Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 373/2006
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Urteil vom 29. Juni 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Ersatzrichter Maeschi,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

W. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat André Baur,
Greifengasse 1, 4001 Basel,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Aargau vom 24. Mai 2006.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1955 geborene W.________ absolvierte eine Lehre als Postbeamter und
war ab 6. September 1971 beim Bahnpostdienst tätig. Am 11. August 1974
stürzte er beim Versuch, eine Hausfassade hinunterzuklettern, auf den Boden.
Dabei erlitt er eine Kompressionsfraktur L2 ohne neurologische Ausfälle. Er
war deswegen während drei Wochen im Kantonsspital G.________ hospitalisiert.
Am 2. März 1988 verlor er in einem fahrenden Bahnpostwagen das Gleichgewicht
und schlug mit dem Rücken gegen eine Wagentüre. Er zog sich dabei ein
leichtes paravertebrales Lumbalsyndrom zu, dessen Behandlung am 7. März 1988
abgeschlossen wurde (Bericht Dr. med. C._______ vom 8. März 1988). Vom 1.
Dezember 1989 bis 30. September 1995 war W.________ bei der Betriebsfeuerwehr
der O.________ AG tätig. Im März 1992 stürzte er während eines militärischen
Ergänzungskurses beim Skifahren, worauf es zu erneuten Lumbalgien und
intermittierenden Ischialgien links kam. Wegen einer Diskushernie L4/L5
wurden am 10. April 1992 eine operative Hernien- und Sequesterentfernung
sowie eine Foraminotomie durchgeführt (Bericht Kantonsspital B.________ vom
15. April 1992). In der Zeit zwischen dem 18. und 23. April 1994 stürzte
W.________ beim privaten Skifahren auf die linke Schulter. Wegen einer
posttraumatischen Periarthritis mit AC-Gelenksirritation und einem
Impingementsyndrom Grad I wurden am 24. Februar 1995 eine
Schultergelenksarthroskopie links mit Shaving des Labrum glenoidale und
Entfernung eines freien Gelenkkörpers sowie eine Bursokopie, Acromioplastik
und AC-Gelenkresektion vorgenommen. Für die Folgen der operierten
Diskushernie anerkannte die Militärversicherung die volle Bundeshaftung und
sprach dem Versicherten ab 1. Juli 1997 eine Rente aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 44% und ab 1. Januar 1999 eine solche aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 29% zu (Verfügungen vom 31. Juli 1997 und 15. Juli
1999).

A.b Im Oktober 1995 nahm W.________ eine selbständige Erwerbstätigkeit im
Rahmen der Einzelfirma "SURPRISE Walker Bernhard" auf, welche die Verrichtung
von Hauswartungs- und Umgebungsarbeiten bezweckt. Am 25. August 1997 meldete
er sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an, wobei er geltend
machte, seit dem 6. Februar 1997 in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt zu
sein und verschiedene Tätigkeiten nicht mehr ausführen zu können. Die
IV-Stelle Aargau traf nähere Abklärungen und sprach dem Versicherten für die
Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 1997 eine halbe Rente aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 50% und ab 1. Juli 1997 eine Viertelsrente aufgrund
eines solchen von 44% zu (Verfügung vom 17. September 1998). Ab 1. Januar
2000 richtete sie eine halbe Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 53% aus
(Verfügung vom 18. April 2002).

A.c Am 1. Oktober 1999 erlitt W.________ einen Verkehrsunfall, als er mit
seinem Lieferwagen unterwegs war und ein entgegenkommender Personenwagen ins
Schleudern geraten war und nahezu frontal in sein Fahrzeug stiess. Der
gleichentags konsultierte Hausarzt Dr. med. M.________, Allgemeine Medizin
FMH, diagnostizierte ein Distorsionstrauma der HWS, ein traumatisches unteres
thoraco-vertebrales Schmerzsyndrom, eine Distorsion im
Carpometacarpale-Bereich I rechts sowie eine Läsion im Bereich einer
Zahnbrücke. Unmittelbar nach dem Unfall waren Schmerzen im Nacken, an der
mittleren BWS, im Bereich der Sicherheitsgurte, sowie am rechten Daumen
aufgetreten, eine Stunde später zusätzlich Erbrechen und Kopfschmerzen. Dr.
med. M.________ bescheinigte eine volle Arbeitsunfähigkeit bis 17. Oktober
1999 sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 50% ab 18. Oktober 1999 (Arztzeugnis
UVG vom 1. November 1999). Im weiteren Verlauf klagte der Versicherte
insbesondere über Nacken- und Kopfschmerzen, Schwindel, Seh- und
Schlafstörungen sowie über Schmerzen im Bereich der linken Schulter und in
der Lumbalregion. Nach einer Arthroskopie des Schultergelenks links nahm Dr.
med. K.________ am 4. Januar 2002 eine Resektion des lateralen Claviculaendes
sowie eine Acromioplastik vor. Die Elvia Versicherungen, bei denen W.________
freiwillig für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie
Berufskrankheiten versichert war, kam für die Heilkosten auf und richtete ein
Taggeld aus. Nach verschiedenen spezialärztlichen Untersuchungen beauftragte
die Allianz Suisse Versicherungsgesellschaft (nachfolgend Allianz) als
Rechtsnachfolgerin der Elvia die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) mit
einer polydisziplinären Begutachtung des Versicherten. Gestützt auf das am 7.
Juli 2003 erstattete Gutachten sowie eine Stellungnahme ihres beratenden
Arztes Dr. med. S.________ vom 3. August 2003 erliess die Allianz am 23.
April 2004 eine Verfügung, mit welcher sie die Leistungen auf den 30. April
2004 mit der Begründung einstellte, dass es an der Adäquanz des
Kausalzusammenhangs zwischen den weiterhin geklagten Beschwerden und dem
Unfall vom 1. Oktober 1999 fehle. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom
28. Dezember 2004 fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 24. Mai 2006 ab.

C.
W.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren,
in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei festzustellen, dass zwischen
den anhaltenden Beschwerden und dem Unfallereignis vom 1. Oktober 1999 ein
natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehe, und es sei die Allianz
zu verpflichten, ihm über den 30. April 2004 hinaus das gesetzliche Taggeld
aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von wenigstens 30% auszurichten. Eventuell
sei der Unfallversicherer zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1. Mai 2004
eine angemessene Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung
auszurichten. Subeventuell sei ihm zur Substantiierung der vorliegenden
Eingabe bezüglich der Höhe der ihm zustehenden Invalidenrente und
Integritätsentschädigung eine Nachfrist zu setzen. Ferner seien die Ansprüche
spätestens ab 1. Mai 2006 zu verzinsen und es sei die Allianz zu
verpflichten, ihm eine Parteientschädigung zu bezahlen.

Die Allianz lässt sich mit dem Antrag auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG)
verzichtet auf  eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Im kantonalen Entscheid werden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch
auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG)
geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 E.
3.1 und 3.2 S. 181), insbesondere bei Schleudertraumen oder
schleudertraumaähnlichen Verletzungen der HWS (BGE 117 V 359 ff.; RKUV 2000
Nr. U 395 S. 316 E. 3, U 160/98), zutreffend dargelegt. Das Gleiche gilt
hinsichtlich der vorinstanzlichen Ausführungen zum Beweiswert ärztlicher
Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160).
Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt der
verfügten Einstellung der Leistungen per 30. April 2004 geklagten Beschwerden
noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem
versicherten Unfall standen.

3.1 Beim Unfall vom 1. Oktober 1999 ist der Beschwerdeführer mit seinem
Lieferwagen frontal mit einem entgegenkommenden, auf die Gegenfahrbahn
geratenen Personenwagen zusammengestossen. Er hat dabei kein eigentliches
Schleudertrauma (Peitschenhiebverletzung, Whiplash-injury), jedoch eine
HWS-Distorsion erlitten, welche als schleudertraumaähnliche Verletzung der
HWS zu qualifizieren ist (RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316 E. 3, U 160/98).
Unmittelbar nach dem Unfall sind denn auch Nacken- und Kopfschmerzen,
Schwindel und Erbrechen, später auch Seh- und Schlafstörungen aufgetreten,
was zum typischen Beschwerdebild nach solchen Verletzungen gehört (vgl. BGE
117 V 359 E. 4b S. 360). Zwar hat der Beschwerdeführer schon vor dem Unfall
an rezidivierenden Zervikalgien bei degenerativen Veränderungen der HWS und
einer Diskushernie C3/4 gelitten. Im rheumatologischen Konsiliarbericht vom
2. Juni 2003 zum MEDAS-Gutachten vom 7. Juli 2003 gelangt Dr. med. J.________
jedoch zum Schluss, der Unfall vom 1. Oktober 1999 habe zu einer
richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes geführt. Ein Teil des
bestehenden zervikozephalen Beschwerdekomplexes sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen. Insoweit besteht
zumindest eine Teilkausalität der geklagten Beschwerden, wovon auch die
Beschwerdegegnerin ausgeht. Streitig ist, wie es sich hinsichtlich der
Unfallkausalität der weiteren Beschwerden, insbesondere der Schulterschmerzen
und des Lumbovertebralsyndroms verhält.

3.2 Zur Kausalität der Beschwerden im Bereich der linken Schulter bestehen
unterschiedliche ärztliche Aussagen. Der beratende Arzt der Elvia, Dr. med.
Z.________, nimmt in einer Stellungnahme vom 29. Juni 2000 an, der Unfall
stelle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Teilursache für die
Beschwerden im Bereich der HWS und der linken Schulter dar. Eine
Teilkausalität bejaht auch der Orthopäde Dr. med. K.________, welcher die
Schulteroperation vom 4. Januar 2002 durchgeführt hat (Berichte vom 2. August
2000 und 17. April 2002). Demgegenüber verneinen der behandelnde Neurologe
Dr. med. B.________ (Bericht vom 26. Januar 2002), und die Ärzte der MEDAS
eine Unfallkausalität. Mit der Vorinstanz ist dieser Beurteilung
beizupflichten. Auszugehen ist davon, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1994
beim Skifahren auf die linke Schulter gestürzt ist und deshalb während
längerer Zeit in ärztlicher Behandlung stand. Es wurde eine posttraumatische
Periarthritis festgestellt und eine Arthroskopie des Schultergelenks mit
Shaving des Labrum glenoidale und Entfernung eines freien Gelenkkörpers
durchgeführt. Während Dr. med. M.________ am Unfalltag (1. Oktober 1999) eine
praktisch freie Schulterbeweglichkeit fand, stellte Dr. med. B.________ bei
einer Untersuchung vom 16. Oktober 1999 eine schmerzhaft deutlich
eingeschränkte Beweglichkeit des linken Schultergelenks fest. Im
Überweisungsschreiben an den Orthopäden vom 2. Mai 2000 wies er darauf hin,
der Versicherte klage seit dem Unfall über verstärkte Schmerzen im Bereich
der linken Schulter. In einem ausführlichen Bericht vom 26. Januar 2002
gelangte er indessen zum Schluss, die Schulterschmerzen seien als unfallfremd
bzw. als Folgen des früheren Unfalles zu betrachten. Ausschlaggebend für
diese Beurteilung war, dass die Schulterverletzung nach vorübergehender
Beschwerdefreiheit erst am 4. Januar 2002 zu einer erneuten Operation
(Resektion des lateralen Claviculaendes und Acromioplastik wegen
AC-Gelenksarthrose mit Impingement) Anlass gegeben hatte. Die gleiche
Auffassung vertreten die Ärzte der MEDAS im Gutachten vom 7. Juli 2003. Es
wird auf die Beurteilung im rheumatologischen Konsiliarbericht des Dr. med.
J.________ vom 2. Juni 2003 verwiesen, worin festgestellt wird, die
chronische Periarthropathie der linken Schulter, welche wegen einer
Impingement-Problematik zweimal operativ behandelt wurde, sei als unfallfremd
zu betrachten. Des weiteren wird ausgeführt, dass sich die
Schulterbeschwerden durch den zweiten Eingriff (vom 4. Januar 2002)
gebessert, nicht aber vollständig zurückgebildet hätten. Daraus ist mit der
erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu schliessen, dass eine
allfällige durch den Unfall vom 1. Oktober 1999 verursachte Verschlimmerung
des Schulterleidens spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per Ende
April 2004, vermutlich aber schon früher behoben war. Soweit noch Beschwerden
bestehen, sind sie unfallfremd bzw. Folge des frühern, nicht bei der
Beschwerdegegnerin versicherten Unfalls.

3.3 Nicht Folge des Unfalls vom 1. Oktober 1999 bildet sodann das chronische
Lumbovertebralsyndrom. Zum einen bestand ein erheblicher Vorzustand in Form
von Segmentdegenerationen der beiden untersten lumbalen Wirbelkörper sowie
eine Keilwirbeldeformation LWK 2 nach der Fraktur von 1974. Nach dem Unfall
vom 2. März 1988 wurde ein leichtes paravertebrales Lumbalsyndrom und nach
dem Unfall vom März 1992 ein lumboradikuläres Reizsyndrom mit
sensomotorischem Ausfallsyndrom links diagnostiziert (Berichte Kantonsspital
B.________ vom 15. April 1992 und Kantonsspital R.________ vom 12. Mai 1992).
Am 10. April 1992 wurde eine Diskushernienoperation L4 durchgeführt. Zum
andern sind gemäss Bericht des Dr. med. M.________ vom 13. Februar 2000
bereits im Herbst 1998 wieder vermehrt lumbosakrale Schmerzen aufgetreten und
hat der Beschwerdeführer im Anschluss an den Unfall vom 1. Oktober 1999 über
Schmerzen im Nacken-, Schulter- und Thoraxbereich, nicht aber über solche im
Bereich der LWS geklagt. Erstmals wieder erwähnt werden Lumbalgien im Bericht
des Dr. med. Z._________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 29. Juni
2000, welcher jedoch feststellt, dass die Beschwerden gänzlich unfallfremd
seien. Dem Unfall vom 1. Oktober 1999 kommt für die bestehenden Beschwerden
im Schulterbereich daher keine ursächliche Bedeutung zu.

3.4 Was schliesslich die gemäss MEDAS-Gutachten (psychiatrischer
Konsiliarbericht des Dr. med. H.________ vom 26. Mai 2003) bestehenden
psychischen Beeinträchtigungen (Persönlichkeits- und Verhaltensstörung;
ICD-10 F10.25) und die damit verbundenen diffusen Hirnleistungsdefizite
betrifft, ist nach gutachterlicher Auffassung anzunehmen, dass diese in hohem
Masse äthylbedingt sind und dem versicherten Unfall höchstens die Bedeutung
eines zusätzlichen Faktors beizumessen ist. Es besteht auch in diesem Punkt
kein Anlass, vom Gutachten abzugehen, welches die nach der Rechtsprechung für
den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten geltenden Anforderungen (BGE
125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160) erfüllt und in den
Schlussfolgerungen zu überzeugen vermag.

4.
Ohne dass es weiterer Abklärungen bedürfte, ist der Vorinstanz darin
beizupflichten, dass keine organischen Unfallfolgen bestehen, weshalb eine
spezifische Adäquanzprüfung zu erfolgen hat. Weil nicht gesagt werden kann,
dass die (höchstens teilweise unfallbedingte) psychische Problematik bereits
kurz nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufgewiesen hat und im Verlauf der
ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen
Beschwerden nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben, sind nicht die
für psychische Unfallfolgen (BGE 115 V 133), sondern die für Schleudertraumen
und schleudertraumaähnliche Verletzungen der HWS (BGE 117 V 359) geltenden
Regeln anwendbar (BGE 123 V 98 E. 2a S. 99; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437, U
164/01).

4.1 Beim Unfall vom 1. Oktober 1999 handelte es sich um eine frontale
Kollision. Der Beschwerdeführer war mit seinem Lieferwagen (Opel Campo)
unterwegs, als ein entgegenkommender Personenwagen (Fiat Uno) wegen eines
brüsken Bremsmanövers in einer leichten Rechtskurve schleudernd auf die
Gegenfahrbahn geriet und in sein Fahrzeug stiess. Beide Fahrzeuge wurden
stark beschädigt (versicherungstechnisch Totalschaden). Laut dem vom
Haftpflichtversicherer in Auftrag gegebenen unfallanalytischen Gutachten vom
16. Mai 2002 lag die Kollisionsgeschwindigkeit des Opel im Bereich von 20 -
22 km/h und diejenige des Fiat bei 54 - 56 km/h; die kollisionsbedingte
Geschwindigkeitsänderung des Opel lag zwischen 25 und 27 km/h. Der
Beschwerdeführer zog sich ein Distorsionstrauma der HWS, ein traumatisches
unteres thoraco-vertebrales Schmerzsyndrom, eine Distorsion im
Carpometacarpale-Bereich links sowie eine Läsion im Bereich einer Zahnbrücke
zu (Arztzeugnis UVG des Dr. med. M.________ vom 1. November 1999); der (nicht
angegurtete) Unfallverursacher erlitt einen Sehnenanriss am rechten Bein,
Schürfungen an der Stirn und Prellungen am ganzen Körper (Polizeibericht vom
18. November 1999). Aufgrund des Unfallhergangs, der Fahrzeugschäden und der
erlittenen Verletzungen ist der Unfall als mittelschwer zu qualifizieren. Ein
mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen oder gar ein
schwerer Unfall liegt nicht vor (vgl. die in SZS 45/2001 S. 431 ff. erwähnte
Rechtsprechung). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre daher zu bejahen,
wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien (BGE 117
V 359 E. 6a S. 367) in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder mehrere
der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben wären (BGE 117 V 359 E. 6b S.
367).

4.2 Der Unfall hat sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen
ereignet noch war er - objektiv betrachtet (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 Erw.
3b/cc, U 287/97; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313, U 248/98) - von
besonderer Eindrücklichkeit. Er hatte auch keine schweren Verletzungen oder
Verletzungen besonderer Art zur Folge. Es bedarf hiezu einer besonderen
Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer
Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (vgl. Urteile U
386/04 vom 28. April 2005 und U 371/02 vom 4. September 2003). Diese können
beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung
und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357
E. 4.3 mit Hinweisen, U 193/01). Solche Umstände sind hier nicht gegeben. Es
liegt auch keine besondere Schwere der für das Schleudertrauma typischen
Beschwerden vor. Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der ungewöhnlich
langen Dauer der ärztlichen Behandlung. Im Anschluss an den Unfall wurden
physiotherapeutische Massnahmen sowie eine medikamentöse Behandlung
durchgeführt, später auch Massagen sowie Massnahmen der Chiropraktik,
Osteopathie und der Traditionellen Chinesischen Medizin. Im MEDAS-Gutachten
(rheumatologischer Konsiliarbericht vom 2. Juni 2003) wird eine weitere
Physiotherapie und Osteopathie als sinnvoll bezeichnet. Es wird aber
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass davon keine Besserung mehr zu erwarten
sei, und es darum gehe, eine gewisse Stabilisierung und Linderung der
Beschwerden zu erreichen. Angesichts der durchgeführten Massnahmen ist
anzunehmen, dass die Behandlung schon zuvor weitgehend symptomatischen
Charakter hatte. Insgesamt handelt es sich daher nicht um eine
kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des
Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer
Dauer (vgl. Urteile U 420/05 vom 31. August 2006 und U 82/04 vom 14. März
2005). Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmert hat, kann ebenso wenig gesprochen werden, wie von einem
schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen. Was sodann das
Kriterium von Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit betrifft (vgl. hiezu RKUV
2001 Nr. U 442 S. 544 ff., U 56/00), ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer wegen des Rückenleidens schon vor dem Unfall in der
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Der behandelnde Arzt Dr. med. M.________
bestätigte am 24. Mai 1998 eine Arbeitsunfähigkeit wegen Nacken- und
Kreuzschmerzen von 50% ab 8. Januar 1997 bis auf weiteres. Im Bericht vom 13.
Februar 2000 stellte er fest, wegen des Status nach Diskushernienoperation L4
links von 1992 sei der Versicherte zu rund 50% in der Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt. Ohne diese vorbestehende Arbeitsunfähigkeit wäre er wegen der
zervikalen Problematik ebenfalls weiterhin in diesem Masse arbeitsunfähig.
Dr. med. G._________, Arzt für Innere Medizin,  bestätigte am 24. März 2003
ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 50%, stellte aber fest, seines
Erachtens verrichte der Versicherte ein deutlich höheres Pensum. Im
MEDAS-Gutachten vom 7. Juli 2003 wird die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit auf 50% und in einer angepassten anderen Tätigkeit auf 70%
geschätzt, wobei das psychische Leiden limitierend ist. Wird zusätzlich
berücksichtigt, dass die ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit nur teilweise
unfallkausal ist, kann das Kriterium von Grad und Dauer der
Arbeitsunfähigkeit nicht als erfüllt gelten. Schliesslich ist das Kriterium
der Dauerbeschwerden jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise
gegeben. Da somit weder eines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden
Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist noch mehrere der zu
berücksichtigenden Kriterien gegeben sind, ist die Unfalladäquanz der geltend
gemachten Beschwerden zu verneinen, was zur Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 29. Juni 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: