Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 381/2006
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U 381/06

Urteil vom 14. August 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kernen, nebenamtlicher Richter Weber,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

K. ________, 1974, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Andreas Maurer, Kapellenstrasse 24, 3011 Bern,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst Personen,
Laupenstrasse 27,
3001 Bern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern
vom 12. Juli 2006.

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1974 geborene K.________ war im Reinigungsdienst des Spitals
X.________ beschäftigt und bei den Berner Versicherungen (nunmehr Allianz
Suisse Versicherungs-Gesellschaft, im Folgenden: Allianz) gegen die Folgen
von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 6. Dezember 1998
Opfer eines Verkehrsunfalls wurde. K.________ hatte mit ihrem eigenen
Fahrzeug auf der schneebedeckten Autobahn einen Verkehrsunfall mit
Sachschaden. In einem Polizeifahrzeug wurden in der Folge die Unfalldaten
aufgenommen, als dieses von einem weiteren Fahrzeug gerammt und durch die
Wucht des Aufpralls in das abgestellte Auto der Versicherten gestossen wurde.
K.________ sass nicht angegurtet auf dem Beifahrersitz, dem protokollierenden
Polizisten auf dem Fahrersitz zugewandt, und wurde dabei nach vorne
geschleudert. In der Notfallstation des Spitals Y.________ wurden eine
Tibiakontusion links und eine Myogelose des musculus trapezius rechts
diagnostiziert. Die Allianz erbrachte Versicherungsleistungen in Form von
Heilbehandlung und Taggeldern. Sie liess die Versicherte zudem in der Klinik
Z.________ multidisziplinär begutachten. In der Expertise vom 19. Dezember
2002 werden die Diagnosen eines chronischen zervikozephalen und
zervikobrachialen Syndroms rechts seit dem Unfall vom 6. Dezember 1998 und
eine anhaltende unspezifische Empfindungsstörung der rechten Körperhälfte in
Verbindung mit psychischen Faktoren, Verhaltensfaktoren und Kontextfaktoren
gestellt. Diese seien unfallbedingt. Unfallfremde Faktoren spielten keine
Rolle. In einer angepassten, leichten wechselbelastenden Tätigkeit sei die
Explorandin zu 50 % arbeitsfähig. Es sei mit einer weiteren Besserung zu
rechnen. Mit Verfügung vom 23. September 2003 teilte die Allianz K.________
mit, ab 1. Februar 2003 habe sie nur mehr Anspruch auf Taggeld im Rahmen
einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Dagegen liess die Versicherte Einsprache
erheben.

A.b Vom 22. September bis 19. November 2003 nahm K.________ an einer von der
Invalidenversicherung in Auftrag gegebenen beruflichen Abklärung in der
Stiftung Q.________ für berufliche Integration teil. Gemäss Bericht vom
1. Dezember 2003 sei eine Eingliederung in der freien Wirtschaft trotz hoher
Motivation der Versicherten nicht möglich. Die Schmerzen würden ihr
Arbeitsverhalten in hohem Masse beeinflussen. Es wird eine psychiatrische
Beratung empfohlen, damit sie lerne, mit diesen umzugehen. Dr. med.
G.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, kommt in seinem
Bericht vom 13. Juli 2004 zum Schluss, die als Flüchtling von Bosnien in die
Schweiz gekommene Versicherte sei in erster Linie als Kriegsgeschädigte zu
betrachten. Sie leide an einer posttraumatischen Konversionsneurose nach
mehrfacher Traumatisierung. Diese sei chronifiziert und therapeutisch
chancenlos. Es bestehe weder irgendeine Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt
noch irgendeine Arbeitsfähigkeit. Entgegen dieser Diagnose gelangte die die
Versicherte ab Juni 2004 behandelnde Dr. med. S.________, Spezialärztin FMH
für Psychiatrie und Psychotherapie, zur Überzeugung, K.________ leide
ausschliesslich an somatischen Beschwerden. Eine psychiatrische Diagnose
bestehe nicht. Diese Diskrepanz veranlasste die Allianz, die Versicherte
erneut polydisziplinär untersuchen zu lassen. Die Ärzte des beauftragten
Medizinischen Abklärungszentrums A.________ (MAZ) gelangten im Gutachten vom
13. Januar 2005 zum Schluss, K.________ leide an einer gemischten
dissoziativen Störung gemäss ICD 10: F 44.7, welche eine volle
Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei
ein chronifiziertes, tendomyotisches Cervicalsyndrom rechts bei einem Status
nach zwei Verkehrsunfällen am 6. Dezember 1998. Die von der Versicherten
beklagten Beschwerden seien in ihrem Ausmass nicht glaubhaft und nicht
konkordant zum beobachteten Verhalten während der Untersuchung. Die
Unfallversicherung lehnte mit Verfügung vom 20. Mai 2005 ihre weitere
Leistungspflicht mit Wirkung per 1. Januar 2005 ab, da die andauernden,
ausschliesslich psychischen Beschwerden nicht mehr in einem natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis ständen. Mit Entscheid
vom 3. August 2005 hiess die Allianz die Einsprache gegen die Verfügung vom
23. September 2003 insofern teilweise gut, als sie für den Zeitraum vom
1. Februar bis 30. April 2003 einen Anspruch auf Taggeld auf Grund einer
vollen Arbeitsunfähigkeit anerkannte, die Nachzahlung indessen mit eigenen
Ansprüchen verrechnete. Die weitergehenden Rechtsbegehren wurden ebenso
abgewiesen wie die gegen die Verfügung vom 20. Mai 2005 erhobene Einsprache.

B.
Die dagegen geführte Beschwerde der K.________, mit welcher beantragt wurde,
es seien ihr weiterhin Versicherungsleistungen auszurichten, hiess das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern in dem Sinne teilweise gut, als es die
Verrechnung der anerkannten zusätzlichen Taggeldleistungen für die Monate
Februar bis April 2003 untersagte. Darüber hinaus wies es die Beschwerde ab
(Entscheid vom 2. Juli 2006).

C.
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in
Aufhebung des kantonalen Entscheides seien die gesetzlichen Leistungen ab
1. Januar 2005 weiterhin zu erbringen.
Die Allianz schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz setzt die grundsätzliche
Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG voraus, dass
zwischen Unfallereignis und eingetretenem Gesundheitsschaden (Krankheit,
Invalidität, Tod) ein natürlicher (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen) und
adäquater (BGE 129 V 181 E. 3.2 mit Hinweisen) Kausalzusammenhang besteht.
Dabei werden im kantonalen Entscheid die Rechtsprechung zur Adäquanz bei
Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens (BGE 115 V
139 E. 6) oder eines Schleudertraumas der HWS (BGE 117 V 364 E. 5d/aa) sowie
zur Abgrenzung der anwendbaren Rechtsprechung, wenn zwar eine
Distorsionsverletzung der HWS vorliegt, das dafür typische bunte
Beschwerdebild jedoch auf Grund von ausgeprägten psychischen Komponenten aber
ganz in den Hintergrund tritt (BGE 127 V 103 E. 5b/bb), angeführt. Darauf
wird verwiesen. Hinsichtlich der bei der Würdigung medizinischer Berichte
allgemein geltenden Grundsätze und ihres beweisrechtlichen Stellenwertes kann
ebenfalls auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (BGE
125 V 352 E. 3a). Das Gleiche gilt für die vorinstanzlichen Ausführungen zum
massgebenden Beweisgrad (BGE 129 V 181 E. 3.1, 126 V 360 E. 5b, je mit
Hinweisen) und zur Beweislast insbesondere im Fall einer nachträglichen
Einstellung der Versicherungsleistungen (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E. 2, 1994
Nr. U 206 S. 328 E. 3b).

2.2 Anzumerken bleibt, dass der Beweis des Wegfalls des natürlichen
Kausalzusammenhanges nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht
werden muss. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen
Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliegt, oder dass
die versicherte Person nun bei voller Gesundheit ist. Entscheidend ist
allein, ob unfallbedingte Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale
Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind oder nicht (Urteil F. vom
23. November 2005, U 173/05, E. 2.2 mit Hinweisen).

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich insbesondere auf das Gutachten der
Klinik Z.________ vom 19. Dezember 2002, worin das typische multiple
Beschwerdebild nach HWS-Distorsionen beschrieben und das Unfallereignis als
Ursache des beurteilten Gesundheitszustandes anerkannt werde. Sie übersieht
jedoch, dass in jenem Gutachten und insbesondere auch im psychiatrischen
Teilgutachten von unvollständigen Angaben, die von der Beschwerdeführerin
selbst gemacht wurden, ausgegangen wird. Ausser der Bemerkung, sie und die
übrigen Familienangehörigen seien in der Lagerhaft während des Krieges in
Bosnien korrekt behandelt worden, fehlen Hinweise für traumatische
Erlebnisse. Zudem steht die Einstellung der Versicherungsleistungen per
1. Januar 2005 zur Diskussion. Die Kausalität im Zeitpunkt der Begutachtung
in Z.________ ist daher irrelevant. Erst in den Berichten des Dr. med.
G.________ (13. Juli 2004) und im psychiatrischen Teilgutachten im Rahmen des
MAZ-Gutachtens der Dr. med. L.________ (25. November 2004) werden deutliche
Hinweise auf traumatische Erlebnisse in der Jugend, insbesondere während des
Krieges, offenbar. Die Diskrepanz passt zur Diagnose einer gemischten
dissoziativen Störung, welche im MAZ-Gutachten gestellt wird. Kennzeichen
einer dissoziativen Störung gemäss ICD-10 bestehen in teilweisem oder
völligem Verlust der normalen Integration von Erinnerungen an die
Vergangenheit, des Identitätsbewusstseins, der Wahrnehmung unmittelbarer
Empfindungen sowie der Kontrolle von Körperbewegungen. Sie werden als
ursächlich psychogen angesehen, in enger zeitlicher Verbindung mit
traumatisierenden Ereignissen, unlösbaren oder unerträglichen Konflikten oder
gestörten Beziehungen. Die Symptome verkörpern häufig das Konzept der
betroffenen Person, wie sich eine körperliche Krankheit manifestieren müsste.
Körperliche Untersuchung und Befragungen geben keinen Hinweis auf eine
bekannte somatische oder neurologische Krankheit. Die Symptome können sich in
enger Beziehung zu psychischer Belastung entwickeln und erscheinen oft
plötzlich (Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10
Kapitel V [F], insbesondere F44: Diagnostische Kriterien für Forschung und
Praxis/Weltgesundheitsorganisation, 3. Aufl., Bern 2004). Einzig die die
Beschwerdeführerin behandelnde Dr. med. S.________ berichtet, dass kein
psychiatrischer Befund vorliege. Dieser Befund wird hingegen nicht
hinreichend begründet.

3.2 Die Erkenntnisse der Dr. med. S.________ können das in seiner Gesamtheit
überzeugende MAZ-Gutachten vom 13. Januar 2005 nicht relativieren. Es
entspricht in allen Punkten den rechtsprechungsgemäss an eine medizinische
Begutachtung gestellten Kriterien (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Im Rahmen der
Begutachtung konnten keine körperlichen Beschwerden festgestellt werden, die
in Zusammenhang mit der HWS-Distorsion stehen würden. So beobachtete die
begutachtende Psychiaterin, dass die Beweglichkeit im Bereiche der
Halswirbelsäule und der Arme ungestört sei und sich keine Anhaltspunkte für
Störungen des Gedächtnisses oder der Konzentration ergeben würden. Ähnliche
Feststellungen ergaben sich bei der rheumatologischen Untersuchung. Dort
hielt Dr. med. M.________ fest, die von der Beschwerdeführerin geklagten
Beschwerden seien in ihrem Ausmass nicht glaubhaft und nicht konkordant zum
beobachteten Verhalten während der Anamneseerhebung, während des Aus- und
Ankleidens und dem Gang zur Untersuchung. Die gleichen Beobachtungen wurden
auch von Dr. med. J.________, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, gemacht.
Dieser stellte fest, die Beschwerdeführerin sei während der gesamten Aufnahme
der Anamnese, welche über eineinhalb Stunden gedauert habe, ohne
ersichtlichen Leidensdruck auf dem Stuhl gesessen und habe die oberen
Extremitäten und den Kopf symmetrisch und normal bewegt. Bei einem derartigen
Auseinanderklaffen der objektiven Beobachtungen verschiedener Personen und
der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin kann nicht mehr auf ein
typisches Beschwerdebild, wie es bei einer HWS-Distorsion normalerweise
gegeben ist, geschlossen werden. Vielmehr müssten dann auch die
entsprechenden Beeinträchtigungen im Rahmen der verschiedenen Untersuchungen
durch die explorierenden Personen feststellbar sein. Da dies nicht gegeben
ist, ist zu schliessen, dass es sich bei den gesundheitlichen
Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin im psychischen Bereich um eine
selbstständige Gesundheitsschädigung handelt. Ein klar erfassbares
Leidensbild, welches auf das am 6. Dezember 1998 erlittene
HWS-Distorsionstrauma zurückgeführt werden könnte, ergibt sich nicht. Von
einer durch zuverlässige ärztliche Angaben als Unfallfolge gesicherte
medizinisch fassbare gesundheitliche Beeinträchtigung (BGE 119 V 340 f.
E. 2b/aa und 2b/bb) kann nicht gesprochen werden (vgl. auch Urteil M. vom
8. Juni 2006, E. 5.5).
3.3 Die Gutachter des MAZ kommen aus medizinischer Sicht zur Überzeugung, der
Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin stehe in keinem natürlichen
Kausalzusammenhang mit dem versicherten Unfall. Hingegen sehen sie diesen als
Auslöser der psychiatrischen Symptomatik, weshalb der Konnex aus juristischer
Sicht nicht negiert werden kann. Mit der Vorinstanz kann diese Frage aber
letztlich offen gelassen werden, da es, - wie die nachstehenden Erwägungen
zeigen - an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs fehlt.

4.
Gemäss Gutachten vom 13. Januar 2005, auf welches abzustellen ist, liegt
ausschliesslich eine gesundheitliche Beeinträchtigung im psychischen Bereich
vor, die zwar vom Unfall ausgelöst wurde, der aber selbstständige Bedeutung
zukommt und nicht auf das HWS-Distorsionstrauma zurückzuführen ist. Dessen
Folgen sind vollständig verschwunden. Der adäquate Kausalzusammenhang
zwischen dem psychiatrischen Beschwerdebild und dem Unfall ist daher auf
Grund der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 und nicht derjenigen gemäss BGE
117 V 359 zu prüfen.

4.1 Der von der Beschwerdeführerin erlittene Unfall vom 6. Dezember 1998, bei
welchem ein auf verschneiter Fahrbahn ins Schleudern geratenes Fahrzeug in
ein abgestelltes Polizeiauto prallte, in welchem die Versicherte eben befragt
wurde, ist dem mittleren Bereich zuzuordnen, ohne dass ein Grenzfall zu den
schweren oder zu den leichten Unfällen anzunehmen wäre. Damit die Adäquanz
des Kausalzusammenhangs bejaht werden könnte, müsste ein einzelnes der in die
Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise
erfüllt sein oder die zu berücksichtigenden Kriterien müssten in gehäufter
oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 115 V 140 f. E. 6c/bb, 117 V 367 f.
E. 6b, 384 E. 4c).

4.2 Von besonders dramatischen Begleitumständen oder von einer besonderen
Eindrücklichkeit des Unfalles kann nicht gesprochen werden. Ebenso wenig
erfüllt die HWS-Distorsion das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der
erlittenen Verletzungen (vgl. auch RKUV 2005 Nr. U 549 S. 238 E. 5.2.3 mit
Hinweisen [Urteil C. vom 15. März 2005, U 380/04]). Dasselbe gilt für die
Tibiakontusion links und die Myogelose des musculus trapezius rechts, welche
als einzige Diagnosen im ersten Arztbericht aufgelistet sind. Anhaltspunkte
für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmerte, liegen nicht vor. Dies gilt auch für den Umstand, dass Dr.
med. L.________ beanstandet, dass die psychiatrische Behandlung sehr spät
eingeleitet worden sei. Ebenso wenig kann von einem schwierigen
Heilungsverlauf der durch den Unfall verursachten Schädigungen oder von
erheblichen Komplikationen gesprochen werden. Schwierigkeiten bietet
vorliegend die Abgrenzung zwischen den somatischen und den psychischen
Unfallfolgen hinsichtlich der Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Ein genauer
Zeitpunkt, wann die rein psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit die primär
somatische abgelöst hat, kann retrospektiv nicht genau bestimmt werden. Das
ist jedoch auch nicht notwendig, da ein einzelnes Kriterium nicht ausreicht,
um bei diesem Unfall im mittleren Bereich eine Adäquanz der durch diesen
ausgelösten psychischen Beschwerden mit dem Ereignis zu bejahen. Damit hat
die Unfallversicherung ihre Leistungspflicht ab 1. Januar 2005 zu Recht
verneint.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.
Luzern, 14. August 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: