Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 354/2006
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Urteil vom 4. Juli 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Peter Kaufmann,
Münzgraben 2, 3011 Bern,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Laupenstrasse 27, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 8. Juni 2006.

Sachverhalt:

A.
M.________, geboren 1965, bezieht bei schwerer Oligophrenie und schwerem
Agrammatismus (diagnostiziert 1972) seit 1. April 1985 basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 70% eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Seit
1994 arbeitete er in der vom Verein "X.________" betriebenen Brockenstube in
T.________ mit einem Pensum von etwa 70% an vier Tagen pro Woche und war in
dieser Eigenschaft bei der Berner Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft
(später: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft; nachfolgend: Allianz oder
Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten
versichert. Am 4. Juli 2002 wurde er auf seinem Motorfahrrad beim Befahren
eines Kreisels von einem Personenwagen von rechts touchiert, so dass er auf
die linke Seite fiel, jedoch sofort wieder aufstehen und gehen konnte. Ohne
Beizug der Polizei an die Unfallstelle fuhr ihn der PW-Lenker direkt zur
Notfallstation des Spitals X.________, wo der Versicherte ambulant untersucht
wurde. Anschliessend konsultierte er noch am Unfalltag seinen Hausarzt Dr.
med. N.________, Innere Medizin FMH, welcher gemäss Bericht vom 12. Juli 2002
bei günstiger Prognose eine Kontusion beider Kniegelenke, multiple
Kontusionen sowie an den folgenden Tagen Kopfschmerzen und Schwindel
diagnostizierte mit dem Hinweis, dass das letztgenannte Symptom - trotz
fehlender initialer Anzeichen - wahrscheinlich als Folge einer leichten
Commotio cerebri zu deuten sei. Der Hausarzt empfahl therapeutisch eine
Entlastung, sorgte für die lokale Wundbehandlung und verordnete eine
analgetische sowie antiphlogistische medikamentöse Therapie. Zudem
attestierte er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Dauer vom 4. bis
7. Juli und eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 8. bis 15. Juli 2002.
Zahnarzt Dr. med. dent. B.________, führte in seinem Bericht vom 22. Juli
2002 aus, dass sich M.________ bei seinem Sturz mit dem Mofa in die linke und
rechte Seite der Backen gebissen habe, jedoch im Moment keine unfallbedingte
Therapie erforderlich sei und der Versicherte bereits wegen verschiedener
defekter Zähne in Behandlung stehe. Zur bildgebenden Untersuchung vom 25.
Juli 2002 im Diagnostischen Röntgeninstitut des Spitals X.________ äusserte
Dr. med. W.________ lediglich den Verdacht auf eine Dens-Fraktur bei
allerdings unbefriedigender Bildqualität, ohne im Übrigen Hinweise auf ossäre
Läsionen gefunden zu haben. Die gleichen Ortes durchgeführte röntgenologische
Untersuchung des Beckens und der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 7. August 2002
zeigte eine ausgeprägte Coxarthrose beidseits sowie eine leichte Fehlstellung
der LWS mit Skoliose. Dem Eintrag in der Krankengeschichte des
Psychiatrischen Dienstes des Spitals X.________ vom 7. August 2002 ist unter
anderem zu entnehmen:
"Am 4. Juli 2002 unverschuldeter Töffliunfall: chirurgische Befunde einer
Kniekontusion beidseits (kleine Schürfwunde rechts). - Am 25. Juli 2002
meldete sich der Patient erneut spontan und erhielt die Diagnose einer
muskulären Verspannung des oberen Schultergürtels. Im [Röntgenbild] der HWS
[Halswirbelsäule] unauffälliges Alignement, keine Frakturzeichen. Therapie
mit Sirdalud, Voltaren, Nexium, Dafalgan. - Am 6. August meldet sich der
Patient spontan, diesmal mit Schmerzen im Kinnbereich; er habe das Sirdalud
abgesetzt. - Am 7. August erneute Meldung auf dem chirurgischen Notfall (zum
vierten Mal) um über Zahnschmerzen zu berichten, die er allerdings kurz
vorher durch einen Zahnarzt abklären liess, wo ihm sanierungsbedürftige
"Löcher" diagnostiziert worden seien. Notfallmässiger Beizug unserer Dienste.
- Dem Referenten gegenüber erklärt der Patient, dass er halt durch eine
Vielzahl seelischer Probleme belastet sei. Allerdings habe er diese
körperlichen Schmerzen wirklich und müsse halt jeweils einen Arzt fragen.
[...] Am 8. August meldete sich der Patient spontan beim Referenten um sich
vergewissern zu lassen, dass seine Zahnschmerzen nicht Zeichen einer
gefährlichen Krankheit seien. [...]"
Die Ärzte des Psychiatrischen Dienstes des Spitals X.________ gingen von
einer Anpassungsstörung aus, verbunden mit Angst vor körperlichen Leiden, bei
wahrscheinlicher Minderintelligenz, dadurch reduzierten Coping-Strategien
sowie retardierter Persönlichkeitsentwicklung mit aktuell infantil-hilfloser
Ausprägung. Dr. med. S.________, Innere Medizin FMH, diagnostizierte
abschliessend eine Hüftgelenkskontusion sowie Muskelkontusionen und
verordnete Sportusal-Spray sowie Inflamac (Bericht vom 8. August 2002). In
der Folge berichtete er stellvertretend für den ferienabwesenden Hausarzt
über die vollständige Dekompensation des familiären und beruflichen Umfeldes
des Versicherten und leitete dessen eingehende somatische Abklärung im
Notfallzentrum Medizin des Spitals B.________ ein. Dort wurde er am 15.
August 2002 wegen rezidivierenden Schmerzen im Bereich der HWS, des
Oberkiefers links, des linken Knies und der linken Hüfte nach Unzufriedenheit
mit der Behandlung des Spitals X.________ umfassend computertomographisch
untersucht. Abgesehen von leichten degenerativen Veränderungen in beiden
Kiefergelenken und einer allfälligen, jedenfalls Jahre zurückliegenden
Fraktur des Brustwirbelkörpers (BWK) 3 stellten die Ärzte unauffällige
Verhältnisse fest. Die Diagnose lautete: "Muskelverspannungen im HWS-Bereich
[und] Depressionen seit dem Unfall". Die im Anschluss an die Untersuchung im
Spital. B.________ von Dr. med. S.________ vorbereitete Einweisung in das
Psychiatriezentrum M.________ dauerte nur zwei Tage, da der Versicherte dann
auf eigenen Wunsch wieder entlassen werden musste. Der erstmals am
6. September 2002 konsultierte Dr. med. H.________, Facharzt FMH für
Allgemeine Medizin, diagnostizierte eine HWS-Kontusion und berichtete zum
Verlauf, "nach Anlegen eines Kragens" und nach Behandlung "mit NSAID [sei der
Versicherte] geheilt" gewesen. Der Psychiatrische Dienst des Spitals
X.________ informierte am 20. September 2002 über den Behandlungsabschluss
mit Konsultation vom 18. September 2002: "Der Patient fühlte sich in der
Lage, sein Leben wieder wie vor dem Unfall zu meistern. Einen Auftrag zur
Aufarbeitung seiner Vergangenheit wollte er nicht geben, was angesichts der
wohl nur beschränkten Eignung zu einer Psychotherapie vom Referenten
unterstützt wurde."

Im Auftrag der Allianz erfolgte am 16. Februar 2005 die spezialärztliche
Untersuchung des Versicherten durch Dr. med. U.________, Facharzt für
Chirurgie FMH. Gestützt auf dessen Gutachten vom 4. März 2005, wonach der
Status quo ante bei Abschluss der psychiatrischen Behandlung im Spital
X.________ am 18. September 2002 erreicht worden war, stellte die Allianz
sämtliche Versicherungsleistungen auf diesen Zeitpunkt - unter Verzicht auf
eine Rückforderung der darüber hinaus erbrachten Leistungen - ein (Verfügung
vom 22. März 2005) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 21. September
2005 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des M.________ wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern mit Entscheid vom 8. Juni 2006 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ unter Aufhebung des
kantonalen Gerichts- und des Einspracheentscheides beantragen, die Allianz
habe ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Eventualiter sei die Sache
"unter Wahrung der Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers an die Vorinstanz
oder an die Beschwerdegegnerin zwecks sachgerechter und kompetenter Klärung
des Sachverhaltes und der Kausalität mittels interdisziplinärer Exploration
zurückzuweisen." Subeventualiter habe das angerufene Gericht verschiedene
namentlich bezeichnete Ärzte "persönlich zu befragen". Zudem sei die
Beschwerdegegnerin "zu verurteilen, unter Wahrung der Mitwirkungsrechte des
Beschwerdeführers eine interdisziplinäre Exploration in Auftrag zu geben."
Schliesslich sei dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung
einzuräumen und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

Während die Allianz auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden
das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu
einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz
75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts
umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten
eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein
Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da
der kantonale Gerichtsentscheid am 8. Juni 2006 und somit vor dem 1. Januar
2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember
2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S.
395).

2.
Auf die vom Beschwerdeführer beantragte persönliche Befragung von namentlich
bezeichneten Auskunftspersonen bzw. Zeugen ist schon mangels Begründung (Art.
108 Abs. 2 OG) nicht einzutreten. Soweit der Versicherte mit diesem Antrag
sinngemäss um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ersucht, kann ihm
nicht gefolgt werden. Denn Begehren um eine persönliche Anhörung oder
Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder einen Augenschein
sind praxisgemäss als blosse Beweisanträge zu qualifizieren, welchen nicht
die Bedeutung eines Antrags auf öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6
Ziff. 1 EMRK zukommt (BGE 122 V 47 E. 3a S. 55 und Urteil I 98/07 vom 18.
April 2007 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). Zudem setzt die Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung im Sozialversicherungsprozess grundsätzlich einen im
erstinstanzlichen Verfahren zu stellenden Parteiantrag voraus (BGE 122 V 47
E. 3a S. 55 mit Hinweisen), woran es hier fehlt. Der Antrag auf persönliche
Befragung von Auskunftspersonen bzw. Zeugen ist folglich abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Allianz habe im
Rahmen der Durchführung der Begutachtung durch Dr. med. U.________ die
"angeborene Beeinträchtigung [des Beschwerdeführers] schamlos ausgenützt",
indem sie den Anspruch auf rechtliches Gehör des Versicherten anlässlich der
Auswahl und Beauftragung des Gutachters im Sinne von Art. 44 ATSG sowie die
Aufklärungs- und Beratungspflicht nach Art. 27 ATSG verletzt habe. Die
Beschwerdegegnerin hätte "den Beizug einer Vertrauensperson [...] empfehlen
müssen."
3.2 Mit ausführlicher Begründung hat das kantonale Gericht zutreffend
dargelegt, dass die Erstellung des Gutachtens durch Dr. med. U.________ vom
4. März 2005 aus verfahrensrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist und die
Qualifikation des Gutachters gegebenenfalls den Beweiswert des Gutachtens
beschlägt, welcher im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen ist. Die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ankündigung der Begutachtung und
Namensbekanntgabe des Gutachters vom 28. Januar 2005 (noch) nicht anwaltlich
vertreten war, ändert nichts daran. Zu Recht weist die Beschwerdegegnerin
darauf hin, dass sich der Versicherte schon früher durch eine
Vertrauensperson hatte beraten und vertreten lassen. War der Beschwerdeführer
aus freiem Willen, insbesondere ohne entsprechende Empfehlung von Seiten der
Allianz und - soweit ersichtlich -  ohne vormundschaftliche Unterstützung in
der Lage, am 4. März 2005 seinem heutigen Rechtsbeistand Auftrag und
Vollmacht zur Vertretung in Sachen Unfall vom 4. Juli 2002 zu erteilen, ist
nicht nachvollziehbar, weshalb ihm dieselbe Handlung - ebenfalls ohne
Beratung durch die Beschwerdegegnerin - nicht bereits zu einem früheren
Zeitpunkt möglich gewesen sein soll. Die Rüge der Verletzung
verfahrensrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit der Begutachtung des
Versicherten durch Dr. med. U.________ ist unbegründet.

4.
Streitig ist sodann, ob der Beschwerdeführer über den mit angefochtenem
Entscheid bestätigten Fallabschluss am 18. September 2002 hinaus Anspruch auf
gesetzliche Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld, Invalidenrente oder
Integritätsentschädigung) der obligatorischen Unfallversicherung hat.

5.
Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung über den Anspruch auf
Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG) ebenso
zutreffend dargelegt wie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht
des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität,
Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S.
289, 117 V 369 E. 3a S. 376 je mit Hinweisen), zur vorausgesetzten Adäquanz
des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V
456 E. 5a S. 461, mit Hinweisen), bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133
ff.) und Folgen eines Unfalles nach Schleudertrauma der HWS (BGE 117 V 359
ff.) bzw. einer diesem äquivalenten Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67
E. 2, U 183/93) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle im Besonderen,
soweit nicht eine ausgeprägte psychische Problematik vorliegt (BGE 123 V 98
E. 2a S. 99). Darauf wird verwiesen.

6.
Zunächst ist festzustellen, dass das Gutachten des Dr. med. U.________ nicht
nur in formeller (E. 3 hievor), sondern auch materieller Hinsicht nicht zu
beanstanden ist. Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers zeigt es in
aller Deutlichkeit, dass sich der Versicherte - wie bereits aus den in der
zweiten Hälfte des Jahres 2002 erstellten Arztberichten hervorgeht - nach dem
Fallabschluss am 18. September 2002 im Wesentlichen ausschliesslich über
anhaltende diffuse Nackenschmerzen beklagte und Dr. med. U.________ einzig am
oberen Rand des Trapezmuskels rechts eine leicht verstärkte Druckdolenz
erheben konnte bei im Übrigen vollkommen unauffälligen Befunden. Was der
Versicherte im Weiteren gegen das Gutachten vorbringt, ist unbegründet. Aus
der Beurteilung des Dr. med. U.________, Facharzt für Chirurgie FMH, ergibt
sich unter Mitberücksichtigung der medizinischen Berichte des Jahres 2002
- insbesondere der vom Beschwerdeführer in der Folge des Unfalles zahlreich
konsultierten, somatisch behandelnden Ärzte sowie des Psychiatrischen
Dienstes des Spitals X.________ zu den psychischen Gesundheitsstörungen - ein
ausreichend klares Bild der gesundheitlichen Einschränkungen des
Versicherten. Die über die Leistungseinstellung hinaus geklagten
Befindlichkeitsstörungen erforderten entgegen der mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung nicht den Beizug
weiterer spezialisierter Fachärzte. Von neurologischen Ausfällen oder
Ausstrahlungen in die Extremitäten war im Anschluss an den Unfall nie die
Rede. Unter den gegebenen Umständen haben Beschwerdegegnerin und Vorinstanz
daher zu Recht auf die schlüssigen, nachvollziehbar begründenten und in sich
widerspruchsfreien Angaben des Gutachtens des Dr. med. U.________ abgestellt.

7.
7.1 Sodann ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer am 4. Juli 2002
laut Angaben des am Unfalltag erstbehandelnden Hausarztes nebst multiplen
Kontusionen eine Kontusion der Kniegelenke zuzog, an den folgenden Tagen
Kopfschmerzen und Schwindel auftraten, dass er sich beim Unfall in die linke
und rechte Seite der Backen biss (Bericht des Zahnarztes Dr. med. dent.
B.________ vom 22. Juli 2002) und Dr. med. S.________ am 8. August 2002 auf
Muskelkontusionen, eine Hüftgelenkskontusion links sowie eine Prellung am
linken Oberkiefer hinwies. Die ärztlich verordnete Behandlung beschränkte
sich auf eine Entlastung im Rahmen vorübergehend attestierter
Arbeitsunfähigkeit, eine lokale Wundversorgung, eine analgetische und
antiphlogistische medikamentöse Therapie sowie auf physiotherapeutische
Massnahmen. Der am Unfalltag erstbehandelnde Hausarzt ging gemäss Bericht vom
13. Juli 2002 von einer ab 15. Juli 2002 wieder erreichten vollen
Arbeitsfähigkeit aus. Dr. med. S.________ schloss die unfallbedingte
Behandlung mit Konsultation vom 20. August 2002 ab (Bericht vom 6. Dezember
2002).

7.2 Soweit wiederholt auf schmerzhafte Muskulaturverspannungen und
-verhärtungen im Schulter-Nacken-Bereich hingewiesen wurde, lässt sich allein
gestützt auf diese klinischen Befunde nicht auf ein klar fassbares
organisches Korrelat des geklagten Beschwerdebildes schliessen (Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 9/05 vom 3. August 2005, E. 4). Trotz
mehrfachen eingehenden Untersuchungen konnte denn auch kein unfallbedingtes
organisches Substrat für die geklagten Beschwerden gefunden werden (vgl.
insbesondere den Bericht des Notfallzentrums Medizin des Spitals B.________
zur Abklärung vom 15. August 2002). Demgegenüber zeigten sich aus
unfallfremden Gründen behandlungsbedürftige Zahnschäden (Bericht des Dr. med.
dent. B.________ vom 22. Juli 2002), eine schwere beidseitige Coxarthrose mit
Osteophytenbildung (Bericht des Diagnostischen Röntgeninstituts des Spitals
X.________ vom 23. September 2002), Anzeichen für eine eventuelle, "Jahre
zurück liegende Fraktur BWK 3" sowie "leichte degenerative Veränderungen in
beiden Kiefergelenken" (Bericht des Notfallzentrums Medizin des Spitals
B.________ zur Abklärung vom 15. August 2002).

7.3 Entgegen dem Beschwerdeführer erübrigen sich weitere Abklärungen zu
seinem Gesundheitszustand nach dem Unfall vom 4. Juli 2002. Insbesondere kann
unter den besonderen Umständen des hier zu beurteilenden Falles auf die
nachträgliche Beschaffung von Berichten des Spitals X.________ vom Unfalltag
und des Dr. med. I.________ zu dessen Erstbehandlung (ebenfalls vom
Unfalltag) verzichtet werden. Denn der Versicherte liess seine Unfallfolgen
offenbar nach einander im Laufe des 4. Juli 2002 zunächst im Spital
X.________ untersuchen, dann bei Dr. med. I.________ und schliesslich bei
seinem Hausarzt Dr. med. N.________ behandeln. Während Dr. med. Meier laut
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (S. 15) offenbar bereits unmittelbar nach dem
Unfall "eine ausgeprägte psychische Auffälligkeit" feststellte, sind dem
Bericht des Hausarztes Dr. med. N.________ vom 12. Juli 2002 zur
Erstbehandlung vom 4. Juli 2002 mit hinreichender Klarheit und
Ausführlichkeit die am Unfalltag erhobenen Befunde zu entnehmen. Auch unter
Mitberücksichtigung der eingehenden computertomographischen Untersuchung des
Kopfes und der Wirbelsäule im Notfallzentrum Medizin des Spitals B.________
sind von der Einholung zusätzlicher Arztberichte mit Blick auf die
unmittelbaren Folgen des Unfalles vom 4. Juli 2002 keine neuen Erkenntnisse
zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (SVR 2001 IV Nr. 10 S.
28 E. 4b, I 362/99, mit Hinweisen auf BGE 124 V 90 E. 4b S. 94 und 122 V 157
E. 1d S. 162) darauf zu verzichten ist.

7.4 Unter Würdigung der gesamten medizinischen Aktenlage sowie unter
Mitberücksichtigung des Gutachtens vom 4. März 2005 steht demnach mit dem im
Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) fest, dass im
Zeitpunkt des Fallabschlusses am 18. September 2002 nach Erreichen des
(II/2/25-S.6unten) status quo ante keine objektivierbaren organischen Schäden
vorhanden waren, welche in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem
Ereignis vom 4. Juli 2002 standen.

8.
8.1 Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend)
nachweisbaren Unfallfolgeschäden gelangt hier die Rechtsprechung gemäss BGE
115 V 140 Erw. 6c/aa zur Anwendung, da der Versicherte am 4. Juli 2002 weder
ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule noch eine dem Schleudertrauma
äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat (BGE 127 V
102 E. 5b/bb S. 103 mit Hinweisen). Selbst wenn der Beschwerdeführer eine der
soeben erwähnten Verletzungen erlitten hätte - eine entsprechende Diagnose
stellten erst die ab September 2002 (zwei Monate nach dem Unfall)
behandelnden Dres. med. H.________ und Z.________ -, muss beurteilt werden,
ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden
Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 335 E. 1 S. 337, 117 V 359 E. 4b S.
360) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber
ganz in den Hintergrund treten (SVR 2007 UV Nr. 8 E. 2.2 S. 28, U 277/04, mit
Hinweisen). Trifft dies - wie hier - zu, sind für die Adäquanzbeurteilung
ebenfalls die in BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 für Unfälle mit psychischen
Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend. Entgegen dem Versicherten
findet sich im Sachverhalt keine Grundlage für die Behauptung, beim Unfall
vom 4. Juli 2002 sei es zu "einer heftigen Schädelprellung" gekommen. Laut
dem von Dr. med. N.________ im Bericht vom 12. Juli 2002 geäusserten Verdacht
ist allenfalls von einer leichten commotio cerebri auszugehen, ohne dass dies
unter den gegebenen Umständen an der Anwendbarkeit der Rechtsprechung zu
psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen im Sinne von BGE 115 V 133 etwas
ändern würde (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 276/04 vom
13. Juni 2005, E. 2.2 mit Hinweisen).

8.2 Ausgehend vom massgebenden augenfälligen Geschehensablauf (BGE 115 V 133
E. 6 S. 139) ist das Ereignis vom 4. Juli 2002 nach objektivierter
Betrachtungsweise unter den gegebenen Umständen mit Blick auf die Kasuistik
(vgl. RKUV 2005 Nr. U 555 S. 324 E. 3.4, U 458/04) höchstens als
mittelschwerer Unfall im mittleren Bereich zu qualifizieren. Die Adäquanz der
psychischen Unfallfolgen ist daher zu bejahen, wenn eines der in BGE 115 V
133 E. 6c/aa S. 140 erwähnten Kriterien in besonders ausgeprägter Weise
erfüllt ist oder die massgebenden Kriterien in gehäufter oder auffallender
Weise erfüllt sind. Bei der Prüfung der einzelnen Kriterien sind nur die
organisch bedingten Beschwerden zu berücksichtigen, während die psychisch
begründeten Anteile ausgeklammert bleiben.

8.3
8.3.1 Mit der Vorinstanz ist dem Unfall vom 4. Juli 2002 zwar eine gewisse
Eindrücklichkeit nicht abzusprechen, doch fehlt es - objektiv betrachtet
(RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 E. 3b/cc) - an besonders dramatischen
Begleitumständen. Ebenso wenig war das Ereignis von besonderer
Eindrücklichkeit. Es hatte auch keine schweren Verletzungen oder Verletzungen
besonderer Art zur Folge. Weder die Kontusionen, welche sich der
Beschwerdeführer beim Unfall zuzog, noch die Diagnose einer HWS-Distorsion
vermögen die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung zu
begründen (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 238 E. 5.2.3). Hieran änderte nichts, wenn
mit Dr. med. N.________ zusätzlich von einer leichten Commotio cerebri
ausgegangen würde (E. 8.1 hievor; vgl. auch Urteil U 479/05 vom 6. Februar
2007, E. 8.2 mit Hinweis).

8.3.2 Von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung kann
unter Ausklammerung psychisch bedingter Anteile (hievor E. 8.2 i.f.) an den
geklagten Beschwerden keine Rede sein. Während Dr. med. S.________ die
manualtherapeutisch und medikamentös geführte Behandlung mit letzter
Konsultation vom 20. August 2002 abschloss, beendete die Spezialärztin für
Innere Medizin FMH Dr. med. Y._________ ihre Tätigkeit für den
Beschwerdeführer unmittelbar nach der Erstbehandlung am 10. August 2002. Auch
die Psychiatrischen Dienste des Spitals X.________ schlossen die Behandlung
am 18. September 2002 ab (Bericht vom 20. September 2002) unter Hinweis
darauf, dass der Versicherte trotz empfundener körperlicher Einschränkungen
"rasch den Wiederanschluss" in seiner angestammten Arbeitsstelle gefunden
habe, sich jedoch wegen dem Gefühl, ein Mobbing-Opfer zu sein, nach einer
anderen Arbeitsstelle umsehen wollte. "Der Patient [fühle] sich in der Lage,
sein Leben wieder wie vor dem Unfall zu meistern." Ein schwieriger
Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen können ebenso ausgeschlossen
werden wie eine ärztliche Fehlbehandlung. Nicht erfüllt ist schliesslich auch
das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit, zumal der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben vom 19.
Juli 2002 bereits ab 23. Juli 2002 wieder zu 50% arbeitsfähig war und der
weitere Verlauf der Arbeitsunfähigkeit ab August 2002 im Wesentlichen
psychogen bestimmt war. Schliesslich sind auch körperliche Dauerschmerzen
insofern zu verneinen, als die geklagten Muskulaturverspannungen und
-verhärtungen im Schulter-Nacken-Bereich nicht einem klar fassbaren
organischen Korrelat zugeordnet werden konnten (E. 7.2 hievor). Selbst wenn
das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen zu bejahen wäre, so ist es
jedenfalls nicht in auffallender oder besonders ausgeprägter Weise gegeben.

8.3.3 Da somit weder ein einzelnes der nach BGE 115 V 133 für die Beurteilung
massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist noch die
zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise, sondern
vielmehr nur teilweise gegeben sind, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs
zwischen dem Unfall vom 4. Juli 2002 und den ab 18. September 2002
anhaltenden Beschwerden des Versicherten zu verneinen. Die vorinstanzlich
bestätigte Terminierung sämtlicher Versicherungsleistungen gemäss
Einspracheentscheid der Allianz vom 21. September 2005 ist somit nicht zu
beanstanden.

9.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich damit
als gegenstandslos. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung kann hingegen entsprochen werden, da die hierfür nach Gesetz
(Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) und Rechtsprechung (BGE 125 V 201 f.
E. 4a und 371 f. E. 5b, je mit Hinweisen) erforderlichen Voraussetzungen
erfüllt sind. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist (BGE 124 V 301 E. 6 S. 309).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Fürsprecher Peter
Kaufmann, Bern, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)
ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 4. Juli 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: