Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 370/2006
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U 370/06

Urteil vom 8. August 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Z. ________, 1955, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Kohli,
General Wille-Strasse 10, 8027 Zürich,

gegen

"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft,
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 12. Juli 2006.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 18. April 2006 hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht
eine von der anwaltlich vertretenen Z.________ gegen einen Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar 2004 erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die freiwillige Unfallversicherung
für Selbstständigerwerbende (Taggeldleistungen, Rückforderung,
Versicherungsausschluss), soweit es darauf eintrat, teilweise gut und wies
die Sache an die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachstehend: "Zürich")
zurück, damit diese die der Versicherten zustehenden Leistungen im Sinne der
Erwägungen neu festlege (Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig verpflichtete es
das vorinstanzliche Gericht, über eine Parteientschädigung für das kantonale
Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu
befinden (Dispositiv-Ziffer 4).

B.
Am 12. Mai 2006 reichte der Anwalt von Z.________ dem kantonalen Gericht eine
Honorarnote über den Betrag von insgesamt Fr. 30'817.85 ein. Darin wurden ein
Zeitaufwand von 127,9 Stunden, Auslagen von Fr. 281.10 sowie die
Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 2176.75 geltend gemacht. Mit Entscheid vom
12. Juli 2006 sprach das kantonale Gericht eine "reduzierte
Prozessentschädigung von Fr. 5'811.60 (inkl. Barauslagen und MWSt)" zu.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Z.________ die Festsetzung der
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren auf Fr. 24'600.- zuzüglich
Mehrwertsteuer beantragen.
Die "Zürich" sieht von einer materiellen Stellungnahme ab und auch das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit
wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht in Luzern und das
Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei
Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz
[BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurden die Organisation und das
Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf
die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts
anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur, wenn auch der angefochtene
Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132
Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 12. Juli 2006 und somit
vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren noch nach
dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz über die
Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132
V 393 E. 1.2 S. 395).

1.2 Der angefochtene Entscheid hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung
von Versicherungsleistungen zum Gegenstand, weshalb das Gericht nur prüft, ob
die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit
Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
2.1 Gemäss dem - auf Grund von Art. 1 Abs. 1 UVG auch im
Unfallversicherungsbereich anwendbaren - Art. 61 lit. g ATSG hat die
obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten
(Satz 1); diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne
Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der
Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Satz 2).

2.2 Die Bemessung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren ist im
Übrigen mangels bundesrechtlicher Bestimmung dem kantonalen Recht überlassen,
mit welchem sich das Bundesgericht grundsätzlich nicht zu befassen hat
(Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG). Es
darf die Höhe der Entschädigung nur daraufhin überprüfen, ob die Anwendung
der für ihre Bemessung einschlägigen kantonalen Bestimmungen, sei es bereits
auf Grund ihrer Ausgestaltung oder aber auf Grund des Ergebnisses im
konkreten Fall, zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat (Art. 104
lit. a OG). Dabei fällt praktisch nur das in Art. 9 BV verankerte
Willkürverbot in Betracht (SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 4.2 und 4.3
[C 223/05], BVG Nr. 26 S. 98 E. 11.1.1 [B 15/05], je mit Hinweisen). Nach der
Rechtsprechung ist eine Entscheidung dann willkürlich, wenn sie eine Norm
oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer
verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder
in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; willkürliche
Rechtsanwendung liegt nicht schon vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu
ziehen oder sogar vorzuziehen wäre (BGE 131 I 57 E. 2 S. 61, SVR 2006 ALV
Nr. 15 S. 51 E. 4.3 [C 223/05] und BVG Nr. 26 S. 98 E. 11.1.2 [B 15/05], je
mit Hinweisen).

2.3 Praxisgemäss ist dem erstinstanzlichen Gericht bei der Bemessung der
Entschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen. Ermessensmissbrauch
(Art. 104 lit. a OG) liegt vor, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr
eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der
massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine
Rechtsprinzipien wie das Verbot der Willkür oder rechtsungleicher Behandlung,
das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit
verletzt. Eine willkürliche Ermessensausübung stellt dabei zugleich einen
Ermessensmissbrauch dar (SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 4.3 [C 223/05] und BVG
Nr. 26 S. 98 E. 11.3.1 [B 15/05], je mit Hinweisen).
Im Rahmen seines Ermessens hat das erstinstanzliche Gericht für die
Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der
Streitsache, den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des Anwalts
zu berücksichtigen (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6 E. 4b [C 130/99] und BVG Nr. 26
S. 98 E. 11.3.1 [B 15/05], je mit Hinweisen). Als Grundsatz gilt, dass die
Parteientschädigung nur den objektiv erforderlichen Vertretungsaufwand
umfassen soll (SVR 2006 BVG Nr. 26 S. 98 E. 11.1.3 mit Hinweis). Nach der
Rechtsprechung kann das Anwaltshonorar je nach kantonaler
Anwaltsgebühren-Regelung willkürfrei innerhalb einer relativ weiten
Bandbreite von Fr. 160.- bis Fr. 320.- pro Stunde, einschliesslich
Mehrwertsteuer, festgelegt werden (BGE 131 V 153 E. 7 S. 159, SVR 2006 ALV
Nr. 15 S. 51 E. 4.3 [C 223/05] und BVG Nr. 26 S. 98 E. 11.4.1 [B 15/05], je
mit Hinweisen).

3.
3.1 In der unaufgefordert eingereichten Kostennote vom 12. Mai 2006 hat der
Rechtsvertreter der Versicherten einen Zeitaufwand für das erstinstanzliche
Beschwerdeverfahren nicht von - wie im kantonalen Entscheid offensichtlich
versehentlich festgehalten - 117,9 Stunden, sondern von 127,9 Stunden sowie
ein Honorar von Fr. 28'360.- geltend gemacht, seine Auslagen auf Fr. 281.10
beziffert und als Mehrwertsteuer Fr. 2176.75 angegeben.
Das kantonale Gericht hat gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des kantonalen
Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer; LS/ZH 212.81) eine
Vergütung von insgesamt Fr. 5811.60 zugesprochen, welche - ausgehend von
einem Zeitaufwand von 32 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- und
einem 20%igen Abzug zufolge bloss teilweisen Obsiegens - ein Honorar von
Fr. 5120.-, die in Rechnung gestellten Auslagen von Fr. 281.10 und die daraus
resultierende Mehrwertsteuer von noch Fr. 410.50 beinhaltet.

3.2 Indem die Vorinstanz von dem in der Honorarnote vom 12. Mai 2006
angegebenen Zeitaufwand von 127 Stunden lediglich 32 Stunden anerkannt hat,
trug sie dem Grundsatz Rechnung, wonach die Parteientschädigung nur den
objektiv erforderlichen Vertretungsaufwand umfassen soll. Eine Verletzung von
Bundesrecht, insbesondere ein Verstoss gegen das Willkürverbot, ist darin
nicht zu erblicken. Auch ist der Umfang der vorgenommenen Reduktion des
geltend gemachten Zeitaufwandes nicht ermessensmissbräuchlich. Die im
kantonalen Beschwerdeverfahren eingereichten Rechtsschriften zielten auf eine
Änderung der in RKUV 1994 Nr. U 183 S. 49 und 1998 Nr. U 315 S. 575
veröffentlichten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ab.
Das Antreten gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung mag zwar im
Vergleich zu einer mit der geltenden Rechtsprechung in Einklang stehenden
Argumentation einen gewissen zeitlichen Mehraufwand bedingen. Dass das
kantonale Gericht den angegebenen Zeitbedarf von 127 Arbeitsstunden für das
kantonale Beschwerdeverfahren, in welchem eine - im Entscheid vom 12. Juli
2006 als "weitschweifig und wiederholungsreich" qualifizierte - 25-seitige
Beschwerdeschrift und nach Eingang einer mit 5 Seiten wesentlich kürzer
gefassten Beschwerdeantwort der "Zürich" noch eine         30-seitige Replik
eingereicht wurden, als deutlich übersetzt betrachtete, stellt keinen
Ermessensmissbrauch dar. Mit der Anerkennung eines Zeitaufwandes von
32 Arbeitsstunden hat die Vorinstanz vielmehr eine Herabsetzung des
Arbeitseinsatzes des Vertreters der Beschwerdeführerin vorgenommen, welche
sich noch in Rahmen ihres Ermessensspielraums bewegt. Die Annahme eines
objektiv erforderlichen Vertretungsaufwandes von 32 Arbeitsstunden liegt im
Rahmen des in vergleichbaren Rechtsmittelverfahren üblichen Arbeitsaufwandes
und trägt der Bedeutung der Streitsache Rechnung. Für das vorinstanzliche
Vorgehen können durchaus auch Gründe namhaft gemacht werden, wobei es
insbesondere zu beachten gilt, dass sich der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin mit nur gerade zwei publizierten Urteilen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts auseinanderzusetzen hatte, was einem
versierten Anwalt, selbst wenn er mit der Thematik wenig vertraut ist, keine
übermässigen Schwierigkeiten bereiten sollte. Die Reduktion des bei der
Bemessung der Parteientschädigung zu berücksichtigenden Vertretungsaufwandes
auf 32 Arbeitsstunden hält einer Überprüfung durch das Bundesgericht mit der
diesem zustehenden eingeschränkten Kognition (E. 1.2 und 2 hievor) stand.

3.3 Kritisiert wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Weiteren die
vorinstanzliche Reduktion der Parteientschädigung um 20 % wegen bloss
teilweisen Obsiegens. Dazu ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin im
letztinstanzlichen Rechtsmittelverfahren nicht - wie aus der heute zu
beurteilenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde geschlossen werden könnte -
vollständig obsiegt, sondern lediglich insofern einen Teilerfolg erzielt hat,
als das Eidgenössische Versicherungsgericht das Ausmass der bei einem länger
anhaltenden Missverhältnis zwischen tatsächlich erzieltem und vereinbartem
versichertem Verdienst zulässigen Leistungskürzung präzisiert hat. Die
angestrebte Rechtsprechungsänderung ist hingegen nicht erreicht worden. Das
Verwaltungsgerichtsverfahren hat lediglich eine Beschränkung der - dem
Grundsatz nach bestätigten - Herabsetzung des versicherten Verdienstes
bewirkt, mit der Folge, dass auch der Ausschluss aus der Versicherung und die
Rückerstattung bereits bezogener Leistungen hinfällig wurden. Ohne
Bundesrecht zu verletzen durfte die Vorinstanz bei diesen Gegebenheiten die
Parteientschädigung, welche die Beschwerdeführerin bei vollständigem Obsiegen
hätte beanspruchen können, um 20 % reduzieren. Auch diesbezüglich kann nicht
von einem Ermessensmissbrauch gesprochen werden.

4.
Weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
streitig war (E. 1.2 hievor), sind für das Verfahren vor Bundesgericht Kosten
zu erheben (Umkehrschluss aus Art. 134 OG). Diese sind von der unterliegenden
Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 153 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 8. August 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: