Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 377/2006
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2006
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2006


U 377/06

Urteil vom 29. August 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

D. ________, 1957, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hans
Stünzi, Seestrasse 162a, 8810 Horgen,

gegen

National-Versicherungs-Gesellschaft, Steinengraben 41, 4003 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz vom 12. Juli 2006.

In Erwägung,
dass die National-Versicherungs-Gesellschaft D.________, geboren 1957, für
einen am 6. Juni 2004 erlittenen Unfall (Sturz mit Distorsion des rechten
oberen Sprunggelenks) Krankenpflege erbrachte und Taggelder entrichtete,
dass sie die Taggeldleistungen mit Verfügung vom 13. März 2006 und
Einspracheentscheid vom 22. Mai 2006 ab 1. Mai 2006 auf die Basis einer
Arbeitsfähigkeit von 50 % herabsetzte mit der Begründung, die Versicherte sei
gemäss Gutachten des Dr. med. N.________, orthopädische Chirurgie FMH vom
16. November 2005 zufolge ihrer Fussbeschwerden zwar in der angestammten
Tätigkeit als Service-Angestellte im Gastgewerbe zu 100 % arbeitsunfähig,
eine der Behinderung angepasste, sitzende Tätigkeit sei ihr jedoch mit einem
Pensum von 50 % zuzumuten,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 12. Juli 2006 abgewiesen hat,
dass D.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr ab 1. Mai 2006
weiterhin das volle Unfalltaggeld auszurichten, des Weiteren sei ihr die
unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren,
dass die National-Versicherungs-Gesellschaft auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für Gesundheit
auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch
nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
dass die Vorinstanz die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf
Taggelder (Art. 16 UVG) sowie die dafür vorausgesetzte Arbeitsunfähigkeit
(Art. 6 ATSG) und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt hat,
dass sich demnach der Grad der Arbeitsunfähigkeit nur solange nach der
bisherigen Tätigkeit bemisst, als von der versicherten Person
vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre Restarbeitsfähigkeit in
einem anderen Tätigkeitsbereich zu verwerten, jedoch unter Berücksichtigung
des gesamten Arbeitsmarktes und gegebenenfalls einer Anpassungszeit, wenn das
Ausweichen auf einen anderen Tätigkeitsbereich zumutbar ist, was sich anhand
der medizinischen Berichte entscheidet (Urteil vom 5. Dezember 2005, U
189/05, E. 2.2 mit Hinweis auf die nunmehr ausdrückliche Regelung in Art. 6
Satz 2 ATSG und BGE 130 V 343 E. 3.1 S. 345),
dass das kantonale Gericht nach einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der
Stellungnahmen der behandelnden Ärzte und des Gutachters Dr. med. N.________
zum Schluss gelangt ist, es sei nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin den Wiedereinstieg in die bisherige Servicetätigkeit
zufolge der erheblichen Fussbeschwerden und in Anbetracht der langen und
weitgehend ohne Erfolg gebliebenen Behandlungsdauer 23 Monate nach dem Unfall
als ungünstig und unwahrscheinlich, eine vorwiegend sitzende Tätigkeit im
Umfang von 50 % indessen als zumutbar erachtet und die Taggelder daher
herabgesetzt habe,
dass das Bundesgericht diesen in allen Teilen richtigen Erwägungen nichts
hinzuzufügen hat,
dass der Einwand der Beschwerdeführerin, die Heilbehandlung sei noch nicht
abgeschlossen, daran nichts zu ändern vermag, kommt die Beschwerdegegnerin
dafür doch weiterhin auf, ebenso wie sie gemäss Angaben in ihrer
Vernehmlassung während der Zeit der 100 %igen Arbeitsunfähigkeit der
Versicherten auch in der Verweisungstätigkeit wegen der erforderlichen
weiteren Operation im September 2006 die Taggelder in vollem Umfang
ausgerichtet hat,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im
Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
dass gemäss Art. 134 OG keine Kosten zu erheben sind,
dass kein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, weil die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte
(Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371
E. 5b S. 372),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 29. August 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: