Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 363/2006
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U 363/06

Urteil vom 8. August 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

W. ________, 1950, Beschwerdeführerin,
vertreten durch die Helsana-advocare, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau vom 14. Juni 2006.

In Erwägung,
dass die Firma S.________ AG der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) am 14. Januar 2005 ein Karpaltunnelsyndrom ihrer Arbeitnehmerin
W.________, geboren 1950, gemeldet hat, welche vom 24. Februar bis zum
19. April 2004 bei ihr beschäftigt gewesen war,
dass die SUVA ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 15. Juli und
25. November 2005 abgelehnt hat unter Hinweis darauf, dass keine
Berufskrankheit vorliege,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 14. Juni 2006 abgewiesen hat,
dass W.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt,
dass die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss des Schriftenwechsels eine weitere
Eingabe eingereicht hat,
dass der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch
nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
dass das kantonale Gericht die zur Beurteilung der Leistungspflicht des
Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat
(Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG),
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, die Berichte der SUVA-Ärzte
vermöchten nicht zu überzeugen,
dass das kantonale Gericht indessen auch den Bericht des behandelnden Arztes
in seine Beweiswürdigung mit einbezogen hat,
dass sich die Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Übrigen in der
Behauptung erschöpft, die von der SUVA durch ihre Abteilung
Versicherungsmedizin, Dr. med. V.________, eingeholte Stellungnahme sei in
einem wesentlichen Aspekt tatsachenwidrig,
dass das kantonale Gericht zur Frage, wie lange beziehungsweise wann genau
die Versicherte die allenfalls gesundheitsschädigende Tätigkeit ausgeübt hat,
weitere Erkundigungen bei der Firma S.________ AG eingeholt hat,
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde damit
in keiner Weise auseinandersetzt und die Rüge der mangelhaften
Sachverhaltsabklärung daher nicht stichhaltig ist,
dass demnach mit der Vorinstanz insbesondere gestützt auf die Einschätzung
des Dr. med. V.________ davon auszugehen ist, dass die Art der bei der Firma
S.________ AG ausgeübten Tätigkeit (fehlendes ergonomisches Risikoprofil) und
kurze Dauer der Beschäftigung (248,97 Stunden) klar gegen eine berufliche
Verursachung des Karpaltunnelsyndroms sprechen (BGE 126 V 183 E. 4a
S. 188 f.), weshalb die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im
Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 8. August 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: