Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 368/2006
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{T 7}
U 368/06

Urteil vom 12. Januar 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichter Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

R. ________, 1970, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christof Steger, Kriessernstrasse 40, 9450
Altstätten,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz
vom 20. Juni 2006.

Sachverhalt:

A.
R. ________ (geboren 1970) war im Rahmen ihrer seit 1. September 2002
bestehenden Anstellung in der Firma S.________ AG bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert, als am 19. Januar 2004 die Glasscherben einer
Milchflasche die Flexor pollicis longus-Sehne ihres linken Daumens und den
radialen Gefässnervenbündel durchtrennten (3 cm lange und 1 cm tiefe
Schnittverletzung). Nach einer operativen Erstversorgung am Unfalltag
(Berichte des Spitals X.________ vom 21. und 23. Januar 2004) wurden bei der
anschliessend arbeitsunfähigen Versicherten ein stark ausgeprägtes,
persistierendes Tinel-Phänomen im Bereich des palmaren Narbenanteiles mit
stark elektrisierenden und schmerzhaften Beschwerden festgestellt
(Verlaufsbericht des Spitals X.________ vom 16. April 2004 und
Sprechstundenberichte desselben vom 12. Mai und 18. Mai 2004), worauf am
25. Mai 2004 eine weiterer operativer Eingriff folgte (Operationsbericht des
Spitals X.________ vom 27. Mai 2005 [Nervenrevision der Digitalnerven Dig. I
Hand links]). Nach kurzfristiger Schmerzverringerung wurden im Bericht des
Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Neurologie und Psychiatrie, vom
27. August 2004 eine äusserst intensive Allodynie nach Schnittverletzung
linke Hand interdigital I und II (am 19. Januar 2004) mit Sehnen- und
Nervenverletzung und im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik Y.________
vom 23. Dezember 2004 (nach Aufenthalt vom 22. November bis 17. Dezember
2004) nebst der bekannten Schnittverletzung eine im Verlauf entwickelte,
aktuell nicht mehr manifeste, leichte Sudeckdystrophie sowie ein
neuropathisches Schmerzsyndrom volar und ulnar intermetakarpal I/II links
diagnostiziert.

Im Wesentlichen gestützt auf den Abschlussbericht des Kreisarztes Dr. med.
F.________ vom 14. März 2005 und den Austrittsbericht der
Rehabilitationsklinik Y.________ vom 23. Dezember 2004, wonach die
Versicherte in leichten Tätigkeiten (ohne beidhändiges Heben von Lasten über
7.5 kg und Beschränkung von Arbeiten mit wiederholtem Krafteinsatz der linken
Hand oder Tätigkeiten, bei denen die gesamte linke Hand zum Greifen
eingesetzt werden muss, auf ein Minimum) ganztags einsetzbar ist, sprach die
SUVA R.________ mit Verfügung vom 15. Juni 2005 für die bestehenden
organischen Unfallrestfolgen ab 1. Juni 2005 eine Invalidenrente gestützt auf
einen Invaliditätsgrad von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund
einer Integritätseinbusse von ebenfalls 20 % zu; für leistungsmindernde
psychogene Beschwerden - wie im Bericht des Dr. med. B.________, Spezialarzt
FMH für Chirurgie und Handchirurgie, vom 11. Januar 2005 angedeutet
(Arbeitsunfähigkeit: 100 %) - sei der Unfallversicherer mangels adäquater
Unfallkausalität nicht leistungspflichtig. Dies bestätigte sie mit
Einspracheentscheid vom 28. November 2005.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten mit dem Antrag, in Aufhebung
des Einspracheentscheids vom 28. November 2005 sei die SUVA zu verpflichten,
ihr eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % sowie eine
Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 50 %
auszurichten, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an den
Unfallversicherer zurückzuweisen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz ab (Entscheid vom 20. Juni 2006).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ ihr vorinstanzlich
gestelltes Rechtsbegehren erneuern.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und die SUVA schliessen auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit hat
auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach dem bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz vom 16. Dezember
1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE
132 V 395 Erw. 1.2).

2.
Im kantonalen Entscheid werden die für die Beurteilung der Streitfrage
massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies die
Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine
Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG [in der seit 1. Januar 2003 geltenden
Fassung]), namentlich den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
(Art. 6 Abs. 1 UVG) vorausgesetzten natürlichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit
Hinweisen) und adäquaten (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 127 V 102 f.
Erw. 5b, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) Kausalzusammenhang zwischen
Unfallereignis und einschränkenden Gesundheitsbeeinträchtigungen (BGE 118 V
296 Erw. 2c mit Hinweisen; siehe auch SVR 2003 UV Nr. 14 S. 43 Erw. 4 [=
Urteil E. vom 20. März 2003, U 86/02]; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 f. Erw. 2;
zur unveränderten Geltung unter der Herrschaft des ATSG siehe etwa Urteil S.
vom 27. März 2006 [U 461/05] Erw. 1 mit Hinweisen) im Allgemeinen und die
Rechtsprechung zur Adäquanzbeurteilung bei psychischen Fehlentwicklungen nach
Unfällen im Besonderen (BGE 115 V 133 ff. vgl. auch BGE 123 V 99 Erw. 2a mit
Hinweisen), ferner über die Bemessung des Invaliditätsgrades (Art. 18 Abs. 2
UVG [in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung] in Verbindung mit Art. 16
ATSG; RKUV 2004 Nr. U 529 S. 573 ff. Erw. 1.2 - 1.4 [= Urteil G. vom 22. Juni
2004, U 192/03]) sowie die Rechtsprechung zum Beweiswert ärztlicher Berichte
und Gutachten und zur Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3, 122 V 160
ff. Erw. 1c, je mit Hinweisen). Ebenfalls richtig sind die vorinstanzlichen
Erwägungen zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf eine
Integritätsentschädigung und zu deren Bemessung (Art. 24 UVG in Verbindung
mit Art. 36 UVV sowie Anhang 3 zur UVV, in den seit 1. Januar 2004 geltenden,
bisheriger Rechtslage [BGE 124 V 29 ff.; RKUV 2000 Nr. U 381 S. 252 Erw. 3
(=Urteil B. vom 2. März 2000, U 172/99)] entsprechenden Fassungen). Darauf
wird verwiesen.

3.
Streitig und zu prüfen ist der Umfang des anerkanntermassen bestehenden
Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie die Höhe der der Versicherten
zustehenden Integritätsentschädigung.

3.1 Umstritten ist vorab das Ausmass der als unfallkausal zu beurteilenden
Gesundheitsbeeinträchtigung mit Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit.
Diesbezüglich ist die vorinstanzliche Beurteilung zu bestätigen, wonach die
noch vorhandenen organischen Unfallrestfolgen einem ganztägigen Einsatz in
leichten Tätigkeiten - unter Berücksichtigung des im Austrittsbericht der
Rehabilitationsklinik Y.________ vom 23. Dezember 2004 umschriebenen,
funktionell eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils - nicht entgegen stehen. Die
gegen die einlässliche und umfassende Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts
vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin sind unbegründet. Falsch ist
zunächst ihre Behauptung, die Vorinstanz verneine (fortdauernde) organisch
bedingte, direkt auf die Schnitt- bzw. Sehnen- und Nervenverletzung
zurückzuführende Schmerzen; namentlich wird die körperliche Ursache des
diagnostizierten neuropathischen Schmerzsyndroms mit Allodynie interdigital I
und II links nicht ausgeblendet, andernfalls eine Leistungspflicht überhaupt
verneint worden wäre. Wie vorinstanzlich zutreffend erwogen, trägt der
Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik Y.________ vom 23. Dezember 2004
dieser organisch begründeten Schmerzproblematik (ebenso wie allen übrigen von
der Beschwerdeführerin erwähnten somatischen Diagnosen) bei der Einschätzung
der aus rein körperlicher Sicht noch vorhandenen funktionellen
Leistungsfähigkeit mit der spezifischen Umschreibung des zumutbaren
Tätigkeitsprofils überzeugend Rechnung. Vor diesem Hintergrund haben
Vorinstanz und SUVA - wie im kreisärztlichen Abschlussbericht des Dr. med.
F.________ vom 14. März 2005 empfohlen - die Schlussfolgerung im genannten
Austrittsbericht, wonach die Beschwerdeführerin aus körperlicher Sicht in
einer entsprechend leidensangepassten Tätigkeit ganztags zu arbeiten vermag,
zu Recht für ihre Zumutbarkeitsbeurteilung als massgebend erachtet. Der
Umstand, dass die Ärzte der Rehabilitationsklinik Y.________ von einer
zusätzlichen Leistungsminderung bezüglich Arbeitstempo und -qualität (minim,
bis 10 %) infolge schmerzbedingter, kurzer Arbeitsunterbrüche sprechen, gibt
keinen Anlass, die zumutbare Restarbeitsfähigkeit prozentual herabzusetzen;
die erwähnte, minime Einschränkung der Leistungsfähigkeit wurde im Rahmen des
in der Rehabilitationsklinik Y.________ durchgeführten
Ergonomie-Trainingsprogramms bei der Tätigkeit am Fliessband mit
hochrepetitivem Einsatz beider Hände festgestellt, bei welcher der linke
Daumen der Versicherten unvermeidbar wiederholt an den beförderten Produkten
anstiess und es aufgrund elektrisierender Schmerzen jeweils zu kurzen
Arbeitsunterbrüchen kam. Dieses Risiko kann durch Ausklammerung
hochrepetitiver Fliessbandarbeiten aus dem zumutbaren Tätigkeitsprofil
weitestgehend ausgeschlossen werden.

3.2 Entgegen dem Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz
im Weiteren unfallkausale psychische Beschwerden mit Auswirkungen auf das
Leistungsvermögen zu Recht verneint. Ob die Beschwerdeführerin überhaupt -
wie im Bericht des Dr. med. B.________ vom 11. Januar 2005 vermutet - an
einem die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychischen Gesundheitsschaden
leidet, lässt sich mangels fachärztlicher Unterlagen nicht abschliessend
beantworten, ist indessen nicht weiter abklärungsbedürftig. Denn nach den
zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts scheitert die
Berücksichtigung eines allenfalls vorhandenen psychischen Leidens im Rahmen
der UVG-rechtlichen Invaliditätsbemessung  jedenfalls an der fehlenden
adäquaten Unfallkausalität. Letztere erfolgte vorinstanzlich richtigerweise
nach der Rechtsprechung zu psychischen Fehlentwicklungen gemäss BGE 115 V 133
ff. Dabei wurde das Ereignis vom 19. Januar 2004 zutreffend als
mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen eingestuft; im
Lichte der Kasuistik (RKUV 2005 Nr. U 548 S. 231 Erw. 3.2.2 [U 306/04],
Nr. U 555 S. 322 Erw. 3.4.1 [U 458/04]) klar ausser Betracht fällt eine
Einordnung im Grenzbereich zu den schweren Unfällen oder gar ein schwerer
Unfall, sodass dem Vorfall vom 19. Januar 2004 jedenfalls nur dann im Sinne
adäquater Kausalität massgebende Bedeutung für eine psychisch bedingte
Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zukommt, wenn ein einzelnes der
rechtsprechungsgemäss für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien
(vgl. BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa; vgl. auch BGE 123 V 100 Erw. 2c) in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder aber mehrere der zu berücksichtigenden
Kriterien gegeben wären (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb).

Dies trifft hier nicht zu: Besonders dramatische Begleitumstände oder eine
besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, ebenso wie eine schwere oder
besonders geartete Verletzung mit der erfahrungsgemässen Eignung, psychische
Fehlentwicklungen auszulösen, fallen ausser Betracht; es verhält sich anders
als bei einem Unfallgeschehen, bei welchem der Arbeitnehmer eines
Holzverarbeitungsbetriebs beim Fräsen drei Finger verlor, was zur Bejahung
dieses Kriteriums führte (RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428; siehe auch Urteil D.
vom 14. Juni 2004 [U 194/03] Erw. 4.3 mit Hinweis). Ebenfalls zu verneinen
ist mit der Vorinstanz - was die Beschwerdeführerin nicht bestreitet - eine
ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert
hat. Entgegen dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Standpunkt
gilt dasselbe auch für das Kriterium einer ungewöhnlich lange dauernden
ärztlichen Behandlung, die sich nicht auf (subjektive) Schmerzlinderung
mittels Medikation beschränkt, sondern kontinuierlich und mit einer gewissen
Planmässigkeit auf die (objektive) Verbesserung des Zustandes am verletzten
Daumen gerichtet ist (vgl. statt vieler etwa Urteile B. vom 20. Oktober 2006
[U 488/05] Erw. 3.2.3, B. vom 31. August 2006 [U 420/05] Erw. 5.2, K. vom
16. August 2006 [U 361/05] Erw. 5.2, J. vom 16. August 2006 [U 258/05]
Erw. 4.3.3, J. vom 21. Juni 2006 [U 265/05] Erw. 3.2.2, R. vom 6. Juni 2006
[U 407/05] Erw. 3.3 und M. vom 29. Mai 2006 [U 14/05] Erw. 5); namentlich
wurde die Erforderlichkeit und Zweckmässigkeit eines weiteren operativen
Eingriffes von den Fachärzten der Handchirurgie (Konsilium des Dr. med.
H.________ vom 10. Dezember 2004, Bericht des Dr. med. B.________ vom
11. Januar 2005) und Neurologie (Bericht des Dr. med. M.________ vom 6. März
2006) verneint. Ferner kann der Heilungsverlauf der konkreten Sehnen- und
Nervenverletzung am linken Daumen nicht als schwierig und mit erheblichen
Komplikationen behaftet gelten, nachdem auch Dr. med. B.________ festgestellt
hatte, das Resultat der (zweiten) Operation dürfe als günstig bezeichnet
werden, die Funktion der Flexor pollicis longus-Sehne habe sich völlig erholt
(Beweglichkeit des Handgelenks und der Finger einschliesslich des Daumens
völlig normal) und auf der Radialseite des Daumens bestehe eine normale
Sensibilität (Bericht vom 11. Januar 2005). Zu bejahen sind jedoch
körperliche Dauerschmerzen und allenfalls eine hinsichtlich Grad und Dauer
erhebliche Arbeitsunfähigkeit, was jedoch praxisgemäss nicht genügt, um den
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Leiden mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu bejahen. Angesichts der (spätestens)
seit der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung im März 2005 aus körperlicher
Sicht bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten
(Erw. 3.1 hievor), ist eine besondere Ausprägung eines dieser beiden
Kriterien zu verneinen und die vorinstanzliche Adäquanzbeurteilung auch
insoweit zu bestätigen.

3.3 Ferner gibt auch die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung zu keinen
Korrekturen Anlass. Namentlich hat die Vorinstanz das trotz des
Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen)
zulässigerweise (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b, mit Hinweisen)
gestützt auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ermittelt, wobei die wegen eines
unterdurchschnittlichen Einkommens vor Eintritt des Gesundheitsschadens
vorgenommene Reduktion des statistischen Durchschnittslohnes um 20 % unter
Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen ist (vgl. Urteil H.
vom 6. September 2006 [U 454/05 und U 456/05], Erw. 6.3.2 und 6.3.3). Der
weiter gewährte, sog. leidensbedingte Abzug (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4 mit
Hinweisen; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4 [Urteil D. vom 27. November 2001,
I 82/01]) vom statistischen Durchschnittslohn gemäss LSE 2002
(TA 1/TOTAL/Frauen/Anforderungsniveau 4, unter Berücksichtigung der
betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung) in
der Höhe von 20 % ist im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 lit. a
[in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung]; BGE 126 V 81 Erw. 6, 123
V 152 Erw. 2) ebenfalls nicht zu beanstanden; der Abzug trägt dem Umstand,
dass die Versicherte selbst in leichten Tätigkeiten bisweilen ein etwas
verlangsamtes Arbeitstempo aufweist und die linke Hand nur vermindert
belastbar ist (vgl. auch Erw. 3.1 in fine), ausreichend Rechnung. Die
Einwände der Beschwerdeführerin vermögen kein abweichendes Ergebnis zu
begründen.

3.4 Schliesslich hält die von der Beschwerdegegnerin aufgrund der
körperlichen Unfallfolgen anerkannte Integritätseinbusse von 20 % nach den
zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, worauf verwiesen wird, vor
Bundesrecht stand. Selbst bei - hier zu verneinender (Erw. 3.2 hievor) -
adäquater Unfallkausalität eines eventuell vorhandenen psychischen
Gesundheitsschadens fiele eine Erhöhung der Integritätsentschädigung (zur
ausdrücklichen Anerkennung psychischer Integritätsschäden in Art. 24 Abs. 1
UVG und Art. 36 Abs. 1 UVV sowie in Anhang 3 zur UVV, je in der seit
1. Januar 2004 geltenden Fassung; vgl. Erw. 2 hievor) ausser Betracht. Zu
einer dauerhaften Beeinträchtigung der psychischen Integrität vermögen nach
herrschender psychiatrischer Lehrmeinung im Allgemeinen nur Unfallereignisse
von aussergewöhnlicher Schwere zu führen (RKUV 2000 Nr. U 381 S. 252 Erw. 3
[=Urteil B. vom 2. März 2000, U 172/99], mit Hinweis; vgl. zuletzt Urteil S.
vom 3. Oktober 2006 [U 482/05] Erw. 2.1). Ein solches Ereignis liegt hier
offenkundig nicht vor.

4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG, in Kraft gestanden bis 31. Dezember
2006; vgl. Erw. 1 hievor).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 12. Januar 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: