Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 346/2006
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{T 7}
U 346/06

Urteil vom 23. Februar 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiber Hadorn.

C. ________, 1967, Bottmingerstrasse 103, 4102 Binningen, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi, Aeschenvorstadt 71, 4051 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 5. April 2006.

Sachverhalt:
C.________ (geb. 1967) war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) obligatorisch unfallversichert, als er am 17. Juli 2002 einen
Verkehrsunfall erlitt. Überdies zog er sich am 10. November 2002 eine
Schnittverletzung zu. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit
Verfügung vom 22. April 2004 sprach sie C.________ eine Rente auf Grund eines
Invaliditätsgrades von 10 % sowie eine Entschädigung für eine
Integritätseinbusse von ebenfalls 10 % zu. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 2. Juli 2004 fest.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit
Entscheid vom 5. April 2006 ab.

C. ________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die
Sache sei zu näheren Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zum Anspruch auf
Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1 UVG), Taggelder (Art. 16 Abs. 1 UVG; Art. 17
Abs. 1 UVG) und Invalidenrenten der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG),
zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und zur Integritätsentschädigung (Art. 24
Abs. 1 UVG; Art. 25 Abs. 1 UVG, Art. 36 Abs. 1 und 2 UVV; Anhang 3 zur UVV)
sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der
Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261), zum Beweiswert ärztlicher
Berichte (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352), zum natürlichen (BGE 119 V 335 E. 1 S.
337) und adäquaten (BGE 125 V 456 E. 5a S. 461f.) Kausalzusammenhang, zu den
massgebenden Kriterien zur Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs
zwischen dem Unfall und psychischen Leiden (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138), zur
Ermittlung des Invaliditätsgrades auf Grund von Tabellenlöhnen (BGE 129 V 472
E. 4.2.1. S. 475) und zum Abzug von maximal 25 % von den Tabellenlöhnen beim
hypothetischen Invalideneinkommen (BGE 126 V 75 E. 5b/cc S. 80) richtig
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob der medizinische Sachverhalt ausreichend
abgeklärt ist.

3.1 Die Vorinstanz hat die medizinischen Akten umfassend gewürdigt und daraus
zutreffend den Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer trotz der
somatischen Leiden eine leichte Tätigkeit noch vollzeitlich ausüben könnte.
Entgegen der Behauptung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde findet sich
diese Einschätzung auch in der Expertise des Zentrums für Medizinische
Begutachtung (ZMB), vom 20. September 2005, steht doch dort auf Seite 22 zu
lesen, dass aus rein somatischer Sicht körperlich leichte, nicht
schulterbelastende Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten, Heben und Tragen von
Lasten über 15 kg vorerst zu 50 %, dann mit allmählicher Steigerung auch
vollschichtig möglich wären. Allerdings sei die Arbeitsfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht deutlich eingeschränkt. Wenn auf Seite 15 gesagt wird,
der Beschwerdeführer könne versuchsweise zu 50 % bei Arbeiten beispielsweise
am Tisch eingesetzt werden, ist dies nicht in dem Sinne zu verstehen, dass
die Arbeitsfähigkeit bereits aus somatischen Gründen zu 50 % eingeschränkt
wäre. Auch in diesem Abschnitt wird auf die psychische Problematik
hingewiesen. Somit bestehen keine Differenzen in der Beurteilung zwischen dem
ZMB einerseits und dem SUVA-Kreisarzt sowie der Reha-Klinik X.________
anderseits. Der medizinische Sachverhalt ist demnach rechtsgenüglich
abgeklärt, weshalb von weiteren Untersuchungen keine neuen Erkenntnisse zu
erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; dazu BGE 124 V 90 E. 4b S. 94).

3.2 Die Vorinstanz hat sodann richtig erwogen, dass die psychischen Leiden
nicht adäquat unfallkausal sind. Auf die entsprechenden Erwägungen wird
verwiesen. Da der adäquate Kausalzusammenhang nach konstanter Rechtsprechung
eine Rechtsfrage ist (BGE 123 V 98 E. 3f in fine S. 105), kann er mit
zusätzlichen medizinischen Untersuchungen nicht näher abgeklärt werden.

4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im
Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 23. Februar 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: