Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 417/2006
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U 417/06

Urteil vom 19. Juni 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiber Lanz.

R. _________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dominik
Zehntner, Spalenberg 20, 4051 Basel

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 21. Juni 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1958 geborene R._________ war ab März 1996 als Metallbauschlosser in der
Firma T.________ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen
versichert. Am 20. Januar 2003 fiel er bei der Arbeit aus mehreren Metern
Höhe auf den Boden. Er wurde in der orthopädischen Abteilung des Spitals
X.________ hospitalisiert. Dort wurden die Diagnosen
"Deckplattenimpressionsfraktur und Vorderkantenabriss; Fraktur LWK2; nicht
dislozierte Sacrumquerfraktur SWK 3" gestellt und eine konservative Therapie
mit 3-Punkte-Korsett, Analgesie sowie Physiotherapie verordnet. Am 21. Januar
2003 konnte der Versicherte nach Hause entlassen werden. Eine weiter
festgestellte Fraktur des Scaphoids links wurde ebenfalls konservativ
behandelt. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung;
Taggeld). Es folgten, teilweise stationär, verschiedene somatomedizinische
und neuropsychologisch/psychotherapeutische Untersuchungen und Therapien. Die
SUVA zog im Weiteren Akten der Invalidenversicherung (worunter der
BEFAS-Bericht vom 20. September 2004) bei und traf eigene erwerbliche
Abklärungen. Am 26. Januar 2005 eröffnete sie dem Versicherten die
Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld per 28. Februar 2005. Mit
Verfügung vom 23. Februar 2005 sprach sie ihm für die somatisch begründeten
Folgen des Unfalles mit Wirkung ab 1. März 2005 eine Invalidenrente
entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 39 % sowie eine
Integritätsentschädigung aufgrund eines Integritätsschadens von 10 % zu. Eine
Leistungspflicht für die überdies bestehende psychische Problematik wurde
mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zum Unfall vom 20. Januar 2003
verneint. Daran hielt die SUVA auf Einsprache des Versicherten hin fest
(Einspracheentscheid vom 18. Mai 2005).

B.
Die von R._________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt unter Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung ab (Entscheid vom 21. Juni 2006).

C.
R._________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem
Rechtsbegehren, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und eine
Invalidenrente entsprechend einer vollen Invalidität sowie eine
Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von mindestens 20
% zuzusprechen; eventuell sei die Sache für weitere Abklärungen an das
kantonale Gericht oder an den Unfallversicherer zurückzuweisen. Mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird ein Bericht des medizinischen Zentrums
Y.________ vom 6. September 2006 eingereicht. Weiter wird um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren ersucht.

Die SUVA schliesst  auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und legt
eine Stellungnahme des Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie FMH, Abteilung Versicherungsmedizin, vom 30. Oktober 2006 zum
Bericht des medizinischen Zentrums Y.________ auf.

Beide Parteien lassen sich nochmals vernehmen und geben weitere
Stellungnahmen des medizinischen Zentrums vom 2. April 2007 und des Dr. med.
K.________ vom 18. April 2007 zu den Akten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der
angefochtene Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das
Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG;
BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Streitig und zu prüfen sind der Invaliditätsgrad, welcher dem ab 1. März 2005
bestehenden Rentenanspruch zugrunde zu legen ist, und die
Integritätseinbusse, nach der sich die Integritätsentschädigung bemisst. Die
hiefür massgeblichen Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Entscheid und im
Einspracheentscheid vom 18. Mai 2005 zutreffend dargelegt. Es betrifft dies
nebst den Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine
Integritätsentschädigung namentlich auch die Grundsätze über den hiefür
erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit den sich
dabei stellenden Beweisfragen. Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat zunächst erwogen, die beim Unfall vom 20. Januar
2003 erlittenen Frakturen seien stabil gewesen. Wirbelkörperimpressionen, wie
sie aufgetreten seien, heilten üblicherweise unter physiotherapeutischer
Behandlung wieder aus, wenn auch im Falle des Beschwerdeführers mit einer
leichten Fehlstellung. Der Sturz habe sodann möglicherweise einen
Beschwerdeschub aus den mit MRI vom 23. April 2003 festgestellten
Diskopathien ausgelöst. Er habe diese Bandscheibenschäden aber nicht
verursacht. Für die geklagte radikuläre Symptomatik habe mittels MRI,
Myelographie und rheumatologischer Abklärung abgesehen von leichten
degenerativen Veränderungen kein - gegebenenfalls unfallbedingtes -
pathologisches Korrelat gefunden werden können. Auch die wiederholten
neurologischen Abklärungen hätten zu keinen pathologischen Befunden geführt.
Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass der somatisch-medizinische
Sachverhalt hinreichend abgeklärt sei. Danach bestünden abgesehen von einer
mit leichter Kyphose abgeheilten LWK2-Fraktur keine eindeutigen physischen
Unfallfolgen. Die überdies bestehenden linksseitig ausstrahlenden Schmerzen
liessen sich keinem eindeutigen organischen Korrelat zuordnen. Aus
somatischer Sicht könne daher auf die Einschätzung des Kreisarztes vom
23. Januar 2004 abgestellt werden, wonach dem Versicherten die Ausübung
leichter wechselbelastender Tätigkeiten während 2 x 3.5 Stunden täglich
zumutbar sei.

3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird eingewendet, die Vorinstanz
habe unterlassen, eine im kantonalen Verfahren beantragte Untersuchung
mittels "functional Magnetic Resonance Imaging" (fMRI), anzuordnen. Die
zwischenzeitlich auf Veranlassung des Hausarztes am 30. August 2006
durchgeführten fMRI-Untersuchungen der HWS, der LWS, des Os sacrum und der
linken Hüfte hätten gemäss Bericht des medizinischen Zentrums Y.________ vom
6. September 2006 und Stellungnahme des Hausarztes vom 10. September 2006
organische Befunde ergeben, welche die persistierenden Beschwerden zu
erklären vermöchten und eine andere Zumutbarkeitsbeurteilung erforderten.

3.2.1 Aus den Aussagen hiezu in den Ärztlichen Beurteilungen des Dr. med.
K.________ von der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA vom 30. Oktober
2006 und 18. April 2007 sowie in der Stellungnahme des medizinischen Zentrums
Y.________ vom 2. April 2007 ergibt sich zunächst, dass eine unfallbedingte
Schädigung der HWS einhellig verneint wird. Das medizinische Zentrum
Y.________ bestätigt ausdrücklich, dass im Radiologiebericht vom 6. September
2006 nicht postuliert worden sei, die nachgewiesene Bandscheibendegeneration
oder Protrusion sei Folge des Unfalles vom 20. Januar 2003. Man gehe einig
mit Dr. med. K.________, dass der erhobene Befund völlig unspezifisch sei und
sich mit allfälligen Beschwerden nicht korrelieren lasse. Es sei seitens des
medizinischen Zentrums Y.________ auch nie behauptet worden, die
fMRI-Untersuchung habe zu neuen Erkenntnissen im Bereich der HWS geführt.

3.2.2 Im Bereich von LWS und Os Sacrum bilden die im Bericht des
medizinischen Zentrums Y.________ vom 6. September 2006 beschriebenen in
Extension hochgradigen, dynamischen Stenosen der Neuroforamina L4 und L5
Gegenstand der Diskussion.

Gemäss Ärztlicher Beurteilung des Dr. med. K.________ vom 30. Oktober 2006
wird damit nichts gesagt, was nicht bereits bekannt gewesen wäre. Dass die
Foraminalstenose in Extension zunehme, sei normal. Die Foraminalstenose, ob
nun hochgradig oder nur schwer, sei auch nicht Ursache der vom Versicherten
geschilderten schmerzhaften Ausstrahlungen in die Beine. Retrospektiv
erscheine überdies der Kausalzusammenhang zwischen den zunächst als radikulär
imponierten Beinbeschwerden und dem Unfall vom 20. Januar 2003 als
ausgesprochen fraglich. Denn diese Symptome hätten sich erst mit einer
erheblichen Latenz nach dem Sturz bestätigt und ihre mögliche Ursache,
darunter auch eine traumatische, habe nie eruiert werden können.

Diese fachärztlichen Aussagen werden durch die Stellungnahme des
medizinischen Zentrums Y.________ vom 2. April 2007 nicht in Frage gestellt.
Die Radiologen des Zentrums bestätigen namentlich, sie hätten sich nicht
explizit zu den Ursachen geäussert. Denn diese seien komplex und hätten
prinzipiell immer eine angeborene (anlagebedingte, konstitutionelle) und eine
erworbene (degenerative oder unfallbedingte) Komponente. Es könne nicht
Aufgabe des Radiologen sein, sich hiezu anhand einer einmaligen Untersuchung
verbindlich zu äussern oder diese Frage endgültig zu beantworten. Dies sei
die Aufgabe des orthopädischen Gutachters.

3.2.3 Was sodann die linke Hüfte betrifft, wird in der Stellungnahme des
medizinischen Zentrums Y.________ vom 2. April 2007 ausgeführt, es sei eine
gewisse Strukturunregelmässigkeit im vorderen Acetabulum festgestellt und als
möglicher Hinweis auf eine alte Fraktur gedeutet worden. Eine
posttraumatische Arthrose sei im Bericht vom 6. September 2006 aber nicht
bestätigt worden. Im Weiteren werde Dr. med. K.________ darin gefolgt, dass
die beschriebene Strukturunregelmässigkeit wohl keinen wesentlichen
Krankheitswert besitze.

3.3 Zusammenfassend ergeben auch die Ergebnisse der fRMI-Untersuchung nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unfallbedingte organisch erklärbare
Gesundheitsschädigung, welche die persistierenden Beschwerden über den von
der SUVA anerkannten Umfang hinaus zu erklären vermöchte. Soweit in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine andere Auffassung vertreten wird, findet
dies in den Akten, auch in der kurz gehaltenen hausärztlichen Stellungnahme
vom 10. September 2006, keine zuverlässige Stütze. Zusätzliche medizinische
Abklärungen lassen ebenfalls keinen entscheidrelevanten neuen Aufschluss
erwarten, weshalb davon mit der Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung
abzusehen ist. Weiterungen zu der von den Verfahrensbeteiligten
unterschiedlich beantworteten Frage, ob von einem fMRI überhaupt mehr
Erkenntnisse als von anderen Untersuchungsmassnahmen erwartet werden können,
sind unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich. Es wird im Übrigen auf
die einlässliche Darstellung und nicht zu beanstandende Würdigung der
medizinischen Berichte im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen.

4.
Bleibt es demnach, was nachweisbare somatische Unfallfolgen betrifft, bei dem
im angefochtenen Entscheid Gesagten, gilt es weiter zu prüfen, ob die darüber
hinaus geklagten, organisch nicht erklärbaren Beschwerden unfallkausal sind.

4.1 Unfallversicherer und kantonales Gericht haben hiebei ohne weitere
Ausführungen zum natürlichen Kausalzusammenhang die Adäquanz geprüft. Nach
SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 3c ist dies nicht zu beanstanden. Dabei gehen die
Meinungen in der Beantwortung der Frage auseinander, ob sich der Versicherte
beim Unfall vom 20. Januar 2003 ein Schleudertrauma oder eine äquivalente
Verletzung der HWS ohne organisch nachweisbare Folgeschäden zugezogen hat.
Dies ist insofern von Belang, als nach der Schleudertrauma-Praxis, anders als
bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 133), bei der
Prüfung der unfallbezogenen Kriterien auf eine Differenzierung zwischen
physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird, weil es hier nicht
entscheidend ist, ob Beschwerden eher als organischer und/oder psychischer
Natur beurteilt werden (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367).

Die Vorinstanz hat den Eintritt einer solchen Verletzung mit der Begründung
verneint, unmittelbar nach dem Unfall vom 20. Januar 2003 sei weder eine
solche Schädigung der HWS diagnostiziert worden noch habe das dafür typische
Beschwerdebild vorgelegen. Erst rund ein halbes Jahr nach dem Sturz seien
Nackenschmerzen aktenkundig.

Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Was hiegegen vorgetragen wird,
führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Dass der Versicherte
"logischerweise auch mit der HWS am Boden aufschlug", findet in den Akten
ebenso wenig eine Stütze wie die Aussage, der Unfallablauf erkläre ohne
weiteres eine HWS-Verletzung. Ein überzeugender Anhaltspunkt für eine solche
Schädigung wird auch nicht mit dem Vorbringen dargetan, wonach Unfallfolgen
an anderen Körperteilen zunächst als gewichtiger erschienen und daher primär
erwähnt und behandelt worden seien. Sodann ergibt sich entgegen der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus dem Bericht der Orthopädischen
Universitätsklinik des Spitals X.________ vom 8. August 2003 nicht, dass beim
Unfall "mit hoher Wahrscheinlichkeit auch eine HWS-Distorsion oder
-Abknickverletzung" eingetreten wäre.

4.2 Liegen nach dem Gesagten die organisch nicht (hinreichend) erklärbaren
Beschwerden nicht in einem der Schleudertrauma-Praxis zugrunde liegenden
Verletzungsmuster begründet, gelangt die Rechtsprechung für psychische
Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 133) zur Anwendung (BGE 127 V 102 E.
5b/bb S. 103; SVR 2007 UV Nr. 8 S. 27, E. 2.2, U 277/04).

4.2.1 Hiefür ist an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis anzuknüpfen (BGE
115 V 133 E. 6 Ingress S. 139). SUVA und Vorinstanz haben den Unfall als
mittelschwer qualifiziert. Der Beschwerdeführer geht von einem mittleren
Unfall an der Grenze zu den schweren Unfällen aus.

Gemäss Angaben des Versicherten vom 22. August 2003 stand er im Zeitpunkt des
Unfalles auf einer Leiter. Diese führt von einem Zwischenboden zu einem
Kompressor, zu welchem er gelangen wollte. Als zunächst eine und danach auch
die andere Stange der Leiter aus ihren Verankerungen riss, verlor der
Beschwerdeführer den Halt. Es drehte ihn rückwärts nach links und er stürzte
auf den Zwischenboden. Da dort nur die obere von zwei vorgesehenen
Querstangen vorhanden waren, fiel er sodann auf den Fussboden hinunter. Die
gesamte Sturzhöhe betrug mehrere Meter.

Aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs ist zweifellos auf einen
mittelschweren Unfall zu schliessen. Dieser ist aber entgegen der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht im Grenzbereich zu den schweren Unfällen
anzusiedeln. Das gilt unabhängig davon, ob die gesamte Sturzhöhe nun fünf bis
sechs Meter betrug, wie in den Akten mehrfach angegeben wurde, oder aber
sieben Meter, wie der Versicherte geltend machen lässt, zumal dieser zunächst
auf den Zwischenboden fiel, was den Sturz abbremste. Es ist daher auch nicht
zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage in antizipierter
Beweiswürdigung auf den beantragten Augenschein am Unfallort verzichtet hat.

4.2.2 Von den weiteren, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in
Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche
als massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (BGE 115
V 133 E. 6c/aa S. 140), müssten demnach für eine Bejahung des adäquaten
Kausalzusammenhanges entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise
oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE
115 V 133 E. 6c/bb S. 140).

Die erlittenen Verletzungen sind weder als schwer zu betrachten noch von
besonderer Art. Die - hier einzig zu beachtenden - unfallkausalen
körperlichen Gesundheitsschäden haben weder zu ungewöhnlich lange dauernder
ärztlicher Behandlung geführt noch Dauerschmerzen verursacht. Anzeichen für
eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmerte, bestehen nicht. Der somatische Heilungsverlauf war nicht
schwierig oder mit erheblichen Komplikationen verbunden. Selbst wenn sodann
und entgegen der Auffassung von Vorinstanz und Unfallversicherer die
Kriterien der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls sowie des Grades und
der Dauer der Arbeitsunfähigkeit bejaht würden, wären diese jedenfalls nicht
in besonders ausgeprägter Form erfüllt und lägen die Adäquanzkriterien auch
nicht in gehäufter oder auffallender Weise vor. Unfallversicherer und
Vorinstanz haben daher zu Recht einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen
dem Sturz vom 20. Januar 2003 und den organisch nicht (hinreichend)
erklärbaren Beschwerden verneint.

5.
Die erwerblichen Auswirkungen der unfallbedingten gesundheitlichen
Beeinträchtigung ermittelte die SUVA durch Einkommensvergleich.  Das ohne
unfallbedingten Gesundheitsschaden mutmasslich erzielte Einkommen
(Valideneinkommen) bestimmte sie gestützt auf die Angaben des früheren
Arbeitgebers. Das trotz invalidisierender Gesundheitsschädigung
zumutbarerweise noch erzielbare Einkommens (Invalideneinkommen) setzte sie,
ausgehend vom Zumutbarkeitsprofil gemäss kreisärztlicher Einschätzung (E. 3.1
hievor in fine), unter Verwendung von Lohnangaben aus der Dokumentation von
Arbeitsplätzen (DAP) fest. Die Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen
ergibt (gerundet) einen Invaliditätsgrad von 39 %.

Das Vorgehen der SUVA entspricht Gesetz (Art. 16 ATSG) und Praxis
(insbesondere auch BGE 129 V 472), was letztinstanzlich auch unbestritten
ist. Zu bemerken ist einzig, dass beim Invalideneinkommen die DAP-Löhne des
Jahres 2004 Verwendung fanden, währenddem das Valideneinkommen für das Jahr
2005 bestimmt wurde. Dieses Versehen, welches sich zugunsten des Versicherten
auswirkt, ist allerdings geringfügig und rechtfertigt kein Abweichen vom
kantonalen Entscheid.

6.
Die Integritätsentschädigung für die unfallbedingte körperliche
Integritätseeinbusse setzte die SUVA auf 10 % fest. Dies ist mit der
Vorinstanz als rechtmässig zu erachten (vgl. Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs.
1 UVG; Art. 36 UVV; Anhang 3 zur UVV; BGE 124 V 29 E. 1c S. 32 mit Hinweis).
Ein höherer Integritätsschaden ergibt sich entgegen der in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung auch nicht aus den
Berichten des medizinischen Zentrums Y.________. Damit ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde in allen Teilen abzuweisen.

7.
Das Verfahren ist (Art. 134 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne der Befreiung von Gerichtskosten ist somit gegenstandslos. Die
unentgeltliche Verbeiständung kann dem Beschwerdeführer gewährt werden (Art.
152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die
Vertretung geboten war (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je
mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG
aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu
leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Advokat Dominik
Zehntner, Basel, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 19. Juni 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: