Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 416/2006
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U 416/06

Urteil vom 30. Oktober 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

L. ________, 1984, Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. M.________,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 13. Juli 2006.

Sachverhalt:

A.
L. ________, geboren 1984, trat am 20. August 2000 die Malerlehre in der
Firma Q.________ AG (Arbeitgeberin) an und war in dieser Eigenschaft bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die
Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Seither begann er
zunehmend an chronisch rezidivierenden Beschwerden im Bereich der Nase zu
leiden. Trotz wiederholter Arbeitsausfälle bestand er im Juni 2003
erfolgreich die Lehrabschlussprüfung. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2003
veranlasste der seit 1999 hausärztlich behandelnde Dr. med. W.________ bei
der SUVA eine Abklärung wegen des Verdachts auf eine Berufskrankheit.
Gestützt auf die Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Untersuchung des
SUVA-Arztes Dr. med. R.________ vom 10. Dezember 2003 erliess die SUVA am
19. Januar 2004 die Nichteignungsverfügung betreffend Arbeiten mit Exposition
zu Holz- und Schleifstäuben sowie zu Acetaten, Benzinen, Glykolen, Toluol und
Xylol, weshalb die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit L.________ per
29. Februar 2004 auflöste. Mit Blick auf die anhaltend verbleibenden
Beschwerden, insbesondere die Aufhebung des Geruchsvermögens (Anosmie),
verneinte die SUVA mit Verfügung vom 11. November 2004 den Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung und hielt daran mit Einspracheentscheid vom
15. Februar 2005 fest.

B.
Hiegegen erhob L.________ Beschwerde. Die SUVA bestritt die Rechtzeitigkeit
der Beschwerdeerhebung und ersuchte um Sistierung des Verfahrens. Mit
Zwischenentscheid vom 30. Juni 2005 lehnte das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich das Sistierungsgesuch ab und setzte der SUVA Frist zur
materiellen Stellungnahme. Die gegen den Zwischenentscheid gerichtete
Verwaltungsgerichtsbeschwerde der SUVA wies das Eidgenössische
Versicherungsgericht ab (Urteil U 261/05 vom 20. März 2006). Am 13. Juli 2006
bestätigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in der Sache den
Einspracheentscheid der SUVA vom 15. Februar 2005.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt L.________, ihm sei unter
Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides eine
Integritätsentschädigung von 15 % zuzusprechen.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden
das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu
einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10
Rz. 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts
umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten
eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein
Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da
der kantonale Gerichtsentscheid am 13. Juli 2006 und somit vor dem 1. Januar
2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember
2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2
S. 395).

2.
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen
bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als
Berufskrankheiten gelten gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG Krankheiten (Art. 3 ATSG),
die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch
schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der
Bundesrat erstellt eine Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der
arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14
UVV hat der Bundesrat in Anhang 1 zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe
und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist
eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder
bestimmte Arbeiten gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle anderen
mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 %
ausmachen (BGE 119 V 200 f. E. 2a mit Hinweisen).
Gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG gelten als Berufskrankheiten auch andere
Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark
überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese
Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch
entstehen können, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang 1 zur UVV
entweder einen schädlichen Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine
Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde. Nach der
Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "stark überwiegenden" Zusammenhangs
erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche
Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 119 V 200 E. 2b S. 201 mit Hinweis).
Dabei sind an die Annahme einer Berufskrankheit relativ strenge Anforderungen
zu stellen. Verlangt wird, dass der Versicherte für eine gewisse Dauer einem
typischen Berufsrisiko ausgesetzt ist. Die einmalige gesundheitliche
Schädigung, die gleichzeitig mit der Berufsausübung eintritt, genügt nicht.
Für die Beurteilung der Exposition (oder Arbeitsdauer) ist die gesamte
ausgeübte Berufstätigkeit zu berücksichtigen (BGE 126 V 183 E. 2b S. 186 mit
Hinweisen).

3.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer weder an den Folgen eines
versicherten Unfalles (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 UVV)
noch an einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG in
Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) leidet. Ebenso wird von keiner Seite in
Frage gestellt, dass die chronische Rhinosinusitis mit assoziierter Polyposis
nasi weder ausschliesslich noch stark überwiegend durch die berufliche
Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG verursacht worden ist. Zudem steht
fest, dass der Versicherte während seiner Malerlehre von August 2000 bis Juni
2003 sowie bei Ausübung der anschliessenden Malertätigkeit beruflichen Staub-
und Dampfbelastungen ausgesetzt war, welche bei ihm gesundheitliche
Beeinträchtigungen zur Folge hatten, weshalb die SUVA den Beschwerdeführer am
19. Januar 2004 für ungeeignet erklärte in Bezug auf Arbeiten mit Exposition
zu den Listenstoffen (Anhang 1 UVV) Acetate, Benzine, Glykole, Toluol und
Xylol sowie zu Holz- und Schleifstäuben.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, nach medizinischer Aktenlage stehe
fest, dass die Rhinosinusitis und Polyposis nasi durch die Listenstoffe bzw.
durch deren Verwendung bei der Arbeit als Maler dauerhaft und
richtungsweisend verschlechtert worden seien. Weder die SUVA noch das
kantonale Gericht hätten beachtet, dass nach BGE 117 V 354 die
Verschlimmerung einer vorbestandenen Krankheit durch
Listenstoffe/Listenarbeiten (Art. 9 Abs. 1 UVG) oder durch die berufliche
Tätigkeit (Art. 9 Abs. 2 UVG; Generalklausel) der dadurch bewirkten
Verursachung gleichgestellt sei. Da die dauerhafte Verschlimmerung der
vorbestehenden Nasenatmungsbehinderungen praktisch ausschliesslich durch die
Arbeit mit Listenstoffen verursacht worden sei, liege mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Berufskrankheit vor. Die Anosmie
ihrerseits sei nach Einschätzung des SUVA-Arztes Dr. med. G.________ vom
3. November 2004 eine Folge dieser - berufskrankheitsbedingt verschlimmerten
- Polyposis nasi. Die Behauptung des Dr. med. G.________, wonach "das
Postulat eines stabilen Endzustandes in keiner Weise" vorliege, treffe jedoch
nicht zu, da der Versicherte noch heute (im Zeitpunkt der Einreichung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. September 2006), also mehr als zwei
Jahre nach Erlass der Nichteignungsverfügung vom 19. Januar 2004, an der
Geruchssinnstörung leide. Die durch die Berufskrankheit verursachte
Beeinträchtigung der gesundheitlichen Unversehrtheit begründe daher nach
Anhang 3 UVV einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 15 %.

4.2 Verwaltung und Vorinstanz vertraten demgegenüber gestützt auf die
Beurteilungen der SUVA-Ärzte Dres. med. R.________ vom 9. Januar 2004 und
G.________ vom 3. November 2004 die Auffassung, die Ursachen der
Nasenschleimhauterkrankung und der Polyposis nasi seien unklar. Da die
Geruchssinnstörung mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Folge der Polyposis
nasi sei, könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Krankheit
beruflicher Art geschlossen werden. Liege keine Berufskrankheit vor, habe die
SUVA den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu Recht verneint.

5.
5.1 Gemäss Familienanamnese bezieht der Vater des Beschwerdeführers wegen
Asthma seit 1996 eine Rente der Invalidenversicherung. Nach unbestrittener
Einschätzung des Dr. med. R.________, Arbeitsmediziner der SUVA, leidet der
Versicherte an einer chronisch rezidivierenden Rhinosinusitis, welche mit
einer schwer behinderten Nasenatmung und einer schweren Geruchssinnstörung
einhergeht bei zusätzlich bestehenden Nasenpolypen, wobei die eigentliche
Ursache dieser Erkrankung letztlich unklar ist. Dr. med. R.________ hielt
jedoch ebenso deutlich fest, dass sich auf diese - teils vorbestehende -
Erkrankung "wiederholte und richtungsweisende akute Schübe" aufgepfropft
haben, welche "in überwiegendem Masse durch inhalative Belastungen von Seiten
des Arbeitsplatzes als Maler verursacht worden sind". Weiter führte Dr. med.
R.________ in seinem Bericht vom 9. Januar 2004 (S. 5) aus, die durch diese
vorbestehende "Pathologie erheblich behinderte Nasenatmung [sei] durch
ungünstige berufliche Einflüsse [...] zusätzlich und richtungsweisend
verschlimmert" worden.

5.2 Aktenkundig fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte vor Antritt
der Malerlehre an einer Geruchssinnstörung litt, was zu Recht von keiner
Seite geltend gemacht wird. Die Anosmie trat nach den medizinischen
Unterlagen vielmehr erst im Laufe der berufsbedingten Exposition als Maler
(-Lehrling) gegenüber den in der Nichteignungsverfügung genannten Substanzen
auf. Diese sind im Wesentlichen auf der Liste der schädigenden Stoffe im
Anhang 1 UVV aufgeführt. Dass die Aussage des Dr. med. R.________ betreffend
Eintritt einer "richtungsweisenden" Verschlimmerung durch berufsbedingte
Inhalation der Stäube und Dämpfe (insbesondere mit Blick auf die Listenstoffe
gemäss Nichteignungsverfügung) nur im Sinne einer Verschlimmerung "in
Richtung Rhinosinusitis" zu verstehen sei, wie die SUVA im vorinstanzlichen
Verfahren mit Beschwerdeantwort ausführte, findet in den Akten keine
nachvollziehbare Grundlage. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch nach
Aufgabe seines erlernten Berufes als Maler unter der darüber hinaus
anhaltenden Geruchssinnstörung leidet, spricht entgegen der von der SUVA
vertretenen Auffassung nicht gegen einen Kausalzusammenhang mit der früheren
berufsbedingten Exposition gegenüber den Listenstoffen, soweit nach
arbeitsmedizinischer Beurteilung die berufsbedingte Inhalation dieser Stäube
und Dämpfe zu einer richtungsweisenden Verschlimmerung der vorbestehenden
Nasenschleimhauterkrankung geführt hat.

5.3 Zudem steht nach abschliessender Aussage des Dr. med. G.________ in
dessen Beurteilung vom 3. November 2004 fest, "dass die Geruchssinnstörung
bei Polyposis nasi je nach therapeutischem Vorgehen variabel sein kann und
das Postulat eines stabilen Endzustandes in keiner Weise vorliegt." Lag kein
stabiler Endzustand vor und war ungewiss, ob die Anosmie durch geeignete und
zumutbare Behandlungsmassnahmen noch heilbar sei, erfolgte die Beurteilung
eines (allfälligen) Integritätsschadens durch Dr. med. G.________ am
3. November 2004 zu früh, weil erst nach Abschluss der ärztlichen Behandlung
(Art. 24 Abs. 2 UVG) zuverlässig beurteilbar ist, ob ein dauernder -
voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang
bestehender - Integritätsschaden eingetreten ist (vgl. Thomas Frei, Die
Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 nach dem Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1997, S. 62 f.). Die Sache ist deshalb zur
erneuten medizinischen Beurteilung des Integritätsschadens an die SUVA
zurückzuweisen. Dabei wird aus fachärztlicher Sicht - nach Einholung eines
aktuellen Berichtes des behandelnden Arztes zu den zwischenzeitlich
durchgeführten therapeutischen Massnahmen - vorweg die Frage zu beantworten
sein, ob nun von einem stabilen Endzustand auszugehen ist.

5.4 Wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt, haben weder die SUVA noch das
kantonale Gericht berücksichtigt, dass nach BGE 117 V 354 (vgl. RKUV 2006
Nr. U 578 S. 174 E. 3.2 in fine [U 245/05] mit Hinweisen) die Verschlimmerung
einer vorbestandenen Krankheit durch Listenstoffe/Listenarbeiten (Art. 9
Abs. 1 UVG) oder durch die berufliche Tätigkeit (Art. 9 Abs. 2 UVG;
Generalklausel) der dadurch bewirkten Verursachung gleichgestellt ist. Den
medizinischen Unterlagen lassen sich diesbezüglich keine schlüssigen und
nachvollziehbaren Angaben entnehmen. Die SUVA wird die genannte
Rechtsprechung bei den erneuten Abklärungen zu beachten haben. Ist ein
stabiler Endzustand feststellbar (vgl. hievor E. 5.3 in fine), bleibt aus
medizinischer Sicht die Frage zu beantworten, ob die vorbestehende
Nasenschleimhauterkrankung mit Polyposis nasi unter Berücksichtigung der
richtungsweisenden Verschlimmerung durch die berufsbedingte Exposition
gegenüber den Listenstoffen gemäss Nichteignungsverfügung vom 19. Januar 2004
während der Ausübung der Malertätigkeit mindestens "vorwiegend" im Sinne von
Erwägung Ziffer 2 hievor den Eintritt (und gegebenenfalls dauerhaften
Verbleib) der Anosmie verursacht haben. Gestützt auf die im Sinne der
Erwägungen ergänzte medizinische Aktenlage wird die SUVA hernach über den
Anspruch auf eine Integritätsentschädigung neu verfügen.

6.
Das Verfahren hat die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen zum Gegenstand und ist daher kostenlos (Art. 134
Satz 1 OG in der vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung).
Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159
Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom
13. Juli 2006 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 15. Februar 2005
aufgehoben werden und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie,
nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 30. Oktober 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: