Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 393/2006
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U 393/06

Urteil vom 24. September 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kernen, nebenamtlicher Richter Brunner,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

V. ________, 1955,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt David Husmann,
Untermüli 6, 6300 Zug,

gegen

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, General Guisan-Strasse
40,
8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli,
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juni 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1955 geborene V.________ arbeitete ab Januar 2000 bei der E.________ AG
und war über diese bei der Winterthur Schweizerische
Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Winterthur) gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 18. August 2002 erlitt sie
einen Auffahrunfall, als sie wegen einer Fahrzeugkolonne anhalten musste und
der nachfolgende Personenwagen auf ihr Fahrzeug auffuhr. Am Folgetag klagte
die Versicherte gegenüber dem behandelnden Arzt über Nackenschmerzen im
Intervall, Ellenbogenschmerzen und Knieschmerzen rechts; dieser
diagnostizierte am 2. September 2002 ein HWS-Distorsionstrauma. Er
attestierte eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % vom 20. August 2002 bis zum
1. September 2002 und zu 50 % vom 2. September 2002 bis zum 15. September
2002. In den folgenden Monaten kamen neue Beschwerden hinzu und die
Versicherte nahm ihre bisherige Arbeit nicht wieder auf. Mit Verfügung vom
7. Oktober 2004 stellte die Winterthur ihre Leistungen aus der
obligatorischen Unfallversicherung per 1. April 2004 ein, wobei das Taggeld
noch bis Ende Mai 2004 ausgerichtet wurde. Zur Begründung führte sie an, die
von der Versicherten geltend gemachten Beschwerden stünden nicht mehr mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 18. August 2002. Mit Entscheid vom
2. März 2005 wies die Winterthur die dagegen erhobene Einsprache ab.

B.
Hiegegen liess die Versicherte Beschwerde erheben und beantragen, es seien
ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine angemessene Rente ab dem
1. Juni 2004 zuzusprechen. Mit Entscheid vom 23. Juni 2006 wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.

C.
V.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und die vorinstanzlich
gestellten Anträge erneuern.

Die Winterthur schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während die Krankenversicherung Concordia und das Bundesamt für Gesundheit
auf eine Stellungnahme verzichten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Das kantonale Gericht hat - unter Verweis auf den Einspracheentscheid - die
Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 181 E. 3.1 mit
Hinweisen) sowie zum Dahinfallen der kausalen Bedeutung von unfallbedingten
Ursachen eines Gesundheitsschadens (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E. 2 [U
355/98], 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b, je mit Hinweisen; Urteil C. vom 3.
Januar 2006 E. 2, U 302/05) zutreffend wiedergegeben. Im Weiteren hat die
Vorinstanz die Rechtsprechung zur vorausgesetzten Adäquanz des
Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 181 E. 3.2 mit Hinweis) sowie
bei psychischen Unfallfolgen (BGE 129 V 183 E. 4.1, 115 V 133 ff.) richtig
dargelegt. Darauf wird verwiesen. Beizufügen ist, dass sich bei organisch
nachweisbaren Gesundheitsstörungen die adäquate, d.h. rechtserhebliche
Kausalität weitgehend mit der natürlichen deckt; die Adäquanz hat hier
gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige
Bedeutung (BGE 118 V 291 ff. E. 3a, Urteil T. vom 13. Juni 2005 E. 2.2, U
401/04). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet sowie
ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a,
RKUV 2003 Nr. U 487 S. 345 f. E. 1, Urteil B vom 5. Juni 2003, U 38/01, je
mit Hinweisen).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des
Ereignisses vom 18. August 2002 auch nach Ende Mai 2004 Anspruch auf
Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat.

4.
Vorab ist auf den Einwand der Beschwerdeführerin einzugehen, bei der
Begutachtung einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule müsse ein
Neurologe federführend wirken. Indem die Beschwerdegegnerin keine
entsprechenden Ermittlungen in Auftrag gab, habe sie gegen die ihr obliegende
Pflicht zur Sachverhaltsabklärung gemäss Art. 43 ff. ATSG verstossen.

Diese Rüge erweist sich angesichts der vorliegenden Konstellation als
unbegründet. Dem Arztzeugnis vom 2. September 2002 des erstbehandelnden
Arztes, Dr. med. B.________, allgemeine Medizin FMH, kann entnommen werden,
dass der neurologische Befund der oberen Extremitäten zum damaligen Zeitpunkt
unauffällig war. Anlässlich des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der
Klinik X.________ im März und April 2003 wurde sie neuropsychologisch
beurteilt und der Austrittsbericht wurde unter anderem durch den Neurologen
Dr. med. J.________ verfasst. Die leitende Neuropsychologin der Klinik
X.________, Frau Dr. phil. G.________, stellte mässiggradige
Aufmerksamkeitsdefizite und insgesamt eine deutlich reduzierte
psycho-physische Belastbarkeit, ansonsten aber unauffällige Gedächtnis- und
Sorgfaltsleistungen sowie intakte visuelle Funktionen fest. Der die
Winterthur beratende Arzt, Dr. med. H.________, hält in seinem Bericht vom
4. Mai 2004 fest, eine Untersuchung bei einem Neurologen sei nicht notwendig,
da über neurologische Symptome oder neuropsychologische Beschwerden nicht
berichtet worden sei. Auch der vom Krankenversicherer der Beschwerdeführerin
beigezogene Neurologe, Dr. med. A.________, bestätigt grundsätzlich, dass
keine neurologischen Befunde vorliegen (normaler EMG-Befund, normaler
CT-Befund). Er stellt in seiner Beurteilung auch fest, dass die bei der
Beschwerdeführerin vorliegende Protrusion C4/5 nicht unbedingt zu einer
neurologischen Symptomatik führe. Damit drängt es sich - im Gegensatz zu den
von der Beschwerdeführerin angerufenen Präjudizien, bei welchen neurologische
Befunde erhoben worden waren - nicht auf, ein (zusätzliches) neurologisches
Gutachten anzuordnen; die vorhandenen medizinischen Unterlagen geben - auch
in neurologischer Hinsicht -  genügend Aufschluss über den Gesundheitszustand
der Versicherten. Eine Verletzung der Sachverhaltsabklärungspflicht durch die
Beschwerdegegnerin ist deshalb zu verneinen.

5.
5.1 Zu untersuchen ist, ob die Beschwerdeführerin über den Zeitpunkt der
Leistungseinstellung hinaus an Gesundheitsschäden litt, welche in einem
natürlichen Kausalzusammenhang mit dem versicherten Unfall stehen. Ist die
Frage zu bejahen, ist im Hinblick auf eine allfällige Adäquanzprüfung zu
beurteilen, ob es sich dabei um objektiv feststellbare organische
Gesundheitsschädigungen handelt. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere
geltend, sie leide unter den Folgen der Instabilität in den Kopfgelenken;
daraus ergäben sich Reizungen des weichen (neurologischen) Gewebes, was zu
ständigen muskulären Verspannungen führe und das Cervikobrachialsyndrom
erkläre. Die Beschwerdegegnerin verneint demgegenüber ihre Leistungspflicht
mit der Begründung, hinsichtlich der somatischen Beschwerden sei der Status
quo sine ein Jahr nach dem Unfallereignis wieder erreicht worden. Sie stützt
sich bei dieser Einschätzung insbesondere auf das Gutachten der medizinischen
Begutachtungsstelle des Medizinischen Zentrums Römerhof (im Folgenden:
MZR-Gutachten) vom 27. April 2004.

5.2 Das MZR-Gutachten nennt als Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit einen Status nach Auffahrunfall vom 18. August 2002 mit
geringem Cervikobrachialsyndrom rechts, Funktionsstörung am craniocervikalen
Übergang; rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom mit pseudoradikulären
Ausstrahlungen rechts, geringe Osteochondrose L5/S1 sowie
Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1; DD: Dissoziative Störung [ICD-10
F44.7]). Im rheumatologischen Teilgutachten wird ausgeführt, es liesse sich
"eindeutig eine hochgradige Funktionsstörung des craniocervikalen Überganges
zur Lateralflexion und Linksrotation nachweisen", was mindestens dem
Charakter nach die von der Versicherten geschilderten Beschwerden
cervikocranial erklären könne; die Ausstrahlungen in den rechten Arm könnten
typischerweise durch die Palpation des Infraspinatus rechts reproduziert
werden (referred pain-Symptomatic), jene in den seitlichen Gesichtsschädel
durch die Palpation des Sternocleidomastoideus, was ebenfalls typisch sei.
Dazu wird in der Folge im Gutachten angemerkt, die Befunde seien jedoch
leichter Art und würden weder "das Ausmass der geschilderten Beschwerden,
noch einen Grossteil der Symptomausweitungen und auch nicht deren
Auswirkungen auf den Alltag" erklären. In der Zusammenfassung kommt der
rheumatologische Gutachter schliesslich zum Ergebnis, das im Zeitpunkt der
Begutachtung bestehende Beschwerdebild - sei nicht als unfallkausal zu
interpretieren und aus rheumatologischer oder orthopädischer, also aus
somatischer - Sicht bestehe wegen "fehlender biomechanisch bedeutsamer
funktioneller Störungen und/oder schwerwiegenden Veränderungen aufgrund der
bildgebenden Verfahren keine Einschränkung in den früher ausgeübten
Tätigkeiten, ausser für häufiges Herumtragen schwerer Gegenstände oder
mittlerer Gewichte in Vorhaltestellung der Arme im Gastgewerbe".

5.3
5.3.1 Ungeachtet der Kritik an den Schlussfolgerungen des MZR-Gutachtens
erscheint dieses zumindest insofern als schlüssig und in Übereinstimmung mit
den übrigen ärztlichen Berichten, als mit der Vorinstanz und der
Beschwerdegegnerin davon auszugehen ist, dass das im Zeitpunkt der
Leistungseinstellung gegebene Beschwerdebild wesentlich psychisch begründet
ist und vor allem auch unterhalten wird. Das diagnostizierte
Cervikobrachialsyndrom mit der funktionellen Störung im craniocervikalen
Übergang erscheint zwar als klinisch fassbare somatische, nicht aber als
organische Gesundheitsstörung.

5.3.2 Im vorliegenden Fall ist das Cervikobrachialsyndrom und die
funktionelle Störung von einer Mehrzahl anderer, psychisch geprägter
Beschwerden begleitet, welche sich ebenfalls auf die Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit auswirken und insofern den Unfallfolgeschaden beeinflussen.
Eine Abgrenzung der verschiedenen Beschwerden hinsichtlich der Auswirkungen
auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erscheint nicht möglich. Unter diesen
Umständen verhält es sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
nicht so, dass sich die adäquate, d. h. rechtserhebliche Kausalität
weitgehend mit der natürlichen deckt, vielmehr hat eine besondere
Adäquanzprüfung auch hinsichtlich des Cervikobrachialsyndroms und der
Funktionsstörung am craniocervikalen Übergang und der damit im Zusammenhang
stehenden Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit Platz zu
greifen.

5.3.3 Gestützt auf die zur Verfügung stehenden medizinischen Akten kann die
Frage, ob es sich bei den heute bestehenden Gesundheitsstörungen um eine
natürliche Folge des versicherten Unfalles handelt, nicht mit dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 E. 3c/aa mit Hinweisen) beantwortet werden.
Eine Rückweisung der Sache zwecks Einholung eines weiteren Gutachtens
erübrigt sich aber, wenn aufgrund zusätzlicher Abklärungen der natürliche
Kausalzusammenhang zu bejahen wäre, es indessen - wie die nachstehenden
Erwägungen zeigen - an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs fehlt.

6.
6.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt neben dem natürlichen
auch einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Schaden voraus. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann
als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist,
einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt
dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint
(BGE 125 V 461 E. 5a mit Hinweisen).

6.2 Die Adäquanzbeurteilung nach HWS-Distorsionen (ohne organisch
nachweisbare Unfallfolgeschäden) hat grundsätzlich nach der in BGE 117 V 366
E. 6a und 382 E. 4b dargelegten Rechtsprechung zu erfolgen (BGE 123 V 99
E. 2a). Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn die zum typischen
Beschwerdebild eines HWS-Schleudertraumas gehörenden Beeinträchtigungen zwar
teilweise gegeben sind, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik
aber unmittelbar nach dem Unfall ganz in den Hintergrund treten oder die
physischen Beschwerden im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum
Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt
haben. Diesfalls ist die Prüfung der adäquaten Kausalität praxisgemäss unter
dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall gemäss
BGE 115 V 133 ff. vorzunehmen (BGE 127 V 103 E. 5b/bb mit Hinweisen).

6.3 Nach zutreffender Darstellung der Vorinstanz lag bei der
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Leistungseinstellung im April 2004 nicht
(mehr) das typische Beschwerdebild nach erlittener HWS-Distorsion vor. Wie
der Beschreibung der aktuellen Beschwerden im MZR-Gutachten zu entnehmen ist,
hatte sich ein umfangreiches Beschwerdebild mit Schmerzen im rechten Arm, in
der rechten Kopfhälfte, im Nacken sowie in den Schulterblättern -
ausstrahlend bis zu den Leisten und dem rechten Bein - sowie mit
Atemproblemen und Gefühlsstörungen entwickelt, welches über das typische
Beschwerdebild nach erlittener HWS-Distorsion weit hinausgeht. Angesichts
dieser Entwicklung und aufgrund der insofern weitgehend übereinstimmenden
Feststellungen der verschiedenen ärztlichen Gutachter ist mit der Vorinstanz
davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin die psychische Problematik
eindeutig im Vordergrund steht, so dass der adäquate Kausalzusammenhang nach
der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff) zu
prüfen ist.

6.4 Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers nach UVG vorausgesetzten adäquaten Kausalzusammenhang
zwischen Unfallereignis und nachfolgend einsetzenden psychischen
Gesundheitsstörungen, welche die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
beeinträchtigen, zutreffend dargelegt. Der adäquate Kausalzusammenhang setzt
demnach grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung
einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung
zukommt (BGE 115 V 141 E. 7). Der Unfall vom 18. August 2002 ist angesichts
des augenfälligen Geschehensablaufs und der Ergebnisse des unfallanalytischen
Gutachtens - es wird eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsveränderung
(Delta-v) von 7.8 bis 13.3 km/h angenommen - der Kategorie der mittelschweren
Unfälle, im Grenzbereich zu den leichten zuzuordnen, wie die Vorinstanz zu
Recht ausführt. Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs sind somit
weitere unfallbezogene Kriterien, die nach den Erfahrungen des Lebens
geeignet sind, eine psychische Fehlreaktion auszulösen, erforderlich, damit
dem Unfall die vorausgesetzte massgebende Bedeutung zukommt. Dabei müssen
solche Kriterien bei einem Unfall wie dem vorliegenden in gehäufter oder
auffallender Weise erfüllt sein (BGE 115 V 141 E. 11b).

6.5 Der Unfall vom 18. August 2002 ereignete sich weder unter besonders
dramatischen Begleitumständen, noch war er objektiv gesehen von besonderer
Eindrücklichkeit. Er löste auch nicht ein Trauma aus, das erfahrungsgemäss
dazu geeignet gewesen wäre, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Von
einem schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen kann ebenso
wenig die Rede sein wie von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen
Behandlung. Zu beachten ist hierbei, dass der Genesungsverlauf der
somatischen Unfallfolgen bereits im Oktober 2003 weitestgehend abgeschlossen
war und die nachfolgende Behandlung im Zeichen der psychischen Problematik
stand. Was die körperlichen Dauerschmerzen betrifft, ist dieses Kriterium
jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt. Schliesslich ist
die Beschwerdeführerin zwar unter anderem auch wegen organischen Unfallfolgen
zunächst während mehreren Monaten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die
anhaltende Arbeitsunfähigkeit war jedoch im Zeitpunkt der
Leistungseinstellung auf die psychische Überlagerung zurückzuführen, so dass
Dauer und Grad der Arbeitsunfähigkeit nicht derart ins Gewicht fallen, dass
deswegen die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu bejahen wäre. Dem
Unfallereignis vom 18. August 2002 kommt somit für die Entstehung der nach
dem 1. April 2004 bestehenden, vor allem psychisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit keine rechtlich massgebende Bedeutung zu.

7.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung
kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die
Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu
bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 E. 4a und 372 E. 5b,
je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG
aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu
leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt David
Husmann, Zug, für das Verfahren vor dem Bundesgericht  aus der Gerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)
ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Bundesamt für Gesundheit und der Concordia Schweizerische
Kranken- und Unfallversicherung, Luzern, zugestellt.

Luzern, 24. September 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: