Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 37/2006
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{T 7}
U 37/06

Urteil vom 22. Februar 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Frésard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

D.________, 1960, Beschwerdegegner,
vertreten durch Advokat David Studer, Picassoplatz 8, 4052 Basel.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 1. Dezember 2005.

Sachverhalt:

A.
Der 1960 geborene D.________ war seit 23. April 2001 als Bauarbeiter für den
Personalverleih Q.________ im Einsatz und damit bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 10. September 2001
stürzte er aus ca. 3 m Höhe von einer Hebebühne eines Lastwagens. Er erlitt
eine distale intraartikuläre Radiusfraktur rechts (AO-Klassifikation 23
C3.2), eine Ellbogenluxation rechts, multiple Mittelgesichtsfrakturen,
Zahnschäden sowie eine Commotio cerebri (ohne Nachweis einer intrakraniellen
Blutung). Vom 10. September bis 11. Oktober 2001 war er im Spital X.________,
Departement Chirurgie, hospitalisiert, wo er sich diversen Operationen
unterziehen musste (10. September 2001: Reposition Ellbogen und
gelenksüberbrückender Fixateur externe distaler Radius rechts; 20. September
2001: Osteosynthese des Radius rechts mittels Platten sowie Osteosynthese der
Mittelgesichtsfrakturen; 27. September 2001: Refixation des Processus
styloideus ulnae mittels einer Scheibe mit Unterlagsscheibe). Weitere
Operationen erfolgten am 9. September 2002 (Metallentfernung distaler Radius
volar und distale Ulna; Carpaltunnelspaltung) sowie am 16. Januar 2003
(dorsale Plattenentfernung, Arthrotomie mit Gelenktoilette und
Teildenervierung des Handgelenks rechts). Vom 27. Mai bis 25. Juni 2003 war
der Versicherte in der Rehaklinik Y.________ hospitalisiert, wo im
psychosomatischen Konsilium des Psychiaters Dr. med. K.________, Leitender
Arzt, vom 10. Juni 2003 eine depressiv gefärbte, leichte Anpassungsstörung,
kombiniert mit gewissen residuellen, psychotraumatologischen Ängsten (keine
PTBS; ICD-10: F43.21) diagnostiziert wurde (Austrittsbericht vom 4. Juli
2003). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und
Taggeld). Zur Abklärung der Verhältnisse zog sie diverse Arztberichte sowie
ein zuhanden der IV-Stelle Basel-Stadt erstelltes Gutachten des Psychiaters
Dr. med. W.________ vom 5. Juni 2003 bei. Mit Verfügung vom 10. August 2004
sprach sie dem Versicherten für die Folgen des Unfalls vom 10. September 2001
ab 1. Juli 2004 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 19 % und
eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu.
Dagegen erhob der Versicherte Einsprache. Die SUVA zog einen Bericht des
Neurologen Dr. med. R.________ vom 10. Januar 2005 bei. Mit Entscheid vom
7. Februar 2005 wies sie die Einsprache ab. Sie habe nur für die organischen
Unfallfolgen aufzukommen. Die Lumbalbeschwerden seien unfallfremd. Zwischen
dem Unfall und den psychischen Beschwerden bestehe teilweise ein natürlicher
Kausalzusammenhang; indessen sei die adäquate Kausalität zu verneinen,
weshalb diesbezüglich keine Leistungspflicht bestehe. In diesem Lichte ergebe
der Einkommensvergleich eine Erwerbseinbusse von 19 %. Der Integritätsschaden
betrage 15 %.

B.
In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt nach Beizug der IV-Akten den
Einspracheentscheid auf und wies die Sache zum Erlass eines neuen Entscheides
im Sinne der Erwägungen an die SUVA zurück (Entscheid vom 1. Dezember 2005).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SUVA die Aufhebung des
kantonalen Entscheides.
Der Versicherte schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das
letztinstanzliche Verfahren. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. Das
ATSG ist anwendbar, soweit es um Leistungen ab 1. Januar 2003 geht. Für den
Zeitraum davor gilt altes Recht (BGE 130 V 329).

3.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181), die
vorausgesetzte Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 177
E. 3.2 S. 181) und bei psychischen Unfallfolgen (BGE 129 V 177 E. 4.1 f.
S. 183, 115 V 133 ff.) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zu den Begriffen
der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG)
und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zur Invaliditätsbemessung bei
erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16
ATSG) und zum Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1,
Art. 19 Abs. 1 und Abs. 3 UVG; Art. 30 UVV; BGE 129 V 283). Beizupflichten
ist der Vorinstanz auch, dass die im ATSG enthaltenen Definitionen der
Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und des
Invaliditätsgrades den bisherigen, in der Unfallversicherung von der
Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grundsätzen entsprechen (BGE
130 V 343 ff.; RKUV 2004 Nr. U 529 S. 572, U 192/03). Richtig wiedergegeben
hat die Vorinstanz auch die Rechtsprechung zu dem im Sozialversicherungsrecht
geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 150
E. 2.1 S. 153), zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung
(BGE 125 V 256 E. 4 S. 261; AHI 2002 S. 62 E. 4b/cc, I 82/01) sowie zum
Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; RKUV 2003 Nr. U 487
S. 337 E. 5.1, U 38/01). Darauf wird verwiesen.

4.
4.1 Der Psychiater Dr. med. W.________ stellte im Gutachten zuhanden der
IV-Stelle Basel-Stadt vom 5. Juni 2003 folgende Diagnosen: anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4); leichte bis mittelschwere
depressive Entwicklung bzw. nach ICD-Kriterien lang anhaltende depressive
Phase mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01 bzw. F32.11). Die Rehaklinik
Y.________ diagnostizierte im Bericht vom 4. Juli 2003 eine depressiv
gefärbte, leichte Anpassungsstörung, kombiniert mit gewissen residuellen,
psychotraumatologischen Ängsten (keine PTBS; ICD-10: F43.21). Im Bericht
zuhanden der IV-Stelle vom 1. Februar 2005 gab Dr. med. W.________ an, die
diskrepanten psychischen Befindlichkeiten während des Aufenthaltes in der
Rehaklinik Y.________ im Vergleich zur Begutachtung liessen weniger auf eine
lang anhaltende leichte bis mittelschwere depressive Phase mit somatischem
Syndrom (ICD-10 F32.01 bzw. F32.11) schliessen, sondern vielmehr eine leichte
bis mittelschwere rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom
(ICD-10 F33.01 bzw. 33.11) vermuten.

4.2 Auf Grund der ärztlichen Unterlagen ist davon auszugehen, dass der Unfall
vom 10. September 2001 zumindest eine Teilursache der psychischen Beschwerden
ist, was für die Bejahung der natürlichen Kausalität genügt (BGE 129 V 177
E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338).

5.
5.1 Streitig und zu prüfen ist, ob zwischen dem Unfall vom 10. September 2001
und dem psychischen Gesundheitsschaden ein adäquater Kausalzusammenhang
besteht, was sich nach BGE 115 V 133 ff. beurteilt.

5.2 Bei der Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs handelt es sich um eine
Rechtsfrage, welche von der Verwaltung oder - im Beschwerdefall - vom Gericht
und nicht vom Psychiater zu beantworten ist. Denn der Begriff des adäquaten
Kausalzusammenhanges erfüllt die Funktion einer versicherungsmässigen
Haftungsbegrenzung (BGE 123 V 98 E. 3b S. 102 f.), worüber im Einzelfall die
rechtsanwendenden Instanzen und nicht Fachärzte zu befinden haben. Nur wenn
die natürliche Kausalität umstritten wäre, könnte sich die Frage nach
Einholung eines psychiatrischen Gutachtens stellen. Dies ist hier aber gerade
nicht der Fall. Ebenso wenig ergänzender Abklärungen bedarf es in
tatsächlicher Hinsicht. Entgegen dem Versicherten gestatten die vorhandenen
Unterlagen ohne weiteres die Prüfung der Frage, ob die von der Rechtsprechung
aufgestellten Adäquanzkriterien erfüllt sind. Einer genauen Diagnose
bezüglich des psychischen Gesundheitsschadens bedarf es hiezu nicht. Ist
nämlich ein solcher Schaden ausgewiesen und der natürliche Kausalzusammenhang
mit dem Unfallereignis erstellt, kommt es für die Adäquanzbeurteilung
betreffend Unfälle aus dem mittleren Bereich (vgl. E. 6 hienach) einzig
darauf an, ob die von der Rechtsprechung entwickelten objektiven Kriterien
erfüllt sind. Die Würdigung des Unfalls zusammen mit diesen Kriterien führt
alsdann zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die
Notwendigkeit, nach anderen Ursachen zu forschen, die möglicherweise die
psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mit begünstigt haben könnten (BGE 115 V
133 E. 6c/bb S. 141; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
U 400/99 vom 8. Februar 2001, E. 3b).

5.3 Bei der Prüfung der einzelnen Kriterien im Rahmen von BGE 115 V 133 ff.
sind nur die organisch bedingten Beschwerden zu berücksichtigen, während die
psychisch begründeten Anteile, deren hinreichender Zusammenhang mit dem
Unfall Gegenstand der Prüfung bildet, ausgeklammert bleiben (BGE 117 V 359
E. 6a S. 367; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 242/06 vom
18. September 2006, E. 2.3).

6.
6.1 Ein Unfallereignis ist - ausgehend vom äusseren Geschehensablauf - als
solches als leicht, im mittleren Bereich liegend, oder als schwer einzustufen
ohne Beizug des für die Beurteilung der Adäquanzfrage bei mittelschweren
Unfällen zusätzlich zu berücksichtigenden Kriterienkatalogs (Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 503/05 vom 17. August 2006, E. 3.1
f.).
6.2 Gemäss der Unfallmeldung vom 27. September 2001 stand der Versicherte
beim Unfall vom 10. September 2001 auf der Hebebühne eines Lastwagens, und
wurde von einem an einem Kran hängenden Kiessilo getroffen. Danach stürzte
aus ca. 3 m Höhe auf den Boden.
Der Unfall ist vom äusseren Ablauf her als mittelschwer, nicht aber im
Grenzbereich zu den schweren Ereignissen liegend zu qualifizieren. Damit die
Adäquanz des Kausalzusammenhangs der psychischen Unfallfolgen bejaht werden
kann, muss zumindest ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden
Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein oder die zu
berücksichtigenden Kriterien müssen in gehäufter oder auffallender Weise
gegeben sein (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f.; vgl. auch Urteile des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 41/06 vom 2. Februar 2007, E. 9, und
U 21/06 vom 30. August 2006, E. 4.4).

7.
7.1 Dem Kriterium der besonders dramatische Begleitumstände oder besonderen
Eindrücklichkeit des Unfalls liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Umstände
geeignet sind, beim Betroffenen während des Unfallgeschehens oder nachher
psychische Abläufe in Bewegung zu setzen, die an den nachfolgenden
psychischen Fehlentwicklungen mit beteiligt sein können. Dabei sind objektive
Massstäbe anzuwenden. Nicht was im einzelnen Betroffenen beim Unfall
psychisch vorgeht - sofern sich dies überhaupt zuverlässig feststellen liesse
-, soll entscheidend sein, sondern die objektive Eignung solcher
Begleitumstände, bei Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art
auszulösen (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 E. 3b/cc, U 287/97).
In Anbetracht dieser Rechtsprechung kann dem Unfall vom 10. September 2001
eine gewisse Eindrücklichkeit zwar nicht abgesprochen werden, es liegen
jedoch keine Umstände vor, die zur Bejahung einer besonderen Dramatik oder
besonderen Eindrücklichkeit der Begleitumstände führen könnten (vgl. auch
erwähnte Urteile U 41/06 E. 10.1 und U 21/06, E. 4.5).
7.2
7.2.1 Es fragt sich weiter, ob das Kriterium der Schwere oder  besonderen Art
der erlittenen Verletzung, namentlich ihre erfahrungsgemässe Eignung,
psychische Fehlentwicklungen auszulösen, gegeben ist. Dazu ist einerseits
festzuhalten, dass für manuell tätige Versicherte schwere Handverletzungen
erfahrungsgemäss oft besonders traumatisierend wirken (RKUV 1999 Nr. U 346
S. 428). Andererseits ist auch bei diesen Personen für die Beurteilung der
besonderen Art der Verletzung auf die gesamten Umstände des Einzelfalles
abzustellen, wozu auch das Behandlungsresultat gehört (Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 82/00 vom 22. April 2002, E. 3.2.2).
7.2.2 Der Beschwerdegegner erlitt eine distale intraartikuläre Radiusfraktur
rechts, eine Ellbogenluxation rechts, multiple Mittelgesichtsfrakturen,
Zahnschäden sowie eine Commotio cerebri (ohne Nachweis einer intrakraniellen
Blutung).
Er kann unter anderem wegen der Verletzung des rechten, dominanten Arms seine
angestammte Tätigkeit als angelernter Bauarbeiter nicht mehr ausüben.
Indessen kann angesichts der verbleibenden somatischen Restarbeitsfähigkeit
(vgl. E. 7.7 hienach) nicht von einer schweren oder von einer im Hinblick auf
die in Frage stehende Adäquanzbeurteilung besonders gearteten Verletzung
ausgegangen werden. Gleiches gilt hinsichtlich der weiteren erlittenen
Verletzungen (vgl. auch erwähntes Urteil U 21/06 E. 4.5).
7.3 Zu prüfen ist weiter das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der
ärztlichen Behandlung.
Vorab ist festzuhalten, dass die von Dr. med. W.________ am 5. Juni 2003 und
von Dr. med. R.________ am 10. Januar 2005 vorgeschlagene Behandlung des
psychischen Gesundheitsschadens unberücksichtigt bleiben muss (E. 5.2
hievor).
Gemäss den Berichten des Spitals X.________ vom 17. März und 15. September
2003 sowie 2. März 2004 war der Versicherte in somatischer Hinsicht
austherapiert; die weitere Behandlung der radio-carpalen sowie proximalen
carpalen Arthrose rechts diente nur der Symptombekämpfung. Laut dem
Austrittsbericht der Rehaklinik Y.________ vom 4. Juli 2003 war von einer
weiteren ambulanten somatischen Behandlung keine wesentliche Verbesserung des
Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Gemäss Bericht des Kreisarztes Dr.
med. V.________ vom 6. Mai 2004 stellte die Therapie mit Schmerzmitteln
lediglich noch eine Erhaltungstherapie dar.
Der Versicherte räumt ein, dass er aus handchirurgischer Sicht ca. 18 Monate
(Bericht des Prof. Dr. med. T.________ vom 17. März 2003) und aus
traumatologischer Sicht gut 2 Jahre nach dem Unfall (Bericht des Dr. med.
U.________ vom 15. September 2003) austherapiert gewesen sei.
Eine Behandlung, die lediglich noch der Erhaltung des bestehenden
Gesundheitszustandes und nicht der Heilung dient, ist im Rahmen der
Adäquanzprüfung grundsätzlich nicht relevant (in HAVE 2004 S. 119
zusammengefasstes Urteil U 246/03 vom 11. Februar 2004, E. 2.4 f.; Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 369/05 vom 23. November 2006,
E. 8.3.1, mit Hinweisen). Anzufügen bleibt, dass den verschiedenen
Abklärungsmassnahmen und blossen ärztlichen Kontrollen nicht die Qualität
einer regelmässigen, zielgerichteten Behandlung zukommt (Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 393/05 vom 27. April 2006, E. 8.2.4).
Unter den gegebenen Umständen ist das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer
der ärztlichen Behandlung nicht gegeben. Hieran ändert nichts, wenn gemäss
Bericht des Kreisarztes vom 6. Mai 2004 allenfalls noch eine Zahnbehandlung
durchzuführen war.

7.4 Es kann offen bleiben, ob körperliche Dauerschmerzen im Sinne von über
den gesamten Zeitraum andauernden Beschwerden (vgl. RKUV 2005 Nr. U 549
S. 241 E. 5.2.6, U 380/04) oder vor allem Bewegungs- und Belastungschmerzen
vorlagen. Gleiches gilt bezüglich der von der Rehaklinik Y.________
verneinten Frage, ob die lumbalen Rückenschmerzen unfallkausal sind. Denn
selbst wenn das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen als erfüllt
betrachtet würde, wäre es nicht in auffallender Weise gegeben, zumal ab
April/Mai 2002 - mithin bereits 7 Monate nach dem Unfall - deutlich auch eine
psychische Überlagerung der Beschwerden eingesetzt hat.

7.5 Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmert hat, liegt nicht vor, was unbestritten ist.

7.6 Die Kriterien des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen
Komplikationen müssen nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 117 V 359 E. 7b
S. 369; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 348/03 vom 7. Juli
2004, E. 4.2). Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der
geklagten Beschwerden - welche im Rahmen der spezifischen Adäquanzkriterien
(ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, Dauerbeschwerden) zu
berücksichtigen sind - darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf
und erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer
Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts U 265/05 vom 21. Juni 2006, E. 3.2.1).
Solche Gründe sind in somatischer Hinsicht nicht gegeben. Der postoperative
Verlauf war aus chirurgischer Sicht jeweils komplikationslos. Zu keinem
anderen Ergebnis führt das Bestehen der schweren radio-carpalen sowie
proximalen carpalen Arthrose, zumal im Bericht des Spitals X.________ vom
2. März 2004 festgestellt wurde, bei der guten Beweglichkeit des Handgelenks
seien Salvage-Massnahmen als ultima ratio nicht angebracht; der Versicherte
sei für die Weiterbehandlung der symptomatischen Beschwerden dem Hausarzt
überwiesen worden. Soweit die psychischen Beschwerden seit April/ Mai 2002 zu
einem protrahierten Verlauf führten, kann dies vorliegend nicht
berücksichtigt werden.

7.7 Das Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit bezieht
sich nicht allein auf das Leistungsvermögen im angestammten Beruf (RKUV 2001
Nr. U 442 S. 544, U 56/00; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
U 479/05 vom 6. Februar 2007, E. 8.6.1).
Der Beschwerdegegner war nach dem Unfall während rund 13 Monaten vollständig
arbeitsunfähig. Ab 16. Oktober 2002 bzw. (nach der Operation vom 16. Januar
2003) ab 17. März 2003 bestand aus somatischer Sicht in leidensangepasster
Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis 60 % (Einsetzbarkeit 3 bis
4 Stunden pro Tag). Gestützt auf den Bericht der Rehaklinik Y.________ war
der Versicherte ab 4. Juli 2003 in leidensangepasster Tätigkeit physisch
bedingt noch zu 30 % arbeitsunfähig (was zusammen mit der 20%igen, psychisch
verursachten Einschränkung zur Gesamtarbeitsunfähigkeit von höchstens 50 %
führte). Von dieser Sachlage geht letztinstanzlich auch der Versicherte aus.
Das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit ist unter den gegebenen Umständen zwar erfüllt, jedoch
nicht in ausgeprägter Weise.

7.8 Nach dem Gesagten sind höchstens zwei Kriterien, nämlich Dauerbeschwerden
sowie Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu bejahen (E. 7.4 und 7.7
hievor). Beide sind jedoch nicht in ausgeprägter Weise gegeben, weshalb die
Adäquanz zwischen dem Unfall vom 10. September 2001 und der psychischen
Fehlentwicklung zu verneinen ist. Demnach erweist sich der
Einspracheentscheid vom 7. Februar 2005 als rechtens.

8.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Beschwerdegegner kann für das
letztinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden,
da die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Vertretung geboten war (Art. 152
OG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht,
wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird,
wenn sie später dazu im Stande ist (BGE 124 V 301 E. 6 S. 309).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 1. Dezember 2005 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat David
Studer, Basel, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)
ausgerichtet.

4.
Der Fall wird zum Entscheid über die unentgeltliche Verbeiständung an das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 22. Februar 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:    Der Gerichtsschreiber: