Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 410/2006
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U 410/06

Urteil vom 7. Dezember 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
Gerichtsschreiber Holzer.

Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz,
8085 Zürich, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich
Friedli, Stationsstrasse 66a, 8907 Wettswil,

gegen

B.________, 1968, Beschwerdegegnerin, vertreten durch den Procap,
Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau vom 12. Juli 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1968 geborene B.________ war als Mitinhaberin (zusammen mit ihrem
damaligen Ehemann) und "Chefin Innendienst" der D.________ AG, bei der Zürich
Versicherungs-Gesellschaft (nachstehend: die Zürich) gegen die Folgen von
Unfällen versichert, als sie am 22. Juni 1998 beim Spielen mit ihrem Hund
stürzte und sich den linken Arm brach. Die Zürich erbrachte in der Folge die
gesetzlichen Leistungen für dieses Ereignis. Mit Vorbescheid vom 8. August
2003 stellte die Zürich der Versicherten eine Rente bei einem
Invaliditätsgrad von 30% sowie eine Integritätsentschädigung von 5% in
Aussicht. Die daraufhin von der Versicherten erhobenen Einwände wurden von
der Zürich teilweise als berechtigt anerkannt. Mit Verfügung vom 1. Dezember
2003 sprach die Zürich der Versicherten eine Integritätsentschädigung von 10%
und eine Rente von 45% ab 1. September 2003 zu. Mit Einspracheentscheid vom
20. Oktober 2005 bestätigte die Zürich ihre Verfügung vom 1. Dezember 2003.

B.
Die von B.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht
des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 12. Juli 2006 in dem Sinne teilweise
gut, als es die Sache an die Zürich zur weiteren Abklärung und
anschliessender Neuentscheidung über die Rente zurückwies. Die Zürich hatte
bereits im kantonalen Verfahren mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2006
beantragt, der Invaliditätsgrad sei im Sinne einer Reformatio in peius auf
20% festzusetzen.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Zürich, es sei unter
Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und unter Anpassung des
Einspracheentscheides der Invaliditätsgrad der Versicherten auf 20%
festzulegen.

B. ________ beantragt vernehmlassungsweise, die Beschwerde sei unter
Zusprechung einer Rente von mindestens 50%, eventuell unter Rückweisung der
Sache an die Beschwerdeführerin zu weiteren Abklärungen, abzuweisen. Darüber
hinaus beantragt sie, die Beschwerdeführerin sei zur Übernahme der Kosten für
die ärztliche Begutachtung vom 11. Oktober 2006 durch Dr. med. F.________ zu
verpflichten. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17.
Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit
wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in
Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten)
zusammengefügt (Seiler/von Werdt/ Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern
2007, S. 10 Rz. 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des
obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach
seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar,
auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene
Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs.
1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 12. Juli 2006 und somit vor dem
1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis
31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S.
395).

1.2 Da das Bundesrechtspflegegesetz (OG) eine Anschlussbeschwerde nicht
vorsieht, kann die Beschwerdegegnerin, die den vorinstanzlichen Entscheid
nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten hat, in der
letztinstanzlichen Vernehmlassung kein selbstständiges Begehren mehr im Sinne
eines Antrages stellen, der über den durch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
bestimmten Streitgegenstand hinausgeht (BGE 122 V 242 E. 2a S. 244; 117 V 294
E. 2a S. 295; 112 V 97 E. 1a S. 99, 110 V 48 E. 3c S. 51 f. mit Hinweisen;
vgl. auch BGE 122 V 34 E. 2a S. 36). Nach Art. 132 lit. c OG kann das Gericht
aber über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten
hinausgehen. Vor diesem Hintergrund sind auch die von einer
Beschwerdegegnerschaft in der Vernehmlassung gestellten Anträge bzw. die
damit geäusserte Rechtsauffassung überprüfbar, soweit sich der Antrag
innerhalb des Streitgegenstandes und innerhalb der dem Gericht zustehenden
Kognition bewegt.

2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Anspruch auf eine
UV-Rente (Art. 18 f. UVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades (Art. 16
ATSG) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist Folgendes: Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht - auf Unterlagen
angewiesen, die der Arzt oder die Ärztin und gegebenenfalls andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der medizinischen Fachperson ist es,
den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261,
115 V 133 E. 2 S. 134). Dabei ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und durch
UVG-Privatversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten,
welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach
Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu
schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. In
Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der
Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten
ihrer Patienten aussagen. Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der
Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt
und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (BGE
125 V 351 E. 3b S. 353 mit Hinweisen).

3.
Der Anspruch der Versicherten auf eine Integritätsentschädigung in der Höhe
von 10% ist nicht streitig. Zudem steht fest, dass die Einschränkungen am
linken Arm der Beschwerdegegnerin durch den Unfall verursacht wurden.
Streitig ist einerseits die Unfallkausalität der Beeinträchtigungen des
rechten Armes sowie andererseits, welche Arbeitsleistungen der
Leistungsansprecherin trotz dem Unfall noch zugemutet werden können.

4.
4.1 Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung kann dem
Gutachten der Dres. med. M.________ und K.________ des Universitätsspitals
X.________ vom 5. September 2003 nicht entnommen werden, dass diese Ärzte die
Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit für einsetzbar halten würden.
Vielmehr hielten sie ausdrücklich fest, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer
angestammten Tätigkeit als Verkäuferin/Sekretärin zu 100% arbeitsunfähig ist.
Es trifft zwar zu, dass die Gutachter einen Versuch vorschlugen, die
Versicherte wieder in einen Arbeitsprozess in ihrem angestammten Büroumfeld
zu integrieren; sie verweisen aber diesbezüglich auf eine durchzuführende
Beurteilung durch die Rehaklinik Y.________. Die Ärzte dieser Klinik, Dres
med. S.________ und O.________, hielten im Austrittsbericht eine Tätigkeit
als Sekretärin für unzumutbar. Mit Schreiben vom 18. Juli 2003 präzisierten
sie, dass für die Versicherte nur noch Tätigkeiten in Frage kommen, welche
nicht mit einem wiederholten Einsatz am Computer verbunden sind. Eine
angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdegegnerin jedoch grundsätzlich ganztags
zumutbar. Diese Einschätzung stimmt mit den übrigen medizinischen Akten
überein, sie ist einleuchtend und nachvollziehbar begründet. Bei der
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Versicherten trotz den
Einschränkungen am linken Arm noch zugemutet werden können, ist somit von
diesem Anforderungsprofil auszugehen.

4.2 Die Beschwerden am rechten Arm sind gegenüber jenen am linken Arm von
untergeordneter Bedeutung. Ist die angestammte Tätigkeit als Sekretärin
bereits aufgrund der unbestrittenermassen unfallkausalen Einschränkungen im
linken Arm unzumutbar und kommt für die Versicherte bereits aufgrund dieser
Einschränkungen lediglich eine Tätigkeit in Frage, welche mit nur leichten
manuellen Belastungen verbunden ist, so führen die Beschwerden am rechten Arm
nicht zu einer zusätzlichen wesentlichen Verengung des Fächers möglicher
Verweisungstätigkeiten. Aus diesem Grund kann die Frage der Unfallkausalität
dieser Beschwerden offen bleiben, weitere diesbezügliche Abklärungen
erübrigen sich.

5.
Erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen, ist zu prüfen, ob und
gegebenenfalls in welchem Ausmass die Versicherte infolge ihrer
unfallbedingten Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit eine
Erwerbseinbusse hinzunehmen hat.

5.1 Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich
verdient hätte (RKUV 1993 Nr. U 168 100 E. 3b S. 100 [U 110/92]). Die
Beschwerdegegnerin besitzt keinen Berufslehreabschluss; nach einer Anlehre
als Verkäuferin arbeitete sie als Sekretärin und Allrounderin. Zum Zeitpunkt
des Unfalles war sie zusammen mit ihrem damaligen Ehemann Inhaberin ihrer
Arbeitgeberin, der D.________ AG. Die Ehe wurde noch vor dem Datum des
Rentenbeginns, mithin noch vor dem 1. September 2003, geschieden. Bei dieser
Ausgangslage erscheint es nicht ohne weiteres selbstverständlich, dass die
Versicherte ohne den Unfall tatsächlich nach dem 1. September 2003 noch das
von der Versicherung zugestandene Valideneinkommen von Fr. 81'042.- hätte
erzielen können; diese Annahme erscheint somit als grosszügig.

5.2 Die Versicherte übte zum Zeitpunkt des Rentenbeginns ein Teilpensum als
Schwimmlehrerin aus. Da jedoch nicht anzunehmen ist, dass sie damit ihre
verbleibende Arbeitsfähigkeit voll ausschöpfte, ist zur Bemessung des
Invalideneinkommens von den Tabellenlöhnen der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 auszugehen (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475).
Gemäss Rechtsprechung sind dabei stets die gesamtschweizerischen Zahlen zu
benutzen (SVR 2007 UV Nr. 17, S. 56 E. 8 S. 58 f. [U 75/03]). Die Versicherte
verfügt nicht über eine abgeschlossene Berufslehre; da sie zudem nicht in
ihre angestammte Tätigkeit als Sekretärin zurückkehren kann, wird sie ihre
Berufserfahrung nur teilweise auf dem Arbeitsmarkt verwerten können. Daher
ist entgegen der von der Zürich im Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2005
vertretenen Auffassung das Invalideneinkommen ausgehend von einer einfachen
und repetitiven Tätigkeit zu bestimmen. Das Durchschnittseinkommen für Frauen
im dementsprechenden Anforderungsniveau 4 von Fr. 3'820.- (LSE 2002, Tabelle
TA 1, Zeile "Total") ist auf ein Jahr hoch- und auf eine betriebsübliche
Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 11/2007, S. 98, Tabelle
B 9.2) umzurechnen; das sich daraus ergebende Einkommen ist sodann an die bis
zum Jahr 2003 eingetretenen Nominallohnentwicklung der Frauenlöhne anzupassen
(Lohn 2002 x (2334 : 2296); Die Volkswirtschaft 11/2007, S. 99, Tabelle
B 10.3). Aufgrund ihrer Einschränkungen am linken Arm ist der Versicherten
ein leidensbedingter Abzug zuzugestehen. Die Beschwerdeführerin hat diesen
Abzug im Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2005 auf 10% festgelegt; es ist
kein Grund ersichtlich, diesbezüglich in das Ermessen (BGE 132 V 393 E. 3.3
S. 399) der Versicherung einzugreifen (BGE 114 V 315 E. 5a S. 316). Das
Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 43'721.20 (Fr. 3'820.- x 12 x (41.7 :
40) x (2334 : 2296) x 90%).

5.3 Aus dem Vergleich des Validen- mit dem Invalideneinkommen ergibt sich
eine behinderungsbedingte Einbusse von Fr. 37'320,80; dies entspricht einem
Invaliditätsgrad von 46%. Der Invaliditätsgrad liegt damit um 1% höher als
die von der Beschwerdeführerin in ihrer Verfügung vom 1. Dezember 2003
(bestätigt durch Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2005) ermittelte
Erwerbseinbusse. Gemäss dem anwendbaren Prozessrecht (vgl. E. 1 hievor)
könnte das Bundesgericht über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder
Ungunsten hinausgehen (Art. 132 lit. c OG). Bei der Reformatio in peius
handelt es sich indessen um eine Möglichkeit, von der rechtsprechungsgemäss
mit Zurückhaltung Gebrach zu machen ist (BGE 119 V 241 E. 5 S. 249 SVR 2006
IV Nr. 11, E. 2.5 [I 791/03]). Vorliegend rechtfertigt sich ein solches
Eingreifen zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aufgrund der gesamten
Umstände, insbesondere mit Blick auf das grosszügig bemessene
Valideneinkommen, nicht.

6.
Da sich weitere Abklärungen erübrigen, ist der vorinstanzliche Entscheid
aufzuheben. Damit hat die Beschwerdeführerin die Leistungen gemäss
Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2005 zu erbringen.

7.
Die Kosten eines von einer versicherten Person veranlassten Gutachtens sind
vom Versicherungsträger dann zu übernehmen, wenn sich der medizinische
Sachverhalt erst aufgrund des neu beigebrachten Untersuchungsergebnisses
schlüssig feststellen lässt und dem Unfallversicherer insoweit eine
Verletzung der ihm im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Pflicht
zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (RKUV 2004 Nr. U
503 S. 186 ff. [U 282/00]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, so dass dem
Antrag der Beschwerdegegnerin auf Übernahme der Kosten für die ärztliche
Begutachtung durch Dr. med. F.________ vom 11. Oktober 2006 nicht
stattzugeben ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen und der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. Juli 2006
aufgehoben. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Dezember 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer