Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 383/2006
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U 383/06

Urteil vom 20. Juni 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Talackerstrasse 1, 8152 Opfikon,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli,
Stationsstrasse 66a, 8907 Wettswil,

gegen

B.________, 1969, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Thomas
Laube, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Juli 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1969 geborene B.________ war seit 2. Oktober 1995 als Verkäuferin in der
M.________ AG tätig und bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft
(nachfolgend: Zürich) gegen Unfälle versichert. Als sie am Abend des 18.
Dezember 1998 mit ihrem Auto vor einem Fussgängerstreifen hielt, fuhr ein
nachfolgender Fahrzeuglenker von hinten auf ihren Wagen auf. Der am nächsten
Tag konsultierte Hausarzt Dr. med. N.________, diagnostizierte eine
Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) mit vorwiegend muskulärem
Beschwerdebild. Im Zusatzfragebogen bei HWS-Verletzungen vom 5. Januar 1999
hielt er zudem fest, die Versicherte habe bei der ersten Konsultation etwas
verwirrt gewirkt, jedoch nicht über Schwindel, Bewusstlosigkeit, Übelkeit und
Erbrechen geklagt. Hingegen habe sie angegeben, dass eine Stunde nach dem
Unfall Kopf- und Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die rechte Schulter
aufgetreten seien und sie an Schlafstörungen, Spontanschmerz im Bereich von
Kopf und Nacken mit Ausstrahlung in die rechte Schulter sowie einer
eingeschränkten Beweglichkeit der HWS gelitten habe. Bei der Untersuchung war
die HWS druckdolent und in Rotation und Neigung schmerzhaft.
Sensibilitätsstörungen und neurologische Ausfälle fanden sich keine. Den
psychischen Zustand bezeichnete der Arzt als "normal", jedoch seit jeher
verhalten. In der Folge wurde B.________ medikamentös und mittels
Physiotherapie behandelt. Der Rheumatologe Dr. med. A.________, ging im
Bericht vom 20. April 1999 von einem posttraumatischen Cervicocranialsyndrom
mit glaubhaften Kopfschmerzen und einer leichten Hirnleistungsstörung in Form
verstärkter Ermüdbarkeit und rasch abnehmender Konzentrationsleistung aus.
Vom 21. September bis 19. Oktober 1999 weilte die Versicherte zur stationären
Behandlung in der Klinik Z.________. Nachdem im Austrittsbericht vom 27.
Oktober 1999 eine psychotherapeutische Behandlung empfohlen worden war, wurde
B.________ von Dr. med. H.________, Institut für Psychotraumatologie,
untersucht, welcher laut Bericht vom 5. Januar 2000 ein depressives Syndrom
diagnostizierte. Die Zürich liess überdies von ihrem Unfallanalytiker die
unfalltechnische Expertise vom 3. Januar 2000 erstellen. Vom 15. Februar 2001
bis 15. Februar 2003 erfolgte eine Umschulung durch die Invalidenversicherung
an einer Handelsschule mit anschliessendem KV-Praktikum bis 31. Juli 2004.
Seither besteht eine Arbeitsfähigkeit von 60 %.

Die Zürich erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld).
Gestützt auf das von ihr eingeholte psychiatrische Gutachten des Dr. med.
C.________, vom 29. März 2003 verneinte sie mit Verfügung vom 9. Oktober 2003
ihre Leistungspflicht für die Zeit ab 31. Juli 2002. Daran hielt sie auf
Einsprache der B.________ hin fest (Einspracheentscheid vom 30. März 2005).

B.
B.________ liess Beschwerde erheben und beantragen, die Zürich sei zu
verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen über den 31. Juli 2002 hinaus
zu erbringen. Zudem liess sie unter anderem das von ihr in Auftrag gegebene
Gutachten des Neurologen Dr. med. O.________, vom 31. Oktober 2005 sowie die
Berichte der Rheumatologen Dr. med. M.________, vom 19. Juni 2005 und Dr.
med. W.________, vom 16. Juli 2004 einreichen. Mit Entscheid vom 31. Juli
2006 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde
gut mit der Feststellung, dass die Versicherte über den 31. Juli 2002 hinaus
Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung habe.

C.
Die Zürich führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung
des kantonalen Entscheids.

Während B.________ auf Abweisung des Rechtsmittels schliessen lässt,
verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Im vorinstanzlichen Entscheid wird die Rechsprechung zu dem für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) vorausgesetzten
natürlichen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 402 E. 4.3.1 S. 406) und adäquaten
Kausalzusammenhang (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 402 E. 2.2 S. 405, 125 V 456
E. 5a S. 461) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch,
dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am
unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhangs und an dessen Bedeutung als eine Voraussetzung für die
Leistungspflicht nach UVG nichts geändert hat.

3.
3.1 Während Vorinstanz und Beschwerdegegnerin die Frage nach dem Vorliegen
eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 18. Dezember
1998 und den geklagten Beschwerden bejahen, bestreitet der Unfallversicherer
dessen Bestehen.

3.2 Mit Blick auf die Akten kann den vorinstanzlichen Erwägungen zum
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den über den 31. Juli
2002 hinaus fortdauernden, die Leistungsfähigkeit einschränkenden Beschwerden
der Versicherten beigepflichtet werden. Das kantonale Gericht hat die
medizinischen Unterlagen sorgfältig gewürdigt und überzeugend dargelegt,
weshalb die Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachtens des Dr. med.
C.________ vom 29. März 2003 nicht zu überzeugen vermögen. Gestützt auf die
übrige medizinische Aktenlage ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass nach
dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist.

3.3 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorgebracht wird, vermag
nicht zu überzeugen. Aufgrund der Feststellungen des erstbehandelnden Dr.
med. N.________ ist davon auszugehen, dass die heutige Beschwerdegegnerin
anlässlich der Auffahrkollision eine Distorsionsverletzung der HWS erlitten
hat. Diese Annahme wurde aus ärztlicher Sicht nie in Frage gestellt. Im
Anschluss an den Unfall ist zumindest teilweise das typische Beschwerdebild
(in casu zunächst Nacken- und Kopfschmerzen mit Ausstrahlungen in die rechte
Schulter, Benommen- und Verwirrtheit sowie Schlafstörungen, im späteren
Verlauf auch Depression, schnelle Ermüdbarkeit, Aufmerksamkeits- und
Gedächtnisstörungen) nach solchen Verletzungen aufgetreten (vgl. BGE 117 V
359 E. 4b S. 360).
Laut Dr. med. H.________ interagiert eine depressive Symptomatik mit dem
Schmerzsyndrom und beeinflusst damit wahrscheinlich auch die
neuropsychologischen Schwierigkeiten. Obwohl die durch traumatische
Übergriffserfahrungen in der Kindheit und Adoleszenz geprägte
Persönlichkeitsstruktur die Unfallfolgen verstärke, stelle der Unfall vom 18.
Dezember 1998 eine wesentliche Teilursache des festgestellten
Beschwerdebildes dar. Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vertretenen Auffassung bietet das Gutachten des Dr. med. C.________ keinen
Anlass, am natürlichen Kausalzusammenhang des Beschwerdebildes zu zweifeln.
Seine Betrachtungsweise basiert auf der aus der unfallanalytischen
Beurteilung der Zürich abgeleiteten Annahme einer geringen Einwirkung von
Beschleunigungskräften auf Kopf und Hals und der daraus gezogenen
Schlussfolgerung, dass die festgestellten Symptome demnach mit grösster
anzunehmender Wahrscheinlichkeit auf  andere Ursachen zurückzuführen seien.
Diese sieht er in der von der Versicherten andeutungsweise geschilderten
komplexen und schwierigen Lebenssituation und damit in vorbestehenden
psychischen Belastungsfaktoren begründet. Nach der Rechtsprechung vermag eine
unfalltechnische oder biomechanische Analyse Anhaltspunkte zur - einzig mit
Blick auf die Adäquanzprüfung relevanten - Schwere des Unfallereignisses zu
liefern. Überlegungen zur Auffahrgeschwindigkeit und der dabei auf das
Fahrzeug der versicherten Person übertragenen Energie bilden jedoch keine
hinreichende Grundlage für die Beurteilung der natürlichen Kausalität. Denn
selbst bei scheinbar harmlosen Auffahrunfällen kann aus medizinischer Sicht
nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass eine für die
Gesundheitsbeeinträchtigung ursächliche Verletzung der Halswirbelsäule
vorliegt (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357, U 193/01; HAVE 2005 S. 351, U 264/04).
Überdies darf der Umstand, dass der im Zusammenhang mit HWS-Verletzungen sich
manifestierende Beschwerdekomplex mitunter noch andere Ursachen haben kann,
nicht von vornherein zur Verneinung der natürlichen Kausalität führen, da der
Unfall als eine Teilursache für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs genügt (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Damit setzt sich
Dr. med. C.________ nicht auseinander. Aus den von ihm aufgezeigten
alternativen Erklärungsmustern allein lässt sich nicht ableiten, dass der
Unfall jede kausale Bedeutung im Hinblick auf den Gesundheitsschaden
eingebüsst hat. Die in anderen medizinischen Unterlagen bejahte natürliche
Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den persistierenden Beschwerden
wird damit nicht überzeugend widerlegt, weshalb kein Grund besteht, seiner
Auffassung zu folgen.

4.
Uneinigkeit besteht sodann hinsichtlich der Frage, nach welchen Kriterien die
Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu prüfen ist. Die Vorinstanz und die
Beschwerdegegnerin vertreten die Auffassung, massgebend sei die
Schleudertraumapraxis (BGE 117 V 359). Demgegenüber vertritt der
Unfallversicherer den Standpunkt, die prätraumatische psychische Pathologie
sei von Anfang an wirksam gewesen und habe zusammen mit der posttraumatischen
psychischen Fehlentwicklung schon kurz nach dem Unfall dominiert, was zur
Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 führe.

4.1 Hat die versicherte Person bei einem Unfall ein Schleudertrauma der HWS
oder eine diesem äquivalente Verletzung erlitten, ohne dass wie vorliegend
mit Bezug auf die Beschwerdegegnerin organisch nachweisbare Funktionsausfälle
vorliegen, hat die Adäquanzbeurteilung grundsätzlich nach der in BGE 117 V
359 E. 6a S. 366 dargelegten Rechtsprechung zu erfolgen. Dabei wird im
Gegensatz zu der bei psychischen Unfallfolgen geltenden Praxis (BGE 115 V 133
E. 6c/aa S. 140) auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen
Komponenten verzichtet, da nicht entscheidend ist, ob die Beschwerden
medizinisch eher als organischer oder psychischer Natur zu bezeichnen sind
(BGE 117 V 359 E. 6a S. 366). Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn die
zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Schleudertraumas gehörenden
Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur ausgeprägten
psychischen Problematik aber unmittelbar nach dem Unfall ganz in den
Hintergrund treten oder wenn die physischen Beschwerden im Verlaufe der
ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur
eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben. Diesfalls ist die Beurteilung
der adäquaten Kausalität praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt einer
psychischen Fehlentwicklung nach Unfall gemäss BGE 115 V 133 vorzunehmen (BGE
123 V 98 E. 2a S. 99).

4.2 Dass das für ein Schleudertrauma der HWS typische Beschwerdebild ganz in
den Hintergrund gerückt wäre, ist im hier zu beurteilenden Fall nicht ohne
weiteres erstellt, bestehen doch nachweislich weiterhin auch die
Arbeitsfähigkeit tangierende somatische Befunde. So führte Dr. med.
A.________ im Bericht vom 5. März 2002 an, die Beweglichkeit des Kopfes und
der Halswirbelsäule habe sich zwar wesentlich gebessert. Eine endphasige
Bewegungseinschränkung bleibe jedoch bestehen. Dr. med. M.________ fand
gemäss Bericht vom 19. Juni 2005 keine Anhaltspunkte für eine somatoforme
Schmerzkrankheit oder eine Fibromyalgie. Hingegen bestätigte er das Vorliegen
eines zervikovertebralen- und zervikozephalen Syndroms. Auch Dr. med.
W.________ ging im Bericht vom 16. Juli 2004 ausschliesslich von somatischen,
die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Beschwerden aus. Die
neuropsychologischen Funktionsstörungen bezeichnete Dr. med. O.________ im
Gutachten vom 31. Oktober 2005 als minim bis leicht. Die psychische Dimension
hat sich laut Bericht des Dr. med. H.________ vom 16. April 2001 aufgrund der
durchgeführten Therapie verbessert. Mit der Vorinstanz ist die Prüfung der
Adäquanz daher anhand der für Schleudertraumata der HWS geltenden
Rechtsprechung vorzunehmen.

5.
5.1 Im Rahmen der aufgrund des Geschehensablaufs vorzunehmenden
Kategorisierung ist eine Auffahrkollision vor einem Fussgängerstreifen oder
einem Lichtsignal praxisgemäss in der Regel als mittelschweres, im
Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis einzustufen (RKUV
2003 Nr. U 489 S. 357, U 193/01). Gründe, davon abzuweichen sind mit Bezug
auf die Beschwerdegegnerin nicht gegeben, wie die Vorinstanz zutreffend
erwogen hat. Die Adäquanz ist demnach zu bejahen, wenn die zu
berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt
sind (BGE 117 V 359 E. 6b S. 368).

5.2
5.2.1 Der Unfall vom 18. Dezember 1998 hat sich weder unter besonders
dramatischen Begleitumständen ereignet, noch war er - objektiv betrachtet -
von besonderer Eindrücklichkeit. Ebenfalls zu verneinen ist ferner
klarerweise das Kriterium einer die Unfallfolgen erheblich verschlimmernden
ärztlichen Fehlbehandlung. Was das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer
der ärztlichen Behandlung anbelangt, kann den Akten entnommen werden, dass
sich die Beschwerdegegnerin seit dem Unfall in ärztlicher Behandlung
befindet, sich während mehrerer Wochen in einer stationären
Rehabilitationseinrichtung aufhielt und sich seither regelmässig diversen
therapeutischen Massnahmen (Physiotherapie, Psychotherapie, Akupunktur,
Feldenkreistherapie, Craniosacraltherapie etc.) unterzog. Dabei ist von einer
in ihrer Gesamtheit kontinuierlichen, mit einer gewissen Planmässigkeit auf
die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichteten Behandlung von
ungewöhnlich langer Dauer auszugehen. Da die vom Hausarzt eingeleitete
Therapie nicht zum gewünschten Erfolg geführt hat, der stationäre
Rehabilitationsaufenthalt keine vollständige Heilung brachte, die im Bericht
von Dr. med. A.________ vom 9. Juli 1999 gestellte gute Prognose mit
Behandlungsabschluss bis voraussichtlich Ende Jahr nicht eingetreten ist und
die Psychotherapie laut Bericht des Dr. med. H.________ vom 16. April 2001
zwar in verschiedener Hinsicht eine Verbesserung und Linderung, aber keine
endgültige Stabilität gebracht hat, ist auch das Kriterium des schwierigen
Heilungsverlaufs zu bejahen. Zu bejahen ist sodann auch das Vorhandensein von
Dauerbeschwerden, leidet die Versicherte doch seit dem Unfall an einem
mannigfachen Beschwerdebild (vgl. Gutachten des Dr. med. C.________ und des
Dr. med. O.________). Nach Lage der ärztlichen Unterlagen ist die
Beschwerdegegnerin seit ihrem Unfall dauerhaft ganz oder teilweise in ihrem
Leistungsvermögen eingeschränkt. Den vorinstanzlichen Erwägungen kann somit
auch bezüglich der Bejahung des Kriteriums des Grades und der Dauer der
Arbeitsunfähigkeit gefolgt werden. Mit Bezug auf die Schwere und Art der
zugezogenen Verletzung ist davon auszugehen, dass schon kurz nach dem Unfall
eine Häufung der für ein HWS-Schleudertrauma charakteristischen Symptome
auftrat, mit schwerwiegenden Auswirkungen auf Befinden und
Leistungsfähigkeit. Das besagte Kriterium ist daher ebenfalls als erfüllt zu
betrachten.

5.2.2 Sind somit mehrere der relevanten Adäquanzkriterien als erfüllt
anzusehen, kommt dem Unfall vom 18. Dezember 1998 eine massgebliche Bedeutung
für die in der Folge eingetretene erhebliche Einschränkung in der Arbeits-
und Erwerbsfähigkeit zu, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen
ist. Die Beschwerdeführerin hat die gesetzlichen Leistungen deshalb über Ende
Juli 2002 hinaus zu erbringen. Über die der Versicherten ab diesem Zeitpunkt
im Einzelnen zustehenden Versicherungsleistungen wird der Unfallversicherer
zu befinden haben.

6.
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten
abzusehen ist (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht der
anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine dem Aufwand entsprechende
Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem
Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 20. Juni 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: