Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 395/2006
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Urteil vom 5. Oktober 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

S. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
c/o Sidler & Partner, Untermüli 6, 6302 Zug,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6002
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Aargau vom 7. Juni 2006.

Sachverhalt:

A.
S. ________, geboren 1960, bezog ab 29. August 2002 Arbeitslosenentschädigung
und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend:
SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 15. September 2003 war er
in einen Verkehrsunfall verwickelt, als bei stehender Kolonne vor einem
Fussgängerstreifen ein Auto von hinten in seinen Wagen fuhr. Die SUVA
erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Der erstbehandlende Dr. med.
B.________, Facharzt für Innere Medizin, schloss am 7. Oktober 2003 die
Behandlung ab. Am 1. Dezember 2003 meldete pract. med. H.________ einen
Rückfall. Die SUVA erbrachte erneut Leistungen. Mit Verfügung vom 18. Februar
2005, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2005, stellte die SUVA
ihre Leistungen auf den 28. Februar 2005 ein.

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die hiegegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 7. Juni 2006 ab.

C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Eidgenössische
Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: Bundesgericht) führen mit dem
Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die SUVA zu
verpflichten, ihm weiterhin Taggelder sowie die Kosten für die Heilbehandlung
zukommen zu lassen; eventualiter sei ihm eine Rente und eine
Integritätsentschädigung von mindestens 20 % zu entrichten. Zudem sei die
SUVA zu verpflichten, eine medizinische Abklärung/Behandlung nach Prof.
O.________ vorzunehmen und die Kosten für das Gutachten des Dr. med.
M.________ in der Höhe von Fr. 1500.- zu übernehmen; eventualiter sei ein
interdisziplinäres Gutachten einzuholen. Schliesslich ersucht er um
unentgeltliche Verbeiständung. Die SUVA schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf
eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16.
Dezember 1943 (OG; Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über das zeitlich
anwendbare Recht (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446, 129 V 1 E. 1.2 S. 4, je mit
Hinweisen), die Leistungsvoraussetzungen des natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181 mit Hinweisen),
inbesondere bei Unfällen mit einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule ohne
nachweisbare Ausfälle (BGE 117 V 359) sowie den Ausnahmen von den dabei
aufgestellten Regeln (BGE 123 V 98 E. 2a S. 99; RKUV 2000 Nr. U 397 S. 327
und 2001 Nr. U 412 S. 79), zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die
Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit
Hinweis). Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Der erstbehandlende Dr. med. B.________ diagnostizierte ein
Zervikalsyndrom und hielt eine Aggravation fest. Er verordnete
physiotherapeutische Behandlung und attestierte eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit vom 16. bis 29. September 2003. Am 7. Oktober 2003 schloss
er die Behandlung ab (Arztzeugnis vom 7. Oktober 2003).

3.2 Med. pract. H.________ meldete am 1. Dezember 2003, der Versicherte leide
seit dem Unfall an Dauerschmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, einer
eingeschränkten Beweglichkeit der Halswirbelsäule sowie an Problemen beim
Weiterbildungskurs im Rahmen des Arbeitslosenprogramms. Die Konzentration und
Arbeit am PC sei erschwert bis unmöglich. Eine Umschulung in sitzender
Position sei nicht mehr zumutbar.

3.3 Dr. med. B.________ berichtete am 23. Dezember 2003 über die
vorbestehenden Leiden des Versicherten in Form von rezidivierenden,
invalidisierenden rechtsseitigen Flankenschmerzen unklarer Ätiologie und
eines chronischen vertebralen Schmerzsyndroms mit segmentaler
Funktionsstörung und muskulärer Dysbalance. Das Schmerzsyndrom bedeute
chronische Rückenschmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule, welche mit
konservativer Therapie kompensiert werden könnten.

3.4 Das Röntgeninstitut X.________ hielt anlässlich des CT der
Halswirbelsäule vom 16. Januar 2004 eine leichte Rotationsfehlstellung in der
Lagerung sowie auf der Höhe C5/6 eine angedeutete mediane Protrusion ohne
wesentliche Kompressionszeichen fest.

3.5 Anlässlich der Untersuchung vom 16. Februar 2004 fand der
Kreisarzt-Stellvertreter abgesehen von der motorischen Einschränkung des
Nackens keine Auffälligkeiten, auch keine Hinweise auf  Gang- oder
Vestibulärstörungen. Zur Verhinderung einer Chronifizierung werde er den
Versicherten zu einem stationären Aufenthalt einweisen, damit durch intensive
physikalische und Schmerztherapie eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit
erreicht und eine Beurteilung der Belastbarkeit und Zumutbarkeit durchgeführt
werden könne.

3.6 Gemäss der biomechanischen Kurzbeurteilung der Arbeitsgruppe für
Unfallmechanik vom 23. Februar 2004 sind die Beschwerden im Anschluss an den
Unfall vom 15. September 2003 durch die Kollisionseinwirkung eher nicht
erklärbar. Bei Berücksichtigung der vorbestehenden Beschwerden seien sie aber
eher erklärbar.

3.7 Die Klinik Z.________, wo sich der Versicherte vom 7. April bis 19. Mai
2004 aufhielt, diagnostizierte in ihrem Austrittsbericht vom 24. Mai 2004 ein
Zervikalsyndrom nach einer Heckauffahrkollision vom 15. September 2003. Zudem
hielt sie fest, dass der Versicherte sich am 19. Oktober 2000 bei der Arbeit
infolge eines Verhebetraumas ein akutes Thorakovertebralsyndrom zugezogen
hatte. Es bestehe ein nicht wesentlich regredientes zerviko-okzipitales und
zerviko-thorakales Schmerzsyndrom ohne Hinweise auf eine radikuläre Reiz-
oder Ausfallsymptomatik mit persistierenden Schwankschwindelsensationen bei
ruckartigen Kopfbewegungen und Lagewechsel ohne Hinweis auf eine vestibuläre
Störung. Im Vordergrund stehe die aus psychosomatischer Sicht festgestellte
Anpassungsstörung. Eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit
ohne Monotonie für die Halswirbelsäule und ohne Überkopfarbeiten sowie
repetitives Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg sei ohne zeitliche
Einschränkung zumutbar. Eine ambulante psychotherapeutische Weiterbetreuung
sei indiziert.

3.8 Am 1. Juni 2004 meldete pract. med. H.________ den Versicherten gestützt
auf das psychosomatische Konsilium der Klinik Z.________ vom 30. April 2004
beim Externen Psychiatrischen Dienst zur weiteren Behandlung an. In seinem
Bericht vom 1. Juli 2004 hielt er fest, der Versicherte gebe an, während der
intensiven Behandlung in Z.________ eine progrediente Verbesserung verspürt
zu haben. Nach wie vor bestünden Schmerzen, ein Hartspann sowie eine
schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der HWS bei voller
Arbeitsunfähigkeit. Er empfehle deshalb als "Luftveränderung" einen
Aufenthalt bei der Mutter in Italien und eventuell einen zweiten Aufenthalt
in Z._________. Im Rahmen des kantonalen Beschwerdeverfahrens legte der
Versicherte einen Bericht des pract. med. H.________ vom 19. August 2005 auf,
gemäss welchem das Beschwerdebild auf den Unfall vom 15. September 2003
zurückzuführen sei, die psychischen Beschwerden nicht im Vordergrund stünden
und die Behandlung noch nicht abgeschlossen sei.

3.9 Mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte ein
Gutachten des Dr. med. M.________, Facharzt für Otorhinolaryngologie, Hals-
und Gesichtschirurgie vom 15. August 2006, den provisorischen
Austrittsbericht der Klinik Y.________ vom 28. Juli 2006 sowie einen Bericht
des pract. med. H.________ vom 28. August 2006 einreichen. Dr. med.
M.________ kritisierte das biomechanische Gutachten, das Vorgehen des Dr.
med. B.________, die Beurteilung des Kreisarztes sowie die Verneinung
weiterer Abklärungen und stellte beim Versicherten verschiedene
Funktionsstörungen fest. Er empfahl die Durchführung eines
diagnostisch-therapeutischen Verfahrens nach O.________ mit anschliessender
neuro-otometrischer Verlaufskontrolle und einem visuo-vestibulären
Habituationstraining. Nach pract. med. H.________ war der Versicherte im Mai
2005 und August 2006 voll arbeitsunfähig; eine Restarbeitsfähigkeit sei nur
in geschütztem Rahmen gegeben. Er behandle ihn seit Dezember 2003, kenne
seinen Gesundheitszustand genau und könne ihn besser beurteilen als ein
Gutachter.

3.10 Die SUVA legte im Rahmen des Schriftenwechsels die Beurteilung des Dr.
med. T.________, Facharzt für Ohren, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und
Gesichtschirurgie sowie Arbeitsmedizin, Abteilung Arbeitsmedizin, SUVA, vom
16. Oktober 2006 und den Austrittsbericht der Klinik Y.________ vom 15.
August 2006 auf. Gemäss Dr. med. T.________ kann gestützt auf die Ergebnisse
der neurootologischen Untersuchung der Nachweis von organisch-strukturellen
Läsionen als Folge des erlittenen HWS-Traumas nicht erbracht werden.
Schwindelbeschwerden seien ein unspezifisches, meistens durch verschiedenste
sonstige Störungen verursachtes Symptom, welches in aller Regel degressiv
sei. Eine zunehmende Symptomatologie sei für eine posttraumatische Genese
absolut atypisch. Die Klinik Y.________ attestierte volle Arbeitsunfähigkeit
während des Klinikaufenthaltes und den zwei folgenden Wochen, enthielt sich
jedoch wegen Unkenntnis der Vorakten einer Einschätzung der allfälligen
langfristigen Arbeitsunfähigkeit.

4.
4.1 Bezüglich der aufgelegten ärztlichen Berichte ist festzuhalten, dass für
die Beurteilung derjenige Sachverhalt massgebend ist, welcher sich bis zum
Erlass des Einspracheentscheids verwirklicht hat (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4 mit
Hinweisen). Sowohl der Bericht des Dr. med. M.________ als auch die
Beurteilung des Dr. med. T.________ ergingen im Sommer 2006, somit über ein
Jahr nach dem Einspracheentscheid vom 17. Mai 2005. Dasselbe gilt für die im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte des med. pract.
H.________ sowie die Berichte der Klinik Y.________, welche sich auf einen
stätionären Aufenthalt im Sommer 2006 beziehen. Soweit sich diese ärztlichen
Einschätzungen zum Gesundheitszustand zur Zeit der Berichterstattung äussern,
sind sie vorliegend unbeachtlich. Bei Dr. med. M.________ kommt hinzu, dass
mit der Posturographie zwar Schwindelbeschwerden objektiviert werden können,
damit jedoch noch nichts über deren Ätiologie gesagt ist (vgl. Urteil U
197/04 vom 29. März 2006). Zudem geht Dr. med. M.________ die Fachkompetenz
ab, die psychosomatische Beurteilung der Klinik Z.________ sowie die
Schlussfolgerungen in der biomechanischen Kurzbeurteilung in Zweifel zu
ziehen. Dasselbe gilt für seine Vorwürfe an den erstbehandelnden Dr. med.
B.________, da die Äusserungen des Dr. med. M.________ in grosser zeitlicher
Distanz zum Unfallereignis erfolgen. Das Gutachten des Dr. med. M.________
ist somit für die vorliegend zu beurteilenden Fragen nicht zu
berücksichtigen, weshalb kein Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten in
der Höhe von Fr. 1500.- besteht. Im Übrigen hat die Vorinstanz im Rahmen der
antizipierten Beweiswürdigung (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4b mit Hinweisen)
zu Recht auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet.

4.2 Mit der Vorinstanz kann die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang
offen gelassen werden, da, wie nachfolgend gezeigt wird (E. 5), mit
Vorinstanz und Verwaltung der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen ist.

4.3 Der Versicherte bringt vor, die SUVA habe die Adäquanz mit der
Beurteilung des Integritätsschadens bereits bejaht. Auch habe die SUVA durch
Einholung der Lohnauskünfte beim letzten Arbeitgeber sowie der Bankverbindung
eine Rente in Aussicht gestellt. Diesen Einwänden kann nicht gefolgt werden.
Mit Schreiben vom 6. September 2004 hat die SUVA die Prüfung der Rentenfrage
in Aussicht gestellt und für "allfällige" Zahlungen zur Angabe eines Kontos
aufgefordert. Damit wurde aber keineswegs eine Rente zugesichert. Was die
Beurteilung des Integritätsschadens betrifft, so ist festzuhalten, dass die
SUVA sowohl in ihrer Verfügung vom 18. Februar 2005 als auch in ihrem
Einspracheentscheid vom 17. Mai 2005 die Ausrichtung einer
Integritätsentschädigung explizit ablehnte. Daran ändert auch die
medizinische Beurteilung durch den Kreisarzt vom 6. September 2004 nichts, da
sich dieser als Mediziner nicht zur Adäquanz, welche eine Rechtsfrage ist, zu
äussern hat, die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung hier aber wegen
fehlendem adäquatem Kausalzusammenhang verneint wurde. Nach dem Gesagten
liegt kein widersprüchliches Verhalten der SUVA vor.

4.4 Nicht beigepflichtet werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er geltend
macht, die Adäquanzprüfung sei zu früh vorgenommen worden. Die
Adäquanzprüfung kann erfolgen, sobald der unfallbedingt erforderliche
Heilungsprozess abgeschlossen ist, was dann zutrifft, wenn keine organischen
Unfallfolgen mehr zu behandeln sind. Massgebend ist der Zeitpunkt, in welchem
von weiteren Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
mehr zu erwarten ist. Dies ist bei Physiotherapie als Erhaltungstherapie
nicht der Fall (vgl. zum Ganzen Urteil 167/06 vom 31. Januar 2007 E. 4.4 mit
weiteren Hinweisen).

4.5 Weiter rügt der Versicherte die Rechtsprechung zur Beurteilung des
adäquaten Kausalzusammenhangs nach BGE 117 V 359. Die von ihm beanstandeten
einzelnen Kriterien eignen sich jedoch zur Ermittlung des adäquaten
Kausalzusammenhangs, da anhand dieser Kriterien festgestellt werden kann, ob
dem konkreten Unfall insgesamt noch massgebende Bedeutung für die
vorliegenden Folgen zukommt. Der Versicherte bringt somit nichts vor, das die
langjährige bisherige Praxis in Frage zu stellen vermöchte, weshalb an dieser
festzuhalten ist (BGE 131 V 107 E. 3.1 S. 110, 130 V 369 E. 5.1 S. 372, je
mit Hinweisen).

5.
5.1 Ob der adäquate Kausalzusammenhang nach der Rechtsprechung von BGE 115 V
133 oder nach jener von BGE 117 V 359 zu erfolgen hat, kann offen bleiben, da
auch bei einer Prüfung nach der Praxis zu den Unfällen mit einem
Schleudertrauma der Halswirbelsäule ohne nachweisbare organische Ausfälle der
adäquate Kausalzusammenhang nicht gegeben ist.

5.2 Für die Einteilung des Unfalles in leicht, mittelschwer und schwer ist
nicht die Erlebnisschwere, mit anderen Worten das subjektive Empfinden
massgebend; vielmehr findet die Zuordnung gestützt auf objektive Umstände
(augenfälliger Geschehensablauf) statt (vgl. BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 mit
Verweis auf BGE 115 V 133 E. 6 S. 139, wonach nicht das Unfallerlebnis,
sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis massgebend ist). Mit der
Vorinstanz ist der Unfall rechtsprechungsgemäss angesichts des Ablaufs im
Bereich der mittelschweren Unfälle an der Grenze zu den leichten Fällen
einzuordnen (vgl. statt vieler RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.1.2 [U
380/04]). Demnach müssen für die Bejahung der Adäquanz mehrere Kriterien oder
ein Kriterium in besonders ausgeprägter Weise gegeben sein.

5.3 Es ist unbestritten, dass sich der Unfall vom 15. September 2003 weder
unter besonders dramatischen Umständen noch - objektiv betrachtet - von
besonderer Eindrücklichkeit war. Ebenfalls nicht streitig ist, dass keine
ärztliche Fehlbehandlung vorliegt.
Der Unfall vom 15. September 2003 hatte keine schweren Verletzungen oder
Verletzungen besonderer Art zur Folge. Selbst die Diagnose eines
Schleudertraumas vermöchte die Schwere oder besondere Art der erlittenen
Verletzung nicht für sich allein zu begründen; hiezu bedarf es einer
besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder
besondere Umstände, die das Beschwerdebild beeinflussen (RKUV 2005 Nr. U 549
S. 236 E. 5.2.3 [U 380/04]; vgl. auch Urteil U 167/06 vom 31. Januar 2007 E.
5.2). Daran vermögen auch die vorbestehenden Rückenbeschwerden nichts zu
ändern, da kein Vorzustand (erhebliche Vorschädigung der Halswirbelsäule) wie
im vom Versicherten angeführten, in SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1 publizierten
Urteil U 39/04 vom 26.April 2006 gegeben ist.
Mit der Vorinstanz ist eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen
Behandlung zu verneinen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die
anfängliche Behandlung drei Wochen nach dem Unfall abgeschlossen wurde (vgl.
Bericht des Dr. med. B.________ vom 7. Oktober 2003). Nach der Meldung eines
Rückfalls erfolgten neue Behandlungen. Allerdings befürworteten die Ärzte der
Klinik Z.________ weniger als ein Jahr nach dem Unfallereignis den
Fallabschluss (Austrittsbericht vom 24. Mai 2004). Die von der Klinik
Z.________ empfohlene psychologische Weiterbehandlung brach der Versicherte
nach wenigen Sitzungen ab. Dass der Beschwerdeführer auch nach dem
stationären Aufenthalt beim Hausarzt sowie bei einem Physiotherapeuten in
Behandlung war, ändert nichts daran. Denn ärztliche Verlaufskontrollen, die
Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten
nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine
namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche
Behandlung im Sinne der Rechtsprechung (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.2.4
mit Hinweisen [U 380/04]).
Das Kriterium der Dauerbeschwerden ist hingegen zu bejahen, wobei es nicht
besonders ausgeprägt gegeben ist.
Entgegen der Ansicht des Versicherten liegt kein schwieriger Heilungsverlauf
vor, da es hiezu besonderer Gründe bedarf, die die Heilung beeinträchtigt
haben; aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten
Beschwerden - welche im Rahmen der spezifischen Kriterien zu berücksichtigen
sind - darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf geschlossen
werden (vgl. etwa Urteile U 167/06 vom 31. Januar 2007 E. 5.2 und U 265/05
vom 21. Juni 2006 E. 3.2.1, je mit Hinweisen).
Bezüglich Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist festzuhalten, dass der
erstbehandelnde Arzt bereits drei Wochen nach dem Unfallereignis von einer
uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausging. Auch nach dem Rückfall vom
Dezember 2003 erlangte der Versicherte nach Einschätzung der Klinik
Z.________, welche u.a. mit der Abklärung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit
beauftragt war, weniger als ein Jahr nach dem Unfall volle Arbeitsfähigkeit
für eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne Monotonie
für die Halswirbelsäule und ohne Überkopfarbeiten sowie repetitives Heben und
Tragen von Lasten bis 10 kg. Der von pract. med. H.________ wiederholt
attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit kann gestützt auf die Rechtsprechung
zu den unterschiedlichen Aufgaben von behandelnden und begutachtenden Ärzten
nicht gefolgt werden (vgl. etwa Urteile U 58/06 vom 2. August 2006 E. 2.2 und
I 676/05 vom 13. März 2006 E. 2.4, je mit Hinweisen, sowie grundlegend BGE
125 V 351 E. 3b/cc S. 353).
Nach dem Gesagten ist lediglich ein Kriterium, und das in nicht besonders
ausgeprägter Weise, gegeben. Verwaltung und Vorinstanz haben demnach zu Recht
den adäquaten Kausalzusammenhang verneint. Damit schuldet die SUVA dem
Versicherten keine weiteren Leistungen.

6.
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss
Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher
als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt
werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit
aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die
Vertretung geboten war (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je
mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG
aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu
leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwalt David
Husmann, Zug, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)
ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 5. Oktober 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: