Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 402/2006
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2006
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2006


{T 7}
U 402/06

Urteil vom 9. Januar 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiberin Hofer.

T. ________, 1979,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Guy Reich, Münchhaldenstrasse 24, 8008 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 23. Juni 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1979 geborene T.________ war seit dem 1. Oktober 2001 in der Firma
X.________ als Flachdachisolierer beschäftigt und bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs-
und Nichtberufsunfällen versichert. Am 8. August 2004 erlitt er einen
Verkehrsunfall, als der von ihm gesteuerte, in der Mitte der Fahrbahn
eingespurt stehende Personenwagen von einem von hinten kommenden Auto
angefahren und in ein entgegenkommendes Fahrzeug geschoben wurde. Da er sich
zu diesem Zeitpunkt bei heruntergelassener Fensterscheibe leicht nach aussen
gelehnt hatte, schlug er den Hinterkopf am Rahmen an. Er wurde von der
Sanität gleichentags ins Spital V.________ gebracht, wo bei unauffälligem
Röntgenbefund und Computertomogramm von Schädel und oberer Halswirbelsäule
(HWS) eine Commotio cerebri, eine Rissquetschwunde am Hinterkopf und eine
leichte Distorsion der Lendenwirbelsäule (LWS) diagnostiziert wurden. Weiter
wurde eine vorbestehende Ureterabgangsstenose festgestellt (Bericht vom
9. August 2004). Nach ambulanter Untersuchung und Commotioüberwachung wurde
er zur Weiterbehandlung durch den Hausarzt Dr. med. P.________ entlassen.
Dieser übernahm die im Spital V.________ gestellten Diagnosen (vgl. Bericht
vom 15. September 2004) und überwies den Versicherten an Dr. med. R.________,
Facharzt FMH für Neurologie, welcher bei der Untersuchung vom 17. August 2004
eine schmerzbedingte Einschränkung der Beweglichkeit der HWS um insgesamt
etwa 50 % mit mässig verdickter und druckdolenter Nacken- und
Schultermuskulatur fand. Neurologische Ausfälle konnte er nicht feststellen.
Gemäss Bericht vom 19. August 2004 diagnostizierte er ein posttraumatisches
cervico-cephales Schmerzsyndrom nach Beschleunigungstrauma der HWS mit
Kopfanprall und wahrscheinlich leichter Commotio cerebri. Da sich der Zustand
in der Folge kaum verbesserte, hielt er eine stationäre
Rehabilitationsbehandlung als angezeigt (Bericht vom 4. November 2004). Dem
pflichtete SUVA-Kreisarzt Dr. med. W.________ angesichts der bei der
Untersuchung vom 8. November 2004 geltend gemachten persistierenden Nacken-
und Kopfschmerzen mit Schwindelerscheinungen zu. Das bisherige
Arbeitsverhältnis wurde dem Versicherten am 25. November 2004 auf Ende Januar
2005 gekündigt. Vom 1. Dezember 2004 bis 5. Januar 2005 hielt sich T.________
sodann in der Rehaklinik Y.________ auf. Im Austrittsbericht vom 5. Januar
2005 wurde nebst HWS-Distorsion, Commotio cerebri, Rissquetschwunde am
Hinterkopf und LWS-Distorsion ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom
diagnostiziert. Eine Indikation für ergänzende psychosomatische Abklärungen
wurde aus psychiatrischer Sicht verneint. Die zur Schwindelabklärung
durchgeführte otoneurologische Untersuchung des Dr. med. G.________ von der
SUVA Abteilung Arbeitsmedizin vom 4. Januar 2005 ergab keinen pathologischen
Befund im Sinne einer Funktionsstörung des zentralen und
peripher-vestibulären Funktionssystems. Die Ärzte der Rehaklinik Y.________
interpretierten das Beschwerdebild als myofasziales Schmerzsyndrom bei
entsprechenden, nur mässig ausgeprägten Weichteilbefunden, welches durch eine
Tendenz zu maladaptivem Umgang im Zusammenhang mit den Schmerzen
mitunterhalten werde und attestierten ab Klinikaustritt eine Arbeitsfähigkeit
im angestammten Beruf als Flachdachisolierer von 50 % und ab 1. Februar 2005
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine solche von 100 %. Nachdem ein für 10.
Januar 2005 vorgesehener Arbeitsversuch bei der bisherigen Arbeitgeberin
gescheitert war, ging der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
Die SUVA, welche bis dahin ihre Leistungspflicht anerkannt hatte, stellte mit
Verfügung vom 11. Januar 2005 die Heilungskosten- und Taggeldleistungen per
1. Februar 2005 ein. Dagegen erhob der Versicherte am 10. Februar 2005
Einsprache, worauf die SUVA eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med.
F.________ anordnete. Laut Bericht vom 14. Februar 2005 veranlasste dieser
eine kernspintomografische Untersuchung (MRI) der HWS, welche in der
Uniklinik C.________ durchgeführt wurde und gemäss deren Bericht vom 21.
Februar 2005 eine im Normalbereich liegende Darstellung der HWS ergab. Am 10.
März 2005 nahm Dr. med. F.________ nochmals Stellung. Die SUVA hielt in der
Folge mangels einer Unfallkausalität der geltend gemachten Beschwerden mit
Einspracheentscheid vom 14. Juli 2005 an der angefochtenen Verfügung fest.

B.
Beschwerdeweise liess T.________ beantragen, es seien ihm die gesetzlichen
Leistungen zu erbringen. Zudem gab er die Berichte des Dr. med. P.________
vom 18. August und 20. September 2005 sowie den Bericht von Dr. med.
I.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. März 2006 zu den
Akten. Mit Entscheid vom 23. Juni 2006 wies das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich die Beschwerde ab.

C.
T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das vorinstanzlich
gestellte Rechtsbegehren erneuern. Gleichzeitig lässt er die Arztberichte des
Dr. med. P.________ vom 1. Juni 2006 und der Psychiatrischen Poliklinik des
Universitätsspitals Q.________ vom 28. März 2006 einreichen.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BBG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).

2.
Im kantonalen Entscheid und im Einspracheentscheid vom 14. Juli 2005 werden
die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Leistungen der
obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) geltenden
Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen
dem versicherten Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 129 V 181 Erw. 3.1
und 3.2) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Entsprechendes gilt für
die von der Judikatur entwickelten Grundsätze zum Erfordernis des adäquaten
Kausalzusammenhangs bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) und bei den
Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS oder äquivalenten
Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359;
RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29 mit Hinweisen). Das am 1. Januar 2003 in Kraft
getretene ATSG hat am unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen
und adäquaten Kausalzusammenhangs und dessen Bedeutung als Voraussetzung für
die Leistungspflicht nach UVG nichts geändert (Urteil R. vom 6. November
2006, U 444/05). Die bisher dazu ergangene Rechtsprechung bleibt nach wie vor
anwendbar.

3.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, zu welchem die SUVA die
Leistungen einstellte (Januar 2005) noch unter den Folgen des Unfalls vom 8.
August 2004 litt.

3.1 Das kantonale Gericht hat die Leistungspflicht des Unfallversicherers mit
der Begründung verneint, dass es an einem natürlichen Kausalzusammenhang
zwischen den ab 10. Januar/1. Februar 2005 geklagten, dem Formenkreis einer
HWS-Distorsion zuzuordnenden Beschwerden und dem Unfallereignis fehlt, der
natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und den geklagten
psychischen Beschwerden zwar gegeben, diesbezüglich aber der adäquate
Kausalzusammenhang zu verneinen ist. In somatischer Hinsicht hat die
Vorinstanz in Würdigung der medizinischen Unterlagen erwogen, der
Beschwerdeführer habe unmittelbar nach dem Unfall lediglich an Schmerzen im
Hinterkopf und im Bereich der LWS gelitten. Von den erstbehandelnden Ärzten
im Spital V.________ würden weder Klagen über Schmerzen in der HWS, noch
diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen
(mit Ausnahme der kurzzeitigen Phase des Unfalls an sich), Übelkeit, rasche
Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit oder Affektlabilität erwähnt.
Einzelne zum Beschwerdebild einer HWS-Distorsion gehörende Symptome seien
erst zu einem späteren Zeitpunkt beklagt worden. Da Hinweise auf eine
organische Schädigung der HWS fehlten, der Versicherte nicht innert der von
der medizinischen Lehrmeinung für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs mit dem Unfall vorausgesetzten Latenzzeit von 24 bis
höchstens 72 Stunden nach dem Unfall über Nackenbeschwerden geklagt und sich
auch nicht wegen solchen in ärztliche Behandlung begeben habe und unmittelbar
im Anschluss an den Unfall keine weiteren schleudertraumaspezifischen
Symptome geltend gemacht habe, lägen keine relevanten somatischen
Unfallfolgen mehr vor. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden sei gestützt
auf den Bericht des Dr. med. I.________ von einer durch den Unfall
ausgelösten Überlagerung eines organischen Psychosyndroms, einer depressiven
Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen, während Dr.
med. F.________ auf eine maladaptive Problemverarbeitung und
Selbstlimitierung hingewiesen habe, womit der natürliche Kausalzusammenhang
zu bejahen sei.

3.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe beim Unfall ein
HWS-Distorsionstrauma erlitten, wovon auch die SUVA bis zum
Einspracheentscheid noch ausgegangen sei. Es sei daher nicht näher abgeklärt
worden, wann er sich deswegen in die Behandlung des Hausarztes begeben habe.
Die objektiv nachvollziehbaren Kopfschmerzen und der Unfallmechanismus
liessen zudem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein
HWS-Distorsionstrauma schliessen. Ein solches werde auch im Polizeirapport
erwähnt. Im Bericht der psychiatrischen Poliklinik vom 28. März 2006 werde
des Weitern die Diagnose einer leichten bis mittelgradigen Hirnverletzung
gestellt.

4.
4.1 Aufgrund der medizinischen Unterlagen liegt kein klar fassbares
organisches Korrelat für die geltend gemachten Beschwerden vor. Die im
Anschluss an den Unfall durchgeführten bildgebenden Untersuchungen ergaben
unauffällige Befunde. Auch die neurologischen Befunde waren laut Dr. med.
R.________ unspezifisch (Berichte vom 19. August und 4. November 2004).
Anlässlich der otoneurologischen Untersuchung ergaben sich keine Hinweise auf
eine zentrale oder vestibuläre Funktionsstörung, wie dem Bericht des Dr. med.
G.________ vom 5. Januar 2005 entnommen werden kann. Laut Austrittsbericht
der Rehaklinik Y.________ vom 5. Januar 2005 waren die
Untersuchungsergebnisse an der HWS bescheiden und bestanden in einer leicht
eingeschränkten aktiven HWS-Beweglichkeit mit mässigem paravertebralem
Muskelhartspann und Druckdolenzen vor allem im Bereich der Linea nuchae. Die
kernspintomographischen Befunde erwiesen sich ebenfalls als unauffällig und
zeigten eine unspezifische Streckhaltung der HWS (Bericht der Uniklinik
C.________ vom 21. Februar 2005).

4.2 Bei einem Schleudertrauma der HWS kann die Leistungspflicht des
Unfallversicherers unter Umständen auch ohne organisch direkt nachweisbare
Schädigung gegeben sein (BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa). Den medizinischen
Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem
Unfall wohl über Kopf-, nicht aber über Nackenschmerzen geklagt hat. Erstmals
erwähnt werden solche im Bericht des Dr. med. R.________ vom 19. August 2004,
wonach laut Angaben des Versicherten kurze Zeit nach dem Unfallereignis zu
den Kopf- auch Nackenschmerzen gekommen seien, welche sich in beide Schultern
ausgedehnt hätten. Der Neurologe nahm daher ein beim Unfall erlittenes
Beschleunigungstrauma der HWS mit Kopfanprall an. Von einer HWS-Distorsion
gingen auch die Ärzte der Rehaklinik Y.________ aus, wobei die Beschwerden
insgesamt als diffus und wenig lokalisierbar umschrieben werden (vgl.
Austrittsbericht vom 5. Januar 2005). Laut Kreisarzt Dr. med. F.________
handelt es sich bei den von den Ärzten der Rehaklinik erhobenen klinischen
Befunden an der HWS um weitgehend kooperationsabhängige Befunde und solche,
die sich auch bei harmlosen Befindlichkeitsstörungen anderer Ursache an der
HWS erheben lassen und einen posttraumatischen Schaden somit nicht zu
beweisen vermögen. Hinzu kommt, dass es einem allgemein anerkannten
medizinischen Erfahrungsgrundsatz entspricht, dass Nackenbeschwerden
innerhalb von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall auftreten müssen,
um diesem zugerechnet werden zu können (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29). Zu
welchem Zeitpunkt die Nackenbeschwerden nach dem Unfall erstmals aufgetreten
sind, lässt sich den medizinischen Akten nicht entnehmen. Es findet sich
einzig die von Dr. med. R.________ im Bericht vom 19. August 2004
festgehaltene Aussage des Versicherten. Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang
zwischen einer Schleuderverletzung der HWS ohne organisch nachweisbare
Beschwerden und den eingetretenen Gesundheitsschädigungen besteht, ist eine
Tatfrage, worüber die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen
der Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht herrschenden
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Für die
Leistungsberechtigung gegenüber dem Unfallversicherer müssen die geklagten
Beschwerden medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung
zugeschrieben werden können und diese Gesundheitsschädigung muss mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem
versicherten Unfall stehen (BGE 119 V 341 Erw. 2b/bb). Ob die
Nackenbeschwerden des Beschwerdeführers auch nur im Sinne einer
Teilkausalität noch auf das Unfallereignis vom 8. August 2004 zurückzuführen
sind, erscheint fraglich. Sowohl die Ärzte der Rehaklinik Y.________ wie auch
Kreisarzt Dr. med. F.________ erklären die fortbestehenden Beschwerden
vielmehr durch eine Tendenz zu maladaptivem Umgang im Zusammenhang mit
Schmerzen und einer Selbstlimitierung. Weitere Abklärungen erübrigen sich
indessen, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

4.3 Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, es sei nicht geprüft worden, ob er
beim Unfall eine leichte traumatische Hirnverletzung erlitten hat, worauf
verdachtsweise auch die Ärzte der psychiatrischen Poliklinik des
Universitätsspitals Q.________ im Bericht vom 28. März 2006 hinweisen, ist
festzuhalten, dass nach allgemein anerkannter Lehrmeinung die Diagnose einer
milden traumatischen Hirnverletzung entweder eine Episode von
Bewusstlosigkeit oder einen Gedächtnisverlust für Ereignisse unmittelbar vor
oder nach dem Unfall oder eine Bewusstseinstrübung (z.B. Benommenheitsgefühl,
Desorientierung) im Zeitpunkt der Verletzung voraussetzt (Adrian M. Siegel,
Neurologisches Beschwerdebild nach Beschleunigungsverletzung der
Halswirbelsäule, in: Die neurologische Begutachtung, Zürich 2004, S. 166,
Tabelle 9, mit bibliographischen Hinweisen). Mit Bezug auf den
Beschwerdeführer steht fest, dass er beim Unfall den Kopf angeschlagen hat.
Eine Bewusstlosigkeit oder Amnesie ist nicht ausgewiesen. Dagegen scheint
nach dessen Angaben gegenüber Dr. med. R.________ vom 17. August 2004 eine
kurze Bewusstseinstrübung in Form von Benommenheit und Desorientierung
aufgetreten zu sein. Während des Spitalaufenthaltes wurde eine
Commotio-Überwachung durchgeführt, welche jedoch zu keinen besonderen
Massnahmen Anlass gab und zur Diagnose einer Commotio cerebri führte (Bericht
des Spitals V.________ vom 9. August 2004). Aufgrund dieser ärztlichen
Angaben ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom
8. August 2004 keine Hirnkontusion erlitten hat. Vielmehr ist anzunehmen,
dass der Unfall eine Hirnerschütterung zur Folge hatte, welche allerdings
leichterer Natur gewesen sein dürfte. Weder führte sie zu einem
Bewusstseinsverlust, noch ergeben sich aus den Akten Hinweise auf Übelkeit,
Brechreiz oder Erbrechen im Anschluss an den Unfall. Die Ärzte der
Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals Q.________ äusserten laut
Bericht vom 28. März 2006 sodann lediglich einen Verdacht auf leichte bis
mittelgradige traumatische Hirnverletzung, ohne im Übrigen in der Beurteilung
darauf näher einzugehen.

4.4 Was schliesslich die psychische Problematik betrifft, erwähnt Dr. med.
P.________, welcher im Bericht an die SUVA vom 15. September 2004 keine
psychischen Beschwerden angeführt hatte, im Arztbericht zu Handen der
Staatsanwaltschaft Zürich vom 18. August 2005 und im Bericht vom 20.
September 2005 eine depressive Stimmungslage. Im Zusammenhang mit den
erlittenen Verletzungen habe sich eine Depression entwickelt. Der
Heilungsprozess sei negativ verlaufen und die Schmerzverarbeitung habe keine
Fortschritte mehr gemacht. Dr. med. I.________, welcher den Versicherten ab
1. Dezember 2005 ambulant-psychiatrisch betreute, führte im Bericht vom 14.
März 2006 an, verschiedene Zustandsbilder schienen sich zu überlagern. In
zeitlicher Korrelation mit dem Unfallereignis könnten ein organisches
Psychosyndrom, eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom
und eine posttraumatische Belastungsstörung im Sinne einer Comorbidität sich
teiltweise überlappend in Gang gekommen sein. Der Psychiater erhob indessen
lediglich Verdachtsdiagnosen und schlug die Durchführung weiterer Abklärungen
durch die Psychiatrische Poliklinik des Universitätspitals Q.________ vor.
Die dortigen Ärzte diagnostizierten gemäss Bericht vom 28. März 2006 eine
posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine mittelgradige
depressive Episode (ICD-10 F32.1). Zur Unfallkausalität des psychischen
Beschwerdebildes nehmen die beteiligten Ärzte nicht ausdrücklich Stellung.
Unklar bleibt daher, ob der Unfall als auslösender Faktor zumindest
teilursächlich für eine psychische Fehlentwicklung war. Weitere Abklärungen
erübrigen sich indessen auch diesbezüglich, weil es jedenfalls an der
ebenfalls erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs mangelt, wie
nachstehend noch darzutun sein wird.

5.
5.1 Mangels hinreichend objektivierbarer organischer Befunde hat eine
spezifische Adäquanzprüfung zu erfolgen (BGE 123 V 102 f. Erw. 3b mit
Hinweisen). Dabei stellt sich die Frage, ob die Adäquanz nach der für die
Schleudertraumen und schleudertraumaähnlichen Verletzungen der HWS ohne
nachweisbare Funktionsausfälle geltenden Rechtsprechung (BGE 117 V 359 ff.)
oder nach den für psychische Unfallfolgen massgebenden Kriterien (BGE 115 V
133 ff.) zu erfolgen hat.

5.2 Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist nach den für psychische
Fehlentwicklung nach Unfall geltenden Regeln (BGE 115 V 133 ff.) zu
beurteilen, wenn die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas oder
einer ähnlichen Verletzung der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar
teilweise gegeben sind, die psychische Problematik indessen bereits
unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist (BGE 123 V 99 Erw.
2a). Erfolgt die Adäquanzprüfung in einem späteren Zeitpunkt, ist zu fragen,
ob im Verlauf der ganzen Entwicklung seit dem Unfall bis zum
Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr
untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund
getreten sind (RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 [Urteil W. vom 18. Juni 2002,
U 164/01]). Sind die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der
HWS oder einer äquivalenten Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen
(teilweise) gegeben, ist mit Bezug auf im Anschluss an den Unfall auftretende
psychische Störungen des Weiteren zu fragen, ob es sich hiebei um Symptome
des erlittenen Traumas oder um eine selbstständige Gesundheitsschädigung
handelt. Dabei ist für die Abgrenzung insbesondere die Art und Pathogenese
der Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren oder der
Zeitablauf von Bedeutung (RKUV 2001 Nr. U 412 S. 80 [Urteil B. vom 12.
Oktober 2000, U 96/00]).

5.3 Ob die Symptomatik bereits kurze Zeit nach dem Unfall psychisch
überlagert war und die physischen Beschwerden bis zum Zeitpunkt des
Einspracheentscheids vom 14. Juli 2005 gesamthaft nur eine sehr
untergeordnete Rolle gespielt haben, ist eher fraglich. Weder der Hausarzt
Dr. med. P.________ (Bericht vom 15. September 2004) noch der Neurologe Dr.
med. R.________ (Berichte vom 19. August und 4. November 2004) wiesen auf
psychische Probleme hin. Laut Austrittsbericht der Rehaklinik Y.________ vom
5. Januar 2005 sah der Psychiater trotz Hinweisen auf eine maladaptive
Schmerzverarbeitung keinen Anlass für eine psychosomatische Abklärung. Sodann
erwähnen weder Kreisarzt Dr. med. W.________ (Bericht vom 8. November 2004)
noch Kreisarzt Dr. med. F.________ (Berichte vom 14. Februar und 10. März
2005) eine psychische Problematik mit Krankheitswert. Erst im Bericht vom 18.
August 2005 gibt Dr. med. P.________ an, es sei eine psychiatrische
Behandlung in die Wege geleitet worden, welche dann ab 1. Dezember 2005 durch
Dr. med. I.________ durchgeführt wurde (Bericht vom 14. März 2006). Die
Verdachtsdiagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer
mittelgradigen depressiven Episode wurden alsdann von der Psychiatrischen
Poliklinik des Universitätsspitals Q.________ bestätigt (Bericht vom 28. März
2006). Von weiteren Abklärungen kann abgesehen werden, weil die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs selbst dann zu verneinen ist, wenn die Beurteilung nach
den für Schleudertraumen der HWS massgebenden Regeln erfolgt.

5.4 Die Vorinstanz hat den Unfall vom 8. August 2004 in Übereinstimmung mit
der SUVA als mittelschwer qualifiziert, was sich nicht beanstanden lässt. Die
Adäquanz wäre daher zu bejahen, wenn ein einziges der in die Beurteilung
einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder
mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben wären (BGE 117 V 367 Erw.
6b).

5.5 Der Unfall hat sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen
ereignet, noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Auch hat der
Beschwerdeführer keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art
erlitten. Die Diagnose einer Distorsion der HWS oder einer äquivalenten
Verletzung vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung
für sich allein nicht zu begründen. Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium
der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung. Die im Anschluss an
den Unfall durchgeführten physiotherapeutischen Massnahmen wurden bei
Austritt aus der Rehaklinik Y.________ am 5. Januar 2005 als nicht mehr
indiziert erachtet. Eine ambulant-psychiatrische Betreuung wurde erst am 1.
Dezember 2005, und somit nach dem für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt
des Erlasses des Einspracheentscheids vom 14. Juli 2005 (BGE 121 V 366
Erw. 1b mit Hinweisen) aufgenommen, wie dem Bericht des Dr. med. I.________
vom 14. März 2006 zu entnehmen ist. Das Kriterium der ungewöhnlich langen
Dauer der ärztlichen Behandlung ist daher für die hier zu berücksichtigende
Zeitdauer weder für die somatischen Befunde noch insgesamt erfüllt. Von einer
ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert
hat, kann nicht gesprochen werden, ebenso wenig von einem schwierigen
Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen. Zum Kriterium von Dauer und
Schwere der Arbeitsunfähigkeit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
von den Ärzten der Rehaklinik Y.________ ab 5. Januar 2005 zu 50 % und ab 1.
Februar 2005 zu 100 % arbeitsfähig erklärt wurde. Der Hausarzt äusserte sich
im Bericht vom 15. September 2004 nicht zum Grad der Arbeitsunfähigkeit und
verneinte einen zu erwartenden bleibenden Nachteil. Im Zeugnis vom 4. März
2005 attestierte er alsdann eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 8. August
2004, ohne dies indessen näher zu begründen, weshalb darauf nicht abgestellt
werden kann. Das Kriterium von Dauer und Schwere der Arbeitsunfähigkeit kann
daher nicht bejaht werden. Das Gleiche gilt für das Kriterium der
Dauerbeschwerden. Da somit weder eines der für die Adäquanzbeurteilung
massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, noch
mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien zu bejahen sind, ist der adäquate
Kausalzusammenhang zu verneinen und der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis
zu bestätigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 9. Januar 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: