Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 400/2006
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U 400/06

Urteil vom 31. Mai 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

A. ________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Andreas
Gafner, Neuengasse 19, 2502 Biel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 27. Juli 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1958 geborene A.________ war seit 1. August 1989 als Vorarbeiter bei der
Firma X.________ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) u.a. gegen die Folgen von
Nichtberufsunfällen versichert. Am 14. Dezember 1999 befand er sich als
Beifahrer im Personenwagen eines Kollegen auf der Autobahn, als dieser
zufolge eines unerwartet auf die Überholspur ausschwenkenden Lastwagens eine
Vollbremsung vollzog und die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor, welches
die Normalspur querte, in die angrenzende Böschung fuhr, sich über die
Längsachse überschlug und auf dem Pannenstreifen auf den Rädern zum
Stillstand kam. Gemäss Berichten des Spitals R.________ vom 15. und 20.
Dezember 1999 zog sich A.________ eine Commotio cerebri, eine Thoraxkontusion
rechts und eine 10 cm lange Rissquetschwunde occipital zu. Ossäre Läsionen
wurden bildgebend nicht festgestellt. Die SUVA zog in der Folge diverse
Berichte des Hausarztes Dr. med. W.________, Innere Medizin FMH, spez.
Rheumatologie, (vom 9. März, 4. Mai, 3. August und 24. Oktober 2000,
21. März, 31. Juli und 25. Oktober 2001, 24. Januar, 21. März, 10. Juli und
17. Oktober 2002, 1. Juli 2003 sowie 18. März 2005 [samt Stellungnahmen des
Dr. med. K.________, Facharzt für radiologische Diagnostik, Klinik
Y.________, vom 13. April und 20. Oktober 2000 sowie 20. September 2002]),
des PD Dr. med. H.________, Chefarzt-Stellvertreter der Poliklinik für
Schulter- und Ellbogenchirurgie der Universität Z.________, Spital
Z.________, vom 9. Januar 2003, des Instituts für Medizinische Radiologie,
Spital I.________, vom 18. September 2003, der Poliklinik für
Wirbelsäulenchirurgie der Universität Z.________, Spital Z.________, (vom
10. Oktober 2003 [Dr. med. O.________, Oberarzt] und 14. Juli [Dr. med.
O.________] sowie 29. Oktober 2004 [PD Dr. med. H.________, Leiter
Wirbelsäulenchirurgie]) und des Prof. Dr. med. M.________,
Chefarzt-Stellvertreter der Neurologischen-Neurochirurgischen Poliklinik der
Universität Z.________, Spital Z.________, vom 8. März 2005 bei und liess
kreisärztliche Untersuchungen durchführen (Berichte des Dr. med. G.________
vom 31. Januar 2001, 27. August 2002, 31. Juli 2003 und 24. August 2004).
Nach einer anfänglich vollständigen Arbeitsunfähigkeit nahm der Versicherte
seine bisherige Tätigkeit schrittweise wieder auf (ab Mitte Juli 2000: 50 %;
ab Februar 2002: 100 %).
Gestützt auf die medizinischen Abklärungen teilte die SUVA A.________ mit
Schreiben vom 19. April 2005 mit, dass aktuell keine behandlungsbedürftigen
Folgen des Verkehrsunfalles vom 14. Dezember 1999 mehr bestünden, weshalb der
Fall mit der Übernahme der Heilungskosten bis und mit 25. April 2005 sowie
des Taggeldes bis und mit 18. Januar 2003 als abgeschlossen betrachtet werde.
Daran hielt sie sowohl mit Verfügung vom 2. Mai 2005 und - nachdem der
Versicherte unter Auflegung weiterer Berichte des Dr. med. W.________ vom
23. Juni 2005 und des Dr. med. E.________, Facharzt für Radiologie und
Nuklearmedizin, Klinik Y.________, vom 23. Juni 2005 Einsprache erhoben hatte
sowie eine ärztliche Beurteilung durch Dr. med. G.________ vom 20. Juli 2005
eingeholt worden war - mit Einspracheentscheid vom 9. November 2005 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, welcher u.a. ein Bericht des Dr. med.
W.________ vom 3. Februar 2006 beilag, wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 27. Juli 2006).

C.
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten,
weiterhin die gesetzlichen Leistungen (namentlich Heilungskosten, Taggelder
"sowie ev. eine Rente") zu erbringen.

Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in
Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische
Versicherungsgericht (EVG) und das Bundesgericht in Lausanne zu einem
einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von
Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es
wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu
geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten
Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch
nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale
Gerichtsentscheid am 27. Juli 2006 - und somit vor dem 1. Januar 2007 -
erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in
Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege
(OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige
Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung
genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem
Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und
insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f., 125 V
413 E. 1a S. 414, 119 Ib 33 E. 1b S. 36, je mit Hinweisen).

2.2 Anfechtungsgegenstand im erstinstanzlichen Verfahren bildete der
Einspracheentscheid vom 9. November 2005, mit welchem die SUVA ihre Verfügung
vom 2. Mai 2005 betreffend die Einstellung der Heilkosten- (ab 26. April
2005) und Taggeldleistungen (ab 19. Januar 2003) bestätigte. Da die SUVA über
den Anspruch auf eine Rente nicht verfügt hat, ist die Vorinstanz auf das
entsprechende Begehren zu Recht nicht eingetreten. Ebenso ist mit dem im
letztinstanzlichen Prozess erneuerten Antrag auf (eventuelle) Zusprechung
einer Rente zu verfahren, weil es diesbezüglich an einem
Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt.

3.
Zu prüfen ist nachfolgend nurmehr, ob die im Bereich Übergang
oberes/mittleres Drittel der Brustwirbelsäule (BWS) festgestellten
radiologischen Veränderungen in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum
Unfall vom 14. Dezember 1999 stehen. Die übrigen Verletzungen gelten
unbestrittenermassen als ausgeheilt (Schulterbeschwerden) bzw. nicht
unfallbedingt (Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule [HWS]).

4.
Im angefochtenen Entscheid werden die Voraussetzungen für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG, namentlich
das Erfordernis des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem
Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181,
119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289), sowie die Rechtsprechung zum
im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) und zum Beweiswert sowie zur
Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a und b
[mit Hinweisen] S. 352 ff.) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben hat
das kantonale Gericht ferner, dass, wenn durch einen Unfall ein krankhafter
Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest wird, die
Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt, wenn entweder der
krankhafte Zustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status
quo ante), oder aber derjenige Zustand, der sich nach dem schicksalsmässigen
Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne den Unfall früher oder
später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206
S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 f. E. 4b, je mit Hinweisen), wofür der
Unfallversicherer beweispflichtig ist (Urteil des EVG U 372/04 vom 4. Mai
2005, E. 2.2; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E. 2, 1994 Nr. U 206 S.
329; Urteil des EVG U 496/05 vom 7. Dezember 2006, E. 2 in fine). Darauf wird
verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene
ATSG am unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen (und
adäquaten) Kausalzusammenhangs und an dessen Bedeutung als Voraussetzung für
die Leistungspflicht nach UVG nichts geändert hat (Urteil des EVG U 218/04
vom 3. März 2005, E. 2 mit Hinweis; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, N 20 zu Art.
4). Die bisher dazu ergangene Judikatur bleibt nach wie vor anwendbar. Für
die Frage des intertemporal massgeblichen Rechts ist somit nicht von Belang,
dass der dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt zu Grunde liegende
Unfall vom 14. Dezember 1999 datiert, der Einspracheentscheid aber erst am 9.
November 2005 - und damit nach Inkrafttreten des ATSG - erlassen wurde (vgl.
BGE 130 V 318, 329 und 445).

5.
5.1 Nach eingehender Würdigung der medizinischen Akten, namentlich der
Berichte des Dr. med. G.________ vom 27. August 2002, 31. Juli 2003 und 20.
Juli 2005, des PD Dr. med. H.________ vom 9. Januar 2003, des PD Dr. med.
H.________ vom 29. Oktober 2004, des Prof. Dr. med. M.________ vom 8. März
2005 und des Dr. med. E.________ vom 23. Juni 2005, gelangte die Vorinstanz
zum Ergebnis, dass nach Massgabe des Beweisgrades der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit die Kausalität zwischen dem Verkehrsunfall vom
14. Dezember 1999 und dem aktuellen Beschwerdebild, insbesondere den
Veränderungen im mittleren BWS-Bereich, - auch im Sinne einer allenfalls
möglichen Teilursache - dahingefallen bzw. der Zustand eingetreten sei, wie
er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf des bestehenden Vorzustandes
(degenerative Prozesse) zwischenzeitlich so oder so eingestellt hätte (status
quo sine). Die Leistungseinstellung durch den Unfallversicherer sei folglich
nicht zu beanstanden.

5.2 Dieser Auffassung ist, wie nachstehend aufzuzeigen ist, beizupflichten.

5.2.1 Im Bericht des Spitals R.________ vom 15. Dezember 1999 war eine
ungewöhnliche fokale Skoliose der mittleren BWS unklarer Bedeutung vermerkt
worden. Primär habe man den Eindruck einer congenitalen Pathologie mit einem
zu breiten Wirbelkörper (WK) respektive einem zu hohen BWK 6. Eine ossäre
Läsion im Rahmen einer Fraktion sei aber formell nicht ganz auszuschliessen.
Dr. med. W.________ führte in seinem Bericht vom 9. März 2000 aus, auf Grund
der Röntgenbilder könne eine Wirbelkörperkompressionsfraktur im Brustbereich
des sechsten und siebten Wirbels mit leichter Keilwirbelbildung und
Asymmetrie des sechsten Wirbels nicht mit Sicherheit verneint werden. Er
empfahl, um die Verdachtsdiagnose einer Wirbelkörperfraktur zu verifizieren
bzw. auszuschliessen, eine Magnetresonanztomographie (MRT) der BWS. Die am
13. April 2000 durchgeführte MRT ergab gemäss gleichentags erstelltem Bericht
des Dr. med. K.________ eine hyperkyphosierte BWS mit spondylotischen
Abstützungsreaktionen sowie multiplen Schmorl'schen Einbrüchen an den Grund-
und Deckplatten. Differentialdiagnostisch wurde ein Morbus Scheuermann als
möglich angesehen. Des Weitern zeige sich bei BWK 7 ein etwa 1,3 cm messender
Herdbefund, der wahrscheinlich traumatisch, im Sinne einer Infraktion bedingt
sei. Der Befund wurde als kontrollbedürftig eingestuft (vgl. auch Bericht des
Dr. med. W.________ vom 3. August 2000). Nach Vornahme einer weiteren MRT der
BWS am 20. Oktober 2000 hielt Dr. med. K.________ bei im Übrigen
unveränderten Verhältnissen fest, dass bezüglich des etwa 1,3 cm messenden
Herdbefundes im ventralen Abschnitt des BWK 7, der posttraumatischen
Ursprungs sein könne oder eventuell einem atypischen Hämangiom entspreche,
keine Veränderungen eingetreten seien (vgl. auch Berichte des Dr. med.
W.________ vom 24. Oktober 2000 und des Dr. med. G.________ vom 31. Januar
2001). Nach einer am selben Tag durchgeführten kreisärztlichen Untersuchung
führte  Dr. med. G.________ am 27. August 2002 aus, dass er - wie auch
Dr. med. W.________ - eine nochmalige MRI-Untersuchung der BWS für angezeigt
erachte. Insbesondere sei durch den Radiologen, eventuell unter Beizug des PD
Dr. med. H.________ der Wirbelsäulen-Chirurgie des Spitals Z.________, zu
klären, ob der radiologische Befund an BWK 7 als unfallbedingte Infraktion,
als Status nach Morbus Scheuermann oder als benigner Tumor im Sinne eines
Hämangioms zu werten sei. Während Dr. med. K.________ seinen bisherigen
Befund (vom 20. Oktober 2000) nach erneuter MRT am 20. September 2002
bestätigte, kam PD. Dr. med. H.________ mit Bericht vom 9. Januar 2003 aus
orthopädischer Sicht zum Schluss, dass die vom Patienten beschriebene
Kombination der Schmerzen im Bereich der cranialen BWS und der Schulter -
auch durch das erlittene Trauma - nicht erklärbar sei. Im Rahmen seines
Berichtes vom 31. Juli 2003 wiederholte Dr. med. G.________ seinen Wunsch
nach einer zusätzlichen MRI-Untersuchung der BWS und einer Vorstellung in der
Wirbelsäulen-Sprechstunde bei PD Dr. med. H.________ zur Frage der
Ursächlichkeit des Beschwerdebildes. Am 18. September 2003 erhob das Institut
für Medizinische Radiologie des Spitals I.________ als Befund einen
durchgemachten Morbus Scheuermann mit Hyperkyphosierung der BWS und
erhebliche spondylotische Veränderungen. Dr. med. O.________ der Poliklinik
für Wirbelsäulenchirurgie des Spitals Z.________ gelangte mit Bericht vom 10.
Oktober 2003 zunächst zum Ergebnis, dass die segmentale Kyphosierung im
cranialen BWS-Bereich die vorhandenen Symptome nicht zu erklären vermöchte.
Am 14. Juli 2004 präzisierte er seine Ausführungen dahingehend, dass die
festgestellten Veränderungen die Kriterien eines Morbus Scheuermann nicht
erfüllten, wobei namentlich Hinweise auf Reaktivität fehlten. Inwieweit die
dokumentierten Veränderungen Unfallfolgen oder degenerative Prozesse
darstellten, sei aus seiner Sicht nicht konklusiv beurteilbar (vgl. auch
Bericht des Dr. med. G.________ vom 24. August 2004). PD Dr. med. H.________
kam seinerseits aus wirbelsäulenchirurgischer Optik mit Bericht vom 29.
Oktober 2004 zum Schluss, dass ausgewiesenermassen Veränderungen in den BWK 6
und 7 bestünden, welche aber sicher nicht auf ein Trauma zurückzuführen, d.h.
nicht traumaassoziiert seien. Die Morphologie mit der festgestellten
Endplattenunregelmässigkeit entspreche eher einer wachstumsbedingten, im
weitesten Sinne "Scheuermann'schen" Veränderung. Prof. Dr. med. M.________
schloss eine neurologische Ursache des Beschwerdebildes gemäss Bericht vom 8.
März 2005 aus, während Dr. med. E.________, nach Durchführung einer
Thorax-Durchleuchtung mit Anfertigung einer Zielaufnahme der BWS, das
Vorliegen eines Hämangioms auf Grund der Signaländerungen für extrem
unwahrscheinlich beurteilte. Ein Status nach abgelaufener Knochenkontusion
sei nicht mit letzter Sicherheit auszuschliessen (Bericht vom 23. Juni 2005).

5.2.2 Aus der dargelegten Aktenlage erhellt, dass sich der zunächst
geäusserte Verdacht auf eine Wirbelkörperkompressionsfraktur im Brustbereich
des sechsten und siebten Wirbels durch die anschliessenden Untersuchungen
nicht erhärten liess. In der Folge stand die Frage im Mittelpunkt, ob der
radiologische Befund an BWK 7 als unfallbedingte Infraktion, als Status nach
Morbus Scheuermann oder als benigner Tumor im Sinne eines Hämangioms zu
werten sei. Während das Vorliegen eines Hämangioms insbesondere durch Dr.
med. E.________ praktisch ausgeschlossen wurde, liegen hinsichtlich des
Bestehens eines "Scheuermann'schen" Beschwerdebildes unterschiedliche
Auffassungen vor. Die Mitarbeiter des Instituts für Medizinische Radiologie
des Spitalzentrums bejahten einen entsprechenden Befund und auch PD Dr. med.
H.________ ordnete die Beschwerden im BWS-Bereich einer wachstumsbedingten
Veränderung zu, welche im weitesten Sinne durch Symptome der
"Scheuermann'schen" Krankheit gekennzeichnet sei. Dr. med. O.________
verneinte demgegenüber das Vorhandensein diesbezüglicher Kriterien. Was den
unfallkausalen Charakter der Gesundheitsschädigung (im Sinne einer
Infraktion) anbelangt, hielten die Dres. med. K.________, O.________ und
E.________ einen solchen - neben anderen Erklärungsmodellen - für möglich
bzw. schlossen ihn nicht völlig aus, wohingegen er aus orthopädischer (PD Dr.
med. H.________) sowie neurologisch-neurochirurgischer Sicht (Prof. Dr. med.
M.________) nicht als wahrscheinlich erwähnt wurde. Diese Aktenlage wie auch
der Umstand, dass PD Dr. med. H.________ ein traumatisch bedingtes
Beschwerdebild im BWS-Bereich aus wirbelsäulenchirurgischer Warte
ausdrücklich negierte, lässt als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass
die festgestellten Veränderungen im oberen/mittleren BWS-Bereich entweder zu
keinem Zeitpunkt unfallbedingt waren oder aber ihre kausale Bedeutung
mittlerweile verloren haben, also dahingefallen sind und nunmehr der Zustand
eingetreten ist, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf des
bestehenden Vorzustandes zwischenzeitlich so oder so eingestellt hätte
(status quo sine). Letztere Betrachtungsweise stünde denn auch im Einklang
mit dem medizinischen Erfahrungssatz, gemäss welchem bei Unfällen ohne
morphologische Schädigung der Wirbelsäule ein degenerativer Vorzustand durch
den Unfall zwar erstmals manifest werden kann, die Chronifizierung der
Beschwerden aber zunehmend auf andere, unfallfremde Faktoren zurückzuführen
ist (Urteil des EVG U 496/05 vom 7. Dezember 2006, E. 3.2 in fine mit
weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Dass die Ursache der -
nach dem Gesagten als unfallfremd einzustufenden - BWS-Beschwerden
diagnostisch nicht ohne weiteres erbracht werden kann, ändert an diesem
Ergebnis ebenso wenig etwas (vgl. Urteil des EVG U 372/04 vom 4. Mai 2005, E.
2.2) wie der Einwand des Beschwerdeführers, er habe vor dem Unfall vom 14.
Dezember 1999 nie (vgl. die Ausführungen des Dr. med. W.________ in dessen
Berichten vom 23. Juni 2005 und 3. Februar 2006) bzw. nur einmal -  nach
einem Unfallereignis vom 8. November 1995 - an Beschwerden im Bereich der BWS
gelitten (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 5 unten), sodass als
hauptsächlicher Auslöser der gesundheitlichen Probleme einzig der
Verkehrsunfall gelten könne, ohne welchen es nicht zu einer Veränderung, wenn
auch möglicherweise degenerativer Art, gekommen wäre. Dabei wird verkannt,
worauf bereits das kantonale Gericht hingewiesen hat, dass nicht jede nach
einem Unfall aufgetretene gesundheitliche Störung - nach der Formel "post
hoc, ergo propter hoc" - zwangsläufig auch als unfallbedingt zu qualifizieren
ist (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.). Für die von Dr. med. W.________ mit
Bericht vom 3. Februar 2006 vertretene Annahme, die Traumatisierung
anlässlich des Unfallereignisses vom 14. Dezember 1999 habe zu einer
richtungsgebenden Verschlechterung von vorbestehenden Veränderungen und damit
zu seither persistierenden chronisch belastungsabhängigen Schmerzen im
BWS-Bereich geführt, sind sodann im Lichte der übrigen ärztlichen Akten keine
Anhaltspunkte ersichtlich, zumal (auch) der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen ist, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen
(BGE 125 V 351 E. 3b/cc [mit Hinweisen] S. 353), wobei dieser Vorbehalt
ebenfalls für einen Patienten über einen längeren Zeitraum regelmässig
behandelnde Spezialärzte zu gelten hat (Urteil des EVG I 655/05 vom 20. März
2006, E. 5.4 mit Hinweisen). Der an gleicher Stelle angeführte Hinweis,
wonach es nicht mit Sicherheit auszuschliessen sei, dass durch die moderate
bis ausgeprägte Distorsion mit allfälliger Rotationskomponente
Mikrofrakturierungen im Bereich der Boden- und Deckplatten bei
vorgeschädigter WS (kongenital und/oder durch Morbus Scheuermann) aufgetreten
seien, erscheint des Weitern zwar als mögliche, nicht aber als mit dem im
vorliegenden Zusammenhang erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellte Sachverhaltsvariante. Ebenfalls nicht
ersichtlich sind schliesslich entscheidwesentliche Zusammenhänge der zu
prüfenden Beschwerden mit den vom Beschwerdeführer am 10. Dezember 1990 und
8. November 1995 erlittenen, bei der SUVA versicherten Unfällen.

Da der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt nach dem Gesagten als
hinreichend erstellt anzusehen ist und von weiteren Abklärungen keine neuen
Erkenntnisse zu erwarten sind, kann auf Beweisergänzungen, insbesondere in
Form der vom Beschwerdeführer beantragten Einholung eines polydisziplinären -
namentlich rheumatologische und wirbelsäulenorthopädische Untersuchungen
beinhaltenden - Gutachtens, verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung;
BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428, 124 V 90 E. 4b S. 94).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 31. Mai 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: