Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 372/2006
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2006
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2006


{T 7}
U 372/06

Urteil vom 12. Januar 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön und Frésard,
Gerichtsschreiber Wey.

C. ________, 1935, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt Guy Reich, Münchhaldenstrasse 24, 8008 Zürich,

gegen

Hotela Kranken- und Unfallkasse des Schweizer Hotelier-Vereins, Rue de la
Gare 18, 1820 Montreux, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 29. Mai 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1935 geborene C.________ war seit November 1992 im Hotel Q.________ als
Nacht-Portier angestellt und bei der Hotela, Kranken- und Unfallkasse des
Schweizer Hotelier-Vereins, obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am
7. Dezember 2002 erlitt der Versicherte einen Unfall: Als er sein Fahrzeug
aufgrund eines Überholmanövers des ihm entgegenkommenden Personenwagens zur
Verhinderung einer Frontalkollision abbremsen musste, kam es zu einem
Auffahrunfall mit dem nachfolgenden Fahrzeug. Dabei erlitt der Versicherte
eine Distorsion der Halswirbelsäule (vgl. Arztzeugnis der Ärzte des Spitals
X.________ vom 30. Dezember 2002). Bereits zwei Tage nach dem Unfall klagte
der Versicherte anlässlich einer Untersuchung beim Allgemeinpraktiker
Dr. H.________ namentlich über Schwindelgefühl, Nackenschmerzen beidseits mit
Ausstrahlung gegen die linke Schulter und taubem Gefühl in Finger V links und
in der Hälfte des Fingers IV rechts. Gemäss den Zwischenberichten der Ärzte
des Spitals Y.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin,
vom 27. Februar und 8. Mai 2003 litt der Versicherte überdies an
Visusstörungen des linken Auges, an Gangunsicherheit sowie an einem Tinnitus
rechts und an gelegentlich auftretenden Kopfschmerzen mit Verschlechterung
vor allem bei Wetterwechsel sowie an ebenfalls zeitweise sich einstellenden
Konzentrationsstörungen. Die Hotela richtete Taggelder aus und übernahm die
Heilbehandlung. Mit Verfügung vom 23. März 2005, bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 30. Juni 2005, stellte sie ihre Leistungen
(rückwirkend) per 10. März 2003 ein, weil ein Kausalzusammenhang zwischen
Unfallereignis und den noch vorhandenen gesundheitlichen Beschwerden verneint
werden müsse.

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde insoweit teilweise gut, als es
feststellte, dass der Versicherte - unter Vorbehalt von
Überentschädigungsbestimmungen - die nach dem 10. März 2003 erhaltenen und
durch die Krankentaggeldversicherung nicht ersetzten Taggelder nicht
zurückzuerstatten hat. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom
29. Mai 2006).

C.
C.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es seien ihm
über den 10. März 2003 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen;
eventuell "sei die Sache zurückzuweisen".
Während die Hotela auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit diesem Gesetz ist die
bisherige organisatorische Selbstständigkeit des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts aufgehoben und dieses mit dem Bundesgericht fusioniert
worden (Seiler, in: Seiler/von Werdt/ Güngerich, Kommentar zum BGG Art. 1 N 4
und Art. 132 N 15). Das vorliegende Urteil wird daher durch das Bundesgericht
gefällt. Weil der angefochtene Entscheid jedoch vor dem 1. Januar 2007
ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis zum 31. Dezember
2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die
Organisation der Bundesrechtspflege (OG) (Art. 131 Abs. 1 und 132 Abs. 1 BGG;
BGE 132 V 395 Erw. 1.2).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob spätestens ab dem 11. März 2003 kein
Gesundheitsschaden mehr vorliegt, der in natürlich und adäquat kausalem
Zusammenhang zum Unfall vom 7. Dezember 2002 steht.

3.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid namentlich die von der
Rechtsprechung für die Leistungspflicht des Unfallversicherers entwickelten
Grundsätze über den erforderlichen natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang bei Schleudertrauma der HWS oder äquivalenten Verletzungen
(BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa, 117 V 359 und 369; RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29)
richtig wiedergegeben. Hierauf wird verwiesen.

4.
In der Verwaltungsgerichtsbescherde wird im Wesentlichen geltend gemacht,
dass der Versicherte anlässlich des Unfalls vom 7. Dezember 2002 benommen und
verwirrt gewesen sei und folglich eine milde traumatische Hirnverletzung
erlitten habe. Dabei stützt er sich  insbesondere auf den Bericht von
Dr. V.________, Facharzt ORL, vom 12. Dezember 2002 sowie auf das Gutachten
der Ärzte des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 28. Oktober
2004. Dr. V.________ Arztbericht indessen ist wenig behelflich, hält er doch
ohne nähere Begründung lediglich fest, dass "aufgrund des Unfallereignisses
eine Commotio cochleae nicht ganz ausgeschlossen" sei. Die Ärzte des ZMB
legen dar, "bei genauer Befragung später musste man aber doch davon ausgehen,
dass Benommenheit aufgetreten war". Es ist anzunehmen (zumal andere Hinweise
fehlen), dass die Ärzte des ZMB bei der Diagnose der milden traumatischen
Hirnverletzung auf die Angaben des Versicherten abstellten. Wie bereits von
der Vorinstanz richtigerweise festgehalten, widersprechen diese Darstellungen
aber seinen spontanen "Aussagen der ersten Stunde" (vgl. hierzu RKUV 2004 Nr.
U 524 S. 546 [U 236/03]). Denn weder der polizeiliche Unfallbericht vom
8. Dezember 2002, noch die frühen medizinischen Akten (vgl. etwa die Berichte
des Spitals X.________ und des Spitals Y.________) enthalten Hinweise auf
eine nach dem Unfall vorhanden gewesene Benommenheit oder Verwirrtheit.
Lediglich gemäss dem von Dr. H.________ zuhanden der Helsana Versicherungen
AG ausgefüllten Fragebogen bei HWS-Verletzungen vom 19. Dezember 2002 - der
aber singulär bleibt -, gab der Versicherte an, nach dem Unfall anfänglich
benommen und verwirrt gewesen zu sein. Selbst die Diagnose einer milden
traumatischen Hirnverletzung würde aber nicht schon bedeuten, dass objektiv
nachweisbare Unfallfolgen bestehen. Hierzu bedarf es einer feststellbaren
intrakraniellen Läsion oder eines messbaren Defektzustandes (neurologischer
Ausfall) als Folge einer Schädigung des zentralen Nervensystems (Adrian M.
Siegel, Neurologisches Beschwerdebild nach Beschleunigungsverletzung der
Halswirbelsäule, in: Die neurologische Begutachtung, Zürich 2004, S. 166
Tabelle 9, mit bibliographischen Hinweisen). Beides kann mit Blick auf die
Aktenlage nicht angenommen werden. Dementsprechend bringt der Versicherte
solches auch nicht vor. Es muss deshalb mit der Feststellung sein Bewenden
haben, dass eine objektivierbare traumatische Hirnverletzung nicht mit der
erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist.

5.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann davon ausgegangen werden, dass die
über den 10. März 2003 hinaus andauernden Beschwerden (namentlich
zervikozephales Syndrom, Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, erhöhte
Ermüdbarkeit und Konzentrationsschwäche) des Versicherten noch immer in
natürlich kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 7. Dezember 2002
stehen. So hält (im Einklang mit den anderen medizinischen Berichten) etwa
das umfassende und grundsätzlich überzeugende Gutachten der Ärzte des ZMB
fest, dass die Beschwerden - abgesehen vom Restless-legs-Syndrom sowie von
der hochbetonten Schallempfindungsschwerhörigkeit - mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. Zwar
existieren vorbestehende degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, die
jedoch - soweit dokumentiert - vor dem Unfall klinisch stumm waren und auch
den Status quo sine nicht erreicht haben. Zu beurteilen bleibt demzufolge die
Adäquanz des Kausalzusammenhangs.

6.
Rechtsprechungsgemäss ist die Adäquanz erst nach Abschluss des normalen,
unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses zu prüfen, und nicht solange
von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch immer eine Besserung
erwartet werden kann (BGE 130 V 384 Erw. 2.3.1 und Urteil S. vom 16. Juni
2004 [U 133/03] Erw. 2.3 mit Hinweisen). Die Hotela betrachtete den
Heilungsprozess beim Versicherten mit dessen Wiederaufnahme einer 50%igen
Tätigkeit vom 10. März 2003 als abgeschlossen. Sie prüfte und verneinte die
adäquate Kausalität ab diesem Zeitpunkt. Die Vorinstanz beanstandete dieses
Vorgehen nicht. Aus den ärztlichen Berichten geht indessen hervor, dass seit
Dezember 2003 neue Therapien (Osteopathie und Alexandertechnik) durchgeführt
wurden und aufgrund dessen eine weitere Besserung des Gesundheitszustands
erreicht werden konnte (vgl. Zwischenbericht des Chirurgen Dr. O.________,
Spezialist für Wirbelsäulenleiden, vom 29. September 2004). Dr. O.________
schloss denn auch prognostisch auf eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf
70 %. Im Gutachten vom 28. Oktober 2004 betrachteten auch die Ärzte des ZMB
den Versicherten als 70 % arbeitsfähig und hielten darüber hinaus fest, "eine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes ist mit einer weiteren
medizinischen Behandlung nicht zu erwarten". Vor diesem Hintergrund hätte die
Adäquanzprüfung richtigerweise erst in diesem Zeitpunkt vorgenommen werden
dürfen.

7.
7.1 Die Vorinstanz hat die Adäquanz zu Recht (und in Übereinstimmung mit dem
Beschwerdeführer) nach Massgabe von BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b
geprüft, bei welcher keine Differenzierung zwischen physischen und
psychischen Beschwerden erfolgt. Denn es liegt kein Grund vor, von diesem
Prinzip abzuweichen: So treten beispielsweise weder die zum typischen
Beschwerdebild eines HWS-Schleudertraumas gehörenden Beeinträchtigungen im
Vergleich zur psychischen Problematik unmittelbar nach dem Unfall ganz in den
Hintergrund, noch spielen physische Beschwerden im Verlaufe der ganzen
Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr
untergeordnete Rolle (vgl. zur unmassgeblichen Bedeutung der beim
Versicherten diagnostizierten "sekundären Phobie" das Gutachten des ZMB vom
28. Oktober 2004).

7.2 Aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs und der erlittenen
Verletzungen ist die Auffahrkollision vom 7. Dezember 2002 dem Bereich der
mittelschweren Unfälle und innerhalb dieses Rahmens eher den leichteren
Fällen zuzuordnen (vgl. RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360 Erw. 4.2 am Anfang [Urteil
A. vom 24. Juni 2003, U 193/01]). In diesem Zusammenhang gilt es
festzuhalten, dass unfallanalytische Erkenntnisse und biomechanische
Überlegungen allenfalls gewichtige Anhaltspunkte zur mit Blick auf die
Adäquanzprüfung relevanten Schwere des Unfallereignisses zu liefern vermögen;
sie bilden jedoch rechtsprechungsgemäss für sich allein in keinem Fall eine
hinreichende Grundlage für die Kausalitätsbeurteilung (RKUV 2003 Nr. U 489
S. 359 mit Hinweisen). Daher kann die Adäquanz nur bejaht werden, sofern
zumindest eines der einschlägigen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise
erfüllt ist oder mehrere Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise
zutreffen (vgl. BGE 117 V 367 Erw. 6b, 384 Erw. 4c, 115 V 140 Erw. 6c/bb, 409
Erw. 5c/bb).

7.3 Der Unfall vom 7. Dezember 2002 hat sich bei objektiver Betrachtung weder
unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch war er von
besonderer Eindrücklichkeit. Ebenso wenig waren die erlittenen Verletzungen
schwer oder von besonderer Art. Sodann ist keine ärztliche Fehlbehandlung
ersichtlich, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte. Überdies
kann weder von einem schwierigen Heilungsverlauf noch von erheblichen
Komplikationen gesprochen werden. Weiter sind den Akten keine Hinweise auf
Dauerbeschwerden zu entnehmen. Zwar litt der Versicherte an einem chronischen
zervikozephalen Schmerzsyndrom, das aber therapeutisch angegangen wurde,
wodurch eine deutliche Verbesserung erzielt werden konnte (vgl. etwa
Zwischenbericht der Ärzte des Spitals Y.________ vom 27. Februar 2003: "unter
physiotherapeutischer Behandlung Abnahme der zervikozephalen und
zervikospondylogenen Beschwerden"). Das Kriterium einer ungewöhnlich langen
Dauer der ärztlichen Behandlung kann höchstens als teilweise erfüllt
betrachtet werden. Denn die nach dem Unfall erfolgte Behandlung beschränkte
sich im Wesentlichen auf die Durchführung medizinischer Abklärungen und
Verlaufskontrollen sowie - mit Unterbrüchen - verschiedener ambulanter
Therapien (etwa Physiotherapie und Osteopathie). Schliesslich ist das
Kriterium Grad und Dauer der Arbeitsfähigkeit zu prüfen: Der Versicherte war
nach dem Unfall zunächst während rund drei Monaten zu 100 % arbeitsunfähig
(vom 7. Dezember 2002 bis 10. März 2003). Danach wurde ihm bis Ende Oktober
2004 eine 50%ige und ab diesem Zeitpunkt bleibend eine 70%ige
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert. Damit ist auch
dieses Adäquanzkriterium als erfüllt zu betrachten.

7.4 Insgesamt sind somit zwei Kriterien erfüllt. Weder liegt aber eines
dieser Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter Weise vor, noch sind sie
in der erforderlichen Häufung oder Auffälligkeit gegeben. Daran vermöchten
ergänzende Abklärungen nichts zu ändern. Es ist deshalb von den beantragten
Weiterungen abzusehen.

8.
Die - vorinstanzlich bestätigte - Leistungseinstellung seitens der Hotela
erfolgte somit zu Recht, wenn auch verfrüht. Der Versicherte hat Anspruch auf
Heilbehandlung und Taggelder bis 28. Oktober 2004, weil solange von der
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch immer eine Besserung erwartet
werden konnte.

9.
Weiter stellte der vorinstanzliche Entscheid fest, dass weder ein
Wiedererwägungs- noch ein Revisionsgrund vorliegt und die Hotela somit
(vorbehältlich eines allfälligen Überentschädigungstatbestands) nicht
berechtigt ist, die dem Versicherten nach dem 10. März 2003 ausgerichteten
Taggelder zurückzufordern bzw. zu verrechnen. Diese Auffassung ist im
Ergebnis rechtens: Aus den Akten geht hervor, dass die Hotela bis zum 27. Mai
2004 Taggeldleistungen erbrachte. Die Leistungspflicht der Hotela dauert nach
dem vorne Gesagten bis 28. Oktober 2004 (und nicht bloss bis 10. März 2003)
an, sodass ein Rückforderungs- bzw. Verrechnungsrecht bereits deshalb
entfällt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2006
und der Einspracheentscheid der Hotela vom 30. Juni 2005 insoweit abgeändert,
als der Anspruch auf Heilbehandlung und Taggelder bis zum 28. Oktober 2004
andauert. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Hotela hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht
eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Neuverlegung
der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang
des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 12. Januar 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: