Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 357/2006
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{T 7}
U 357/06

Urteil vom 28. Februar 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

B. ________, 1938, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Urs
Schaffhauser, Seidenhofstrasse 14, 6003 Luzern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 22. Juni 2006.

Sachverhalt:

A.
B. ________, geboren 1938, war seit 1. Juni 1999 teilzeitlich (60 %) bei der
Firma X.________ als Kassiererin angestellt und bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs-
und Nichtberufsunfällen versichert. Am 22. April 2001 wurde sie als
Beifahrerin in einem Personenwagen in eine Auffahrkollision verwickelt. Dabei
zog sie sich ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) und eine
Ellbogenkontusion zu (Bericht des Hausarztes Dr. med. C.________, FMH für
Innere Medizin, vom 11. Juli 2001). In der Folge klagte sie über
Kopfschmerzen, Nackenprobleme, torticollisähnliche Phasen ("Schiefhals"),
Ermüdung und Konzentrationsschwierigkeiten. Die SUVA kam für die Kosten der
Heilbehandlung auf und entrichtete Taggelder. Nach medizinischen und
erwerblichen Abklärungen verfügte die SUVA am 26. Februar 2004 die
Zusprechung einer Invalidenrente ab 1. April 2004 bei einem Invaliditätsgrad
von 19 %. Die hiegegen erhobene Einsprache der B.________ wies sie am 10.
November 2004, nach Eingang weiterer medizinischer Berichte (Aktengutachten
des SUVA-Arztes Dr. med. H.________, FMH für orthopädische Chirurgie, vom 21.
Oktober 2004; Zwischenbericht des Dr. med. C.________ vom 2. November 2004),
ab.

B.
Hiegegen liess B.________ Beschwerde führen, welche das Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern am 22. Juni 2006 abwies, soweit es darauf eintrat.

C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und unter Aufhebung des
angefochtenen Entscheides die Zusprechung einer Invalidenrente bei einem
Invaliditätsgrad von 70 % sowie einer Integritätsentschädigung, eventualiter
die Rückweisung der Sache zur Aktenergänzung und Neubeurteilung (bei
Weiterausrichtung von Taggeldern) an die Vorinstanz beantragen. Gleichzeitig
lässt sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen.

Vorinstanz und SUVA schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf
eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Im Einspracheentscheid werden folgende Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt:
Art. 6 Abs. 1 UVG zum Anspruch auf Leistungen der obligatorischen
Unfallversicherung, Art. 7 ATSG zum Erwerbsunfähigkeit, Art. 8 ATSG zum
Begriff der Invalidität, zum für die Leistungspflicht der Unfallversicherung
vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 335 E. 1 S. 337) und adäquaten
Kausalzusammenhang (BGE 123 V 98 E. 3d S. 103) zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) sowie Art. 18 UVG
zum Anspruch auf eine Invalidenrente. Darauf wird verwiesen.

Ergänzend hinzuweisen ist auf die Rechtsprechung zur Aufgabe von Ärztinnen
und Ärzten bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) und zur
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352).

3.
Das kantonale Gericht erwog, insbesondere gestützt auf das Aktengutachten des
Dr. med. H.________ sei davon auszugehen, dass sich die unfallbedingten
Restbeschwerden auf Nackenschmerzen bei Zwangshaltung beschränkten. Diese
verunmöglichten eine dem Leiden angepasste ganztägige Arbeitstätigkeit nicht.

Die Versicherte bringt vor, das Aktengutachten des Dr. med. H.________ könne
nicht massgeblich sein, da dessen Einschätzung zum einen  nicht auf eigenen
Untersuchungen beruhe und sie zum anderen vor dem Unfall beschwerdefrei
gewesen sei. Abzustellen sei auf die  Einschätzungen des Dr. med. S.________,
FMH für Neurologie, vom 14. Februar 2005. Da sich Dr. med. S.________ zur
Arbeitsunfähigkeit und zu den zumutbaren Tätigkeiten nicht äussere, seien die
Akten diesbezüglich ergänzungsbedürftig.

4.
Zu prüfen ist, ob zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides weiterhin
unfallkausale Beschwerden bestanden und wie sich diese allenfalls auf die
Arbeitsfähigkeit auswirkten.

4.1 Aus den Unterlagen geht hervor und es ist unbestritten, dass die HWS der
Versicherten bereits vor dem Unfall erheblich vorgeschädigt war. Ebenfalls
ist erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Auffahrkollision vom
22. April 2001 ein HWS-Distorsionstrauma (nebst einer Ellbogenkontusion)
zuzog (Bericht des Dr. med. C.________ vom 11. Juli 2001). Entgegen ihren
Vorbringen war sie vor dem Unfall nicht beschwerdefrei. Anlässlich der
Untersuchung durch Dr. med. S.________ vom 14. Februar 2005 gab sie an, schon
vor dem Unfall unter Nackenschmerzen gelitten und sich aus diesem Grund
(physio-) therapeutischer Behandlung unterzogen zu haben. Diese Schmerzen
waren nach Angaben der Beschwerdeführerin indessen bedeutend weniger
ausgeprägt als die nach dem Unfall aufgetretenen und hätten auf die Therapie
gut angesprochen.

4.2 Die Ärzte, welche die Beschwerdeführerin untersuchten, konnten mit
Ausnahme unfallfremder arthrotischer und degenerativer Veränderungen der HWS
keine pathologischen somatischen Befunde ausmachen (kreisärztliche
Untersuchungen vom 31. August 2001, 5. Juni 2002 und 26. Mai 2003;
neurologische Exploration durch Dr. med. W.________ vom 12. Oktober 2002;
Bericht des Hausarztes Dr. med. C.________ vom 25. April 2002;
3-Phasenszintigraphie durch Dr. med. L.________, FMH für Radiologie, Medical
Imaging, vom 15. Juli 2002). In der Analyse dieser Befunde führte Dr. med.
H.________ aus, die im MRI sichtbar gemachten, mehrere Segmente betreffenden
Störungen sprächen weit eher gegen als für eine traumatische Einwirkung.

4.3 Dass die Ausführungen des Dr. med. H.________ nicht auf eigenen
Untersuchungen beruhen, stellt deren Beweistauglichkeit nicht zum Vornherein
in Frage. Auch Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern es im
Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden
medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichtes U 492/00 vom 31. Juli 2001, E. 3d, auszugsweise publ.
in: RAMA 2001 Nr. U 438 S. 345). Im Rahmen der Beurteilung durch Dr. med.
H.________ ging es um eine kritische Würdigung der bereits vorhandenen
Berichte, nachdem die Versicherte in ihrer Einsprache verschiedene Einwände
gegen die kreisärztliche Beurteilung hatte erheben lassen. Dr. med.
H.________ durfte in Anbetracht der bereits erfolgten umfassenden
Untersuchungen, die im Wesentlichen zu übereinstimmenden Ergebnissen geführt
hatten, von eigenen Explorationen absehen. Seine Einschätzungen entsprechen
den weiteren Anforderungen, welche praxisgemäss erfüllt sein müssen, damit
einem Arztbericht volle Beweiskraft zuerkannt werden kann (vgl. BGE 125 V 351
E. 3a S. 352). Wenn Dr. med. H.________ - in Übereinstimmung mit dem
Kreisarzt - zum Schluss kam, die Versicherte könne theoretisch ganztägig eine
(alters-) angepasste Erwerbstätigkeit ausüben, kann darauf grundsätzlich
abgestellt werden.

4.4 Zu prüfen ist, ob der Bericht des Dr. med. S.________ zu einem anderen
Schluss führt. In seinem Bericht vom 14. Februar 2005 hielt der Neurologe
fest, die Beschwerdeführerin leide an einem HWS-Distorsionstrauma mit
chronischem myofaszialem Zervikalsyndrom und Verdacht auf Traumatisierung der
degenerativ veränderten HWS. Bezugnehmend auf sich nicht bei den Akten
befindliche HWS-Funktionsaufnahmen, ein Computertomogramm (CT) der HWS sowie
eine Magnetresonanzuntersuchung (MRI) der HWS (alle am 7. Februar 2005 im
Institut X.________ für Radiologie angefertigt) stellte er folgende
Diagnosen:
"1.    Erhebliche, mehrsegmentale degenerative Veränderungen der HWS,
am stärksten ausgeprägt in den Bewegungssegmenten C4/C5 bis C6/C/7
2.    Eingeschränkter, aktiver, sagittaler Bewegungsumfang der HWS
3.    Im Segment C2/C3 besteht einer Hypermobilität
4.   Leicht eingeschränkte Rotationsbeweglichkeit nach beiden Seiten in den
Segmenten C1/C2 und C2/C3 ohne eindeutige Überschreitung der
pathologischen Seitendifferenz
5.    Funktionsstellungsabhängiges Ausmass der kombiniert ossär-diskalen
Einengungen des Spinalkanals bei Zunahme in Reklination und Abnahme
in Inklination
6.    Kein Nachweis einer eindeutigen posttraumatischen diskoligamentären
Läsion, insbesondere intakte Darstellung der Ligamenta alaria und des
Ligamentum transversums
7.    Kein Hinweis auf eine traumatische Myelopathie."

4.5 Entgegen der Auffassung der Versicherten kann aus den - sorgfältig
durchgeführten - Untersuchungen des Dr. med. S.________ nicht auf einen
unfallbedingten invalidisierenden Gesundheitsschaden geschlossen werden. Der
Neurologe hielt fest, bei der Auffahrkollision vom 22. April 2001 sei es zu
einer Traumatisierung der vorgeschädigten HWS gekommen. Weiter wies er
allgemein darauf hin, in der Literatur werde beschrieben, dass bei Personen
mit vorbestehenden degenerativen HWS-Veränderungen häufig eine
Chronifizierung der Beschwerden nach einem Distorsionstrauma der HWS
beobachtet werde.

4.6 Bei Personen, die vorbestehende degenerative Veränderungen der HWS
aufweisen, ein Schleudertrauma der HWS (oder eine äquivalente Verletzung)
erleiden und die nach einem Unfall über  persistierende Beschwerden klagen,
darf nicht ohne weiteres nach einigen Monaten ein Status quo sine angenommen
werden. Auch bei degenerativen Veränderungen ist ein natürlicher
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den geklagten Symptomen
anzunehmen, selbst wenn mittels konventioneller Bildgebung Verletzungen nicht
oder nur mit Schwierigkeiten erkennbar sind (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts U 287/04 vom 17. März 2005, E. 8.1, auszugsweise publ.
in: RKUV 2005 Nr. U 550 S. 242). Indessen entspricht es der medizinischen
Erfahrung, dass traumatische Verschlimmerungen degenerativer Erkrankungen der
Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach
einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten sind. Dauern die Beschwerden nach
einer einfachen Kontusion länger, steht oftmals eine psychische
Anpassungsstörung oder Fehlentwicklung dahinter. Dieser medizinische
Erfahrungssatz darf, zumal er der herrschenden medizinischen Lehrmeinung
entspricht, im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsbeweises berücksichtigt werden
(Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes   U 60/02 vom 18.
September 2002, E. 3. 2 mit Hinweisen auf die medizinische Literatur).

4.7 In Würdigung der erheblichen Schädigung der HWS, welche bereits vor dem
Unfall zu therapiebedürftigen Beschwerden geführt hatte, sowie in Anbetracht
des fehlenden Nachweises unfallbedingter struktureller Läsionen und dem vom
Neurologen Dr. med. W.________ geäusserten Verdacht auf eine
Traumaverarbeitungsstörung ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass zum
Zeitpunkt des Einspracheentscheides (immer noch) unfallkausale
invalidisierende Beschwerden bestanden. Auch die Einschätzungen des Dr. med.
S.________, insbesondere die von ihm festgestellte eingeschränkte
Beweglichkeit der HWS sowie die Verhärtungen und Druckdolenz der
Nackenmuskulatur führen zu keinem anderen Schluss. Dies gilt umso mehr, als
die Bewegungseinschränkung nach der glaubwürdigen Beurteilung des Kreisarztes
vom 5. Juni 2002 vor allem auf die Angst der Versicherten zurückzuführen ist,
Schmerzen auszulösen, indessen nicht mit einer organischen Läsion erklärt
werden kann. Wenn die SUVA eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit angenommen und den Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung verneint hat, ist dies nicht zu beanstanden. Von
weiteren Abklärungen kann in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden,
da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.

5.
5.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die im Unfallzeitpunkt 63-jährige
Versicherte trotz Erreichens des Pensionsalters aus finanziellen Gründen
weiterhin erwerbstätig geblieben wäre.

5.2 Nimmt eine versicherte Person nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit
altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich
als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind gemäss
Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die
Erwerbseinkommen massgebend, die sie im mittleren Alter bei einer
entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Die Beschwerdeführerin
war im Zeitpunkt des von der SUVA festgesetzten Rentenbeginns (1. April 2004)
66-jährig. Sie befand sich somit in einem "vorgerückten Alter", zumal nach
der Rechtsprechung (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 106/89 vom 13.
August 1990 E. 4, publ. in: RKUV 1990 Nr. U 115 S. 389) ein solches in der
Regel im Bereich von 60 Jahren liegt (wobei dies keine absolute Limite
darstellt, sondern die berufsspezifische Gewohnheiten und allfällige
besondere Umstände des Einzelfalls zusätzlich zu berücksichtigen sind). Da
die Versicherte nach den medizinischen Akten eine angepasste Tätigkeit noch
vollzeitlich ausüben kann, ihr die Stelle im bisherigen Betrieb, der Firma
X.________, jedoch gekündigt worden war, hätte sie auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt eine Stelle suchen müssen. Dabei wäre das Alter von 66 Jahren
zweifellos ein beachtliches Hindernis gewesen. In einem mittleren Alter
hingegen hätte die Versicherte aber voraussichtlich eine geeignete Stelle
finden können. Deshalb ist vorliegend gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV vorzugehen.

5.3 Gegen das vorinstanzlich gestützt auf die Angaben der Firma X.________
vom 23. Dezember 2003 auf Fr. 44'556 festgesetzte Valideneinkommen für das
Jahr 2004 erhebt die Versicherte zu Recht keine Einwände.

5.4
5.4.1 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten
(Erw. 5.2 hievor) durchaus korrekt, dass SUVA und Vorinstanz das
Invalideneinkommen unter Berücksichtigung der ärztlichen Einschätzung, wonach
die möglichen Tätigkeiten nicht auf den Dienstleistungssektor beschränkt
sind, ausgehend von der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen
Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2004 festgesetzt haben. Nicht zu
beanstanden ist weiter auch der Abzug von 6,5 %, weil die Beschwerdeführerin
aus invaliditätsfremden Gründen ein in diesem Ausmass unterdurchschnittliches
Valideneinkommen (Fr. 44'556.-; branchenüblicher Lohn der Frauen im
Detailhandel, Anforderungsniveau 4 [LSE 2004 Tabelle TA 1 S. 53], angepasst
an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2004 im Handel von 41,9
Stunden [Die Volkswirtschaft 12/2005, Tabelle B9.2 S. 94]: Fr. 47'665.44)
erzielt hatte.

5.4.2 Was den leidensbedingten Abzug betrifft, legt die Vorinstanz die
Rechtsprechung zu den diesbezüglichen Voraussetzungen (BGE 126 V 75 E. 5b/aa
S. 79) zutreffend dar. Richtig ist auch, dass der Einfluss der einzelnen
Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) auf das
Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80)
und insgesamt auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 75 E. 5b/cc S.
80). Zwar stellt der gesamthaft vorzunehmende Abzug (lediglich) eine
Schätzung dar, weshalb das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht
ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen soll (BGE
126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweis; vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts
U 420/04 vom 25. Juli 2005, E. 2.3). Indessen liegt unter Berücksichtigung
aller Umstände der vorinstanzlich auf 20 % festgesetzte Leidensabzug näher
als der von der SUVA zugestandene Abzug von 25 %. Zusammenfassend ist somit
der im angefochtenen Entscheid ermittelte Invaliditätsgrad von 19 % nicht zu
beanstanden.

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung
kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die
Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu
bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 mit
Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwalt Urs
Schaffhauser, Luzern, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 28. Februar 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: