Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 382/2006
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 7}
U 382/06

Urteil vom 6. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Parteien
Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft, Steinengraben 41, 4003
Basel, Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, 1961, Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Werdstrasse 36, 8004 Zürich.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau
vom 7. Juni 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1961 geborene A.________ arbeitete als Koch im Restaurant X.________ und
war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen
National-Versicherungs-Gesellschaft (National) obligatorisch gegen Unfälle
versichert. Am 26. Oktober 2002 drangen nachts um 2.45 Uhr zwei maskierte
Unbekannte in die Wohnung oberhalb des Restaurants ein, welche der Versicherte
mit seinem Bruder bewohnte. A.________ erwachte und versuchte, die
Eindringlinge durch Geräusche zu vertreiben, was ihm nicht gelang. Die
vermummten Einbrecher schlugen ihn mit einem unbekannten, harten, länglichen
Gegenstand auf den Kopf und bedrängten ihn. Schliesslich konnte der Bruder des
Versicherten die Täter mit Gläsern und Aschenbechern als Wurfgeschosse aus der
Wohnung vertreiben. Im Spital Y.________ stellte man beim sofort eingelieferten
Versicherten multiple Rissquetschwunden und Prellungen am Schädel und am linken
Arm fest. Der Hausarzt Dr. med. H.________ berichtete der National, welche
Versicherungsleistungen ausrichtete, sein Patient habe ein schweres psychisches
Trauma erlitten und müsse Antidepressiva einnehmen. Am 4. November 2002, eine
Woche nach dem Vorfall, nahm A.________ seine Arbeit als Koch wieder
vollumfänglich auf.
Am 30. Juni 2003 berichtete Dr. med. H.________ von andauernden Rücken- und
Nackenschmerzen und nächtlichen Angstzuständen, welche immer noch medikamentös
und mittels psychologischer Betreuung behandelt würden. Der wegen der starken
Schmerzen konsultierte Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Neurologie, erhob
am 20. Oktober 2003 in somatischer Hinsicht keine Befunde und stellte die
Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung. Diese wurde vom Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. R.________ in seinem Bericht vom
25. Januar 2004 bestätigt. Ab 5. April 2004 wurde dem Versicherten eine volle
Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die National liess in der Folge die (ehemalige)
Arbeitgeberin des A.________ durch ihren Schadeninspektor ohne Anwesenheit des
Betroffenen über den Gesundheitszustand und ihren persönlichen Eindruck in
Bezug auf die Kausalität zwischen den Gesundheitsschäden des Versicherten und
dem Ereignis vom 26. Oktober 2002 befragen. Auf Grund des Berichts vom 28. Mai
2004 teilte die Unfallversicherung A.________ mit, seine psychischen
Beschwerden und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit seien nicht auf den
Unfall, sondern auf Unstimmigkeiten am Arbeitsplatz zurückzuführen, weshalb sie
ihre Leistungen wegen fehlender natürlicher Kausalität einstelle (Verfügung vom
2. September 2004). Im daraufhin folgenden Einspracheverfahren liess sie den
Versicherten bei der Psychiatrie Z.________ fachärztlich begutachten. In der
Expertise vom 28. April 2005 stellten Dr. med. L.________, Assistenzarzt, und
med. pract. K.________, leitender Arzt, die Diagnose einer posttraumatischen
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) in mild- bis mässiggradiger Ausprägung mit
protrahiertem Verlauf. Sie bejahten einen ursächlichen Zusammenhang zwischen
dem Unfall und ihrem Befund. Im Einspracheentscheid vom 5. August 2005 zog die
National einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden
und dem Überfall vom 26. Oktober 2002 nach wie vor in Zweifel, lehnte ihre
Leistungspflicht aber auch wegen eines fehlenden adäquaten Kausalzusammenhanges
ab.

B.
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde hiess das
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau am 7. Juni 2006 gut.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die National, der kantonale
Entscheid sei aufzuheben und der Einspracheentscheid sei zu bestätigen.
A.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen und
stellt das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung. Das Bundesamt für
Gesundheit verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
(BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das
Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem
einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von
Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es
wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu
geregelt. Dieses Gesetz ist auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann
anwendbar, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid
am 7. Juni 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich
das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz
über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl.
BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Streitig und zu prüfen ist unter dem Blickwinkel der in Art. 6 Abs. 1 UVG
angelegten Anspruchsvoraussetzung der Kausalität, ob der (allenfalls zu
Arbeits-, Erwerbsunfähigkeit, Integritätseinbusse usw. führende)
Gesundheitszustand des Beschwerdegegners nach dem 4. November 2002 (bezüglich
der Taggeldleistungen begründenden Arbeitsfähigkeit) beziehungsweise 3.
September 2004 (in Bezug auf Heilbehandlung) in einem rechtserheblichen
Kausalzusammenhang zum versicherten Unfall vom 26. Oktober 2002 steht. Die
Vorinstanz hat die dabei rechtsprechungsgemäss massgeblichen Grundsätze
zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich - neben dem Erfordernis des
natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 119 V 335 E. 1 S. 337,
117 V 359 E. 4a S. 360, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 S.
181, 402 E. 4.3.1 S. 406) - die Adäquanzprüfung im Allgemeinen (BGE 117 V 359
E. 5a S. 361, 115 V 133 E. 4a S. 135) sowie bei organischen (BGE 127 V 102 E.
5b/bb [mit Hinweisen] S. 103) und psychogenen Unfallfolgen im Besonderen (BGE
115 V 133 E. 6 S. 138 ff 103).

3.
3.1 Die Beschwerde führende Unfallversicherung bestreitet den natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen den diagnostizierten psychischen Beschwerden und
dem versicherten Ereignis.

3.2 Auf Grund des Gutachtens der Psychiatrie Z.________ vom 28. April 2005 ist
der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Überfall und der Diagnose einer
posttraumatischen Belastungsstörung und damit den psychischen Unfallfolgen
ausgewiesen. Es findet sich in den Akten keine anderslautende ärztliche oder
psychotherapeutische Meinungsäusserung. Die National beruft sich zur
Verdeutlichung ihrer Sichtweise auf das Protokoll einer Besprechung ihres
Schadeninspektors mit einer ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdegegners. Als
nicht medizinisch ausgebildete Laien sind ein Schadeninspektor und eine Wirtin
indessen offensichtlich nicht in der Lage, eine Diagnose zu stellen und sich
qualifiziert über den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen einem Ereignis
und dem in der Folge eingetretenen Schaden zu äussern, weshalb die
protokollierte persönliche Meinung keinen Zweifel an der gutachterlichen
Darstellung des medizinischen Sachverhalts zu erwecken vermag. Der natürliche
Kausalzusammenhang ist gegeben.

4.
4.1 Zu prüfen ist zudem die Adäquanz der psychischen Fehlentwicklung nach dem
erlittenen Unfall.
4.1.1 Neben der allgemeinen Adäquanzformel (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit
Hinweis) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht besondere Regeln für die
Beurteilung der Adäquanz psychischer Fehlentwicklungen nach einem Unfall
entwickelt. Danach setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs
grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer
psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies
trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen
Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183 mit Hinweis auf
BGE 115 V 133 E. 7 S. 141). Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115
V 133 E. 6 S. 138 an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom
augenfälligen Geschehensablauf - eine Katalogisierung der Unfälle in leichte
(banale), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist.
Bei leichten Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und
psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint (BGE 129 V
177 E. 4.1 S. 183 mit Hinweis auf BGE 115 V 133 E. 6a S. 139), bei schweren
Unfällen bejaht werden (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183 mit Hinweis auf BGE 115 V
133 E. 6b S. 139). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage
nicht auf Grund des Unfalls allein beantworten. Weitere, objektiv erfassbare
Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als
direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, sind in eine Gesamtwürdigung
einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S.
184, 115 V 133 E. 6c/aa S. 140; zu den teilweise unterschiedlichen Kriterien
vgl. BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103, 117 V 359 E. 6a S. 366, E. 4b S. 382):
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrück- lichkeit des
Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Ver- letzungen,
insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychi- sche Fehlentwicklungen
auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- (körperliche) Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver- schlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der (physisch) bedingten Arbeitsunfähigkeit.
4.1.2 Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten
Kausalzusammenhanges allenfalls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft
einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den
schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu
einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Andererseits kann im gesamten
mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes
beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene
Kriterien herangezogen werden, Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist.
Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber
dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren
zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt
sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann ( BGE 115 V 133 E. 6 c/bb S. 140).

4.2 Gemäss Polizeibericht über das Ereignis vom 26. Oktober 2002 stiegen zwei
vermummte Unbekannte nachts um ca. 2.45 Uhr über die Waschküche in das Gebäude
Restaurant X.________, in welchem der als Kellner tätige Versicherte mit seinem
Bruder im ersten Obergeschoss wohnte. Der Beschwerdegegner hörte die Einbrecher
und versuchte sie durch Betätigen der Wohnungstürfalle in die Flucht zu
schlagen. Dies misslang und der Versicherte wurde in seiner Wohnung überfallen
und mit einem unbekannten, harten, länglichen Gegenstand (gemäss Arztzeugnis:
Eisenstangen) auf den Kopf und die schützenden Arme/Hände geschlagen.
Schliesslich konnte sein Bruder helfend einschreiten und die Täter in die
Flucht schlagen. Gemäss Bericht der Notfallstation des Spitals Y.________ vom
13. Dezember 2004 wurde der Versicherte am 26. Oktober 2002 vom Rettungsdienst
eingeliefert. Er wies eine 6 cm lange klaffende Rissquetschwunde frontal am
Haaransatz und eine kleinere Rissquetschwunde rechts davon auf. Im Weiteren
fanden sich im Occiputbereich (Hinterkopf) 3 Rissquetschwunden mit stark
gequetschten Wundrändern von gesamthaft ca. 8 cm und Prellungen am linken Arm
sowie am laterobasalen Rippenthorax. Die Röntgenkontrolle ergab keinen Hinweis
auf ossäre Läsionen. Die Behandlung bestand im Nähen und Verbinden der Wunden.
Der Hausarzt des Beschwerdegegners, Dr. med. H.________ berichtete am 25.
November 2002 von einem Behandlungsabschluss der physischen
Gesundheitsschädigung auf Ende November und bemerkte gleichzeitig, sein Patient
habe ein schweres psychisches Trauma erlitten, welches die Einnahme von
Antidepressiva notwendig mache. Auch eine neurologische Beurteilung der
anhaltenden Beschwerden durch Dr. med. E.________ vom 23. September 2003 ergab
keine abnormen Befunde. Der Arzt stellte die Diagnosen einer posttraumatischen
Belastungsstörung und einer ausgeprägten Depression. Diese wurde in dem von der
Unfallversicherung in Auftrag gegebenen Gutachten der Psychiatrie Z.________
vom 28. April 2005 bestätigt.

4.3 Für die Klassifikation eines Unfalles als leicht, schwer oder mittelschwer
ist in erster Linie auf den äusseren, augenfälligen Geschehensablauf
abzustellen (Urteil U 2/07 vom 19. November 2007, E. 5.3.1 mit Hinweis).
Vorliegend kann mit der Vorinstanz weder von einem leichten, noch von einem
schweren Unfall, vielmehr muss von einem mittelschweren Ereignis gesprochen
werden, wobei der "augenfällige Geschehensablauf" (BGE 115 V 133 E. 6 S. 139)
bei einer objektivierten Betrachtungsweise eher für einen mittelschweren Unfall
im Grenzbereich zu den schweren Unfällen spricht (vgl. auch Urteil J. vom 28.
August 2001 [U 9/00] teilweise veröffentlicht in RKUV 2001 Nr. U 440 S. 350).
4.3.1 Der nächtliche tätliche Angriff durch maskierte Einbrecher in der eigenen
Wohnung erfüllt zweifellos das Kriterium der besonders dramatischen
Begleitumstände und der besonderen Eindrücklichkeit. Das wird auch von der
Beschwerdeführerin nicht bestritten. Es ist nachvollziehbar, dass der
Versicherte das Ereignis (objektiv) als lebensbedrohlich empfand. Dies, weil
der Überfall von vermummten Tätern ausgeführt wurde, was darauf schliessen
lässt, dass sie von Beginn weg nicht ausschlossen, im Gebäude, in das sie
eindrangen, auf Bewohner zu stossen. Sie liessen sich denn auch durch ein
Bemerkbarmachen (Rütteln an der Türfalle, bevor sie geöffnet wurde, vgl.
Polizeirapport S. 3) des Versicherten nicht zur Flucht bewegen, sondern suchten
die Konfrontation. Sie waren mit langen harten Gegenständen (gemäss
Arztzeugnis: Eisenstangen) bewaffnet und schlugen ihrem Opfer damit auf den
Kopf. Sie legten eine Skrupellosigkeit an den Tag und nahmen gravierende
Verletzungen in Kauf, was dem Versicherten bewusst war. Der Umstand, dass sich
der nur mit einer Turnhose bekleidete und damit schutzlose Angegriffene der
Übermacht von zwei Tätern gegenübersah, ist vergleichbar mit dem in RKUV 2001
a.a.O. geschilderten Sachverhalt; in jenem Fall wurde eine Frau von einem
wesentlich jüngeren Mann in der eigenen Wohnung attackiert, das Eidgenössische
Versicherungsgericht hat die besondere Eindrücklichkeit als in ausgeprägter
Weise als erfüllt erachtet und die Adäquanz allein deswegen bejaht.
4.3.2 Ob als ein weiteres Element, das geeignet sein könnte, nachhaltige
psychische Schwierigkeiten nach sich zu ziehen, der Umstand zu werten ist, dass
der tätliche Überfall in der eigenen Wohnung, also an einem Ort stattfand, der
eigentlich Sicherheit und Geborgenheit bieten soll, kann offenbleiben. Das
gleiche gilt für die Tatsache, dass die durch die Schläge mit der Eisenstange
hervorgerufenen körperlichen Verletzungen vorsätzlich herbeigeführt worden
sind. Jedenfalls kann einer vorsätzlichen Körperverletzung durch eine
Drittperson der Charakter einer besonderen Verletzung mit der
erfahrungsgemässen Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, nicht zum
vornherein abgesprochen werden.
4.3.3 Da von den beiden angeführten Kriterien das erste in ausgeprägter Weise
gegeben ist, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Überfall vom
Oktober 2002 und den psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdegegners zum
Zeitpunkt der Leistungseinstellung zu bejahen. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher abzuweisen und die National wird über
die Art und die Höhe der geschuldeten Leistungen zu befinden haben.

4.4 Die Vorinstanz hat es unter Hinweis auf die doch nicht unerheblichen
körperlichen Beeinträchtigungen, welche der Beschwerdegegner erlitten hat,
(vgl. dazu Urteile B vom 14. April 2005, U 390/04 und R. vom 4. August 2005, U
2/05), verneint, den Vorfall vom 26. Oktober 2002 als Schreckereignis zu
qualifizieren. Selbst wenn man dies in Betracht zöge, würde sich am Ausgang des
Verfahrens nichts ändern. Diesfalls wäre die Adäquanz nach der allgemeinen
Formel zu prüfen (BGE 129 V 177 E. 4.2 S. 185). Beurteilt nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung war der Überfall, bei dem
die Täter es nicht bei blossen Drohungen beliessen, sondern eine erhebliche
Gewaltbereitschaft an den Tag legten, auch unter Berücksichtigung einer weiten
Bandbreite von Versicherten geeignet, eine psychische Störung herbeizuführen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Mai 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Schüpfer