Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 358/2006
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U 358/06

Urteil vom 10. Juli 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Schön, Frésard,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

M.________, 1951, Beschwerdeführerin,
vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001
Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 29. Juni 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1951 geborene M.________ ist seit 1974 in der Schweiz und arbeitete
hauptsächlich als Kassiererin. Seit Oktober 2003 ist sie arbeitslos. Am
6. Juli 2004 stürzte M.________ während eines Auslandaufenthalts auf einer
Treppe. Mit Unfallmeldung vom 9. August 2004 informierte die
Arbeitslosenkasse die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei
welcher M.________ gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versichert ist, über das Geschehen und erwähnte als Verletzung eine
Quetschung am linken Fuss und am Rücken. Nach einer Erstbehandlung im
ehemaligen Jugoslawien übernahm Dr. med. R.________ die Nachbehandlung. Er
diagnostizierte in seinem Bericht vom 19. Oktober 2004 ein posttraumatisches
lumbospondylogenes Syndrom links bei einer Diskushernie L3/4 links und
schrieb die Versicherte seit dem Unfall zu 100 % arbeitsunfähig. Am
9. November 2004 unterzog sich M.________ einer ambulanten rheumatologischen
Untersuchung in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals
X.________ und vom 5. Januar bis 2. Februar 2005 wurde sie in der Rehaklinik
Y.________ interdisziplinär abgeklärt.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2005 teilte die SUVA der Versicherten mit, dass
sie gemäss Beurteilung der Rehaklinik Y.________ wieder zu 100 % arbeitsfähig
sei, weshalb die Leistungen eingestellt würden. Die Taggelder würden zur
Erleichterung der Wiedereingliederung noch bis 28. Februar 2005 erbracht.
Dagegen liess M.________ Einsprache erheben und beantragen, die
Versicherungsleistungen seien vollumfänglich zu erbringen und es seien die
Rentenfrage sowie die Frage der Integritätsentschädigung zu klären. Mit
Entscheid vom 18. April 2005 wies die SUVA die Einsprache ab.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher M.________ die Erbringung der
Versicherungsleistungen, eventualiter die Durchführung weiterer Abklärungen
beantragen liess, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit
Entscheid vom 29. Juni 2006 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ die Verpflichtung der SUVA
zur vollumfänglichen Erbringung der Versicherungsleistungen sowie die Prüfung
des Anspruchs auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung beantragen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit Eingabe vom 25. August 2006 reicht M.________ einen Bericht des Dr. med.
A.________ vom 22. August 2006 nach. Am 26. Februar 2007 gibt die SUVA eine
Kopie des von der IV-Stelle des Kantons Zürich eingeholten MEDAS-Gutachtens
vom 22. Januar 2007 zu den Akten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden
das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu
einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10
Rz 75) und es wurden die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts
umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten
eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein
Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da
der kantonale Gerichtsentscheid am 29. Juni 2006 erlassen wurde, richtet sich
das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen
Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom
16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Gemäss Rechtsprechung können nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - ausser im
Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels - keine neuen Akten mehr eingebracht
werden. Vorbehalten bleiben Aktenstücke, die neue erhebliche Tatsachen oder
Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG darstellen und als solche eine
Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten (BGE 127 V 353 ff.). Nur
unter diesem beschränkten Gesichtswinkel sind die von den Parteien
nachgereichten Unterlagen allenfalls zu berücksichtigen.
Weder der von der Beschwerdeführerin aufgelegte Bericht noch das von der SUVA
nachgereichte Gutachten erfüllen diese Voraussetzungen. Im Bericht des
behandelnden Psychiaters Dr. med. A.________ vom 22. August 2006 findet sich
die gleiche Diagnose wie im Austrittsbericht der Rehaklinik Y.________ vom
2. Februar 2005 und das MEDAS-Gutachten vom 22. Januar 2007 attestiert der
Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit den Berichten der Rehaklinik
Y.________ vom 2. Februar 2005 und des Spitals X.________ vom 11. November
2004 eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
seit Austritt aus der Rehaklinik. Die in den Berichten enthaltenen Tatsachen
oder Beweismittel können mithin nicht als "neu" qualifiziert werden und sind
daher im vorliegenden Verfahren nicht beachtlich.

3.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über
den Gegenstand der Unfallversicherung (Art. 6 UVG), über den Begriff der
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) sowie über die Voraussetzungen des Anspruchs
auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG) zutreffend dargelegt. Richtig
wiedergegeben hat es auch die Rechtsprechung zum für die Leistungspflicht
vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 129 V 177
E. 3.1 und 3.2 S. 181 mit Hinweisen), insbesondere bei psychischen
Unfallfolgen (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138), und zu den Anforderungen an einen
medizinischen Bericht (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Darauf kann
verwiesen werden.

4.
4.1 Die Vorinstanz hat in sorgfältiger und einlässlicher Würdigung der
medizinischen Aktenlage insbesondere gestützt auf die im Wesentlichen
übereinstimmenden Diagnosen und Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit des
Spitals X.________ vom 11. November 2004 und der Rehaklinik Y.________ vom
2. Februar 2005 überzeugend dargelegt, dass die Beschwerdeführerin unter
Berücksichtigung der organischen Unfallfolgen spätestens im Zeitpunkt der
Leistungseinstellung in der Lage gewesen wäre, ganztags einer angepassten
Tätigkeit nachzugehen, wobei auch die frühere Tätigkeit als Kassiererin den
gesundheitlichen Beeinträchtigungen genügend Rechnung tragen würde. Was die
psychische Gesundheitsstörung anbelangt, zeigte das kantonale Gericht
ebenfalls überzeugend auf, dass der für eine Leistungspflicht vorausgesetzte
adäquate Kausalzusammenhang zum als mittelschwer einzustufenden Unfall zu
verneinen ist, weshalb die Auswirkungen der psychischen Beeinträchtigung auf
die Arbeitsfähigkeit nicht näher geprüft werden müssen. Diesen einlässlichen
Erwägungen kann vollumfänglich beigepflichtet werden.

4.2 Zu präzisieren ist, dass damit nicht nur der Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Taggelder, sondern auch derjenige auf eine Rente und
eine Integritätsentschädigung verneint worden ist. Diese Leistungen machte
die Versicherte nämlich einspracheweise geltend. Mit der vollumfänglichen
Abweisung im Einspracheentscheid vom 18. April 2005 entschied die SUVA über
alle beantragten Leistungen, auch wenn sie in der Begründung lediglich die
Taggelder erwähnte. Nachdem beschwerdeweise die Ausrichtung der
Versicherungsleistungen beantragt wurde, ist es nicht präzis, wenn das
kantonale Gericht bei der Umschreibung des Streitgegenstandes lediglich die
Taggelder erwähnt, was jedoch auf das Ergebnis keinen Einfluss hat.

4.3 Was die Beschwerdeführerin gegen den vorinstanzlichen Entscheid
vorbringt, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Sie beschränkt sich
im Wesentlichen auf das Wiederholen von bereits im kantonalen Verfahren
vorgebrachten Einwendungen, ohne sich indessen mit der ausführlichen
Begründung des vorinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen. Soweit in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Unbefangenheit der Ärzte der Rehaklinik
Y.________ angezweifelt wird, ist darauf hinzuweisen, dass sich allein aus
dem Umstand eines Anstellungsverhältnisses zum Versicherungsträger nicht
schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt (BGE 125 V
351 E. 3b/ee S. 353 mit Hinweis). Die Einschätzungen dieser Ärzte sind
schlüssig, nachvollziehbar begründet, in sich widerspruchsfrei und im
Wesentlichen übereinstimmend mit denjenigen des Berichts des Spitals
X.________ vom 11. November 2004. Es bestehen keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit, weshalb darauf entgegen der Vorbringen der
Beschwerdeführerin ohne weiteres abgestellt werden kann.

5.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie
im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 10. Juli 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: