Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 413/2006
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Prozess {T 7}
U 413/06

Urteil vom 11. Dezember 2006
III. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin
Heine

G.________, 1967, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 25. Juli 2006)

Sachverhalt:

A.
Der 1967 geborene G.________ war seit 10. Januar 2002 in der Firma X.________
AG als Aushilfe (Kasse/Kiosk/Platzierung) angestellt (Teilzeitbeschäftigung:
mindestens zwölf Stunden in der Woche) und bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen
versichert. Am 14. Juni 2002 zog er sich als Radfahrer bei einem
Verkehrsunfall eine Commotio cerebri und ein Überdehnungstrauma der
Halswirbelsäule (HWS) zu. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen
(Heilbehandlung, Taggelder). Mit Verfügung vom 2. Juni 2003 hielt sie fest,
ausgehend von einer vollen Arbeitsfähigkeit werde die Ausrichtung der
Taggelder per 2. September 2002 eingestellt. Nach der kreisärztlichen
Abschlussuntersuchung vom 3. Juni 2004 verneinte die Anstalt mit Verfügung
vom 8. Juli 2004 ab 1. Juli 2004 auch den Anspruch auf
Heilbehandlungsleistungen. Die gegen die Verfügungen vom 2. Juni 2003 und vom
8. Juli 2004 erhobenen Einsprachen wies die SUVA ab (Einspracheentscheid vom
17. November 2004).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungs-gericht des
Kantons Zürich in dem Sinne teilweise gut, dass es dem Versicherten über den
1. Juli 2004 hinaus Heilbehandlungen zusprach. Im Übrigen wies es die
Beschwerde ab und verpflichtete die SUVA, G.________ eine Parteientschädigung
von Fr. 1'700.- zu bezahlen (Entscheid vom 25. Juli 2006).

C.
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei
ihm ab 2. September 2002 ein angemessenes Taggeld auszurichten.

Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Heilbehandlung
(Art. 10 Abs. 1 UVG) und Taggelder (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG) sowie die
Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt (BGE
119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt
für die von der Judikatur entwickelten Grundsätze zum Erfordernis des
adäquaten Kausalzusammenhanges im Allgemeinen (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit
Hinweisen) sowie bei Schleuderverletzungen der Halswirbelsäule,
Schädelhirntraumata oder äquivalenten Verletzungen im Besonderen (BGE 117 V
360 Erw. 4b) und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 122
V 160 Erw. 1c; vgl. auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3 mit Hinweisen). Darauf wird
verwiesen.

2.
Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den von den beteiligten Ärzten
erhobenen Befunden und dem Unfall ist unbestritten und steht fest. Anerkannt
ist auch, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch
physiotherapeutische Massnahmen weiterhin verbessert werden konnte, weshalb
die Adäquanzprüfung verfrüht, vor Erreichen des medizinischen Endzustands,
vorgenommen wurde und somit über den 1. Juli 2004 hinaus ein Anspruch auf
Heilbehandlungsleistungen im Sinne von Art. 10 UVG besteht.

3.
Zu prüfen bleibt, ob die Einstellung der Taggeldleistungen per 2. September
2002 auf Grund uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit zu Recht erfolgte. Im
Zentrum steht dabei die Beurteilung des von den Ärzten diagnostizierten
Schädelhirntraumas und allenfalls auch des Schleudertraumas der
Halswirbelsäule oder einer äquivalenten Verletzung (vgl. insbesondere die
Berichte des Dr. med. A.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom
30. September 2004, des Dr. med. B.________, SUVA Zürich, vom 3. Juni 2004,
des Dr. med. C.________, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie,
Fachärzte-Zentrum, vom 1. Juni 2004, des PD Dr. med. D.________, Leitender
Arzt, Universitätsklinik, vom 7. Mai 2004, des Prof. Dr. med. E._________,
Spezialarzt für Neuroradiologie, vom 16. Januar 2004 sowie von Frau Dr. med.
F.________ und lic. phil. G.________, Neuropsychologisches Ambulatorium, vom
31. Januar 2003).

3.1 Im angefochtenen Entscheid wird gestützt auf die medizinische Aktenlage
die Annahme der SUVA hinsichtlich einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit
als richtig und nachvollziehbar eingestuft. Das kantonale Gericht stützt sich
dabei insbesondere auf die Einschätzung des SUVA-Kreisarztes Dr. med.
B.________, der dem Versicherten eine volle Arbeitsleistung attestierte und
die Auffassung vertritt, dass die Einstellung der Taggeldleistungen per 2.
September 2002 zu Recht erfolgte.

3.2 Der Beschwerdeführer behauptet, der Bericht des Dr. med. B.________ gehe
fälschlicherweise von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus. Der Arzt
habe ausser Acht gelassen, dass er, der Versicherte, nach dem Unfall ab dem
2. September 2002 nur noch an einem Tag pro Woche in der Firma X.________ AG
gearbeitet habe. Ferner dürften auch die Angaben der Mitarbeiter der Firma
nicht berücksichtigt werden, da auf Grund der hohen Anzahl
Teilzeitbeschäftigter eine konkrete Beurteilung der Arbeitsleistung durch
diese nicht möglich sei.

3.3 Dr. med. B.________ begründete die volle Arbeitsfähigkeit in seinem
Bericht vom 3. Juni 2004 nicht nur mit der am 2. September 2002 aufgenommenen
Tätigkeit, sondern stützte sie unter anderem auch auf den Bericht des Prof.
Dr. med. E._________ vom 16. Januar 2004 sowie die Beurteilung des Dr. med.
D.________ vom 7. Mai 2004. Während Prof. E._________ davon ausging, dass die
Osteochondrose C5/6 vorbestanden habe und nicht eine Folge des Unfalles sein
dürfte, hielt PD Dr. med. D.________ explizit fest, klinisch-neurologisch und
neuropsychologisch seien die Befunde unauffällig. Obwohl weitere medizinische
Berichte im Recht liegen und, wie bereits die Vorinstanz feststellte, die
Befunde divergieren, findet eine Einschränkung der möglichen Arbeitsleistung
darin keine Stütze. Selbst wenn der Versicherte subjektiv eine kognitive
Verschlechterung wahrnimmt, schnitt er bei sämtlichen Tests (vgl. zum
Beispiel Bericht vom 31. Januar 2003) überdurchschnittlich ab. Der
Beschwerdeführer versucht seine Leistungseinschränkung denn auch nicht mit
den medizinischen Akten zu belegen, sondern anhand der Arbeitsrapporte. Aus
diesen geht hervor, dass er vom 2. September bis zu seiner Kündigung per Ende
November 2002 nur noch an einem Tag in der Woche arbeitete. Zwar betrug sein
Arbeitseinsatz vor dem Unfall für die Firma X.________ AG drei Tage pro
Woche; auf Grund der medizinischen Unterlagen können jedoch gesundheitliche
Beweggründe für eine Pensenreduktion ausgeschlossen werden. Entgegen den
Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind sodann die Angaben des
Personalchefs der X.________ AG zu berücksichtigen, zumal sie in Anwesenheit
des Rechtsvertreters gemacht wurden und unbestritten blieben (Protokoll vom
24. Juni 2004). Demnach erfolgte die Arbeitsreduktion wegen
betriebsorganisatorischer Angelegenheiten. Ferner führte der Personalchef
aus, der Versicherte habe dieselbe Arbeit wie vor dem Unfall verrichtet,
wobei keine Leistungseinbusse festgestellt worden sei. Schliesslich entzieht
die eingereichte Klage gegen den Arbeitgeber, mit welcher der
Beschwerdeführer den Lohn für ein Arbeitspensum von drei Tagen pro Woche (wie
vor dem Unfall) verlangte und auch durch das Arbeitsgericht zugesprochen
erhielt, den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die logische
Grundlage. Mit der Vorinstanz ist auf eine volle Arbeitsleistung zu
schliessen. Der kantonale Entscheid ist demnach rechtens.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 11. Dezember 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: