Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 415/2006
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U 415/06

Urteil vom 7. September 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

S. ________, 1970,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Regula Schwaller, Rechtsberatung/Vertretungen,
Rütistrasse 45, 8032 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 29. Juni 2006.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 27. April 2004 und Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2004
sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) S.________,
geboren 1970, für einen am 7. August 1997 erlittenen Unfall mit
Augenverletzung ab April 2004 eine Invalidenrente auf der Basis einer
Erwerbsunfähigkeit von 14 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer
Integritätseinbusse von 28 % zu.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Juni 2006 ab.

C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter
Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, die
gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden
das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu
einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10
Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts
umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten
eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein
Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da
der kantonale Gerichtsentscheid am 29. Juni 2006 und somit vor dem 1. Januar
2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember
2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2
S. 395).

2.
Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung der Leistungspflicht des
Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG).

3.
Zur Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beruft sich der
Beschwerdeführer auf einen neuen ärztlichen Bericht des Dr. med. K.________,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. September 2006.

Daraus lässt sich entnehmen, dass der Psychiater den Versicherten seit dem
24. Oktober 2005 behandelt. In der einjährigen Therapie beobachtete der Arzt
erhebliche psychische Auffälligkeiten, welche er "nicht a priori als
Aggravation definieren würde"; hinter den Verhaltensauffälligkeiten vermutet
er eine depressive Störung mittelschwerer bis schwerer Ausprägung. Der
Patient benötige trotz zeitweiser Motivationsschwäche, die durchaus im Rahmen
eines resignativ-depressiven Zustandsbildes liege, psychiatrische Begleitung.
Nach Auffassung des Psychiaters ist eine Arbeitsfähigkeit kaum realisierbar.

Die richterliche Überprüfungsbefugnis beschränkt sich auf den Sachverhalt,
wie er sich bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 19. Oktober 2004
entwickelt hat (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169). Die vom 8. September 2006
datierende Stellungnahme des Dr. med. K.________ wäre höchstens dann zu
berücksichtigen, wenn sie Rückschlüsse auf eine frühere Entwicklung zuliesse.
Dies ist indessen nicht der Fall. Über den Krankheitsverlauf sowie über die
Arbeitsfähigkeit während des hier massgeblichen Zeitraums wird nichts
ausgeführt. Damit vermag der Bericht des Dr. med. K.________ die Einschätzung
der Gutachter der Medizinischen Abklärungsstelle X.________ vom 18. November
2003, auf welche SUVA und Vorinstanz bezüglich einer allfälligen
Beeinträchtigung durch psychische Beschwerden abgestellt haben, nicht in
Zweifel zu ziehen. Das kantonale Gericht hat nach einlässlicher und
sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten erkannt, dass nach
übereinstimmender Auffassung der begutachtenden und behandelnden Ärzte keine
invalidisierende psychische Störung vorlag. Dass seither eine
Verschlechterung eingetreten sei, wird nicht geltend gemacht. Der mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobene Vorwurf, die psychiatrische Abklärung
durch die Gutachter der Medizinischen Abklärungsstelle X.________ sei dem
Krankheitsbild nicht gerecht geworden, ist daher nicht stichhaltig.

4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im
Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 7. September 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: