Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 366/2006
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U 366/06

Urteil vom 23. Mai 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

R.________, 1957, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler, Dorfstrasse 21, 8356
Ettenhausen.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau
vom 10. Mai 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1957 geborene R.________ war seit dem 23. Februar 1998 als Betreuerin im
Wohnheim Z.________ tätig und dadurch bei der Berner Allgemeine
Versicherungs-Gesellschaft (heute Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft,
nachfolgend: Allianz) obligatorisch für die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am Abend des 25. Juni
2001 prallte sie während des Nacht-Pikettdienstes mit der Stirn gegen einen
niedrigen Türrahmen, fiel rückwärts eine Treppe hinunter und schlug mit dem
Hinterkopf auf den Boden auf. Sie kam daraufhin nach einiger Zeit in der
Toilette im oberen Stock wieder zu sich, ohne zu wissen, wie sie dorthin
gelangt war, und musste sich mehrmals übergeben. Nachdem die Rissquetschwunde
an der Stirn versorgt worden war, fuhr sie mit dem Auto nach Hause. Dort
verspürte sie diffuse Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel und Nausea. Der am
nächsten Tag konsultierte Dr. med. G.________ fand eine benommene Patientin
in reduziertem Allgemeinzustand ohne neurologische Auffälligkeiten aber mit
eingeschränkter Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) vor; er
diagnostizierte eine Commotio cerebri und eine HWS-Distorsion (Arztzeugnis
UVG vom 24. Juli 2001). In der Folge veranlasste magnetresonanztomographische
(MRT-)Untersuchungen ergaben keine Hinweise für eine traumatische Läsion.
Seit dem Unfall leidet die Versicherte, welche keiner Erwerbstätigkeit mehr
nachgeht, - trotz verschiedener therapeutischer Anwendungen (u.a. Physio- und
Ergotherapie, Akupunktur, Kraniosakraltherapie) - an persistierenden Nacken-
und Kopfschmerzen mit Ausstrahlung in die Oberarme und interskapulär sowie an
erheblichen Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, wobei auch stationäre
Rehabilitationsaufenthalte (vom 26. November 2001 bis 22. Januar 2002 in der
Klinik X.________, Neurorehabilitation, und vom 23. Oktober bis 20. November
2002 in der Rehaklinik Y.________) keine wesentliche Linderung der
Beschwerden zu bewirken vermochten. Die Allianz veranlasste u.a. eine
interdisziplinäre Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle
(MEDAS; Expertise vom 8. April 2003). Mit Verfügung vom 4. November 2004
stellte sie die bisher erbrachten Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung)
mangels adäquatem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den
anhaltenden Gesundheitsbeschwerden per 31. August 2004 ein, woran auf
Einsprache hin festgehalten wurde (Einspracheentscheid vom 14. Juli 2005).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau gut und wies die Angelegenheit zur Festlegung der Leistungspflicht an
den Unfallversicherer zurück (Entscheid vom 10. Mai 2006).

C.
Die Allianz führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides.
Während das kantonale Gericht und R.________ auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen (lassen), verzichtet das Bundesamt
für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in
Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische
Versicherungsgericht (EVG) und das Bundesgericht in Lausanne zu einem
einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von
Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es
wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu
geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten
Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch
nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale
Gerichtsentscheid am 10. Mai 2006 - und somit vor dem 1. Januar 2007 -
erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in
Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege
(OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 117 V
359 E. 4a S. 360; vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 402 E. 4.3.1 S. 406,
119 V 335 E. 1 S. 337, je mit Hinweisen) und die von der Judikatur
entwickelten Grundsätze zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhanges im
Allgemeinen (BGE 115 V 133 E. 4a S. 135; vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 181, 402 E. 2.2 S. 405, 125 V 456 E. 5a S. 461 f., je mit Hinweisen) sowie
bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) und bei den Folgen eines
Unfalles mit Schleudertrauma der HWS oder äquivalenten Verletzungen ohne
organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003
in Kraft getretene ATSG am unfallversicherungsrechtlichen Begriff des
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs und an dessen Bedeutung als
Voraussetzung für die Leistungspflicht nach UVG nichts geändert hat (Urteil
des EVG U 218/04 vom 3. März 2005, E. 2 mit Hinweis; Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, N 20 zu Art. 4). Die bisher dazu ergangene Rechtsprechung
bleibt nach wie vor anwendbar. Für die Frage des intertemporal anwendbaren
Rechts ist somit nicht von Belang, dass der dem vorliegend zu beurteilenden
Sachverhalt zu Grunde liegende Unfall vom 25. Juni 2001 datiert, der
Einspracheentscheid aber erst am 14. Juli 2005 - und damit nach Inkrafttreten
des ATSG - erlassen wurde (vgl. BGE 130 V 318, 329 und 445).

2.2 Die Adäquanzbeurteilung nach HWS-Distorsionen (ohne organisch
nachweisbare Unfallfolgeschäden) hat grundsätzlich nach der in BGE 117 V 359
E. 6a und b S. 366 ff. sowie 369 E. 4b S. 382 ff. dargelegten Rechtsprechung
ohne Differenzierung zwischen körperlichen und psychischen Beschwerden zu
erfolgen (zum Ganzen: BGE 123 V 98 E. 2a S. 99, 119 V 335, 117 V 359 und 369
E. 4b S. 382 ff.; Urteile des EVG U 164/01 vom 18. Juni 2002, publ. in:
RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437, und U 160/98 vom 2. Juni 2000, E. 3, publ. in:
RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2; Alexandra
Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,
Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2003,
S. 66). Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn die zum typischen
Beschwerdebild eines HWS-Schleudertraumas gehörenden Beeinträchtigungen zwar
teilweise gegeben sind, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik
aber unmittelbar nach dem Unfall ganz in den Hintergrund treten oder die
physischen Beschwerden im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum
Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt
haben. Diesfalls ist die Prüfung der adäquaten Kausalität praxisgemäss unter
dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall gemäss BGE
115 V 133 ff. vorzunehmen (BGE 123 V 98 E. 2a S. 99; Urteil des EVG U 164/01
vom 18. Juni 2002, publ. in: RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegnerin über den 31. August
2004 hinaus ein Anspruch auf gesetzliche Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld,
Invalidenrente oder Integritätsentschädigung) der obligatorischen
Unfallversicherung zusteht.

4.
4.1 Mit Blick auf die Akten und die Parteivorbringen besteht kein Anlass, den
vom kantonalen Gericht bejahten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall vom 25. Juni 2001 und den über den 31. August 2004 fortdauernden, die
Leistungsfähigkeit einschränkenden Beschwerden der Versicherten
letztinstanzlich erneut der richterlichen Überprüfung zu unterziehen (BGE 110
V 48 E. 4a und b S. 52 f.). Zu beurteilen bleibt die - einzig - umstrittene
Adäquanz des Kausalzusammenhangs.

4.2 Ausgehend davon, dass die Beschwerdegegnerin an den bekannten Symptomen
nach einem Schädel-Hirntrauma leide, hat die Vorinstanz die
Adäquanzbeurteilung nach den in BGE 117 V 359 ff. dargelegten Grundsätzen
vorgenommen. Die Beschwerdeführerin hält - im Wesentlichen unter Bezugnahme
auf das Urteil des EVG U 339/01 vom 22. Mai 2002 - dagegen, auf Grund der
innerhalb des Beschwerdebildes jedenfalls ab Zeitpunkt der
Leistungseinstellung Ende August 2004 eindeutig im Vordergrund stehenden
neuropsychologischen Befunde sei diesbezüglich, zumal keine Hinweise für eine
hirnorganische Schädigung bestünden, die Rechtsprechung zu psychischen
Unfallfolgen gemäss BGE 115 V 133 ff. massgeblich.

4.2.1 Der die Versicherte am Tag nach dem Unfall behandelnde Dr. med.
G.________ hatte gemäss Arztzeugnis UVG vom 24. Juli 2001 eine Commotio
cerebri und eine HWS-Distorsion diagnostiziert. Die in der Folge
durchgeführte MRT ergab weder im vertebro-spinalen noch im cranio-cerebralen
Bereich Anhaltspunkte für traumatische Läsionen. Im Bericht der Klinik
X.________ vom 6. Mai 2002, in der die Beschwerdegegnerin sich vom
26. November 2001 bis 22. Januar 2002 zu Rehabilitationszwecken aufgehalten
hatte, wurde zur Hauptsache die Diagnose eines Status nach
Kopf-Anprall-Trauma mit Commotio cerebri gestellt und als Störungsbild ein
cervicocephales Schmerzsyndrom/Spannungskopfschmerz, neuropsychologische
Funktionsstörungen (Ermüdbarkeit, Aufmerksamkeit/Konzentration, Gedächtnis),
eine verminderte psychophysische Belastbarkeit sowie erhebliche vorbestehende
Ein- und Durchschlafstörungen genannt. Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH
für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, diagnostizierte in
seinem Bericht vom 17. Mai 2002 einen Status nach HWS-Abknicktrauma und
Contusio capitis mit HWS-Distorsion und Commotio cerebri sowie ein
posttraumatisches cervico-encephales Syndrom mit visuo-oculomotorischer,
zentral-vestibulärer, cervico-proprio-nociceptiver und kognitiv-mnestischer
Funktionsstörung. Die Ärzte der Rehaklinik Y.________, welche die Versicherte
vom 23. Oktober bis 20. November 2002 stationär betreut hatten, gingen
diagnostisch von einem Status nach Contusio capitis am 25. Juni 2001 mit
leichter bis mittelschwerer traumatischer Hirnverletzung (Commotio cerebri)
und HWS-Distorsion bei persistierendem zervikozephalem Symptomenkomplex,
neuropsychologischen Funktionsstörungen, vegetativer Dysregulation und
komplex zentral-vestibulärer visuooculomotorischer und
zerviko-propriozeptiver Funktionsstörung sowie einer arteriellen Hypertonie
aus (Bericht vom 23. Dezember 2002). Dem MEDAS-Gutachten vom 8. April 2003,
welchem neurologische, rheumatologische, psychiatrische und
neuropsychologische Untersuchungen zu Grunde lagen, ist die folgende Diagnose
zu entnehmen: Residuen nach Unfall am 25. Juni 2001 mit Schädelhirntrauma und
HWS-Distorsion bei multifaktoriell bedingtem, mittelschwer bis schwer
beeinträchtigtem kognitivem Zustandsbild, psychoorganischem Syndrom,
reaktiver ängstlich-depressiver Anpassungsstörung und zervikozephalem,
zervikobrachialem sowie zervikothorakalem Schmerzsyndrom rechtsbetont. Die
Arbeitsfähigkeit wurde als vor allem durch die neuropsychologischen und -
weniger ausgeprägt - durch die somatischen und psychopathologischen Befunde
beeinträchtigt beurteilt. Der durch die Versicherte anfangs Juni 2004
konsultierte Dr. med. B.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte in
seinem Bericht vom 1. Juni 2004 einen Status nach Kopfprelltrauma am 25. Juni
2001 mit Commotio cerebri bei seither multiplen Beschwerden im HWS- und
Kopfbereich, rezidivierenden Bewusstlosigkeiten, in den letzten Monaten
gehäuft, und den Verdacht auf ein depressives Syndrom mit somatoformer
Störung. Frau Dr. med. K.________, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, stellte in ihrem Bericht vom 16. Juli 2004 ein
Kopfprelltrauma am 25. Juni 2001 mit Commotio cerebri (seither Kopf- und
HWS-Beschwerden und rezidivierende Bewusstlosigkeit, im letzten Monat
häufiger) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung mit
Konzentrationsstörung, emotionaler Abstumpfung, Vermeidungsverhalten,
Erinnerungslücken und Schlafstörungen fest.

4.2.2 Im Lichte dieser Angaben kann als erwiesen gelten, dass die Versicherte
anlässlich ihres Sturzes vom 25. Juni 2001 ein HWS-Distorsionstrauma erlitten
hat mit der hierfür typischen Beschwerdesymptomatik (dazu vgl. BGE 117 V 359
E. 4b S. 360). Dennoch verneint die Beschwerdeführerin für den im
vorliegenden Verfahren massgeblichen Zeitraum ab Einstellung der
Versicherungsleistungen Ende August 2004 die Beurteilung des adäquaten
Kausalzusammenhangs nach den in BGE 117 V 359 E. 6a und b S. 366 ff.
festgehaltenen Kriterien, da aus den medizinischen Unterlagen deutlich
hervorgehe, dass die Beschwerdegegnerin im gesamten Verlauf hauptsächlich
infolge ihres neuropsychologischen Leidens eingeschränkt gewesen sei und
diese Beeinträchtigungen spätestens im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung im
Vordergrund gestanden hätten. Dem ist entgegenzuhalten, dass die
neuropsychologischen Funktionsstörungen nach Lage der Akten zwar tatsächlich
seit geraumer Zeit einen wesentlichen Anteil innerhalb des gesamten
Beschwerdespektrums bilden. Dass das für ein Schleudertrauma der HWS typische
Beschwerdebild indessen ganz in den Hintergrund gerückt wäre, wovon im von
der Beschwerdeführerin zitierten Urteil des EVG U 339/01 vom 22. Mai 2002
(E. 2) ausgegangen werden konnte, ist für den hier zu beurteilenden Fall
nicht ohne weiteres erstellt, bestehen doch nachweislich weiterhin auch die
Arbeitsfähigkeit tangierende somatische Befunde (vgl. insbesondere das dem
MEDAS-Gutachten vom 8. April 2003 u.a. zu Grunde liegende rheumatologische
Konsilium des Dr. med. W.________, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere
Medizin, vom 11. Februar 2003). Ferner hielt der Neuropsychologe Dr. phil.
O.________ in seinem Teilgutachten vom 7. März 2003 zuhanden der MEDAS fest,
dass die bildgebenden Verfahren zwar unauffällige Befunde gezeigt hätten, in
Anbetracht der Symptomatik aber anzunehmen sei, dass die Versicherte nicht
nur eine einfache Commotio cerebri, sondern ein regelrechtes
Schädelhirntrauma mit Verletzungsfolgen (in Form von zerebralen
Mikroläsionen) erlitten habe. Ist somit auch eine eigentliche hirnorganische
Schädigung nicht auszuschliessen, erscheint die Prüfung der Adäquanz nach den
für psychische Unfallfolgen geltenden Grundsätzen (BGE 115 V 133) erst recht
nicht sachgerecht. Mit der Vorinstanz ist diese daher anhand der für
Schleudertraumata der HWS geltenden Regeln vorzunehmen.

5.
5.1 Auf Grund des Geschehensablaufs - soweit rekonstruierbar prallte die
Beschwerdegegnerin anlässlich ihres Nachtdienstes mit der Stirn gegen einen
niedrigen Türrahmen, fiel rückwärts ca. drei bis vier Treppenstufen hinunter,
schlug mit dem Hinterkopf auf den Steinboden auf und blieb danach einige Zeit
bewusstlos liegen - und der dabei erlittenen Verletzungen (Rissquetschwunde
an der Stirn, HWS-Distorsion, Commotio cerebri) ist der Unfall im Rahmen der
nach objektiven Gesichtspunkten (BGE 124 V 29 E. 5c/aa S. 44, 115 V 133 E. 6
S. 139; Urteil des EVG U 5/06 vom 23. Mai 2006, E. 4.1) vorzunehmenden
Kategorisierung dem mittleren Bereich zuzuordnen. Entgegen der
Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin handelt es sich dabei nicht um einen
Grenzfall zu einem leichten Unfall, wurde doch etwa bei einem Versicherten,
der einen Faustschlag an das linke Jochbein erhalten hatte, zu Boden gegangen
und kurzzeitig bewusstlos gewesen war und dadurch eine Rissquetschwunde sowie
eine Commotio cerebri erlitten hatte, ein mittelschweres Geschehen bejaht
(Urteil des EVG U 37/94 vom 21. August 1997, zusammengefasst wiedergegeben
in: SZS 2001 S. 441 f.). Ebenso hat das EVG den Unfallhergang im
unveröffentlichten Urteil U 141/92 vom 19. September 1994 (Sturz eines
alkoholisierten Versicherten auf einer Treppe, Aufschlagen des Kopfes
[Commotio cerebri, Nasenbeinfraktur, Rissquetschwunde an der Nasenwurzel];
E. 4a) im mittleren Bereich angesiedelt, ohne diesen, wie in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde behauptet, den leichten Unfällen anzunähern.
Die Adäquanz wäre demnach zu bejahen, wenn ein einzelnes der in die
Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise
erfüllt wäre oder mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegebenen wären
(BGE 115 V 138 E. 6c/bb S. 140 f.). Bei der Prüfung der einzelnen Kriterien
ist, wie hievor bereits aufgezeigt (vgl. E. 2.2), auf eine Unterscheidung
zwischen körperlichen und psychischen Beschwerdemerkmalen zu verzichten.

5.2
5.2.1 Der Unfall vom 25. Juni 2001 hat sich weder unter besonders dramatischen
Begleitumständen ereignet, noch war er - objektiv betrachtet - von besonderer
Eindrücklichkeit. Ebenfalls zu verneinen ist ferner klarerweise das Kriterium
einer die Unfallfolgen erheblich verschlimmernden ärztlichen Fehlbehandlung.
Mit Bezug auf Schwere und Art der zugezogenen Verletzung ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin einen starken Schlag sowohl im Stirn-
wie auch im Hinterkopfbereich erlitten hat. Auf Grund dieses Umstandes, der
Häufung der nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden (Kopf- und
Nackenschmerzen, Übelkeit, Nausea, Schwindel) und ihrer schwerwiegenden
Auswirkungen auf Befinden und Leistungsfähigkeit ist im vorliegenden Fall das
besagte Kriterium als erfüllt zu betrachten.
Zu bejahen ist sodann auch das Vorhandensein von Dauerbeschwerden, leidet die
Versicherte doch, wie in E. 4.2.1 hievor ausführlich dargelegt wurde, seit
dem Unfall an einem mannigfaltigen Beschwerdebild.
Was das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung
anbelangt, kann den Akten entnommen werden, dass sich die Beschwerdegegnerin
seit dem Unfall in ständiger medikamentöser Behandlung bei ihrem Hausarzt Dr.
med. G.________ befindet. Des Weitern hielt sie sich zweimal während mehrerer
Wochen in stationären Rehabilitationseinrichtungen auf und unterzieht sich
seither regelmässig diverser therapeutischer Massnahmen (Psychotherapie,
Physiotherapie, Ergotherapie, Akupunktur, Kraniosakraltherapie etc.; vgl.
u.a. Bericht der Frau Dr. med. K.________ vom 16. Juli 2004; MEDAS-Gutachten
vom 8. April 2003, S. 9; Bericht des Schadeninspektors vom 4. Juni 2002,
S. 1). Weder dienten diese Vorkehren nur Abklärungszwecken, noch erschöpften
sie sich in blossen ärztlichen (Verlaufs-)Kontrollen (vgl. dazu Urteil des
EVG U 479/05 vom 6. Februar 2007, E. 8.3.3 mit Hinweis). Ebenso wenig
handelte es sich dabei um rein alternativ- bzw. komplementärmedizinische
Therapieformen, welche das in Frage stehende Kriterium allein für sich
ebenfalls nicht zu erfüllen vermöchten (Urteil des EVG U 479/05 vom
6. Februar 2007, E. 8.3.3 mit Hinweisen). Mit dem kantonalen Gericht ist von
einer in ihrer Gesamtheit kontinuierlichen, mit einer gewissen Planmässigkeit
auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichteten ärztlichen
Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer auszugehen (vgl. Urteil U 258/05 vom
16. August 2006, E. 4.3.3 mit Hinweisen).
Nach Lage der ärztlichen Unterlagen ist die Beschwerdegegnerin seit ihrem
Unfall dauerhaft zu 100 % in ihrem Leistungsvermögen eingeschränkt (vgl. u.a.
MEDAS-Gutachten vom 8. April 2003, S. 14 oben). Den vorinstanzlichen
Erwägungen kann somit auch bezüglich der Bejahung des Kriteriums des Grades
und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit gefolgt werden.

5.2.2 Sind somit bereits vier der relevanten Adäquanzkriterien als erfüllt
anzusehen, braucht die Frage, ob das Geschehen auch durch einen schwierigen
Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geprägt war, nicht
abschliessend geprüft zu werden. Dem Unfall vom 25. Juni 2001 kommt mithin
eine massgebende Bedeutung für die in der Folge eingetretene erhebliche
Einschränkung in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu, weshalb der adäquate
Kausalzusammenhang bejaht werden muss. Die Beschwerdeführerin hat die
gesetzlichen Leistungen deshalb über Ende August 2004 hinaus zu erbringen.
Über die der Versicherten ab diesem Zeitpunkt im Einzelnen zustehenden
Versicherungsleistungen wird der Unfallversicherer, an welchen die Sache
zurückzuweisen ist, zu befinden haben.
Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich daher als rechtens.

6.
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten
abzusehen ist (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht der
anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine dem Aufwand entsprechende
Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft hat der Beschwerdegegnerin für
das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 23. Mai 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: