den
Boden geprallt sei und den Nacken gestaucht habe. Er habe unmittelbar Kopf-
und Nackenschmerzen verspürt. Er sei sofort aufgestanden, doch wieder zu
Boden gesackt, weshalb er ins Spital gebracht worden sei.

9.2 Der Unfall ist vom äusseren Ablauf her als mittelschwer, nicht aber im
Grenzbereich zu den schweren Ereignissen liegend, zu beurteilen (vgl. auch
RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.). Damit die Adäquanz des Kausalzusammenhangs
bejaht werden kann, muss ein einzelnes der in die Beurteilung
einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein oder
die zu berücksichtigenden Kriterien müssen in gehäufter oder auffallender
Weise gegeben sein (BGE 115 V 140 f. Erw. 6c/bb; erwähntes Urteil U 21/06
Erw. 4.4)

10.
10.1 Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere
Eindrücklichkeit des Unfalls gegeben sind, beurteilt sich objektiv und nicht
auf Grund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten
Person (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 Erw. 3b/cc; erwähntes Urteil U 88/05 Erw.
4.3). Auch wenn dem Unfall vom 16. Januar 2003 eine gewisse Eindücklichkeit
nicht abgesprochen werden kann, liegen jedoch nicht Umstände vor, die zur
Bejahung einer besonderen Dramatik oder besonderen Eindrücklichkeit der
Begleitumstände des Unfalls führen könnten.

10.2 Auf Grund der Berichte des Spitals Y.________ vom 21. Januar und 5.
Februar 2003 kann nicht von schweren Verletzungen oder Verletzungen
besonderer Art ausgegangen werden (Erw. 3.1 und 6.1.1 hievor).

10.3
10.3.1Am 16. März 2004 gab der Versicherte gegenüber der SUVA an, nach
Abschluss der ärztlichen Behandlung sei er weiter therapeutisch behandelt
worden. Nach der Therapie sei es jeweils  besser gegangen. Bis am Morgen
hätten sich die Nackenbeschwerden und das Kopfweh wieder verstärkt. Am Morgen
sei der Nacken jeweils ganz versteift gewesen. Die Beschwerden hätten mit der
Zeit immer mehr zugenommen, weshalb er ca. im August 2003 wiederum Dr. med.
M.________ aufgesucht habe. Dieser habe ihm wieder Therapie verschrieben.
Trotzdem sei der Nacken am Morgen noch immer verspannt und er habe Mühe mit
den Kopfbewegungen. Er verspüre auch weiterhin unterschiedliche
Nackenbeschwerden und Kopfweh. Tagsüber gehe es jeweils etwas besser, da er
bei der Arbeit abgelenkt sei. Er verspüre einfach Beschwerden, wenn er beim
Malen einer Decke nach oben schauen müsse.

Dr. med. M.________ gab im Zwischenbericht vom 21. Mai 2004 an, gelegentlich
bestünden bewegungsabhängige HWS-Schmerzen; seit dem Unfall sei der
Versicherte oft unkonzentriert und werde schnell müde.

Das Spital Z.________ führte im Bericht vom 8. Juni 2004 in der Anamnese aus,
die Schmerzen im Nackenbereich, der Schulterpartie und die Kopfschmerzen
seien im Verlauf eher zunehmend. Den Charakter der permanent vorhandenen
Kopfschmerzen beschreibe der Versicherte als druckartig; auf einer
Schmerzskala zwischen 0 bis 10 könnten sie 8 erreichen. Diese bestünden
bereits morgens nach dem Erwachen, seien tagsüber - wahrscheinlich durch die
Ablenkung - eher weniger ausgeprägt und nähmen gegen Abend wieder zu. Die
Einnahme von Ponstan würde nur kurzfristig eine geringe Besserung bringen.
Jeweils nach der Therapie sei er völlig entspannt und schmerzfrei, aber
bereits am nächsten Morgen seien die Schmerzen  in unveränderter Form und
Stärke wieder vorhanden. Er sei nun bereits zweimal in der Akupunktur
gewesen; danach fühle er sich etwas besser.

Dr. med. I.________ legte im Bericht vom 29. November 2005 dar, seit dem
Unfall vom 16. Januar 2003 leide der Versicherte an Kopf- und
Nackenschmerzen, sei nicht mehr im Stande, Überkopfarbeiten auszuführen und
leide unter verstärkten Kopf- und Nackenschmerzen, wenn er sich bei der
Arbeit mit über die Horizontale gehobenem linken Arm festhalten müsse. Etwa
einmal im Monat passiere es ihm, dass er im Gespräch den Faden verliere. Am
12. Januar 2006 gab Dr. med. I.________ zusätzlich an, der Versicherte
arbeite zu 100 % als Maler, sei aber durch die beschriebenen Behinderungen in
der Einsatzfähigkeit eingeschränkt und leide unter anhaltenden Schmerzen, die
rechts frontal und beidseits suboccipital lokalisiert seien. Diese hätten
unter anderem zur Folge, dass er nicht länger als 1 1/2 Stunden Auto fahren
könne.

10.3.2 Unter diesen Umständen kann das Kriterium der Dauerbeschwerden als
erfüllt angesehen werden, bis zum massgebenden Zeitpunkt des
Einspracheentscheides (17. Dezember 2004; Erw. 5 hievor) aber nicht in
ausgeprägter Weise.

10.4
10.4.1Gemäss Angaben des Versicherten vom 16. März 2004 absolvierte er auch
nach dem Behandlungsabschluss im Frühjahr 2003 ambulante Physiotherapie, seit
August 2003 ein- bis zweimal pro Woche. Zudem nahm er täglich
Schmerztabletten ein.

Gemäss Bericht des Spitals Z.________ vom 8. Juni 2004 absolvierte er
regelmässig einmal wöchentlich Physiotherapie und nahm einmal täglich Ponstan
ein. Zudem begann er in dieser Zeit eine Akupunkturbehandlung. Das Spital
Z.________ empfahl die schmerzmodulierende Therapie mit dem Antidepressivum
Amitryptilin, einen Therapieversuch mit dem Muskelrelaxans Tolperison, die
Weiterführung der Akupunktur und der regelmässigen Physiotherapie. Günstig
seien auch regelmässige sportliche Betätigung (z.B. Rückenschwimmen) und -
bei entsprechender Motivation des Versicherten - ein Training für progressive
Muskelrelaxation nach Jacobsen.

Dr. med. I.________ behandelte den Versicherten mit Surmontil abends,
Magnesiocard täglich sowie lokal mit Capsaicin-Tinktur.

10.4.2 Nach dem Gesagten erschöpfte sich die Behandlung - abgesehen vom
dreitägigen Spitalaufenthalt unmittelbar nach dem Unfall vom 16. Januar 2003
- weitestgehend in der Durchführung ambulanter Physiotherapie, Akupunktur
sowie medizinischen Verlaufskontrollen und Medikamentenabgabe. Zudem stand
bei den durchgeführten Massnahmen vor allem die Schmerzbekämpfung und nicht
die Heilung des Gesundheitsschadens im Vordergrund (vgl. auch Urteile U 21/06
Erw. 4.5 und U 88/05 Erw. 4.3; Urteile J. vom 21. Juni 2006 Erw. 3.2.2, U
265/05, und S. vom 11. Mai 2004 Erw. 4.3.5, U 101/03).

Weiter ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung in Fällen, in denen
alternativ- bzw. komplementärmedizinische Behandlungen durchgeführt wurden,
das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung nicht
erfüllt ist (Urteile U 265/05 Erw. 3.2.2, H. vom 28. Juni 2005 Erw. 3.2.2, U
376/04, K. vom 23. Dezember 2005 Erw. 4.3, U 289/04, und P. vom 24. September
2003 Erw. 3.3, U 361/02). Im Urteil U 376/04 Erw. 3.2.2 wurde diesbezüglich
erwogen, die Wirksamkeit der komplementär- und alternativmedizinischen
Massnahmen (in casu Akupunktur, Osteopathie und Alexandertechnik) sei
umstritten. Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, auf Grund der
durchgeführten Akupunktur das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der
ärztlichen Behandlung zu bejahen.

Anzufügen bleibt, dass den verschiedenen Abklärungsmassnahmen und den blossen
ärztlichen Kontrollen nicht die Qualität einer regelmässigen, zielgerichteten
Behandlung zukommt (Urteil U 393/05 Erw. 8.2.4).

Bei dieser Sachlage ist auch das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der
ärztlichen Behandlung jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise gegeben.

10.5 Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmert hat, liegt nicht vor.

10.6
10.6.1Nach dem Unfall vom 16. Januar 2003 war der Beschwerdeführer bis 12.
März 2003 zu 100 % arbeitsunfähig. Ab 13. März 2003 arbeitete er zeitlich zu
50 % und ab 31. März 2003 wieder zu 100 % im angestammten Beruf (Bericht des
Dr. med. M.________ vom 17. März 2003) .

Am 16. März 2004 gab der Versicherte gegenüber der SUVA an, vom 26. Februar
bis 2. März 2004 sei er vom Arzt wegen den Beschwerden arbeitsunfähig
geschrieben worden. Tagsüber gehe es jeweils besser, da er bei der Arbeit
abgelenkt sei. In der Regel führe er bei Kunden in Wohnungen Malerarbeiten
aus, die er gut verrichten könne. Er verspüre einfach Beschwerden, wenn er
beim Malen einer Decke nach oben schauen müsse.

Das Spital Z.________ legte am 8. Juni 2004 dar, der Versicherte habe einen
Arbeitstag von 10 bis 11 Stunden. Tagsüber seien die Beschwerden
wahrscheinlich wegen der Ablenkung eher weniger ausgeprägt.

Gemäss den Berichten des Dr. med. I.________ vom 29. November 2005 und 12.
Januar 2006 kann der Versicherte seit dem Unfall vom 16. Januar 2003
Überkopfarbeiten nicht ausführen und leide unter verstärkten Kopf- und
Nackenschmerzen, wenn er sich bei der Arbeit mit über die Horizontale
gehobenem linken Arm festhalten müsse; er arbeite aber zu 100 %, solange der
Arbeitgeber diese Einschränkung in Kauf nehme.

10.6.2 Soweit der Versicherte geltend macht, er füge sich mit der 100%igen
Arbeitstätigkeit unter Medikamenteneinnahme gesundheitliche Schäden zu (Erw.
4.2 hievor), kann dem nicht gefolgt werden. Denn keiner der involvierten
Ärzte erachtete die 100%ige Arbeitstätigkeit - in deren Rahmen auf die
gesundheitlichen Einschränkungen des Versicherten Rücksicht genommen wird
(Erw. 10.6.1 hievor) - als unzumutbar oder riet von ihr ab.

10.6.3 Mit Blick auf die Rechtsprechung (vgl. insbesondere RKUV 2001 Nr. U
442 S. 544 ff. [Urteil L. vom 30. August 2001, U 56/00]; erwähnte Urteile U
369/05 Erw. 8.7.2 und U 393/05 Erw. 8.2.3) ist das Kriterium des Grades und
der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt.

10.7 Nach dem Gesagten sind höchstens die zwei Kriterien, nämlich die
ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung und Dauerbeschwerden zu
bejahen (Erw. 10.3 f. hievor). Beide sind jedoch nicht in ausgeprägter Weise
gegeben, weshalb die Adäquanz zwischen dem Unfall und einer psychischen
Fehlentwicklung zu verneinen ist (BGE 115 V 133 ff.). Eine Leistungspflicht
der SUVA besteht demnach nicht (BGE 127 V 104 f. Erw. 5d).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 2. Februar 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V.