Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 369/2006
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U 369/06

Urteil vom 11. Oktober 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

S. ________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Marco
Biaggi, Aeschenvorstadt 71, 4051 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 26. April 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1956 geborene S.________ zog sich anlässlich eines am 5. Juni 2001
erlittenen Arbeitsunfalles Verletzungen des linken Unterschenkels und des
linken Fusses zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach
ihm mit Verfügung vom 18. Oktober 2002 eine Invalidenrente bei einem
Invaliditätsgrad von 11 % sowie eine Entschädigung für eine 5%ige
Integritätseinbusse zu. In Gutheissung der hiegegen erhobenen Einsprache
erhöhte die SUVA mit Entscheid vom 26. Februar 2003 die
Integritätsentschädigung auf 10 %. Die einzig noch gegen die Rentengewährung
gerichtete Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit
Entscheid vom 15. Dezember 2003 gut und wies die Sache zwecks zusätzlicher
Abklärungen und neuer Verfügung an die SUVA zurück. Nach Einholung eines
Gutachtens der Orthopädischen Klinik X.________ vom 8. Dezember 2004 mit
ergänzender Stellungnahme vom 4. April 2005 sprach sie S.________ mit
Verfügung vom 12. Mai 2005 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad
von 15 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 8. August 2005 fest.

B.
Die hiegegen gerichtete Beschwerde wies das kantonale
Sozialversicherungsgericht mit Entscheid vom 26. April 2006 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die SUVA zur
Neubeurteilung beantragen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17.
Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 S. 1205 und 1243).
Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht in Luzern und das
Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei
Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz
[BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75), und es wurden die Organisation und das
Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Zuständig für die
Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher heute das
Bundesgericht. Das BGG ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten
Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch
nur, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale
Gerichtsentscheid am 26. April 2006 und damit vor dem 1. Januar 2007 erlassen
wurde, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis 31. Dezember 2006 in
Kraft gewesenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege
(OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

1.2 Weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 1. Juli 2007 noch nicht beim
Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich die Kognition
des Bundesgerichts nach Art. 132 Abs. 1 OG (Ziff. II lit. c der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005). Danach ist
die Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen der Unfallversicherung nicht auf die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit
der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und
kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten
hinausgehen.

1.3 Bezüglich der rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung des
Rentenanspruchs des Beschwerdeführers wird auf die zutreffenden Ausführungen
im Einspracheentscheid der SUVA vom 8. August 2005 verwiesen. Dies gilt
hinsichtlich des Rentenanspruchs (Art. 18 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 8
Abs. 1 ATSG), der Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und der
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), hinsichtlich der Invaliditätsbemessung nach
der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG), der dabei dem Arzt oder der
Ärztin zukommenden Aufgabe, des ausgeglichenen Arbeitsmarktes, der den
Versicherten obliegenden Schadenminderungspflicht und der Behandlung
unfallfremder Erwerbseinbussen.

2.
2.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die vorinstanzliche Würdigung
der beruflichen Beschäftigungs- und Abklärungsberichte beanstandet und
insbesondere geltend gemacht, die praktisch-wirtschaftliche Verwertbarkeit
der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit sei fehlerhaft vorgenommen
worden.

2.2 Das kantonale Gericht ging wie schon die SUVA im Einspracheentscheid vom
8. August 2005 davon aus, dass dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch
auf Grund der unfallbedingten Schmerzen im linken Vorfuss eine
Erwerbstätigkeit in sitzender Stellung theoretisch zu 100 % ganztags mit
voller Leistung möglich und zumutbar wäre. Konkret werden im Einzelnen die
schon im Gutachten der Orthopädischen Klinik X.________ vom 8. Dezember 2004
und in deren Zusatzbericht vom 4. April 2005 erwähnten Sortier-, Kontroll-
und Überwachungsfunktionen, leichte Produktions- und Montagetätigkeiten in
sitzender Stellung, Portierdienste oder einfache administrative Tätigkeiten
in sitzender Stellung sowie das Beschicken von Maschinen mit leichten
Gewichten, ebenfalls in sitzender Stellung aufgeführt. Zur Frage nach der
wirtschaftlichen Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit erwog es,
zwar dürfe nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen
werden, doch weise der Versicherte trotz seiner funktionellen Einschränkungen
eine in der freien Wirtschaft bei leidensangepasster Beschäftigung
nutzbringend einsetzbare Arbeitskraft auf. Mit den vorhandenen Behinderungen
würden ihm auf dem ausgeglichenen, ein Gleichgewicht an Arbeitsplätzen und
Arbeitskräften beeinhaltenden Arbeitsmarkt eine Vielzahl von Möglichkeiten
offenstehen. Die bestehenden funktionellen Beeinträchtigungen seien nicht
derart ausgeprägt, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt keine geeignete Stelle
bereithalten würde. Bezüglich des Ergebnisses eines von der
Arbeitslosenversicherung organisierten Einsatzes im Schweizerischen
Arbeiterhilfswerk, Holzwerkstatt A.________, Basel, ging das kantonale
Gericht mit der Beurteilung im Zusatzgutachten der Orthopädischen Klinik
X.________ vom 4. April 2005 davon aus, dass es sich dabei um eine körperlich
anspruchsvolle und daher nur mit  verminderter Leistung mögliche Arbeit
handelte. Schliesslich lehnte es auch das Ansinnen um eine
praktische"Austestung" der beruflichen Fähigkeiten mit der Begründung ab,
dass nebst den unfallbedingten Fussbeschwerden ein obstruktives
Schlafapnoesyndrom sowie Rückenschmerzen vorliegen, welche das
Leistungsvermögen zusätzlich beeinträchtigen.

2.3 Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen zu keinem von
der vorinstanzlichen Betrachtungsweise abweichenden Ergebnis. Insbesondere
fällt bei der Beurteilung der Arbeitseinsätze in der Holzwerkstätte
A.________ und in der von der Invalidenversicherung veranlassten Tätigkeit in
der G.________, ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer auch damals schon eine
Schlafapnoe sowie Rückenbeschwerden aufwies. Gerade der Abklärung der
Auswirkungen der Schlafapnoe auf die Arbeit diente denn auch der Aufenthalt
in der G.________. Diese beeinträchtigenden Faktoren sind unfallfremd,
weshalb die SUVA dafür keine Leistungen zu erbringen hat. Aus demselben Grund
erübrigt sich auch die beantragte Testung der Arbeitsfähigkeit, würde diese
doch von vornherein von nicht unfallbedingten Elementen mitgeprägt und
deshalb für die allein interessierende Frage nach der auf die Unfallfolgen
zurückzuführenden Beeinträchtigung der erwerblichen Möglichkeiten keine neuen
Erkenntnisse zu Tage fördern. Dies hat denn auch schon die Vorinstanz mit
zutreffender Begründung dargelegt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 11. Oktober 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: