Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 376/2006
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U 376/06

Urteil vom 20. September 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

W.________, 1959, Beschwerdegegner.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2006.

Sachverhalt:

A.
W. ________, geboren 1959, seit dem 1. Mai 1989 bei der Firma G.________ als
technischer Beamter in einem Teilpensum angestellt und in dieser Eigenschaft
bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen
die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten
versichert, liess am 26. September 2002 einen Zeckenstich unbekannten Datums
melden. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit, bei der er sich öfters im Wald
aufhält, wurde er im Laufe der Zeit immer wieder von Zecken gestochen. Dr.
med. S.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte nach
ambulanter Abklärung vom 16. Juni 2002 und einer Verlaufsbeobachtung vom 3.
Oktober 2002 eine Lyme-Borreliose Stadium II mit Beteiligung des
Bewegungsapparates und mit ausgeprägter Malaise (Bericht vom 3. Oktober
2002). Es bestand eine kurze Arbeitsunfähigkeit vom 17. bis 29. Mai 2002. Vom
28. Oktober bis 26. November 2002 unterzog sich der Versicherte einer
stationären Behandlung mit Claforan in der Klinik P.________. Die SUVA
anerkannte die Borreliose als Unfallfolge und mithin ihre Leistungspflicht.
Nach Abklingen der Gelenkbeschwerden traten beim Versicherten im
Frühjahr/Frühsommer 2003 erhebliche Schlafstörungen auf, weshalb er seit dem
4. Oktober 2003 bei Dr. med. C.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, in psycho- und pharmakotherapeutischer Behandlung stand. Es
folgten Abklärungen in der Klinik X.________ (Berichte vom 22. Juli und 27.
September 2004). Nach Einholung einer Stellungnahme der Frau Dr. med.
R.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, SUVA
Versicherungsmedizin (vom 3. November 2004), lehnte die SUVA mit Verfügung
vom 5. Januar 2005 die Uebernahme der Kosten im Zusammenhang mit den
Schlafstörungen (psychiatrische Behandlung und Medikamente) ab, da weder ein
sicherer noch ein wahrscheinlicher Kausalzusammenhang mit der
Borrelioseerkrankung bestehe. Auf Einsprache hin hielt sie daran fest, wobei
sie nunmehr zwar eine natürliche Teilkausalität der fraglichen Beschwerden im
Sinne einer psychischen Reaktion auf die Lyme-Borreliose als denkbar
erachtete, deren Adäquanz aber verneinte (Einspracheentscheid vom 30. März
2005).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher der Versicherte den Einbezug der
behandelnden Aerzte oder einer unabhängigen Fachperson zur Klärung des
Kausalzusammenhangs zwischen der Schlafstörung und der diagnostizierten
Borreliose anbegehrte, hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich nach Eingang einer ärztlichen Beurteilung des Dr. med. E.________,
Facharzt FMH für Innere Medizin und Arbeitsmedizin der SUVA (vom 24. August
2005), in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid vom 30. März 2005
aufhob und die Sache an die Versicherung zurückwies, damit sie, nach
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Leistungspflicht neu
verfüge (Entscheid vom 31. Mai 2006).

C.
Die SUVA führt Verwaltungsgerichtbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in
Aufhebung des kantonalen Gerichtentscheides sei der Einspracheentscheid vom
30. März 2005 zu bestätigen.

Der Versicherte schliesst sinngemäss auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet
auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden
das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu
einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 1 Rz.
75) und es wurden die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts
umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten
eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein
Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da
der kantonale Gerichtsentscheid am 31. Mai 2006 und somit vor dem 1. Januar
2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember
2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S.
395).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze
über den Anspruch auf zweckmässige Behandlung von Unfallfolgen (Art. 10 Abs.
1 UVG), den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst dem
adäquaten erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod;
vgl. BGE 129 V 177 E. 3 S.181 mit Hinweisen), namentlich auch bei
Zeckenbissen (BGE 122 V 230), und den im Sozialversicherungsrecht zu
beachtenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b S. 360; sodann BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) zutreffend
dargelegt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen über die
Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG). Darauf wird verwiesen.

2.2 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40 BZP in Verbindung mit
Art. 19 VwVG; Art. 95 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG).
Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise
frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass
der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne
das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf
die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S.
352, 122 V 157 E. 1c S. 160 f. mit Hinweisen). Beweiswert kommt
rechtsprechungsgemäss auch Gutachten versicherungsinterner Ärzte zu, sofern
die ärztlichen Stellungnahmen als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und auch keine Indizien
bestehen, die gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353 f.; siehe auch RKUV 2003 Nr. U 484 S. 251 f., U 273/01). Den erst im
(kantonalen oder letztinstanzlichen) Beschwerdeverfahren eingereichten
Berichten oder Stellungnahmen des Versicherungsträgers (BGE 104 V 209 E. c S.
211) ist, wie bei anderen Parteieingaben, Beweiswert beizumessen, wenn sie
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung als schlüssig erscheinen (vgl. RKUV 1997
Nr. U 281 S. 281, U 43/96). In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung
jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an
der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Dabei hat der Sozialversicherungsrichter
grundsätzlich die Wahl, ob er die Sache zu weiteren Beweiserhebungen an die
verfügende Instanz zurückweisen oder die erforderlichen Instruktionen
insbesondere durch Anordnung eines Gerichtsgutachtens selber vornehmen will
(vgl. dazu BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 f. mit Hinweisen).

3.
Vorliegend steht fest und ist unbestritten, dass der Versicherte nach
wiederholten Zeckenstichen eine damit zusammenhängende Borrelien-Infektion
erlitten hat. Streitig und zu prüfen ist, ob die seit Frühsommer 2003
aufgetretenen erheblichen Schlafstörungen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen und sodann auch in einem adäquaten
Kausalzusammenhang zu der am 3. Oktober 2002 diagnostizierten Lyme-Borreliose
Stadium II steht.

3.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid nach umfassender Wiedergabe
der medizinischen Akten erwogen, dass, nachdem u.a. auch eine organische
Ursache der Schlafstörung in Frage komme, insbesondere das Post-Lyme-Syndrom
oder eine Neuroborreliose, die Annahme einer bloss psychischen Reaktion auf
die Lyme-Borreliose durch die SUVA ohne zusätzliche Abklärungen nicht zu
überzeugen vermöge. Der behandelnde Arzt Dr. med. S.________ habe offenbar
beide Diagnosen zumindest in Betracht gezogen. Genaueres ginge aus den Akten
nicht hervor. Sie wies daher die Sache zur weiteren Abklärung hinsichtlich
der Frage der Unfallkausalität der bestehenden Schlafstörungen an die
Versicherung zurück.

3.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, der vorinstanzliche
Entscheid verletze Bundesrecht, weil die Beweiswürdigung in einer Art
erfolgte, die als ungenügend, ja willkürlich zu bezeichnen sei. Sie stellt
sich auf den Standpunkt, der medizinische Sachverhalt sei vorliegend
umfassend abgeklärt, nicht zuletzt aufgrund des ausführlichen Berichts des
SUVA-Arztes Dr. med. E.________ vom 24. August 2005. Könne sich das Gericht,
dessen elementare Aufgabe die Beweiswürdigung sei, mangels eigenen
medizinischen Sachverstandes keine abschliessende Meinung bilden, seien
ärztliche Experten beizuziehen; eine Rückweisung stelle in diesem Falle eine
Verletzung des gerichtlichen Rechtsschutzes dar. Die Ausführungen des
Dr. med. E.________ seien im Urteil wohl dargetan und beschrieben, jedoch im
Gesamtkontext nicht gewürdigt worden. Die Beurteilung des SUVA-Arztes Dr.
med. E.________ vom 24. August 2005 sei umfassend, nachvollziehbar und
schlüssig, weshalb ohne Weiteres darauf abgestellt werden könne.

4.
4.1 Dr. med. E.________ führte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 24. August
2005, die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht wurde, u.a. zur
Neuroborreliose als mögliche Ursache für die geltend gemachten
Schlafstörungen aus, beim Versicherten hätten während des Vollbildes der
Borreliose im Jahre 2002 Gelenkbeschwerden und ein allgemeines Malaise
bestanden, nicht aber spezifische neurologische Befunde, wie sie bei einer
Meningoencephalitis bzw. Neuroborreliose zu erwarten wären. Aufgrund
fehlender spezifischer neurologischer Befunde könne eine akute und/oder
chronische Neuroborreliose als Ursache der Schlafstörung des Versicherten
weitgehend ausgeschlossen werden. Das Argument, dass der am 3. Juli 2003 -
nach Therapie - erhobene normale Liquorbefund für die Situation im Herbst
nicht mehr repräsentativ sei, also eine zu jenem frühen Zeitpunkt vorliegende
Neuroborreliose nicht ausschliessen könne, sei zwar nicht völlig von der Hand
zu weisen. Dies vermöge aber nicht zu überzeugen, da wie erwähnt zum
Zeitpunkt der aktuen Borreliose keine spezifischen neurologischen Symptome
vorhanden gewesen seien und nicht zu erwarten sei, dass solche in Form von
Schlafstörungen nach Behandlung und Abklingen der Akutsymptomatik und einer
allfälligen Normalisierung des Liquorbefundes plötzlich neu als Zeichen einer
Neuroborreliose in Erscheinung treten sollten. Dr. med. S.________ hatte im
ärztlichen Zwischenbericht vom 4. Oktober 2003 leichte neuropsychologische
Defizite diagnostiziert. Im Schreiben vom 3. Dezember 2003 führte Dr. med.
E.________ dazu aus, dass nicht von "neuropsychologischen Defiziten"
gesprochen werden könne, da keine objektivierbaren Daten für eine Borreliose
Mitbeteiligung des ZNS vorbestanden seien und weil der Versicherte gar nie
bezüglich neuropsychologischer Defizite untersucht worden sei. Inwiefern der
behandelnde Arzt Dr. med. S.________ neuropsychologische Defizite erkannt
hatte, wurde nicht nachgefragt. Ueberdies ergibt sich aus den Akten keinerlei
Hinweis dafür, dass entsprechende Untersuchungen zwischenzeitlich
durchgeführt worden wären. Auch wurde der Versicherte von Dr. med. E.________
nie selbst untersucht. Unter diesen Umständen kann nicht von einer
umfassenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts insbesondere in Bezug
auf das Vorliegen einer möglichen Neuroborreliose gesprochen werden. Bereits
aus diesem Grunde bestehen begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der medizinischen Beurteilung des SUVA-Arztes Dr. med.
E.________.

4.2 Bezüglich des in der Klinik X.________ u.a. geäusserten Verdachts auf
psychophysiologische Insomnie bei anamnestisch bekannter Panikstörung ging
Dr. med. E.________ davon aus, dass zwischen Parasomnien und der
Lyme-Krankheit kein wissenschaftlich gesicherter Hinweis für einen
Kausalzusammenhang bestehe und selbst wenn, so hätte diese Art der
Schlafstörung mit Alpträumen beim Versicherten vorbestanden und sich durch
die Borreliose schlimmstenfalls richtungsweisend verstärkt. Die Aussage des
Versicherten in der Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht, wonach
derartige Schlafprobleme vor dem Jahre 2003 unbekannt gewesen waren,
bezeichnete er als nicht korrekt. Mit der Vorinstanz trifft dies jedoch nicht
ohne weiteres zu, gab der Versicherte doch sowohl gegenüber der SUVA-Aerztin
Dr. med. R.________ als auch gegenüber den Aerzten der Klinik X.________
lediglich an, als Kind unter Einschlafproblemen gelitten zu haben. Aus dem
Bericht der Klinik X.________ vom 22. Juli 2004, wonach sich die
Schlafstörungen zirka ein Viertel Jahr nach erfolgter Claforanbehandlung der
Borreliose verstärkt und vorwiegend im Sinne von Alpträumen bemerkbar gemacht
hätten, kann entgegen Dr. med. E.________ nichts Gegenteiliges abgeleitet
werden, so erfolgte die erwähnte Behandlung im Oktober 2002. Von
Schlafproblemen mit Durchschlafschwierigkeiten und Alpträumen vor dem Jahre
2003 kann somit nicht ausgegangen werden. Diese der Beurteilung durch
Dr. med. E.________ zugrunde liegende Prämisse erweist sich mithin als nicht
zutreffend.

5.
Mit Blick auf die strengen beweisrechtlichen Anforderungen an einen im
Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht des Sozialversicherungsträgers
(vgl. E. 2.2 hiervor) kann bei dieser Ausgangslage nicht allein auf die
Beurteilung des Dr. med. E.________ abgestellt werden. Nachdem aufgrund der
übrigen medizinischen Akten der natürliche Kausalzusammenhang zwischen der
ausgewiesenen Lyme-Borreliose und den geltend gemachten Schlafstörungen, wie
die Vorinstanz zutreffend erwog, nicht schlüssig beurteilt werden kann, hat
diese die Sache zu Recht zu weiteren Abklärungen an die SUVA zurückgewiesen.
Dabei bleibt zu ergänzen, dass im vorliegenden Fall zur Klärung der
Kausalitätsfrage ein versicherungsexternes fachspezifisches Gutachten
einzuholen ist.  Entgegen der Beschwerdeführerin handelt es sich unter den
gezeigten Umständen nicht um ein die Sachkenntnis des Gerichts übersteigendes
Problem, das anlässlich einer gerichtlich anzuordnenden Oberbegutachtung
geklärt werden könnte. Von einer Verletzung des gerichtlichen Rechtsschutzes
kann mithin keine Rede sein (vgl. dazu Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts
U 223/98 vom 21. Februar 2001).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 20. September 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.