Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 36/2006
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Prozess {T 7}
U 36/06

Urteil vom 2. August 2006
III. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Hadorn

A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Friedrich Kramer,
Bubenbergplatz 9, 3011 Bern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 9. Dezember 2005)

Sachverhalt:
A.________ (geb. 1943) war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) obligatorisch unfallversichert, als sie am 30. Juli 1991 einen
Verkehrsunfall erlitt. Mit Verfügung vom 10. Juni 1992 lehnte die SUVA
mangels Unfallkausalität der ab 5. September 1991 geklagten Beschwerden ihre
Leistungspflicht ab und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 23. November
1992 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 10. Mai 1995
ab, soweit es darauf eintrat.
Ein neues Leistungsgesuch wegen Rückfalls lehnte die SUVA mit Verfügung vom
4. Juni 1997 ab. Diese Verfügung wurde letztinstanzlich mit Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. Januar 1999 bestätigt. Ein
Revisionsgesuch wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom
22. Oktober 1999 ab.
Am 8. Mai 2003 liess A.________ ein "Gesuch und Wiedererwägungsgesuch"
einreichen. Mit einer ersten Verfügung vom 1. April 2004 trat die SUVA auf
das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, mit einer zweiten Verfügung vom selben
Tag lehnte sie Leistungen ab. Diese Verfügungen bestätigte die Anstalt mit
Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2004.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn mit Entscheid vom 9. Dezember 2005 ab, soweit es darauf eintrat.
Wegen mutwilliger Prozessführung verurteilte es A.________ zu
Verfahrenskosten von Fr. 600.- .
A. ________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die
Sache sei zu näheren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell
seien die gesetzlichen Leistungen ab 30. Juli 1991, subeventuell "später, in
Form einer Ersatzleistung ab 30. Juli 1991 bis heute und zusätzlich einer
Rente ab Mai 1999 auszurichten, unter Aufhebung der bisherigen
SUVA-Entscheide vom 10. Juni 1992, 23. November 1992, 21. August 1997 und 1.
April 2004."
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Vorschrift zur Wiedererwägung (Art.
53 Abs. 2 ATSG) und die dazu ergangene Rechtsprechung (vgl. BGE 117 V 13 Erw.
2a) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.
2.1 In der als "Gesuch und Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 8.
März 2003 hatte die Beschwerdeführerin beantragt, der relevante Sachverhalt
bis 14. Januar 1999 sei in  Wiedererwägung  zu ziehen; für die Zeit ab 14.
Januar 1999 sei ihr Schreiben als selbstständiges, neues Gesuch zu behandeln.
Auf das Wiedererwägungsgesuch trat die SUVA nicht ein, wie sich entgegen den
Behauptungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus dem Wortlaut der
entsprechenden Verfügung ausdrücklich ergibt. Diese Entscheidung ist richtig,
da die Verwaltung nur Verfügungen in Wiedererwägung ziehen kann, welche nicht
Gegenstand einer materiellen richterlichen Beurteilung waren (BGE 125 V 369
Erw. 2). Die Beschwerdeführerin hätte daher, soweit es um die durch das
Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil vom 14. Januar 1999 beurteilte
Periode ging, mittels Revisionsgesuch innert der Fristen gemäss Art. 141 OG
und unter Angabe der nach Art. 136 oder 137 OG zulässigen Gründe an das
Gericht gelangen müssen. Ein derartiges Revisionsgesuch hat das Gericht im
Urteil vom 22. Oktober 1999 abgewiesen. Seither ist keine Eingabe mehr
erfolgt. Betreffend die mit dem Urteil vom 14. Januar 1999 geprüfte
Zeitspanne kann nach dem Gesagten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht
eingetreten werden.

2.2 Hinsichtlich der nachfolgenden Periode hat die SUVA zutreffend erkannt,
dass der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den heute
geklagten Leiden und dem Unfall vom 30. Juli 1991 nicht rechtsgenüglich
erstellt ist. Daran vermöchten neue medizinische Abklärungen nichts zu
ändern, sind doch heutige Untersuchungen nicht geeignet, den natürlichen
Kausalzusammenhang zu einem rund fünfzehn Jahre zurückliegenden Unfall zu
beweisen, dessen initiale Folgen längst abgeheilt waren und der keine
objektivierbaren Residuen zurückgelassen hatte. Weder das Erleiden eines
zweiten nicht versicherten Unfalles (am 5. Februar 1999) noch das Auftreten
einer ebenfalls nicht unfallversicherten Krankheit (u.a. intramedullärer
Tumor im Bereich der Halswirbelkörper 7 bis Brustwirbelkörper 2) können als -
von Amtes wegen näherer Abklärung bedürftige - Spätfolgen oder Rückfälle
(Art. 11 UVV) des versicherten Unfalles vom 30. Juli 1991 betrachtet werden.
Deshalb besteht für die Folgezeit kein Anlass zu einer im Vergleich zum
Urteil vom 14. Januar 1999 abweichenden Betrachtungsweise. Aktenergänzungen
erübrigen sich unter diesen Umständen, da von ihnen keine abweichenden
Angaben zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94
Erw. 4b).

3.
Die vorinstanzliche Kostenauferlegung ist mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht substanziiert genug (Art. 108 Abs. 2 OG)
angefochten, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist.

4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, soweit zulässig, offensichtlich
unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 2. August 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: