Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 384/2006
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U 384/06

Urteil vom 16. Juli 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

I. ________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Karin
Caviezel, Reichsgasse 65, 7000 Chur,

gegen

Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden vom 9. Mai 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1952 geborene I.________ war als Produktionsmitarbeiterin bei der Firma
B.________ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Mobiliar
Versicherungsgesellschaft (Mobiliar) obligatorisch gegen die Folgen von
Unfällen versichert. Am 26. April 2003 zog sie sich ein Distorsionstrauma an
der Halswirbelsäule (HWS) zu, als sie als Lenkerin eines Personenwagens in
einen Auffahrunfall verwickelt wurde. Die Mobiliar erbrachte die gesetzlichen
Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) und liess die Versicherte am
Medizinischen Zentrum O.________ begutachten. Zudem liess die
Unfallversicherung ein biomechanisches Gutachten über die am Unfall
beteiligten physikalischen Kräfte und die dadurch zu erwartenden Einflüsse
auf den menschlichen Körper erstellen. Mit Verfügung vom 30. April 2004
eröffnete sie I.________ die Einstellung der Versicherungsleistungen ab dem
29. Februar 2004. Zur Begründung wurde ausgeführt, die anhaltenden
gesundheitlichen Beschwerden stünden weder in einem natürlichen noch in einem
adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis. Daran hielt die
Mobiliar auf Einsprache der Versicherten hin fest (Einspracheentscheid vom 4.
November 2004).

B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden ab, nachdem es auch ein von der Invalidenversicherung in Auftrag
gegebenes Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts A.________ vom 20.
Juli 2005 zu den Akten genommen hatte und die Parteien sich dazu äussern
konnten (Entscheid vom 9. Mai 2006).

C.
I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in
Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides seien ihr auch über den 29.
Februar 2004 hinaus Taggelder auf Grund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit
oder eine entsprechende Invalidenrente zu gewähren, Heilungskosten zu
bezahlen und eine angemessene Integritätsentschädigung auszurichten.
Eventuell sei die Sache zur weiteren medizinischen Sachverhaltsabklärung
zurückzuweisen. Darüber hinaus ersucht sie um Gewährung einer unentgeltlichen
Verbeiständung im letztinstanzlichen Verfahren.

Die Mobiliar schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden
das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu
einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz
75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts
umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten
eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein
Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da
der kantonale Gerichtsentscheid am 9. Mai 2006 und somit vor dem 1. Januar
2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember
2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S.
395).

2.
2.1 Strittig ist der von der Beschwerdegegnerin verfügte und vorinstanzlich
bestätigte Fallabschluss (Einstellung sämtlicher Leistungen aus dem Ereignis
vom 26. April 2003) per 29. Februar 2004 und die Frage, ob der Sachverhalt
genügend abgeklärt sei. Während die Mobiliar und das kantonale Gericht
hinsichtlich der über den genannten Zeitpunkt hinaus von der Versicherten
geklagten Beschwerden die Adäquanz des Kausalzusammenhanges verneinen, macht
die Beschwerdeführerin geltend, der anhaltende Gesundheitsschaden sei
somatischer Natur und stehe in einem natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang mit dem versicherten Ereignis. Die Beschwerdegegnerin sei
daher weiterhin leistungspflichtig.

2.2 Das kantonale Gericht hat die Rechtsgrundlagen der umstrittenen
Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) und die
Rechtsprechung zu dem für diese vorausgesetzten natürlichen
Kausalzusammenhang im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen)
und bei Schleudertraumen der Halswirbelsäule (HWS) oder äquivalenten
Verletzungsmechanismen im Besonderen (BGE 119 V 335 E. 2b/aa S. 340; RKUV
2000 Nr. U 359 S. 29) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Entsprechendes gilt für die von der Judikatur entwickelten allgemeinen
Grundsätze zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhanges (BGE 125 V 456
E. 5a S. 461 mit Hinweisen), insbesondere auch bei psychischen Unfallfolgen
(BGE 115 V 133) und bei den Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS
oder äquivalenten Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle
(BGE 117 V 359 ff.; vgl. auch RKUV 2002 Nr. U 456 S. 437).

2.3 Anzumerken bleibt, dass wenn die Unfallkausalität einmal mit der
erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, die deswegen anerkannte
Leistungspflicht des Unfallversicherers erst entfällt, wenn der Unfall nicht
die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn
also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen
beruht. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang
muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen
eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein.
Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen
des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende
Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der
Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben
ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese
Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und
Spätfolgen (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b mit Hinweisen) und sind für
sämtliche Leistungsarten massgebend. Der Unfallversicherer hat nicht den
Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen. Welche Ursachen ein nach wie
vor geklagtes Leiden hat, ist an sich unerheblich. Entscheidend ist allein,
ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale
Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil S. vom 7. Juni 2006
E. 2.2, U 414/05, mit Hinweisen).

3.
3.1 Beim Ereignis vom 26. April 2003 zog sich die Beschwerdeführerin gemäss
den Ärzten des Landeskrankenhauses F.________, welches sofort aufgesucht
wurde, eine Distorsion der HWS zu. Ob es zum Unfall gekommen ist, weil sie
beim Warten auf einen freien Parkplatz leicht rückwärts rollte, oder weil ein
nachfolgender Wagen leicht auf ihr Auto auffuhr, ist für die hier zu
beurteilenden Fragen der Kausalität von persistierenden Beschwerden
irrelevant, weshalb der diesbezügliche Sachverhalt nicht näher geklärt werden
muss. Die Versicherte nahm ihre Arbeit (feinmotorische Tätigkeit in einer
Zwangshaltung) sofort wieder auf, wurde hingegen von ihrem Hausarzt, Dr. med.
J.________ ab 30. April 2003 als arbeitsunfähig erachtet. Der wegen
persistierenden Beschwerden konsultierte Spezialarzt für Rheumaerkrankungen,
Dr. med. N.________, stellte am 29. August 2003 die Diagnosen eines
cervikocephalen und cervikospondylogenen Syndroms bei Status nach
Distorsionstrauma der HWS, von Diskusprotrusionen rechtsmediolateral C3/4 und
C6/7 sowie eines kleinen rechtslateralen teilweise intraforaminalen
Diskusprolaps C5/6 mit Einengung des rechten Neuroforamens, eines Tinnitus,
Sehstörungen und Konzentrationsschwierigkeiten. Der Arzt qualifizierte die
Beschwerden als eine Traumatisierung der HWS bei vorbestehenden degenerativen
diskalen Läsionen. Die Beschwerdeführerin sei für die ergonomisch ungünstige
Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig. In der Folge liess die Mobiliar ein
biomechanisches Gutachten erstellen (Technische Unfallanalyse vom 30. Januar
2004), holte bei ihrem Vertrauensarzt Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH
für Neurologie,  eine Aktenbeurteilung ein (Bericht vom 19. Dezember 2003)
und liess die Beschwerdeführerin am Medizinischen Zentrum O.________
untersuchen. Laut Gutachten vom 9. Februar 2004 des orthopädischen Chirurgen
Dr. med. K.________ und des Facharztes FMH für Chirurgie, Dr. med.
U.________, wird eine leichte Distorsion der HWS diagnostiziert, wobei die
Chirurgen zur Erkenntnis gelangten, der gemäss Polizeibericht und
Unfallanalyse leichte Unfall könne die aktuellen Beschwerden nicht erklären.
Ohne selbst den psychischen Gesundheitszustand der Probandin zu prüfen,
deklarierten sie die Progression der Symptome als krankhaften Ursprungs und -
in Ermangelung traumatischer Läsionen - als psychisch bedingt. Im Gegensatz
dazu stehen die von der Beschwerdeführerin nach der Einstellungsverfügung vom
30. April 2004 beziehungsweise nach dem Einspracheentscheid vom 4. November
2004 aufgelegten ärztlichen Atteste. Dr. med. C.________, Spezialarzt FMH für
Neurologie, stellte am 18. Mai 2004 die Diagnosen eines Zustandes nach
cranio-cervicalem Beschleunigungstrauma mit cervicocephalem Schmerzsyndrom
nach Auffahrkollision, von vorbestehenden degenerativen Veränderungen im
Bereiche der HWS, eines Tinnitus rechts, einer Fusionsschwäche mit Diplopie
beim Lesen und eines Zustandes nach kognitiven Funktionsstörungen. Seines
Erachtens handle es sich um typische Beschwerden nach cronio-cervicalem
Beschleunigungstrauma. Dr. S.________, Augenarzt FMH, hielt fest, die von ihm
festgestellte Vergrösserung eines blinden Flecks und feine Doppelbilder vor
allem mit dem rechten Auge seien sicherlich auf das Schleudertrauma zurück zu
führen. Die augenärztliche Situation sei typisch für einen Zustand nach
kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma (Berichte vom 23. September 2004 und
vom 18. Januar 2005). Dr. med. H.________, leitender Arzt Chirurgie, und Dr.
med. E.________, allg. Medizin FMH, ehemaliger Kreisarzt der SUVA, stellten
in ihrem Bericht vom 25. Februar 2005 die gleichen Diagnosen und hielten
bezüglich Kausalität ihrer Befunde fest, es handle sich einerseits um ein
Beschwerdebild, wie es nach Beschleunigungstraumen vorkommen könne,
andererseits lägen unspezifische Symptome vor. Die Wahrscheinlichkeit eines
natürlichen Kausalzusammenhanges beziffern sie auf 50%. Dr. L.________,
Spezialarzt für Chirurgie, speziell Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und
orthopädische Traumatologie, bejaht aus seiner Sicht einen natürlichen
Kausalzusammenhang genauso wie Dr. D.________, Neurologie FMH. Schliesslich
wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Invalidenversicherung am
Ärztlichen Begutachtungsinstitut A.________ untersucht. Im Gutachten vom
20. Juli 2005 wird ausdrücklich nicht auf die Kausalität der erhobenen
Befunde eingegangen. Hingegen ist insbesondere dem neurologischen
Teilgutachten (Dr. med. Z.________, 14. Juni 2005) zu entnehmen, dass die
klinische Untersuchung Befunde gezeigt hat, welche nicht ausschliesslich auf
die radiologisch sichtbaren Diskopathien zurückgeführt werden können. Diese
somatischen Befunde würden die Patientin mit Sicherheit in ihrer
Arbeitsfähigkeit relevant einschränken. Hinweise für irgendwelche
Aggravations- oder gar Simulationstendenzen werden verneint. Die Patientin
habe sich als kooperativ und überhaupt nicht klagsam erwiesen. Die
Formulierung des Neurologen zeigt, dass das Ereignis vom 26. April 2003 eine
richtunggebende Verschlimmerung eines vorher stummen Vorzustandes bewirkt
hat. Der Beginn der somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit wird denn auch auf dieses Datum gelegt.

3.2 Entgegen der Darstellung im angefochtenen Entscheid kommen dem
vertrauensärztlichen Bericht des Dr. med. M.________ und dem Gutachten des
Medizinischen Zentrums O.________ keine grössere Beweiskraft zu als den
verschiedenen anderen Berichten und Gutachten. Dr. M.________ hat die
Beschwerdeführerin nicht selbst untersucht. Er begründet seine Verneinung
eines natürlichen Kausalzusammenhanges mit dem Ergebnis des biomechanischen
Gutachtens und der Persönlichkeitsstruktur der Versicherten, über die er
keinerlei Angaben hat. Auch die unkommentierte Bemerkung im Gutachten des
Medizinischen Zentrums O.________: "Von der psychischen Seite fällt eventuell
ins Gewicht, dass die Patientin geschieden ist und keine Arbeit hat" kann
nicht weiter helfen. Sie findet in den Akten keinerlei Stütze. Eine eigene
psychiatrische Beurteilung ist unterblieben. Die Beurteilung überzeugt nicht;
zumal die begutachtenden Ärzte am Medizinischen Zentrum O.________ Fachärzte
für Chirurgie und nicht für Psychiatrie sind. Als einzige der zahlreichen
behandelnden und begutachtenden Ärzte stellen sie ausschliesslich die
Diagnose einer leichten Distorsion der HWS. Die nach dem Ereignis
aufgetretenen - und vom entsprechenden Spezialarzt als mit Sicherheit auf
dieses zurückzuführenden - ophtalmologischen Beschwerden finden ebenso wenig
Erwähnung wie der von allen anderen Spezialisten aufgelistete Tinnitus. Die
Befunde der Beschwerdeführerin sind insbesondere
neurologisch/rheumatologischer Natur. Die untereinander unabhängigen
Neurologen Dr. med. C.________, Dr. med. D.________ und Dr. med. Z.________
vom ärztlichen Begutachtungsinstitut A.________ sehen aber übereinstimmend
immerhin eine natürliche Teilkausalität der von ihnen selbst erhobenen
Befunde mit dem Unfall vom 26. April 2003. Damit ist mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit belegt, dass zwischen dem Unfall und den  objektivierbaren
Befunden und deren Folgen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zumindest
teilweise eine natürliche Kausalität besteht, was für die Bejahung des
diesbezüglichen Kausalzusammenhanges genügt (BGE 119 V 335 E. 1 S. 337, 117 V
359 E. 4b S. 360). Davon gehen auch die Gutachter des Spitals U.________ aus,
wenn sie die Wahrscheinlichkeit mit 50% beziffern. Da die Mobiliar den
Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhanges mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit darzulegen hat (Erwägung 2.3 hievor), können sie aus
dieser Quantifizierung nichts für sich ableiten.

4.
Damit bleibt zu prüfen, ob auch der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen
ist.

4.1
4.1.1 Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Adäquanz von
organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden wie folgt zu
differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim
Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS), eine dem
Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten
hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133
E. 6c/aa S. 140 zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die
versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss
geprüft werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung
gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur
psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu,
sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 133 E. 6c/aa S.
140 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze
massgebend (BGE 123 V 98 E. 2a S. 99; vgl. zur differenzierten Anwendung
dieser Rechtsprechung in zeitlicher Hinsicht RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437);
andernfalls kommen die in BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 und 369 E. 4b S. 382
festgelegten Kriterien zum Zuge (BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103).

4.1.2 Bei einem Schleudertrauma der HWS handelt es sich aus medizinischer
Sicht um einen Beschleunigungsmechanismus an der Halswirbelsäule ohne
Kopfanprall mit der dazugehörigen Diagnose einer Distorsion der HWS resp. des
Nackens (RKUV 1995 Nr. U 221 S. 112). Typisch für diese Art von Verletzung
ist das gehäufte Auftreten von Beschwerden, wie diffuse Kopfschmerzen,
Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche
Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, sowie
Wesensveränderungen (BGE 119 V 335 E. 1 S. 338, 117 V 359 E. 4b S. 360). Das
Vorliegen eines Schleudertraumas wie seiner Folgen müssen durch zuverlässige
ärztliche Angaben gesichert sein. Distorsionen der Halswirbelsäule stellen
eine dem Schleudertrauma der HWS äquivalente Verletzungsform dar (SVR 1995 UV
Nr. 23 S. 67 E. 2; Urteil F. vom 26. November 2001 [U 409/00] E. 3).

4.2 Unmittelbar nach dem Unfall war vom Spital F.________ bei der
Beschwerdeführerin eine HWS-Distorsion diagnostiziert worden. Diese Diagnose
wurde in der Folge von Dr. J.________ am 3. Juni 2003, von Dr. N.________ am
29. August 2003, den Ärzten in der Rehaklinik G.________ am 12. Mai 2004, Dr.
C.________ am 18. und 26. Mai 2004, Dres. H.________ und E.________ am 25.
Februar 2005 und schliesslich auch den Dres. L.________ und D.________ am 23.
Juni und 18. Juli 2005 bestätigt. Erst die Chirurgen am Medizinischen Zentrum
O.________ erwähnten in ihrem am 9. Februar 2004 abgelieferten Gutachten ein
psychisches Leiden, ohne dieses aber irgendwie zu spezifizieren. Bei einer
solchen Konstellation kann aber kaum davon ausgegangen werden, die physischen
Beeinträchtigungen hätten nur eine untergeordnete Rolle gespielt und seien
damit ganz in den Hintergrund getreten. Vielmehr hat die in BGE 117 V 359
begründete Rechtsprechung zur Anwendung zu gelangen. Dabei wird auf eine
Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet
(BGE 117 V 359 E. 6a S. 367).

4.3 Der Unfall vom 26. April 2003 ist dem mittleren Bereich im Grenzbereich
zu den leichten Ereignissen zuzuordnen. Dies unabhängig davon, ob es sich um
eine Auffahrkollision mit sehr geringer Geschwindigkeit, oder um ein
Rückwärtsrollen beim Warten auf einen freien Parkplatz handelt. Damit müssen
die rechtsprechungsgemässen weiteren Kriterien (vgl. BGE 117 V 359, E. 6b S.
368) in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz zu
bejahen ist.

Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit
des Unfalles liegen nicht vor. Ebenso wenig erfüllt die HWS-Distorsion das
Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen (vgl.
auch RKUV 2005 Nr. U 549 S. 238 E. 5.2.3 mit Hinweisen [Urteil C. vom 15.
März 2005, U 380/04]). Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung,
welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte, bestehen nicht. Dies gilt
auch für das von den Gutachtern des Medizinischen Zentrums O.________
kritisierte Tragen eines Halskragens. Ebenso wenig kann von einem schwierigen
Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen gesprochen werden. Hingegen
leidet die Beschwerdeführerin an einer therapieresistenten Schmerzsymptomatik
(Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts A.________ vom 20. Juli
2005, S. 15) im Sinne von Nacken- und Kopfschmerzen, einem langsam
abnehmenden Tinnitus rechts, Gleichgewichtsstörungen sowie Doppelbildern.
Damit ist das Kriterium von Dauerschmerzen erfüllt. In der angestammten
Tätigkeit, welche die Beschwerdeführerin vor dem Unfall ausführte, arbeitete
sie in der Montage von elektronischen Kleinbauteilen, was erhebliche
Anforderungen an die Feinmotorik, die Sehkraft und an die
Konzentrationsfähigkeit stellte. Sie musste in den Oberkörper und die
Halswirbelsäule fixierter, sitzender Stellung ausgeführt werden. Der
Gutachter des ärztlichen Begutachtungsinstituts A.________ schätzt die
Arbeitsfähigkeit zwei Jahre nach dem Unfall auf 0 bis allerhöchstens 30%. In
einer angepassten leichten wechselbelastenden Stelle wird diese dauernd auf
50% geschätzt. Damit liegt auch eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit vor.
Hingegen dauerte die ärztliche Behandlung nicht ungewöhnlich lange. Diese war
spätestens mit Abschluss des stationären Aufenthaltes in G.________ und damit
rund ein Jahr nach dem Ereignis beendet. Alle weiteren ärztlichen Bemühungen
dienten einzig der Abklärung oder des Aufrechterhaltens des Status quo. Damit
sind nur zwei der zu berücksichtigenden Zusatzkriterien erfüllt. Die Adäquanz
der andauernden Beschwerden mit dem Unfall ist daher zu verneinen.

4.4 Nach dem Gesagten hat die Mobiliar mit dem vorinstanzlich bestätigten
Einspracheentscheid vom 4. November 2004 ihre Leistungen mit Recht auf den
29. Februar 2004 eingestellt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb
abzuweisen.

5.
Die unentgeltliche Verbeiständung kann antragsgemäss gewährt werden, da
hiefür nach Gesetz (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) und Praxis (BGE
125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen) erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt sind. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs.
3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse
Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwältin
Caviezel für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 16. Juli 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: