Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 418/2006
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{T 7}
U 418/06
U 420/06

Urteil vom 29. März 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer,
nebenamtlicher Richter Brunner,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

U 418/06
D.________, 1959, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Fischer, Seehofstrasse 9, 6004 Luzern,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Recht,
Mythenquai 2, 8002 Zürich, Beschwerdegegnerin,

und

U 420/06
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Recht,
Mythenquai 2, 8002 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

D.________, 1959, Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Fischer, Seehofstrasse 9, 6004 Luzern.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Obwalden
vom 11. Juli 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1959 geborene D.________ war seit 1987 bei der Firma Q.________ AG als
Mitinhaber als Landschaftsgärtner tätig und in dieser Eigenschaft
ursprünglich bei der ALPINA (später bei der Zürich
Versicherungs-Gesellschaft) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am
30. Oktober 2000 erlitt er bei Gartenunterhaltsarbeiten einen Unfall, bei
welchem er von einer Leiter in eine steile Böschung und von dort über eine
rund zwei Meter hohe Mauer auf einen mit Steinplatten belegten Boden stürzte.
Gemäss Arztzeugnis UVG vom 24. November 2000 erlitt er eine Hirnerschütterung
(Commotio cerebri III), eine Hand-/Armverletzung (Trümmerfraktur distaler
Radius rechts) sowie eine Adduktorenzerrung rechts. Nach dem Unfall bestand
eine kurze Amnesie; geklagt wurden insbesondere auch starke Schmerzen in der
Leiste rechts. Vom 30. bis 31. Oktober 2000 befand sich D.________ im Spital
X.________ zur Überwachung. Am 31. Oktober 2000 begab er sich ins Spital
Y.________, wo die Handverletzung am 3. November 2000 operativ versorgt
wurde. Gemäss Austrittsbericht des Spitals Y.________ konnte der Versicherte
am 8. November 2000 bei reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen
werden. Der behandelnde Arzt Dr. med. I.________ schrieb ihn ab 30. Oktober
2000 bis 1. März 2001 zu 100 %, ab 1. März bis 9. April 2001 zu 70 % und
anschliessend bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig. Eine neurologische
Untersuchung bei Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, ergab
bezüglich des Schulter-/Armsyndroms links den Verdacht auf radikuläre
Reizsymptomatik bedingt durch eingeengte Neuroforamina der Etagen C5/C6 und
C6/C7 (Bericht vom 9. März 2001). Eine Ultraschalluntersuchung im Spital
Y.________ am 6. Juli 2001 ergab keine pathologischen Befunde in der rechten
Leiste. Auch eine chirurgische Abklärung im Spital Y.________ am 25. Oktober
2001 zeigte keine eindeutigen Befunde in Bezug auf die Schmerzen im Bereich
der rechten Leiste. Ein von der ALPINA in Auftrag gegebenes Gutachten bei Dr.
med. G.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 10. Juli 2002 (im
Folgenden: Gutachten G.________) hält fest, dass sowohl die Commotio cerebri
wie auch die Radiusfraktur folgenlos ausgeheilt seien, während im
Zusammenhang mit der Beckenkontusion rechts (Status nach Zerrung der
Adduktoren) ein unspezifischer Schmerz persistiere und im Weiteren ein
linksseitiges Schulter-/Armsyndrom unklarer Ätiologie bestehe. Eine ebenfalls
von der ALPINA veranlasste Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit
(im Folgenden: EFL) bei Dr. med. B.________, Spez. Arzt FMH Innere Medizin,
Spez. Arzt FMH Physikal. Medizin u. Rehabilitation, Spez. Rheumaerkrankungen,
ergab gemäss Bericht vom 7. Juli 2003, dass der Versicherte an den Folgen
eines chronischen degenerativen unteren Halswirbel- sowie eines
unspezifischen, teils degenerativen lumbothorakalen
Wirbelsäulenübergangssyndroms leide. Mit Verfügung vom 28. November 2003
stellte die ALPINA die Taggeld-Leistungen per 31. August 2002 und die
Übernahme der Kosten für die Heilbehandlung per Ende 2002 ein, verneinte den
Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach dem Versicherten wegen einer
vorhersehbaren Arthroseentwicklung im rechten Handgelenk eine
Integritätsentschädigung von 10 % zu. Im Rahmen des Einspracheverfahrens
liess der Versicherte ein Gutachten des Prof. Dr. med. E.________, FMH
Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 16. März 2004 (im Folgenden:
Gutachten E.________) einreichen, in welchem die Unfallkausalität aller
klinisch fassbaren Befunde bejaht wird. Mit Einspracheentscheid vom
12. Januar 2005 hielt die Zürich Versicherungs-Gesellschaft (im Folgenden:
Zürich), welche ab 1. Januar 2004 als Unfallversicherer an die Stelle der
ALPINA getreten war, an der Verfügung fest.

B.
Beschwerdeweise liess der Versicherte beantragen, die Zürich sei zu
verpflichten, das per 31. August 2002 eingestellte Taggeld und die per
31. Dezember 2002 eingestellte Heilbehandlung bis zum Abschluss der laufenden
Heilbehandlung zu gewähren. Mit Entscheid vom 11. Juli 2006 hiess das
Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden die Beschwerde in dem Sinne gut, als
es die Verfügung vom 28. November 2003 und den Einspracheentscheid vom
12. Januar 2005 aufhob und die Sache zur Festsetzung der gesetzlichen
Leistungen entsprechend den Erwägungen an die Zürich zurückwies.

C.
Die Zürich führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, es seien der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und der Einspracheentscheid vom
12. Januar 2005 zu bestätigen, eventualiter die Sache zur weiteren Abklärung
und erneuten Verfügung an die Zürich zurückzuweisen. D.________ lässt
ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der kantonale
Entscheid sei insoweit aufzuheben, als die Leistungspflicht der Zürich für
die im Bereich Schulter/Arm und Rücken/Nacken/Hinterhaupt persistierenden
Beschwerden verneint wird, und es seien dem Versicherten das per 31. August
2002 eingestellte Taggeld und die per 31. Dezember 2002 eingestellte
Heilbehandlung bis zum Abschluss der laufenden Heilbehandlung auch für diese
Gesundheitsschäden zu gewähren. D.________ und die Zürich schliessen je auf
Abweisung der von der Gegenpartei erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Gesundheit auf entsprechende Vernehmlassungen
verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde
liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den
nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die
beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE
123 V 214 E. 1 S. 215, 120 V 463 E. 1 S. 466 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127
V 29 E. 1 S. 33 und 156 E. 1 S. 157; Poudret, Commentaire de la loi fédérale
d'organisation judiciaire, Bd. 1, S. 343 unten f.).

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch
auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung für versicherte Unfälle
(Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht
des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 129 V 177 E. 3.1
S. 181 und 402 E. 4.3.1 S. 406, je mit Hinweisen) und adäquaten
Kausalzusammenhang (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 und 402 E. 2.2 S. 405, je mit
Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Dasselbe gilt
hinsichtlich der bei der beweismässigen Auswertung medizinischer Berichte zu
beachtenden Grundsätze (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160, vgl. auch BGE 125 V 351
E. 3 S. 352 mit Hinweisen) sowie zum Dahinfallen der kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens (Urteil U 414/05 vom
7. Juni 2006, E. 2.2).
3.2 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) am unfallversicherungsrechtlichen Begriff
des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs und dessen Bedeutung als
Voraussetzung für die Leistungspflicht nach UVG nichts geändert hat (Urteil
U 74/05 vom 28. Juli 2005, E. 1; Kieser, ATSG Kommentar, N 20 zu Art. 4). Die
bisher dazu ergangene Rechtsprechung bleibt nach wie vor anwendbar. Für die
Frage des intertemporal anwendbaren Rechts ist somit nicht von Belang, dass
der Einspracheentscheid am 12. Januar 2005 nach Inkrafttreten des ATSG
erlassen wurde (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1 und 1.2.2 S. 446 mit Hinweisen).

3.3 Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich bei organischen Unfallfolgen die
adäquate, d. h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen
Kausalität deckt, sodass der Adäquanz hier gegenüber dem natürlichen
Kausalzusammenhang praktisch keine selbstständige Bedeutung zukommt (BGE 127
V 102 E. 5a/bb S. 103 mit Hinweisen).

4.
Streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls inwieweit über den
1. September 2002 bzw. den 1. Januar 2003 hinaus beim Versicherten
leistungsbegründende unfallbedingte Beeinträchtigungen bestanden haben.
Das kantonale Gericht gelangte zum Ergebnis, dass die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen des Versicherten im Hüft-/Leistenbereich auch über das
Datum der Leistungseinstellung hinaus in einem natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 30. Oktober 2000 stehen würden,
während die übrigen vom Versicherten geklagten Beschwerden, insbesondere im
Schulter-/Arm- sowie im Nacken-/Rückenbereich nicht in rechtsgenüglicher
Weise auf das Unfallereignis zurückzuführen seien. Der Beschwerde führende
Unfallversicherer ist demgegenüber der Auffassung, auch bezüglich der
Hüft-/Leistenbeschwerden sei ein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang mit dem
erlittenen Unfall zu verneinen, zumindest sei ein solcher Zusammenhang
aufgrund der vorliegenden Akten nicht mit der erforderlichen überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt. Der Versicherte hält andererseits dafür, dass
eine Leistungspflicht des Unfallversicherers auch hinsichtlich der
Schulter-/Armbeschwerden und der Leiden im Rücken-/Nacken-/Hinterhauptbereich
bestehe.

5.
Der Versicherte leidet an verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen,
welche zum Teil unmittelbar nach dem Unfall, teilweise mit einer zeitlichen
Verzögerung aufgetreten sind.

5.1 Am 30. Oktober 2000 stürzte der Versicherte bei der Ausführung von
Gartenarbeiten über eine Böschung und eine Stützmauer hinunter auf einen
harten Steinboden und war kurze Zeit bewusstlos; er erlitt dabei eine
Hirnerschütterung (Commotio cerebri). Die Hirnerschütterung ist mittlerweile
folgenlos abgeheilt.

5.2 Beim vorgenannten Sturz erlitt er im Weiteren eine Trümmerfraktur im
rechten Handgelenk. Nach einem operativen Eingriff scheint die
Funktionstauglichkeit der rechten Hand weitgehend wiederhergestellt. Bei der
Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) zeigten sich aber noch
gewisse objektivierbare Defizite in der rechten Hand bzw. dem rechten
Handgelenk, welche unzweifelhaft unfallkausal sind. Wegen dieser Unfallfolge
wurde dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 10 % zugesprochen.
Die festgestellten Defizite begründen jedoch keine Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit und verlangen zumindest derzeit keine Heilbehandlung.
Insofern besteht bezüglich der unfallbedingten Handgelenkverletzung des
Versicherten keine über die zugesprochene Integritätsentschädigung
hinausgehende Leistungspflicht des Unfallversicherers.

5.3
5.3.1 Seit dem Unfall leidet der Versicherte an Beschwerden im Hüft-/
Leistenbereich. Diese Beschwerden standen gleich nach dem Unfall im
Vordergrund und bewirkten in einer ersten Zeit, dass der Versicherte nicht
gehen konnte. In der Folge trat eine leichte Besserung ein. Nach wie vor
stehen die Beschwerden in diesem Körperbereich unter den verschiedenen
geklagten Beschwerden aber im Vordergrund.

5.3.2 Der Unfallversicherer verneinte im Einspracheentscheid vom 12. Januar
2005 im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten G.________ und die Evaluation
der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) das Vorliegen eines natürlichen
Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 30. Oktober 2000 und den
über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus andauernden Beschwerden im
Hüft-/Leistenbereich. Die Vorinstanz und auch der Versicherte bejahen
demgegenüber diesen Kausalzusammenhang, wobei sie vor allem auch auf die
Ausführungen im Gutachten E.________ verweisen. Beiden Auffassungen kann
nicht gefolgt werden. Aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen lässt
sich die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und
Beschwerden im Hüft-/Leistenbereich nämlich nicht abschliessend beurteilen.

5.3.3 Im Gutachten G.________ wird davon ausgegangen, dass in Bälde der
status quo ante wieder erreicht sei. Für den Zeitpunkt der Begutachtung
(Mai 2002) betrachtete der Experte den Kausalzusammenhang als wahrscheinlich.
Bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (ELF) stellte Dr.
med. B.________ im Mai 2003 weiterhin Beschwerden im Bereich der rechten
Hüfte und Leiste fest - eine Feststellung, welche im Widerspruch zu der im
Gutachten G.________ ausgedrückten Erwartung steht, dass die Beschwerden in
diesem Körperbereich spätestens bis Ende August 2002 abgeheilt seien. Das
Ausbleiben der erwarteten Genesung scheint dabei nicht auf fehlenden Willen
des Versicherten zurückzuführen zu sein, wurde diesem doch im Zusammenhang
mit der EFL zuverlässige Leistungsbereitschaft und gute Konsistenz
bescheinigt. Auch der behandelnde Arzt Dr. med. I.________ hielt in seinem
Bericht vom 26. November 2002 fest, der Versicherte habe sich bemüht, das vom
Gutachter G.________ vorgeschlagene Kräftigungsprogramm auszuführen, er
stosse aber permanent auf Grenzen durch Schmerzentwicklung und eine Besserung
sei durch das Training nicht eingetreten. Angesichts dieser Umstände kann auf
die Kausalitätsbeurteilung im Gutachten G.________ nicht abgestellt werden.

5.3.4 In der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) werden die
Beschwerden des Versicherten im Hüft-/Leistenbereich als mögliche, nicht aber
als wahrscheinliche Unfallfolge qualifiziert. Diese Beurteilung steht nicht
nur im Widerspruch zur Beurteilung im Gutachten E.________ vom 16. März 2004
und auch zu derjenigen des Dr. med. U.________ im Schreiben vom 11. Juli
2005, welche beide die Unfallkausalität als wahrscheinlich erachten, sondern
auch - zumindest in einem gewissen Masse - zum Gutachten G.________ vom
10. Juli 2002, werden doch dort die entsprechenden Beschwerden an sich
ebenfalls als wahrscheinlich unfallkausal bezeichnet - zumindest für den
Zeitpunkt der Beurteilung. Im Übrigen wird in der EFL nicht begründet,
weshalb bei der festgestellten und objektivierten Beeinträchtigung seitens
der rechten Leiste/Hüfte der Unfallkausalzusammenhang (nur) als möglich
erachtet wird. Auch die EFL erweist sich somit nicht als genügende Grundlage
zur Kausalitätsbeurteilung.

5.3.5 Umgekehrt geht es aber auch nicht an - wie dies die Vorinstanz getan
hat - letztlich gestützt auf das vom Versicherten eingeholte Gutachten
E.________ die Unfallkausalität der Beschwerden im Hüft-/ Leistenbereich
einfach zu bejahen. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, steht
diese Einschätzung zumindest im Widerspruch zur EFL. Das Gutachten E.________
beruht zwar auf einer umfassenden Untersuchung und die umfangreichen
klinischen Befunde werden ausführlich dargestellt. Die gestellte Diagnose
leuchtet an sich ein und in der Beurteilung wird eine plausible Erklärung für
die Entstehung der heute schmerzhaften Beschwerdebilder geliefert. Der
Gutachter wählt aber sehr zurückhaltende Formulierungen, indem er von einer
"möglichen" konstitutionell begründeten Bereitschaft spricht, mit chronischen
Entzündungen der Bandstrukturen samt ihren Ansätzen zu reagieren. Er führt
auch an, dass sich die schmerzhafte Problematik des bindegewebigen Apparates
des Beckengürtels "wohl erst sekundär" entwickelt habe und im Übrigen
subklinisch ebenfalls auf der linken Seite bestehe. In einem inhaltlichen und
sprachlichen Gegensatz zu dieser vorsichtigen Formulierung wird dann am Ende
des Gutachtens ohne weitere Begründung zusammenfassend festgestellt, an der
natürlichen Kausalität der Befunde und der dazu passenden Beschwerden sei
nicht zu zweifeln. Diese Schlussfolgerung erscheint nicht wirklich begründet
und kann angesichts der dargestellten anderen Begutachtungen mit abweichenden
Ergebnissen nicht ohne weiteres übernommen werden. Zusammengefasst erscheint
das Gutachten E.________ zwar geeignet, die Schlussfolgerungen des Gutachtens
G.________ und der EFL, welche die Unfallkausalität - zwar auf
unterschiedliche Weise - im Ergebnis eher verneinen, in Frage zu stellen,
ohne aber selber eine genügende Entscheidgrundlage zu bilden. In
Übereinstimmung mit der Begründung des Eventualantrages des Beschwerde
führenden Unfallversicherers ist somit festzustellen, dass für die
Beantwortung der Frage nach der natürlichen Unfallkausalität der
Hüft-/Leistenbeschwerden ergänzende Abklärungen erforderlich sind.

5.4
5.4.1 Nach dem Unfall trat beim Versicherten im Weiteren eine ISG- Blockade
auf. Nach deren Behandlung durch einen Chiropraktor entwickelte sich im
linken Arm sowie in der Schulter-/Nackenregion ein Schmerz- und
Verspannungszustand. Dieser offenbar vom linken Schulterblatt ausgehende
stechende Schmerz blieb in der Folge bestehen. Die Vorinstanz verneinte den
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Beschwerden in der linken
Schulter, im linken Arm sowie im Nacken-/Hinterkopfbereich, insbesondere auch
angesichts der beträchtlichen Latenzzeit zwischen Unfall und Auftreten dieser
Beschwerden. Im Lichte der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft ist
die Latenzzeit tatsächlich von Belang. Nach diesen Erkenntnissen treten
Beschwerden und Befunde in der Halsregion oder an der Halswirbelsäule
erfahrungsgemäss innerhalb einer kurzen Zeitspanne nach dem Unfall auf. Nach
vorherrschender medizinischer Lehrmeinung müssen sich Nackenbeschwerden
innert einer Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall
manifestieren, damit der natürliche Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis
bejaht werden kann. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der
Versicherte zwar bestreiten, es habe zwischen Unfall und Auftreten dieser
Beschwerden eine Latenzzeit bestanden. Aus der ins Recht gelegten
Krankengeschichte des Hausarztes Dr. med. I.________ ergibt sich aber, dass
der Versicherte erstmals beim Arztbesuch vom 9. Januar 2001 auf den
stechenden Schmerz im linken Schulter-/Armbereich hinwies. Die von der
Vorinstanz angenommene Latenzzeit von ca. zwei Monaten wird durch den Eintrag
in der Krankengeschichte demnach bestätigt. Der Versicherte lässt im Weiteren
geltend machen, die Kopf- und Nackenbeschwerden hätten seit dem Unfall
bestanden. Angesichts der Tatsache, dass der Versicherte eine
Hirnerschütterung erlitt, steht ausser Zweifel, dass er auch unter
Kopfschmerzen zu leiden hatte. Der Krankengeschichte lässt sich nun aber
entnehmen, dass sich offenbar diese Kopfschmerzen im Laufe des Novembers 2000
gebessert haben. Angesichts dieser Sachlage erscheint es begründet, dass die
Vorinstanz gestützt auf die Gutachten G.________ und B.________ die
Unfallkausalität der linksseitigen Schulterbeschwerden und auch der
Nacken-/Kopfbeschwerden verneint, zumal auch Dr. med. S.________, welchem der
Versicherte vom Hausarzt zur neurologischen Abklärung zugewiesen wurde,
bereits in seinem Bericht vom 9. März 2001 einen Zusammenhang zwischen dem
erlittenen Sturz und dem Schulter-/ Armsyndrom verneinte und für diese
Beschwerden eine eingeengte Neuroforamina der Etagen C5/C6 und C6/C7 als
Begründung anführte.

5.4.2 An der Einschätzung der fehlenden Unfallkausalität der Beschwerden im
oberen Körperbereich vermag auch die anderslautende Auffassung des Gutachters
E.________ nichts zu ändern. Nach dessen Beurteilung sind die
Nackenbeschwerden, die Hinterkopfschmerzen sowie die Problematik des linken
Arms auf die Segmentbewegungsstörung des cervikothorakalen Übergangs
einschliesslich der blockierten ersten Rippe beidseits zurückzuführen. Eine
Diskussion zur Frage, ob diese Blockierung unfallbedingt ist, fehlt
allerdings. Es wird auch keine Würdigung der gemäss anderer ärztlicher
Berichten vorhandenen degenerativen Veränderungen vorgenommen. Erst in der
Zusammenfassung des Gutachtens wird die Kausalität ohne weitere Begründung
bejaht. Auch wenn man die Ursache der Beschwerden im Nacken- und
Schulterbereich in dieser Segmentbewegungsstörung sieht, so erscheint es
durchaus von Bedeutung, dass sich diese Beschwerden erst einige Zeit nach dem
Unfall manifestiert haben und dass andere Faktoren (degenerative
Veränderungen) vorhanden sind. Wenn UVG-Versicherer und Vorinstanz deshalb
die Kausalität der Beschwerden in der Schulter und im Arm sowie im
Nacken-/Hinterkopfbereich verneinen, ist dies nicht zu beanstanden.

6.
6.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Frage des
natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 30. Oktober
2000 und den über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus bestehenden
Beschwerden im Hüft-/Leistenbereich nicht genügend geklärt ist, während die
übrigen geklagten Beschwerden nicht als (natürlich) unfallkausal gelten
können. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt neben dem
natürlichen auch einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden voraus. Wenn im vorneherein
feststeht, dass der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen ist, kann auf
eine ergänzende Abklärung des natürlichen Kausalzusammenhangs verzichtet
werden. Im vorliegenden Fall verbietet sich allerdings aus den nachfolgend
dargestellten Gründen ein solches Vorgehen.

6.2 Im Administrativ- und im kantonalen Beschwerdeverfahren war nur der
natürliche Kausalzusammenhang streitig. Die Parteien hatten somit keine
Veranlassung zur Frage der Adäquanz Stellung zu nehmen. Das kantonale Gericht
stellte zwar eine Adäquanzprüfung an, weil es die Adäquanz aber bejahte,
hatte zumindest der Versicherte im Verfahren vor dem Bundesgericht keinen
Grund, sich zur Adäquanzprüfung zu äussern. - Nach der Rechtsprechung stellt
es eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn ein Gericht die
Anspruchsvoraussetzungen des adäquaten Kausalzusammenhangs beurteilt, ohne
dass sich die Parteien dazu geäussert haben (vgl. Urteil U 53/05 vom 24. Mai
2005, publ. in: RKUV 2005 Nr. U 558 S. 391). Unter diesen Umständen ist es
dem Bundesgericht verwehrt, die Adäquanzprüfung selber vorzunehmen.

6.3 Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die vom kantonalen Gericht
gewählte Art der Adäquanzbeurteilung nicht der geltenden Rechtsprechung
entspricht. - Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht
(hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist zu prüfen, ob die
versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine
dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädelhirntrauma
erlitten hat. Liegt - wie im vorliegenden Fall - keine solche Verletzung vor
- die Folgen der Hirnerschütterung sind unbestrittenermassen abgeheilt und
das so genannte typische Beschwerdebild hat nie bestanden - ist die Adäquanz
nach der Rechtsprechung zu psychischen Unfallfolgen zu prüfen (BGE 115 V 133
E. 6c S. 140). Eine derartige Prüfung hat das kantonale Gericht - soweit
ersichtlich - nicht vorgenommen, es hat die Adäquanz offenbar nach der
allgemeinen Adäquanzformel überprüft. - Sollte die von der Vorinstanz
durchgeführte Adäquanzprüfung so zu verstehen sein, dass diese von einem
schweren Unfallereignis ausging und deshalb die Adäquanz ohne weiteres
bejahte, so könnte ihr ebenfalls nicht beigepflichtet werden, weil
praxisgemäss das vorliegende Unfallereignis den mittelschweren Unfällen
zuzuordnen ist (vgl. Urteile U 40/05 vom 24. Mai 2006, E. 3.5 und U 419/05
vom 24. März 2006, E. 4.2). Bei der Adäquanzprüfung sind deshalb die
weiteren, von der Rechtsprechung entwickelten unfallbezogenen Kriterien
heranzuziehen (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140).

6.4 Wenn die ergänzenden medizinischen Abklärungen die natürliche
Unfallkausalität der Beschwerden im Hüft-/Leistenbereich bestätigen, ohne
klar fassbare organische Befunde zu Tage zu bringen (vgl. oben Erw. 3.3), ist
durch die Verwaltung und - im Falle einer Beschwerdeerhebung - durch das
Gericht eine Adäquanzprüfung nach der Rechtsprechung zu den psychischen
Unfallfolgen vorzunehmen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren U 418/06 und U 420/06 werden vereinigt.

2.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Zürich
Versicherungs-Gesellschaft werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Obwalden vom 11. Juli 2006 und der Einspracheentscheid der Zürich
Versicherungs-Gesellschaft vom 12. Januar 2005 insoweit aufgehoben, als die
Zürich Versicherungs-Gesellschaft angewiesen wird, die Unfallkausalität der
Beschwerden von D.________ im Hüft-/Leistenbereich ergänzend abzuklären und
über die diesbezügliche Leistungspflicht neu zu verfügen.

3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des D.________ wird abgewiesen.

4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden wird über eine Neuverlegung der
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 29. März 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: