Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 407/2006
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U 407/06

Urteil vom 3. September 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Jancar.

C. ________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwältin Dr. Franziska Ryser-Zwygart,
Niklaus Konrad-Strasse 12, 4500 Solothurn,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Solothurn
vom 11. Juli 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1950 geborene C.________ arbeitete seit August 1999 bei der Firma
Q.________ und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) unfallversichert. Am 31. Mai 2000 zog er sich bei einem Unfall eine
laterale und mediale Meniskusläsion am rechten Knie zu. Am 7. Juni 2000 wurde
er im Spital X.________ operiert (Arthroskopie, partielle laterale und
mediale Meniskektomie, Shaving). Er arbeitete weiterhin als Chauffeur bei
obiger Firma, als er sich am 1. Juni 2001 am rechten Fuss verletzte. Am
22. August 2001 wurde er erneut im Spital X.________ am rechten Knie operiert
(Arthroskopie, Shaving, Beck'sche Bohrungen, valgisierende Osteotomie, BV).
Vom 27. Februar bis 27. März 2002 war er in der Rehaklinik Y.________
hospitalisiert. Am 4. Juni 2002 erfolgte im Spital X.________ eine dritte
Operation am rechten Knie (Arthroskopie, Shaving, Metallentfernung). Die SUVA
erbrachte für beide Unfälle die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und
Taggeld). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2003 sprach sie dem Versicherten für
die Folgen aus den beiden Unfällen ab 1. November 2003 eine Invalidenrente
bei einer Erwerbsunfähigkeit von 24 % und eine Integritätsentschädigung bei
einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies
sie mit Entscheid vom 3. März 2005 ab.

B.
Hiegegen reichte der Versicherte beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde ein und legte neu einen Unfallschein UVG des Dr. med.
P.________, Chefarzt Chirurgie, Spital X.________, ab 22. März 2004 auf.
Nachdem das kantonale Gericht dem Versicherten am 17. März 2006 Gelegenheit
eingeräumt hatte, zwecks Vermeidung einer reformatio in peius die Beschwerde
zurückzuziehen, teilte dieser am 10. April 2006 mit, er halte die Beschwerde
aufrecht. Mit Entscheid vom 11. Juli 2006 wies das kantonale Gericht die
Beschwerde ab, soweit der Versicherte eine höhere Invalidenrente und
Integritätsentschädigung verlangt habe; es hob den Einspracheentscheid vom
3. März 2005 und die Verfügung vom 31. Oktober 2003 im Sinne einer reformatio
in peius auf und wies die Akten an die SUVA zurück, damit sie die dem
Versicherten ab 1. November 2003 zustehende Rente auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von 14 % neu festsetze.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des
kantonalen Entscheides sei ihm eine Invalidenrente gestützt auf eine
unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit von 50 % auszurichten; es sei eine
Expertise anzuordnen; eventuell sei von einer Schlechterstellung abzusehen;
die Integritätseinbusse sei auf mindestens 15 % anzusetzen; die SUVA habe ihm
für das Einspracheverfahren sowie das vor- und letztinstanzliche Verfahren
eine Parteientschädigung auszurichten.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden
das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht Lausanne zu
einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2997, S. 10
N 75). Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten
Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch
nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Entscheid am
11. Juli 2006 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis
31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die
Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2
S. 395).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass das ATSG massgebend ist, soweit
es um Leistungen ab 1. Januar 2003 geht. Für die Zeit davor gilt altes Recht
(BGE 130 V 445, 329). Weiter hat sie die Bestimmungen und Grundsätze über den
Unfallbegriff (Art. 4 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die
Bestimmung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode
(Art. 16 ATSG) sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1
UVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt betreffend die Ermittlung des ohne
Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE 129 V 222 E. 4.3.1
S. 224 Hinweis), die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung
zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach den vom
Bundesamt für Statistik in der Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten
Tabellenlöhnen und die von diesen zulässigen Abzüge (BGE 129 V 472 E. 4.2.1
S. 475 und E. 4.2.3 S. 481) sowie den Grundsatz der Parallelität dieser
Vergleichseinkommen (BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225; Urteil des Bundesgerichts
I 130/06 vom 9. Mai 2007, E. 9.1). Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz
auch die Bestimmungen über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und
deren Bemessung (Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 UVG;
Art. 36 Abs. 2 UVV; vgl. auch BGE 133 V 224 E. 2.2 S. 227, 124 V 29 E. 1
S. 31 f. mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

2.2 Zu ergänzen ist, dass der Rentenanspruch entsteht, wenn von der
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und
allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen
sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die
Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Die im ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), der
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), der Invalidität (Art. 8) und des
Invaliditätsgrades (Art. 16) entsprechen den bisherigen, in der
Unfallversicherung von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und
Grundsätzen (BGE 130 V 343 ff.; RKUV 2004 Nr. U 529 S. 572, U 192/03). Auch
die am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Neuerung - die ausdrückliche
Anerkennung psychischer Integritätsschäden in Art. 24 Abs. 1 UVG und Art. 36
Abs. 1 und Abs. 3 UVV sowie in Anhang 3 zur UVV - entspricht bisheriger
Rechtslage (BGE 124 V 29 ff.; RKUV 2000 Nr. U 381 S. 251, U 172/99; Urteil
des Bundesgerichts U 223/06 vom 8. Februar 2007, E. 3.2).

3.
3.1
3.1.1 Die Rehaklinik Y.________ diagnostizierte im Bericht vom 9. April 2002
eine Kniedistorsion rechts, eine Läsion des medialen und lateralen Meniskus,
eine traumatisierte Gonarthrose medial rechts (Unfall vom 31. Mai 2000) sowie
eine Fusskontusion rechts (Unfall vom 1. Juni 2001). Der Versicherte sei noch
in der medizinischen Phase. Die bisherige Tätigkeit als Chauffeur könne ihm
auch bei gutem Verlauf nicht mehr zugemutet werden. Nach abgeschlossener
Behandlung bestehe bei ihm folgende Zumutbarkeit: wechselbelastende
vorwiegend sitzende Tätigkeit ganztags ohne Zwangshaltung des rechten Knies,
ohne Arbeit auf einem Baugerüst oder einer Leiter, ohne repetitives
Treppensteigen, ohne Arbeit auf unebenem Gelände. Deshalb würden sie nach
abgeschlossener chirurgischer Behandlung eine kreisärztliche
Fallabschluss-Untersuchung vorschlagen und eine berufliche Eingliederung
durch die Invalidenversicherung empfehlen. Die Beurteilung der weiteren
Arbeitsfähigkeit solle durch den Operateur (Dr. med. P.________) bzw. durch
den Kreisarzt erfolgen.

3.1.2 Am 4. Juni 2002 wurde der Versicherte von Dr. med. P.________, Chefarzt
Chirurgie, Spital X.________ zum dritten Mal am rechten Knie operiert
(Arthroskopie, Shaving, Metallentfernung). Diagnostiziert wurden ein Status
nach valgisierender Osteotomie rechts sowie rezidivierende Gelenksergüsse.

3.1.3 Der Kreisarzt Dr. med. B.________, FMH Chirurgie, legte im Bericht vom
17. Juni 2003 dar, nicht mehr zumutbar seien dem Versicherten Tätigkeiten mit
Schlägen und Vibrationen auf das rechte Knie. Das Tragen von Lasten sei auf
maximal 20 kg reduziert. Tätigkeiten mit häufigem Begehen von Leitern und
Treppen sowie unebenem Gelände seien nicht mehr zumutbar. Tätigkeiten in der
Hocke oder in kniender Position seien höchstens ausnahmsweise und nur sehr
kurz zumutbar. Günstig seien Wechselbelastungen. Andere Einschränkungen,
insbesondere zeitlicher Art, bestünden nicht. Therapeutisch seien eine
Gewichtsreduktion und das weitere Auftrainieren der Muskulatur sinnvoll. Für
andere Massnahmen wie eine Prothese sei der Versicherte noch zu jung. Die
lokalen Massnahmen wie Physiotherapie hätten momentan keinen Effekt, so dass
sie sistiert werden sollten. Später seien sie punktuell wieder einzusetzen.
Der Integritätsschaden hinsichtlich des rechten Knies werde auf 5 %
geschätzt.

3.1.4 Die Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie, Spital Z.________,
diagnostizierte im Bericht vom 31. Oktober 2003 eine Gonarthrose rechtsseitig
und ein lokales Lumbalsyndrom. Beim Versicherten bestehe eine langjährige
Schmerzsymptomatik am rechten Knie. Er leide immer noch an rezidivierenden
Ergüssen und lokalen Schmerzen in diesem Bereich. Seit einem halben Jahr sei
es bei ihm zu einem lokalen Lumbalsyndrom im mittleren und unteren
Lumbalbereich gekommen. Die Symptomatik sei fluktuierend.

3.1.5 Der Knieoperateur Dr. med. P.________ legte im Bericht vom
10. September 2003 dar, im rechten Knie bestehe immer noch ein massiver
therapieresistenter Reizzustand, der ab und zu zur Entlastung punktiert
werden müsse.
Im Bericht vom 21. November 2003 führte Dr. med. P.________ aus, die
Rückenbeschwerden bestünden unabhängig von den Kniebeschwerden rechts. Die
Hüftbeschwerden könnten als kausal betrachtet werden infolge Fehlbelastung,
vor allem wenn es sich um Weichteile respektive Bursitis trochanterica
handle. Eine ganztägige Tätigkeit in der Industrie sei infolge der
Restbeschwerden im Knie nicht möglich, auch sitzend nicht, da rezidivierende
Gelenksergüsse in gebeugtem Kniegelenk Spannungsschmerz erzeugten. Eine
sitzende/gehende Tätigkeit sei höchstens zu 50 % möglich, was in der
Gonarthrose und in den rezidivierenden Gelenkergüssen rechts sowie im
Fortschreiten der Gonarthrose begründet sei.

3.1.6 Im Aktenbericht vom 22. Dezember 2003 gab der Kreisarzt Dr. med.
B.________ unter Bezugnahme auf seinen Bericht vom 17. Juni 2003 an, ein
ganztägiger Einsatz sei bei diesem Gonarthrose-Knie unter Einhaltung der
gemachten Gewichtslimiten usw. einhaltbar. Vorbestehend sei eine Arthrose,
was bei der Beurteilung des Integritätsschadens zu berücksichtigen sei. Die
LWS-Problematik sei unfallunabhängig. Die Gonarthrose könne
selbstverständlich immer wieder aktiv werden und Beschwerden mit wechselndem
Verlauf machen, was typisch sei.

3.2 Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, in medizinischer Hinsicht
könne auf die Berichte der Rehaklinik Y.________ vom 9. April 2002 und des
Kreisarztes Dr. med. B.________ vom 17. Juni 2003 abgestellt werden.
Dieser Auffassung kann aus folgenden Gründen nicht beigepflichtet werden. Die
Rehaklinik Y.________ hat sich im Bericht vom 9. April 2002 zur
Arbeitsfähigkeit nicht definitiv geäussert, sondern den Gesundheitszustand
nach Behandlungsabschluss vorbehalten. Abweichend von der Einschätzung des
Kreisarztes Dr. med. B.________ vom 17. Juni 2003, der von ganztägiger
Einsatzfähigkeit des Versicherten in leidensangepasster Arbeit ausging,
stellte der Operateur Dr. med. P.________ am 21. November 2003 eine höchstens
50%ige Arbeitsfähigkeit in sitzender/gehender Tätigkeit fest. Entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz bezieht sich diese Einschätzung des Dr. med.
P.________ allein auf die Kniebeschwerden rechts und nicht auch auf die Hüft-
und Rückenbeschwerden. Es liegen keine konkreten Indizien vor, die auf
mangelnde Objektivität des Dr. med. P.________ schliessen liessen. Somit kann
der Auffassung des Dr. med. B.________ kein höherer Beweiswert zugemessen
werden (vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 347/03
vom 9. August 2004, E. 2.2).
Abgesehen von diesen hinsichtlich der Arbeits(un)fähigkeit widersprüchlichen
Einschätzungen ist zu beachten, dass der Bericht des Dr. med. P.________ vom
21. November 2003 rund 15 ? Monate vor dem massgebenden Zeitpunkt des
Einspracheentscheides (3. März 2005; BGE 129 V 167 E. 1 S. 169 mit Hinweisen)
erstellt wurde. Die Berichte des Dr. med. B.________ vom 17. Juni 2003 und
der Rehaklinik Y.________ vom 9. April 2002 - auf welche die Vorinstanz
abgestellt hat - liegen noch weiter zurück. Damit bilden die medizinischen
Unterlagen auch in zeitlicher Hinsicht keine rechtsgenügliche
Entscheidgrundlage.
Der Beurteilung des Dr. med. B.________ vom 22. Dezember 2003 kann nicht
gefolgt werden, da er in diesem Rahmen lediglich auf seinen Bericht vom
17. Juni 2003 verwiesen und den Versicherten nicht nochmals untersucht hat;
die Beweisanforderungen an einen Aktenbericht sind unter den gegebenen
Umständen nicht erfüllt (vgl. Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts U 300/05 vom 7. November 2005, E. 4.2 mit Hinweis).
In Anbetracht dieser Aktenlage ist eine abschliessende und rechtskonforme
Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit und des Integritätsschadens nicht
möglich. Notwendig ist eine sämtliche Aspekte des Falles umfassende
medizinische Begutachtung.

4.
In erwerblicher Hinsicht bemängelt der Versicherte das Vorgehen von SUVA und
Vorinstanz bei der Berechnung des Invalideneinkommens.

4.1 Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass über das zu veranschlagende
Invalideneinkommen erst nach rechtsgenüglicher Ermittlung der
Arbeits(un)fähigkeit befunden werden kann (vgl. auch Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 459/05 vom 16. Oktober 2006, E. 5.3).
4.2
4.2.1 In der Verfügung vom 31. Oktober 2003 stützte sich die SUVA bei der
Bestimmung des Invalideneinkommens auf die von ihr erstellten Lohnangaben aus
der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) und errechnete im Vergleich mit
dem Valideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 24 %. Im Einspracheentscheid
vom 3. März 2005 zog sie zur Berechnung des Invalideneinkommens die
LSE-Tabellehlöhne bei, was verglichen mit dem Valideneinkommen einen
Invaliditätsgrad von 15 % ergab. Sie führte aus, diese Berechnungen zeigten,
dass in jedem Fall der Zuspruch einer höheren als der 24%igen Invalidenrente
nicht gerechtfertigt sei. Die Vorinstanz, die auf einen Invaliditätsgrad von
14 % kam, berechnete das Invalideneinkommen gestützt auf die
LSE-Tabellenlöhne.

4.2.2 Der Versicherte wendet ein, es gehe nicht an, dass die SUVA im
Einspracheentscheid ohne Begründung eine andere Berechnung des
Invalidenlohnes als in der Verfügung vornehme. Weiter sei es willkürlich und
nicht nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz die im Einspracheentscheid
gewählte Berechnung des Invalideneinkommens übernehme und eine
Schlechterstellung des Versicherten beschliesse. Es gehe nicht an, dass er
das Risiko der Unsicherheiten der Berechnungsmethoden zu tragen habe.

4.3
4.3.1 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine
oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit
aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung entweder die LSE-Tabellen-
oder die DAP-Löhne beigezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit
Hinweisen). Im Gegensatz zur Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf
LSE-Löhne sind bei der Heranziehung von DAP-Profilen Abzüge vom
Durchschnittswert unzulässig (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481).
Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung. Er ist alleiniger
Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die
Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede
rechtliche Bedeutung verloren (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412, 130 V 424
E. 1.1 S. 425; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 E. 2c, U 170/00; SVR 2005 AHV Nr. 9
S. 30 E. 1.1.3, H 53/04; Urteil des Bundesgerichts I 115/06 vom 15. Juni
2007, E. 2.2.2).
4.3.2 In diesem Lichte ist es nicht zu beanstanden, wenn die SUVA das
Invalideneinkommen im Einspracheentscheid ohne nähere Begründung anders
berechnet hat als in der Verfügung, nämlich unter Heranziehung der
LSE-Tabellen- anstatt der DAP-Löhne. Im Ergebnis beliess sie es jedoch beim
in der Verfügung auf Grund der DAP-Angaben errechnten Invaliditätsgrad von
24 % (E. 4.2.1 hievor).
Nicht zu bemängeln ist auch, dass die Vorinstanz beim Invalideneinkommen die
LSE-Tabellenlöhne beigezogen hat, zumal sie von Amtes wegen den
rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären (Art. 61 lit. c ATSG) und das Recht
anzuwenden hat, mithin an die Rechtsauffassungen der Parteien nicht gebunden
ist (BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200). Soweit sie eine reformatio in peius
vorgenommen hat, ist sie formell korrekt vorgegangen, indem sie dem
Beschwerdeführer vor Erlass des Entscheids gemäss Art. 61 lit. d ATSG
Gelegenheit eingeräumt hatte, die Beschwerde zurückzuziehen (vgl. auch Urteil
des Bundesgerichts U 176/06 vom 25. Januar 2007, E. 2).

4.4 Im Hinblick auf das weitere Vorgehen kann der SUVA nicht vorgeschrieben
werden, welche Berechnungsmethode (LSE-Tabellen- oder DAP-Löhne) sie bei der
Berechnung des Invalideneinkommens heranzuziehen hat.

5.
Weiter ist festzuhalten, dass Validen- und Invalideneinkommen nicht nur per
Beginn des allfälligen Rentenanspruchs im Jahre 2003, sondern auch für den
Zeitpunkt des Einspracheentscheides (3. März 2005; vgl. E. 3.2 hievor) zu
ermitteln sind, was SUVA und Vorinstanz nicht getan haben.

6.
Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung für
das Einspracheverfahren.

6.1 Diesbezüglich hat der Einspracheentscheid nicht die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Bundesgericht
prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der
rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder
unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde
(Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

6.2 Nach Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG werden für das Einspracheverfahren
Parteientschädigungen in der Regel nicht ausgerichtet. Nach der
Rechtsprechung hat der Einsprecher, der im Falle des Unterliegens die
unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen könnte, bei Obsiegen Anspruch auf
eine Parteientschädigung. Offen gelassen wurde die Frage, ob ein
Parteientschädigungsanspruch auch in weiteren Ausnahmefällen anzuerkennen ist
(BGE 130 V 570).

6.3 Der damals schon anwaltlich vertretene Versicherte hat mit Einsprache
gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2003 weder die Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung noch eine Parteientschädigung für das
Einspracheverfahren verlangt. Im Einspracheentscheid vom 3. März 2005 hat die
SUVA den Anspruch auf eine Parteientschädigung verneint. Vorinstanzlich hat
der Versicherte die Zusprechung einer solchen ebenfalls nicht beantragt.
Dementsprechend hat die Vorinstanz hierüber zu Recht nicht befunden. Der
erstmals letztinstanzlich gestellte Antrag auf Ausrichtung einer
Parteientschädigung für das Einspracheverfahren ist demnach verspätet,
weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde diesbezüglich nicht einzutreten
ist.

7.
Soweit der Versicherte die Zusprechung einer Parteientschädigung für das
vorinstanzliche Verfahren verlangt, ist festzuhalten, dass das kantonale
Gericht hierüber entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu
befinden haben wird.

8.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG in der bis Ende 2006 gültig
gewesenen Fassung; vgl. E. 1 hievor). Der teilweise obsiegende
Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu
Lasten der SUVA (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 132
V 215 E. 6.1 S. 235).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf
einzutreten ist. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
Solothurn vom 11. Juli 2006 und Dispositiv-Ziffer 1 des Einspracheentscheides
der SUVA vom 3. März 2005 werden aufgehoben. Die Sache wird an diese
zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen,
über den Leistungsanspruch neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das letztinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2200.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 3. September 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: