Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 380/2006
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U 380/06

Urteil vom 3. September 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Grunder.

G. ________, 1949,  Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, Bahnstrasse 5,
8603 Schwerzenbach,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 6. Juni 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1949 geborene G.________ zog sich im Zeitraum von 1995 bis 2004 bei
mehreren Stürzen (am 30. Juni 1995, 26. Mai 2000, 26. Januar und 4. Februar
2004) Verletzungen (Prellungen, Kontusionen) zu, welche jeweils eine
Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten. Am 4. März 1997 stiess ein von hinten
herannahendes Fahrzeug in das Heck des von ihr gelenkten Personenwagens. Der
am 7. März 1997 konsultierte Dr. med. Z.________ stellte druckdolente
Dornfortsätze sowie einen paravertebralen Hartspann ohne knöcherne Läsion
fest und diagnostizierte eine whiplash-injury (Peitschenhiebsyndrom; Bericht
vom 10. April 1997). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA),
bei welcher G.________ obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen sowohl in
der Eigenschaft als Arbeitnehmerin wie auch als Arbeitslose versichert war,
erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Mit
Verfügung vom 23. März 2004 stellte die SUVA die Leistungen per 1. April 2004
ein, weil der Gesundheitszustand, wie er vor den Unfällen vom 4. März 1997
und 26. Mai 2000 bestanden habe, gemäss medizinischer Beurteilung erreicht
sei. Die Versicherte focht diese Verfügung nicht an. Mit einer weiteren
Verfügung vom 27. September 2004 hielt die SUVA fest, hinsichtlich der Folgen
des Unfalles vom 4. Februar 2004 sei gemäss kreisärztlichen Auskünften der
status quo ante spätestens am 15. Oktober 2004 erreicht. Eine Einsprache wies
sie ab (Einspracheentscheid vom 31. Januar 2005).

B.
Hiegegen liess G.________ Beschwerde einreichen und beantragen, "in
Koordination mit der IV (seien) weitere medizinische Abklärungen im Sinne
eines interdisziplinären Gutachtens vorzunehmen" und es sei hernach "über die
Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu entscheiden". Weiter
wurde ein Bericht der Frau Dr. med. V.________, Fachärztin FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Mai 2005 aufgelegt. Das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich holte, auch im Hinblick auf ein
parallel laufendes Verfahren mit der Invalidenversicherung, das Gutachten der
Psychiatrie X.________, med. pract. K.________, Leitender Arzt für
Psychiatrische Begutachtung, vom 20. März 2006 ein und wies die Beschwerde ab
(Entscheid vom 6. Juni 2006).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ das Rechtsbegehren
stellen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei "die Sache ...
zur Durchführung eines neurologischen Gutachtens und zur Festetzung der
Invalidenrente und der Integritätsentschädigung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen". Weiter wird ein Bericht der Frau Dr. med. W.________,
Neurologie FMH, vom 1. Juni 2006 eingereicht.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
kantonale Gericht und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf
Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden
das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu
einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10
Rz. 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts
umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten
eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein
Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da
der kantonale Gerichtsentscheid am 6. Juni 2006 und somit vor dem 1. Januar
2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember
2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2
S. 395).

2.
Die SUVA prüfte im Einspracheverfahren, in welchem formellrechtlich einzig
die Verfügung vom 27. September 2004 Anfechtungsobjekt sein konnte, materiell
auch die Verfügung vom 23. März 2004 (vgl. Einspracheentscheid vom 31. Januar
2005), worauf sie in der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2006
ausdrücklich hinwies. Streitgegenstand des angefochtenen Entscheids bildeten
denn auch sämtliche der SUVA im Zeitraum von 1995 bis 2004 gemeldeten Unfälle
und deren Folgen. Prozessthema bildet demnach die Frage, ob die
Beschwerdeführerin über den 1. April oder 15. Oktober 2004 hinaus Anspruch
auf gesetzliche Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld, Invalidenrente,
Integritätsentschädigung) der obligatorischen Unfallversicherung hat. Die
allfälligen Folgen des am 20. Oktober 2004 gemeldeten Unfalles vom 5. Oktober
2004 sind dabei, da nicht Gegenstand des Einspracheentscheids vom 31. Januar
2005, ausser Acht zu lassen.

3.
3.1 Nach den Grundsätzen zu dem für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhang hat sich mit Inkrafttreten des ATSG auf den
1. Januar 2003 nichts geändert (RKUV 2005 Nr. U 555 S. 322, U 458/04). Keine
materiellrechtliche Änderung beinhaltet auch der redaktionell neu gefasste
Unfallbegriff des Art. 4 ATSG (RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576, U 123/04).

3.2 Das kantonale Gericht hat die Rechtsgrundlagen zu dem für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen)
sowie zur vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen
(BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis) sowie bei psychischen Unfallfolgen
im Besonderen (BGE 115 V 133 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen.

3.3 Bezüglich der für die Adäquanzbeurteilung notwendigen Abgrenzung der
Anwendung von BGE 117 V 359 ("Schleudertrauma-Praxis") und BGE 115 V 133
("Praxis zu psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen") ist Folgendes
festzuhalten: Die typische Symptomatik nach Schleudertrauma (und äquivalenten
Verletzungen) weist organische und psychische Komponenten auf wie Kopf- und
Nackenschmerzen, Schwindel, neurologische Defizite (Konzentrations- und
Gedächtnisstörungen), Übelkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität,
Depression, Wesensveränderung (BGE 117 V 359 E. 4b S. 360). Daher erfolgt die
Adäquanzbeurteilung nach Distorsionen der Halswirbelsäule (ohne nachweisbare
organische Unfallfolgeschäden) grundsätzlich nach der Rechtsprechung gemäss
BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 und 369 E. 4b S. 382 mit ihrer fehlenden
Unterscheidung zwischen körperlichen und psychischen Beschwerden. Kann
hingegen nicht von einem vielschichtigen somatisch-psychischen Beschwerdebild
- d.h. von einem komplexen Gesamtbild unfallbedingter psychischer Beschwerden
und ebenfalls unfallkausaler organischer Störungen - gesprochen werden, hat
die Prüfung der adäquaten Kausalität praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt
einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall gemäss BGE 115 V 133 ff. zu
erfolgen. Dies gilt unter anderem dann, wenn die im Anschluss an den Unfall
auftretenden psychischen Störungen nicht zum typischen Beschwerdebild eines
HWS-Traumas gehören. Erforderlichenfalls ist vorgängig der
Adäquanzbeurteilung zu prüfen, ob es sich bei den im Anschluss an den Unfall
geklagten psychischen Beeinträchtigungen um blosse Symptome des erlittenen
Traumas oder aber um eine selbstständige (sekundäre) Gesundheitsschädigung
handelt, wobei für die Abgrenzung insbesondere Art und Pathogenese der
Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren oder der Zeitablauf
von Bedeutung sind (RKUV 2001 Nr. U 412 S. 80, U 96/00).

3.4
3.4.1 Die Vorinstanz erwog, es liege kein unfallbedingtes, organisch
nachweisbares Korrelat vor, welches die geklagten Beschwerden zu erklären
vermöchte. Von ergänzenden Abklärungen seien keine neuen Erkenntnisse zu
erwarten. Aufgrund der Akten stehe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
fest, dass die Versicherte als Folge des Unfalles vom 4. März 1997 an für ein
Schleudertrauma der HWS typischen Beschwerden leide. Die angegebenen, über
den 15. Oktober 2004 hinaus anhaltenden Beschwerden seien nicht mehr
natürlich kausale Unfallfolgen. Wie es sich diesbezüglich mit den psychischen
Gesundheitsstörungen verhalte, könne offen bleiben, da es jedenfalls an der
erforderlichen Adäquanz fehle. Insgesamt sei die Leistungseinstellung der
SUVA nicht zu beanstanden.

3.4.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird eingeräumt, dass die der SUVA
gemeldeten Stürze "eher" keine bleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen
zur Folge hatten. Hingegen macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe
beim Unfall vom 4. März 1997 ein Schleudertrauma mit dem dafür typischen
Beschwerdebild erlitten. Gemäss Bericht der Frau Dr. med. W.________ seien
ergänzende Abklärungen notwendig, weshalb die Sache an die SUVA
zurückzuweisen sei.

4.
4.1 Für die Annahme eines Schleudertraumas ist nicht erforderlich, dass die
meisten der dem bunten Beschwerdebild nach Schleudertrauma zugerechneten
Symptome bereits innert der massgebenden Latenzzeit von 24 bis höchstens
72 Stunden auftreten. Es genügt, wenn sich in diesem Zeitraum Beschwerden in
der Halsregion oder an der HWS manifestieren (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29
E. 5e). In BGE 119 V 335 wird dargelegt, dass auch bei Schleudermechanismen
der HWS zuallererst die medizinischen Fakten, wie die fachärztlichen
Erhebungen über Anamnese, objektiven Befund, Diagnose, Verletzungsfolgen,
unfallfremde Faktoren, Vorzustand usw. die massgeblichen Grundlagen für die
Kausalitätsbeurteilung durch Verwaltung und Gerichtsinstanzen bilden. Das
Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssen durch zuverlässige
ärztliche Angaben gesichert sein (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29, U 264/97).

4.2
4.2.1 Der am 7. März 1997 konsultierte Dr. med. Z.________ stellte
druckdolente Dornfortsätze und einen paravertebralen Hartspann mit
Ausstrahlung bis in die Schultern, ohne knöcherne Läsion, fest und
diagnostzierte eine whiplash-injury (Peitschenhiebsyndrom; Bericht vom
10. April 1997). Anlässlich einer kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Mai
1997 fand Dr. med. F.________ Zeichen eines cervicovertebralen Syndromes ohne
nennenswerte Funktionseinschränkungen. Im Bereich des rechten Schultergelenks
war der funktionelle Befund einwandfrei. Radikuläre Ausfälle fehlten
vollständig. Der Verlauf war möglicherweise etwas protrahiert wegen der
radiologisch dokumentierten Osteochondrose C5/6 und auch wegen der
Verunsicherung der Patientin, die als Ursache der Kopfschmerzen einen
Hirntumor nicht ausschloss. Ein in der Klinik Y.________ am 30. Mai 1997
durchgeführtes MRI (magnetic resonance imaging) ergab keine pathologischen
Befunde. Ab 16. Juni 1997 war die Versicherte wieder hälftig und ab
1. September 1997 vollständig arbeitsfähig (vgl. Verfügung der
Arbeitslosenkasse vom 31. Oktober 1997).

4.2.2 Am 2. März 2001 berichtete Dr. med. Z.________, die Versicherte leide
nach Belastung (vgl. auch Bericht dieses Arztes vom 25. Mai 2001) immer
wieder an Beschwerden bei traumatisch "eher geschwächter" Halswirbelsäule und
ersuchte um Kostengutsprache für einen Rehabilitationsaufenthalt in der
Klinik T.________, welcher vom 13. Mai bis 3. Juni 2001 stattfand (vgl.
Rechnung vom 3. Juni 2001). Danach kam es zu einer deutlichen Besserung der
Beschwerden - auch im lumbalen Bereich - mit vollständiger Arbeitsfähigkeit
(Berichte des Dr. med. Z.________ vom 23. August und 6. Dezember 2001). Am
27. Februar 2002 schloss Dr. med. Z.________ die Behandlung ab.

4.2.3 Am 3. Oktober 2003 meldete Dr. med. Z.________, es seien erneut
cervicale und lumbale Verspannungen, vor allem muskulärer Genese,
aufgetreten. Gemäss Angaben der Versicherten war die erneute
Schmerzverstärkung ausgelöst worden, als sie einen Koffer trug (vgl. Rapport
der Kundenbetreuerin der SUVA vom 27. November 2003). Anlässlich einer
kreisärztlichen Untersuchung vom 2. Februar 2004 stellte Dr. med. E.________
fest, es beständen im Bereich der HWS unterschiedliche Druckdolenzen an den
Dornfortsätzen ohne lokale Zuordnung; die aktive HWS-Funktion sei nicht
eingeschränkt; die aktuellen Röntgenbilder vom 20. Januar 2004 zeigten keine
Hinweise für eine posttraumatische Läsion; auch die Schulterbeweglichkeit sei
funktionell nicht eingeschränkt. In einem Nachtrag dazu vom 22. März 2004
ergänzte Dr. med. E.________, die aktuellen Bilder des thorakolumbalen
Überganges dokumentierten degenerative Veränderungen mit
Spondylophytenbildung; eine posttraumatische Läsion sei nicht feststellbar.

4.2.4 Anlässlich einer weiteren kreisärztlichen Untersuchung vom 21. Juli
2004 bemerkte Dr. med. E.________, die Versicherte klage wie üblich über
Schmerzen im Nackenbereich. Nach wie vor bestehe eine diffuse Druckdolenz
über sämtlichen Dornfortsätzen, wobei auch heute die HWS-Beweglichkeit aktiv
nicht eingeschränkt sei. In Präzisierung des Berichts vom 2. Februar 2004 sei
festzuhalten, dass die noch vorhandenen Beschwerden auf die degenerativen
Veränderungen zurückzuführen seien. In einem Nachtrag vom 15. September 2004
gab Dr. med. E.________ an, die am 10. August 2004 angefertigte
Beckenübersicht zeige keine Hinweise für eine ossäre Verletzung. Sowohl
klinisch wie radiologisch beständen keine Unfallfolgen mehr.

4.2.5 Im letztinstanzlich eingereichten Bericht der Frau Dr. med. W.________
vom 1. Juni 2006, von welchem die Vorinstanz keine Kenntnis hatte, wird unter
dem Titel "Synopsis" als Hauptdiagnose ein "Generalisiertes Schmerzsyndrom"
angegeben, welches "sich nicht mehr allein auf das Unfallereignis 03/1997
zurückführen" lasse. Auf die aktuell angegebenen multiplen Beschwerden
dürften zusätzlich die neuroradiologisch beschriebenen degenerativen
Wirbelsäulenveränderungen und auch eine Anpassungsstörung bei erheblichen
psychosozialen Belastungsfaktoren Einfluss nehmen. Klinisch-neurologisch
liessen sich diffuse, nicht dermatombezogene Kribbelparästhesien im Bereich
des gesamten linken Armes nachweisen. Der sonstige Neurostatus ergebe jedoch
keine fokal-neurologischen Ausfälle und damit auch keinen Anhalt für eine
Läsion des peripheren oder zentralen Nervensystems, so dass die beschriebene
Symptomatik am ehesten myofaszial zu beurteilen sei. Die angegebenen
kognitiven Einschränkungen liessen sich hinreichend durch
Schmerzinterferenzen und psychoreaktive Faktoren erklären. Hinsichtlich der
jeweils mit Manipulationen an der HWS assoziierten Schwindelbeschwerden und
Sehstörungen ergebe die neuroangiologische Untersuchung unauffällige Befunde.

4.3 Aufgrund dieser Unterlagen lässt sich die vorinstanzliche
Schlussfolgerung, es fehle an einem somatisch feststellbaren Korrelat für die
geklagten Beschwerden, nicht beanstanden. Wie das kantonale Gericht zudem
richtig erwog, ist das für die Annahme eines HWS-Schleudertraumas
erforderliche typische Beschwerdebild nicht mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die Ärzte konnten im Bereich
der HWS lediglich diffuse Druckdolenzen ohne Einschränkung der aktiven
Beweglichkeit feststellen. Es handelt sich mithin um Befunde, die aufgrund
ihrer Geringfügigkeit wie auch aufgrund der Tatsache, dass solche Beschwerden
auch ohne Distorsion der HWS häufig anzutreffen sind, für sich allein noch
nicht die Diagnose eines Schleudertraumas rechtfertigen. Es bestanden denn
auch auf Höhe der Halswirbel C5/6 degenerative Veränderungen. Zudem litt die
Beschwerdeführerin schon vor dem Unfall vom 4. März 1997 an einem
Cervicalsyndrom (vgl. Verordnung zur Physiotherapie des Dr. med. Z.________
vom 14. Juli 1995) und an einer PHS (Periathropathia humeroscapularis
[schmerzhafte Bewegungseinschränkung am Schultergelenk; vgl. Pschyrembel,
Klinisches Wörterbuch, Berlin/New York 2002, S. 1275]; vgl. Bericht des Dr.
med. Z.________ vom 14. September 1995). Kopfschmerzen wurden erstmals im
Bericht des Dr. med. F.________ vom 20. Mai 1997, Schlafstörungen und
Drehschwindel erstmals im Gerichtsgutachten der Psychiatrie X.________ vom
20. März 2006 erwähnt. Auch die depressive Symptomatik trat offenbar mit
grosser Latenz auf, fand doch erst ab 19. Oktober 2004 eine psychiatrische
Behandlung statt (vgl. Bericht der Frau Dr. med. V.________ vom 17. Mai
2005). Ausserdem ist eher zweifelhaft, ob überhaupt jemals eine Depression
vorlag. Es wurde keine medikamentöse Behandlung mittels Antidepressiva
durchgeführt (vgl. Auskünfte der Frau Dr. med. V.________, wiedergegeben im
Gerichtsgutachten der Psychiatrie X.________ vom 20. März 2006) und der
vorinstanzliche Gerichtsgutachter konnte keine Befunde erheben, welche eine
Depression oder eine vergleichbare Symptomatik bestätigten. Vielmehr
diagnostizierte er eine schwerwiegende, nicht näher bezeichnete
Persönlichkeitsstörung nach ICD-10: F60.9, welche sich vor allem in einer
eindrücklichen Störung der Kommunikationsfähigkeit und des
Gesprächsverhaltens äusserte. Ein solches Krankheitsbild gehört nicht zum
typischen Beschwerdebild nach einer HWS-Distorsion, worauf auch der
Gerichtsgutachter hinwies. Schliesslich ist festzuhalten, dass hinsichtlich
des fehlenden Nachweises des für ein Schleudertrauma typischen
Beschwerdebildes von den beantragten zusätzlichen neurologischen
Untersuchungen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Frau Dr. med. W.________ empfiehlt im Bericht vom 1. Juni 2006 allein im
Hinblick auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, nicht aber zum
neurologischen Gesundheitszustand und auch nicht zur Frage der
Unfallkausalität eine polydisziplinäre medizinische Abklärung. Für die
Beurteilung der Adäquanz des Kausalzusammenhangs der gemäss Gerichtsgutachten
der Psychiatrie X.________ vom 20. März 2006 vollständig invalidisierenden
Persönlichkeitsstörung mit dem Unfall vom 4. März 1997 und dessen
gesundheitlichen Folgen ist daher mit der Vorinstanz nach den Kriterien
gemäss BGE 115 V 133 vorzugehen.

5.
Für die Adäquanzbeurteilung ist an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis
anzuknüpfen (BGE 115 V 133 E. 6 Ingress S. 139). Das kantonale Gericht hat,
was zu Recht unbestritten ist, die gemeldeten Stürze als banale Unfälle
qualifiziert, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang mit den psychischen
Gesundheitsstörungen ohne weiteres zu verneinen ist. Die Kollision vom
4. März 1997 hat die Vorinstanz als mittelschwer an der Grenze zu den
leichten Unfällen eingeordnet. Diese Beurteilung ist aufgrund des
augenfälligen Geschehensablaufs (auch in Berücksichtigung des geltend
gemachten Umstands, dass die Versicherte im Zeitpunkt der Kollision den Kopf
etwas nach rechts gedreht hielt) richtig und steht in Einklang mit der
Kasuistik zu vergleichbaren Ereignissen (vgl. Urteil U 193/01 vom 24. Juni
2003 E. 4.2, publ. in RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360). Von den weiteren, objektiv
fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden oder als
Folge davon erscheinenden Umständen, welche als massgebende Kriterien in die
Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), müssten
demnach für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges entweder ein
einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder
auffallender Weise gegeben sein (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140). Dies trifft
nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, auf welche verwiesen wird,
nicht zu. Der angefochtene Entscheid ist somit nicht zu beanstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 3. September 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: