Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 341/2006
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U 341/06

Urteil vom 19. Juni 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter U. Meyer, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

Erben des N.________, geboren 1938,
gestorben am 12. August 2003:

1. R.________,

2. T.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel,
Lutherstrasse 4, 8004 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 24. Mai 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1938 geborene, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versicherte
N.________ war in den Jahren 1954 bis 1958 als Maschinenschlosserlehrling und
später als Handwerker bei den Betrieben X.________ bis Ende 1961 in geringem
Masse asbestexponiert gewesen. Am 15. Februar 2002 wurde die Diagnose eines
malignen Pleuramesothelioms rechts vom eptihelialen Typ gestellt. Die SUVA
anerkannte dieses Leiden als Berufskrankheit und erbrachte dafür die
gesetzlichen Versicherungsleistungen. Am 12. August 2003 verstarb der
Versicherte an seinen Gesundheitsbeschwerden. Mit Verfügung vom 21. August
2003 verneinte die SUVA den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und
die dagegen erhobene Einsprache der Erben des Versicherten wies sie mit
Entscheid vom 28. September 2004 ab.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Mai 2006 ab.

C.
Die Erben des N.________ lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und
beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihnen eine volle Integritätsentschädigung
zuzüglich Verzugszinsen ab dem 9. Dezember 2003 auszurichten. Eventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die gemäss
Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 14 UVV anerkannten
Berufskrankheiten, über Begriff und Zweck der Integritätsentschädigung
(Art. 24 UVG und Art. 36 Abs. 1 UVV) sowie die Rechtsprechung zur
Dauerhaftigkeit eines Integritätsschadens bei Berufskrankheiten mit
erheblicher Beeinträchtigung der Lebenserwartung zutreffend dargelegt. Darauf
wird verwiesen.
In einem in RKUV 2006 Nr. U 575 S. 102 veröffentlichten Urteil M. vom
24. Oktober 2005 (U 257/04) hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht
befunden, da zwischen dem Zeitpunkt, in dem die Behandlung keine Verbesserung
des Zustandes mehr versprochen hatte, und demjenigen des Todes zwölf Monate
gelegen hatten, habe die Berufskrankheit mit erheblicher Beeinträchtigung der
Lebenserwartung des Versicherten im konkreten Fall einen dauernden
Integritätsschaden bewirkt. In einem zur Publikation in der Amtlichen
Sammlung bestimmten Urteil M. vom 12. Januar 2007 (U 401/06) hat das
Bundesgericht nunmehr entschieden, dass eine Berufskrankheit mit erheblicher
Beeinträchtigung der Lebenserwartung des Versicherten dann keinen dauernden
Integritätsschaden bewirkt, wenn zwischen dem Zeitpunkt, in dem die
Behandlung keine Verbesserung des Zustandes mehr versprach, und demjenigen
des Todes weniger als zwölf Monate lagen (E. 5.4). Damit hat es im Sinne
einer regelbildenden Gerichtspraxis festgelegt, dass hinsichtlich der
Dauerhaftigkeit eines Integritätsschadens eine einjährige Phase palliativer
Behandlung als Minimaldauer zu betrachten ist.

3.
3.1 Es ist unbestrittenermassen erstellt, dass der am 12. August 2003
verstorbene Versicherte an einer im Februar 2002 diagnostizierten
Berufskrankheit in Form eines Pleuramesothelioms gelitten hat. Fest steht
ebenfalls, dass bei ihm die kurative Behandlung nie abgeschlossen war, mit
einer palliativen Behandlung somit nie begonnen wurde; noch im April 2003
sind eindeutig kurative Behandlungen ausgewiesen. Wie die Vorinstanz
zutreffend erwogen hat, war die für die Zusprechung einer
Integritätsentschädigung erforderliche Dauerhaftigkeit eines therapeutisch
nicht mehr zu beeinflussenden, insofern stationären und zu palliativen
Massnahmen Anlass gebenden Gesundheitszustand demzufolge nicht gegeben. Ein
Zeitpunkt, in welchem ein allfälliger Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung geprüft werden könnte, wurde somit nie erreicht. Ob
sich an dieser an die konkreten Umstände gebundenen Schlussfolgerung im
Lichte des erwähnten Urteils M. etwas änderte, kann dahingestellt bleiben.

3.2 Denn selbst wenn man, entgegen der vorinstanzlichen Betrachtungsweise,
die gesamte Behandlung bis zum Tod nicht als durchwegs kurativ qualifizieren
wollte, hält der kantonale Entscheid im Ergebnis stand. Gemäss SUVA-Arzt Dr.
med. R._______ (Ärztliche Beurteilung vom 6. Juni 2006) ist die Behandlung
vom Auftreten eines Tumorrückfalles an als terminal und damit palliativ zu
verstehen. Vorliegend stellte sich am 11. Oktober 2002 der später bestätigte
Verdacht auf ein Rezidiv ein, weshalb anstelle der an sich geplanten
Bestrahlung eine Chemotherapie durchgeführt wurde. Auf diesen Zeitpunkt wäre
in dieser Sichtweise der Beginn der palliativen Behandlung festzusetzen,
weshalb im Hinblick auf den Hinschied des Versicherten am 12. August 2003 das
Erfordernis eines mindestens einjährigen stationären Zustandes im
umschriebenen Sinne nicht erfüllt ist. Daran ist, entgegen den Vorbringen in
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, aus Gründen der Rechtsgleichheit
festzuhalten, weil die Integritätsentschädigung auch bei Unfällen und
Berufskrankheiten, die nicht (kurzzeitig) zum Tode führen, stabile oder
zumindest stationäre Verhältnisse voraussetzt.

4.
Die beschwerdeführenden Erben berufen sich ferner auf die seit 1. Juli 2005
geltende Verwaltungspraxis der SUVA, wonach in Fällen wie im vorliegenden an
den Ausbruch der berufsbedingten Krankheit, und nicht an den Beginn der
palliativen Behandlung anzuknüpfen ist. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer
Vernehmlassung zutreffend ausführt, kommt diese Praxis aufgrund der von der
SUVA übergangsrechtlich festgelegten Regelung und auch inhaltlich (vgl.
erwähntes Urteil M. vom 12. Januar 2007 [U 401/06] Erw. 6) nicht zur
Anwendung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 19. Juni 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: