Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 339/2006
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{T 7}
U 339/06

Urteil vom 6. März 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Ersatzrichter Maeschi,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

P. ________, 1966, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber, Bundesplatz 6, 6300 Zug,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zug vom 31. Mai 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1966 geborene P.________ arbeitete teilzeitlich als Büroangestellte für
die Firma M.________ AG sowie die Firma A.________ Verwaltungen in X.________
und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten
versichert. Nachdem sie bereits am 23. September 2000 bei einem Auffahrunfall
eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) erlitten hatte, kam es am 23. Mai
2001 zu einem weiteren Unfall mit Heckaufprall, als P.________ bei einer
Autobahnausfahrt anhalten musste und ein nachfolgender Fahrzeuglenker mangels
genügender Aufmerksamkeit nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte. Wegen
Nackenbeschwerden und Schmerzen im rechten Handgelenk suchte sie noch am
Unfalltag Dr. med. F.________, Facharzt für Rheumaerkrankungen und Innere
Medizin auf, welcher eine HWS-Distorsion sowie eine Handgelenkskontusion
rechts diagnostizierte, eine Behandlung mit Analgetika, Halskragen sowie
physiotherapeutische Massnahmen anordnete und eine Arbeitsunfähigkeit bis
17. Juni 2001 bescheinigte (Berichte vom 26. Juni und 18. Juli 2001). Am
18. Juni 2001 nahm P.________ die bisherige Tätigkeit wieder voll auf,
beklagte sich am 17. Oktober 2001 jedoch über erneute Nackenschmerzen mit
Ausstrahlungen in den rechten Arm sowie über Gefühlsstörungen in der rechten
Gesichtshälfte. Unter analgetischer Therapie, Manualtherapie und
Physiotherapie konnte innert kurzer Zeit eine wesentliche Besserung erzielt
werden; eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht bescheinigt. In der Folge klagte
P.________ über Beschwerden an der Lendenwirbelsäule (LWS). Dr. med.
F.________ diagnostizierte ein posttraumatisches Lumbovertebralsyndrom
(Bericht vom 9. April 2002). Röntgenologische und MRI-Untersuchungen vom
18. Dezember 2001 hatten jedoch keine Hinweise auf posttraumatische
Veränderungen ergeben. Anstelle einer von der SUVA vorgesehenen
kreisärztlichen Untersuchung wurde die Versicherte am 3. Juli 2002 auf
eigenes Begehren durch Prof. Dr. med. S.________, Facharzt FMH für
Physikalische Medizin und Rehabilitation, untersucht, welcher ein deutlich
rechtsbetontes, praktisch generalisiertes myofasziales Syndrom sowie eine
symmetrische zervikothorakale Segmentbewegungsstörung bei einem möglichen
Thoracic-outlet-Syndrom diagnostizierte und weitere physiotherapeutische
Massnahmen empfahl (Bericht vom 30. Juli 2002). Am 10. Dezember 2002
berichtete er über den bisherigen Therapieverlauf und stellte fest, aus
heutiger Sicht seien keine unfallbedingten bleibenden Nachteile zu erwarten.
In einem weiteren Bericht vom 19. April 2003 stellte er fest, Mitte Februar
2003 sei es zu einem Rückfall mit Schmerzen insbesondere im Nacken und der
gesamten rechten Körperhälfte gekommen. Die Frage, ob ein bleibender Nachteil
zu erwarten sei, beantwortete er mit "möglich". In einem weiteren Bericht vom
8. August 2003 sprach er von einem "inkonstanten Auf und Ab" und erwähnte
eine psychosomatische Begleitkomponente. Am 30. September 2003 wurde der
Versicherten das Arbeitsverhältnis auf Ende Dezember 2003 gekündigt. Im
Hinblick darauf, dass die Kündigung unter anderem deshalb erfolgte, weil das
Arbeitspensum gesundheitsbedingt nicht auf 100 % erhöht werden konnte, sprach
ihr die SUVA rückwirkend ab 1. Juli 2002 ein Taggeld aufgrund einer
Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu. Nachdem die Versicherte erneut kreisärztliche
Untersuchungen abgelehnt hatte, beauftragte die SUVA Frau Dr. med.
C.________, Oberärztin an der Neurologischen Klinik des Kantonsspitals
Y.________, mit einer Untersuchung. Im Bericht dieser Ärztin vom 4. August
2004 wurde der neurologische Befund als unauffällig bezeichnet und die
Versicherte aus neurologischer Sicht als voll arbeitsfähig beurteilt. Mit
Verfügung vom 2. September 2004 stellte die SUVA die Taggeld- und
Heilkostenleistungen per 1. September 2004 ein. Die dagegen erhobene
Einsprache, mit welcher P.________ u.a. den schon vor der Verfügung vom
2. September 2004 erhobenen Einwand der Befangenheit von Frau Dr. med.
C.________ erneuerte, wies sie mit Entscheid vom 17. März 2005 ab.

B.
P.________ beschwerte sich beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug und
beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids sei die SUVA zu
verpflichten, auch nach dem 1. September 2004 die gesetzlichen Leistungen,
namentlich Taggeld-, Renten- und Heilkostenleistungen zu erbringen. Zur
Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie leide als Folge der Unfälle
an Nackenschmerzen und traumatisch bedingten Muskelverspannungen mit
Austrahlungen in die Schultern und den Kopf. Psychische Beeinträchtigungen
seien nicht vorhanden. Die Adäquanzbeurteilung habe daher nach der für
Schleudertraumen und schleudertraumaähnliche Verletzungen der HWS geltenden
Praxis zu erfolgen, wobei die für die Bejahung der Adäquanz massgebenden
Voraussetzungen erfüllt seien. Im Übrigen hielt sie daran fest, dass der
Bericht von Frau Dr. med. C.________ wegen Befangenheit aus dem Recht zu
weisen sei.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug führte einen doppelten
Schriftenwechsel durch und wies die Beschwerde im Wesentlichen mit der
Feststellung ab, dass weder somatisch hinreichend nachweisbare Unfallfolgen
noch unfallbedingte psychische Beeinträchtigungen vorlägen und auch das
typische Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma der HWS nicht gegeben sei,
weshalb bereits der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den
Auffahrunfällen vom 23. September 2000 und 23. Mai 2001 und den weiterhin
geklagten Nacken- und Rückenschmerzen nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei. Zudem sei auch die
Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu verneinen (Entscheid vom 31. Mai 2006).

C.
Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P._______ das
vorinstanzliche Beschwerdebegehren erneuern. Auf die Begründung wird, soweit
erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug und die SUVA lassen sich mit dem
Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen. Das
Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit diesem
Gesetz ist die bisherige organisatorische Selbstständigkeit des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufgehoben und dieses mit dem
Bundesgericht fusioniert worden (Seiler in: Seiler/von Werdt/Güngerich,
Kommentar zum BGG, Art. 1 N 4 und Art. 132 N 15). Das vorliegende Urteil wird
daher durch das Bundesgericht gefällt. Weil der angefochtene Entscheid jedoch
vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem
bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember
1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; Art. 131 Abs. 1 und
132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Im kantonalen Entscheid werden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch
auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG)
geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 179 E.
3.1 und 3.2 S. 181), insbesondere bei Schleudertraumen oder
schleudertraumaähnlichen Verletzungen der HWS (BGE 117 V 359; RKUV 2000 Nr. U
395 S. 316, U 160/98, E. 3; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67, U 183/93), zutreffend
dargelegt. Das Gleiche gilt hinsichtlich der vorinstanzlichen Ausführungen
zur Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG und der
damit verbundenen spezialgesetzlichen Änderungen, welche bezüglich der hier
zu beurteilenden Rechtsfragen keine wesentlichen Neuerungen gebracht haben
(BGE 130 V 345). Darauf wird verwiesen.

3.
In formellrechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, der
vorinstanzliche Entscheid stütze sich im Wesentlichen auf den Bericht von
Frau Dr. med. C.________ vom 4. August 2004, welcher wegen Befangenheit der
Ärztin nicht verwertbar und aus dem Recht zu weisen sei.

3.1 Nach der sinngemäss anwendbaren Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 1 EMRK gilt ein gerichtlicher Gutachter als befangen, wenn
Umstände vorliegen, welche geeignet sind, Misstrauen in seine
Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings
um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht
daher für die Ablehnung eines Experten nicht nachgewiesen zu werden, dass
dieser tatsächlich voreingenommen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen,
die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu
begründen vermögen. Bei der Beurteilung und Gewichtung solcher Umstände kann
indessen nicht auf das subjektive Empfinden des Exploranden abgestellt
werden. Das Misstrauen in den Experten muss vielmehr in objektiver Weise als
begründet erscheinen (BGE 120 V 357 E. 3a S. 365, 115 V 257 E. 5a S. 263 mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 131 I 24 E. 1.1 S. 25 mit Hinweisen). Die gleichen
Regeln finden im Rahmen des (sozialversicherungsrechtlichen)
Verwaltungsverfahrens Anwendung (Art. 10 VwVG und Art. 36 ATSG; vgl. auch
Kieser, ATSG-Kommentar, N 6 zu Art. 36) und gelten auch für den Beweiswert
einfacher Arztberichte, welche den formellen Anforderungen von Art. 44 ATSG
nicht zu entsprechen haben (vgl. hiezu BGE 132 V 93 E. 6.4 S. 107 f.).
3.2 Im Bericht vom 4. August 2004 führt Frau Dr. med. C.________ u.a. aus:
"Bei der neurologischen Untersuchung ist man mit einer attraktiven,
sonnengebräunten Explorandin konfrontiert. Die ausgesuchte Reizwäsche lässt
keinen Leidensdruck erkennen." Diese Feststellung erscheint im Rahmen eines
neurologischen Untersuchungsberichtes nicht nur als deplatziert, sondern
stellt im Hinblick darauf, dass von weitgehend sachfremden Kriterien auf
einen fehlenden Leidensdruck und damit auch auf das Fehlen erheblicher
Schmerzen geschlossen wird, die Objektivität der Beurteilung in Frage.
Äusserungen dieser Art sind geeignet, objektiv den Anschein der Befangenheit
zu erwecken, zumal wenn sich - wie im vorliegenden Fall - die
Berichterstattung auf eine kurze Untersuchung stützt und zwischen der Ärztin
und der Explorandin offenbar von Anfang an ein gespanntes Verhältnis
bestanden hat (BGE 125 I 119 E. 3a S. 122; Urteil G. vom 26. November 2004, U
44/04, E. 4.2). Zu einer Rückweisung der Sache zwecks Anordnung einer neuen
neurologischen Untersuchung besteht indessen kein Anlass. Beim fraglichen
Bericht handelt es sich nicht um ein neurologisches Gutachten, sondern um
einen einfachen fachärztlichen Bericht, welchem für die Beurteilung des
rechtserheblichen Sachverhaltes nicht entscheidende Bedeutung beizumessen
ist. So hatte Dr. med. F.________ (welcher allerdings nicht Neurologe,
sondern Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin ist) sowohl kurz nach
dem Unfall als auch anlässlich des Beschwerderezidivs vom Oktober 2001 einen
weitgehend normalen neurologischen Befund festgestellt. In der Folge wurden
die Beschwerden von Prof. Dr. med. S.________ als Ausdruck eines myofaszialen
Syndroms und damit eines muskulären bzw. weichteilrheumatischen Leidens
erklärt, welcher Diagnose sich Dr. med. F.________ anschloss (Bericht vom
15. August 2004). In keinem der in den Akten enthaltenen Arztberichte ist von
einem relevanten neurologischen Befund oder auch nur von einer neurologischen
Abklärungsbedürftigkeit die Rede. Vielmehr hat Prof. Dr. med. S.________ im
Bericht vom 19. April 2003 weitere diagnostische Abklärungen ausdrücklich als
nicht erforderlich bezeichnet. Davon ist er auch dann nicht abgerückt, als er
von einer im Oktober/November 2004 erfolgten neurologischen Untersuchung der
Versicherten durch den Neurologen Dr. med. E.________ Kenntnis erhalten
hatte. Ein Bericht dieses Arztes fehlt in den Akten. Es ist indessen davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber Prof. Dr. med. S.________
und im Beschwerdeverfahren nähere Angaben gemacht hätte, wenn die
Untersuchung durch Dr. med. E.________ wesentliche neurologische Befunde
ergeben hätte. Es wäre zudem zu erwarten gewesen, dass sich Prof. Dr. med.
S.________ für ergänzende Untersuchungen ausgesprochen hätte, wenn mit einem
relevanten neurologischen Befund zu rechnen gewesen wäre. Zu weiteren
Abklärungen besteht umso weniger Anlass, als Prof. Dr. med. S.________ an der
Diagnose eines myofaszialen Syndroms und damit an einem
weichteilrheumatischen Beschwerdebild festhält und in der Stellungnahme
zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den
vorliegenden Fall der Auffassung der SUVA beipflichtet, wonach es nicht Sache
des Neurologen sein kann, federführend eine Symptomatik zu beurteilen, wenn
keine neurologischen Ausfälle bestehen.

4.
Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die von der Beschwerdeführerin ab dem
1. September 2004 geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen
Kausalzusammenhang mit den Unfällen vom 23. September 2000 und 23. Mai 2001
stehen. Dabei ist dem ersten Unfall keine wesentliche Bedeutung beizumessen,
weil er lediglich zu vorübergehenden Beeinträchtigungen geführt hat und keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er die Folgen des Unfalls vom 23. Mai 2001
erheblich verstärkt haben könnte.

4.1 Laut Bericht des Prof. Dr. med. S.________ vom 30. Juli 2002 leidet die
Beschwerdeführerin vorab an einem rechtsseitig betonten, praktisch
generalisierten myofaszialen Syndrom mit bandförmigem Schmerz vom Occiput
rechts über die Scapula und entlang der Wirbelsäule bis ins Kreuz und Gesäss.
Ferner bestehen ein gelegentlicher rechtsseitiger Kopfschmerz mit
elektrisierenden Empfindungen sowie Schlafstörungen. Das myofasziale Syndrom
ist ein Krankheitsbild, welches sich durch regionale oder generalisierte
Muskelschmerzen und damit zusammenhängende Beschwerdebilder charakterisiert.
Nach den Angaben von Prof. Dr. med. S.________ und der in den Akten
enthaltenen medizinischen Literatur gilt als entscheidendes Kriterium für die
Diagnosestellung das Vorliegen sog. Triggerpunkte. Dabei handelt es sich um
lokale Muskelverspannungen, welche einen Übertragungsschmerz ("referred
pain") in einer für jeden Muskel spezifischen Zone (Reflexzone) auslösen. Im
Sinne einer Kettenreaktion können in weiteren Muskeln zusätzliche
Triggerpunkte entstehen, die durch Überlagerung der Referenzzonen zu
teilweise sehr komplexen Schmerzmustern mit funktionellen Einschränkungen
führen können (R. Forst/A. Ingenhorst, Das myofasziale Syndrom, in: Der
Internist, Springer-Verlag, 2005, S. 1207-1217). Triggerpunkte sind durch
Palpation klinisch feststellbar und mittels spezifischer
Untersuchungsmethoden ansatzweise auch objektivierbar (S. Mense, Neue
Entwicklungen im Verständnis von Triggerpunkten, in: Manuelle Medizin,
Springer-Verlag, 1999, S. 115-120). Nach dem heutigen Stand der medizinischen
Wissenschaft fehlt es aber an allgemein anerkannten Kriterien, welche die
Existenz von Triggerpunkten und damit auch die Diagnose eines myofaszialen
Syndroms objektiv zu belegen vermöchten. Dazu kommt, dass Triggerpunkte mit
keiner Ätiopathogenese verbunden sind. Wie Prof. Dr. med. S.________ in der
Stellungnahme vom 13. März 2006 ausführt, ist anzunehmen, dass mehrere
Faktoren - einschliesslich solche konstitutioneller Natur - vorhanden sein
müssen, um das Zustandekommen von Triggerpunkten zu ermöglichen. Bei dieser
Sachlage besteht kein Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen,
wonach das myofasziale Schmerzsyndrom nicht als organisch hinreichend
nachweisbare Unfallfolge zu betrachten ist (Urteil K. vom 16. August 2006,
U 361/05). Das Gleiche gilt für das von Prof. Dr. med. S.________
diagnostizierte Thoracic-outlet-Syndrom (TOS), worunter ein
Kompressionssyndrom im Bereich der oberen Thoraxapertur zu verstehen ist
(Roche Lexikon Medizin, 5. Aufl. München 2003, S. 1819 u. 1668). Es tritt im
Anschluss an ein Schleudertrauma der HWS selten auf (Urteil A. vom
27. Februar 2004, U 29/03, mit Hinweis auf die Leitlinien der deutschen
Gesellschaft für Neurologie, Nr. 030/019, www.leitlinien.net). Im Bericht vom
30. Juli 2002 hat Prof. Dr. med. S.________ ein TOS lediglich als möglich
bezeichnet und ausgeführt, aufgrund der myofaszialen Schmerzausstrahlungen in
beide Arme könne ein subklinisches Thoracic-outlet-Syndrom nicht
ausgeschlossen werden. Erst im Bericht vom 13. März 2006 bestätigte er die
Diagnose mit der Feststellung, die Engpass-Symptomatik sei klinisch
ausgeprägt manifest geworden. Selbst wenn davon ausgegangen würde, das
typische Beschwerdebild habe bereits im Zeitpunkt der Leistungseinstellung
(am 1. September 2004) bestanden, stützt sich die Diagnose allein auf
klinische Feststellungen und fehlt es an hinreichend objektivierbaren
organischen Unfallfolgen.

4.2 SUVA und Vorinstanz gehen davon aus, dass mangels hinreichend
nachweisbarer organischer Unfallfolgen ein natürlicher Kausalzusammenhang
zwischen den geklagten Beschwerden und dem versicherten Unfall nur anzunehmen
wäre, wenn entweder ein psychisches Krankheitsbild bestünde, welches die
Beschwerden zu erklären vermöchte, oder ein typisches Beschwerdebild nach
einem Schleudertrauma der HWS (mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse
Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit,
rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität,
Depression, Wesensveränderungen usw.) vorliegen würde, was indessen nicht der
Fall sei. Dieser Auffassung ist insoweit beizupflichten, als sich aus den
medizinischen Akten keine Anhaltspunkte für eine erhebliche psychische
Beeinträchtigung ergeben. Im Bericht vom 8. August 2003 hat Prof. Dr. med.
S.________ eine psychosomatische Begleitkomponente (Frustration,
Hoffnungslosigkeit) erwähnt. In keinem der zahlreichen Arztberichte finden
sich indessen Hinweise auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert. Was das
typische Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma der HWS betrifft (BGE 117
V 359; vgl. auch BGE 119 V 335), steht aufgrund der Akten fest, dass die
Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Unfall vom 23. Mai 2001 über
Nackenschmerzen und eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der HWS
geklagt hat. Kopfschmerzen und Schwindel hat sie verneint. Anlässlich der
Untersuchung durch Dr. med. F.________ vom 24. Oktober 2001 gab sie an, sie
leide seit zehn Tagen wiederum an Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in den
rechten Arm und Gefühlsstörungen in der rechten Gesichtshälfte. Das Vorliegen
von Kopfschmerzen verneinte sie erneut, berichtete dagegen über
rezidivierende Schwindelgefühle und zeitweises Augenflimmern. Aus den
Berichten von Prof. Dr. med. S.________ vom 30. Juli 2002, 10. Dezember 2002,
19. April 2003 und 8. August 2003 ergeben sich zudem Hinweise auf
gelegentliche Kopfschmerzen und leichte Schlafstörungen; ausdrücklich
verneint werden neuropsychologische Störungen sowie eine depressive
Entwicklung. Aufgrund der medizinischen Akten ist mit der erforderlichen
überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin beim
Unfall vom 23. Mai 2001 eine - wenn auch leichte - Distorsion der HWS
erlitten und im Anschluss an den Unfall zumindest ansatzweise das für
Schleudertraumen ohne nachweisbare organische Unfallfolgen typische
Beschwerdebild aufgewiesen hat. Im späteren Verlauf standen jedoch eindeutig
die schmerzhaften Muskelverspannungen im Vordergrund, welche sich praktisch
auf die gesamte rechte Körperhälfte ausgeweitet haben. Sie gehören nicht zum
typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas ohne nachweisbare organische
Unfallfolgen; ebenso wenig das nachträglich diagnostizierte TOS. Ob die
Beschwerden und Befunde, wie Prof. Dr. med. S.________ im Bericht vom
13. März 2006 annimmt, unfallkausal sind,  kann dahingestellt bleiben, weil
die Leistungspflicht des Unfallversicherers mangels Adäquanz des
Kausalzusammenhangs selbst dann zu verneinen ist, wenn der natürliche
Zusammenhang zwischen den bestehenden Beschwerden und dem Unfall bejaht wird,
wie sich aus dem Folgenden ergibt.

5.
5.1 Im Einspracheentscheid vom 17. März 2005 hat die SUVA die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs mit der Begründung verneint, dass sich die
Adäquanzbeurteilung der teilweise klinisch fassbaren, aber organisch nicht
hinreichend nachweisbaren Beschwerden, welche gemäss Prof. Dr. med.
S.________ psychosomatisch beeinflusst seien, nach den für psychische
Unfallfolgen (BGE 115 V 133) und nicht nach den für Schleudertraumen der HWS
(BGE 117 V 359) geltenden Regeln zu erfolgen habe und die entsprechenden
Kriterien nicht erfüllt seien. Für diese Betrachtungsweise spricht, dass das
myofasziale Syndrom in gleicher Weise wie das ähnliche Beschwerdebild der
Fibromyalgie nicht Teil des typischen bunten Beschwerdebildes nach einem
Schleudertrauma der HWS bildet. Ausgehend von Art und Pathogenese der Störung
sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten unfallfremden Faktoren
hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Fibromyalgie als
selbstständige sekundäre Gesundheitsschädigung gewertet und die
Adäquanzprüfung bei solchen Schädigungen nicht nach den für Schleudertraumen
oder schleudertraumaähnliche Verletzungen der HWS, sondern nach den für
psychische Unfallfolgen geltenden Kriterien vorgenommen (Urteile S. vom
5. April 2006, U 20/05, und F. vom 26. November 2001, U 409/00, sowie RKUV
2001 Nr. U 412 S. 79, U 96/00). Es liegt nahe, diese Praxis auch auf das
myofasziale Syndrom anzuwenden, insbesondere wenn es sich - wie hier - nicht
um ein lokales (zervikales), sondern um ein generalisiertes Syndrom handelt.
Im vorliegenden Fall fehlen allerdings eindeutige Anhaltspunkte für eine
wesentliche psychische Beeinflussung der Beschwerden, etwa in Form einer
somatoformen Schmerzstörung. Die Frage der anwendbaren Adäquanzkriterien kann
indessen ebenfalls offenbleiben, weil die Adäquanz auch dann zu verneinen
ist, wenn die für Schleudertraumen und schleudertraumaähnliche Verletzungen
der HWS geltenden Regeln (BGE 117 V 367) zur Anwendung gelangen.

5.2 Nach der Rechtsprechung werden einfache Auffahrunfälle in der Regel als
mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert (RKUV 2005
Nr. U 549 S. 236, U 380/04, E. 5.1.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall
bestehen unter Berücksichtigung insbesondere des Unfallhergangs, der
Fahrzeugschäden und der erlittenen Verletzungen keine Umstände, welche zu
einer andern Beurteilung Anlass zu geben vermöchten. Daran ändert nichts,
dass die Beschwerdeführerin zwei Auffahrunfälle erlitten hat, weil der erste
Unfall vom 23. September 2000 unbestrittenermassen zu keiner dauerhaften
Vorschädigung der HWS geführt hat. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre
daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der für die Beurteilung massgebenden
Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder die zu
berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben
wären (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367).

5.3 Der Unfall vom 23. Mai 2001 hat sich nicht unter besonders dramatischen
Begleitumständen ereignet noch war er - objektiv betrachtet (RKUV 1999 Nr. U
335 S. 207, U 287/97, E. 3b/cc; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313, U
248/98) - von besonderer Eindrücklichkeit. Er hatte auch keine schweren
Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art zur Folge. Die Diagnose eines
Schleudertraumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der HWS
vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung für sich
allein nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für
das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche
das Beschwerdebild beeinflussen können (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, U 380/04,
E. 5.2.3). Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen
besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen
(RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357, U 193/01, E. 4.3 mit Hinweisen). Solche Umstände
sind hier nicht ausgewiesen. Die Tatsache allein, dass die Beschwerdeführerin
im Zeitpunkt der Kollision den Kopf nach links gedreht hatte, um allfällige
von dieser Seite kommende Fahrzeuge wahrzunehmen, genügt nicht (Urteile D.
vom 16. August 2001, U 21/01, und S. vom 31. Mai 2001, U 275/00). Laut
Polizeirapport hatte die Beschwerdeführerin zudem angegeben, der
Zusammenstoss sei erfolgt, nachdem ein (vortrittsberechtigtes) Fahrzeug an
ihr vorbeigefahren sei und sie die Fahrt habe fortsetzen wollen, was darauf
schliessen lässt, dass sie den Kopf bereits wieder in Fahrtrichtung gedreht
hatte, als sich der Unfall ereignete. Es liegt auch keine besondere Schwere
der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden vor. Nicht erfüllt ist
sodann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung.
Im Anschluss an den Unfall wurde von Dr. med. F.________ vorübergehend das
Tragen eines Halskragens verordnet und eine Manualtherapie sowie eine
Schmerzbehandlung mit Analgetika durchgeführt. Auf Anordnung des behandelnden
Arztes wurden in der Zeit von Mai bis Juli 2001 Behandlungen mit Massage und
Gymnastik (drei Serien à neun Behandlungen) vorgenommen. Am 2. Juli 2001
erfolgte die letzte ärztliche Konsultation. Erst am 24. Oktober 2001 meldete
sich die Beschwerdeführerin wieder bei Dr. med. F.________, welcher mit
erneuter analgetischer Therapie, Manualtherapie und Physiotherapie innert
weniger Tage eine deutliche Besserung erreichen konnte. Nach weiteren drei
Serien à neun Behandlungen mit Massage und Gymnastik schloss er die
Behandlung am 29. Januar 2002 erneut ab. Eine wegen Beschwerden in der
unteren LWS vorgesehene Kinesiologie-Behandlung fand nicht statt. Am 3. Juli
2002 wurde die Beschwerdeführerin von Prof. Dr. med. S.________ untersucht,
welcher physiotherapeutische Lektionen im Hinblick auf eine sukzessiv
aufzubauende Eigenbehandlung verordnete. Begleitend wurden unterstützende
physiotherapeutische Massnahmen durchgeführt. Ärztliche Konsultationen fanden
noch in Abständen von einem Vierteljahr statt. Im Februar 2004 suchte die
Beschwerdeführerin wegen einer Schmerzexazerbation wieder Dr. med. F.________
auf, welcher weitere Behandlungsserien mit Gymnastik und Massage sowie eine
Kraniosakraltherapie anordnete. Auch wenn sich die Massnahmen insgesamt über
mehrere Jahre erstreckten, liegt im Hinblick darauf, dass die ärztliche
Behandlung wiederholt durch behandlungsfreie Intervalle unterbrochen wurde
und sich die Behandlung im Wesentlichen auf physiotherapeutische Massnahmen
sowie eine Anleitung zur Eigenbehandlung beschränkte, keine ärztliche
Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vor (vgl. auch RKUV 2005 Nr. U 549
S. 236, U 380/04, E. 5.2.4 mit Hinweisen). Von einer ärztlichen
Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann
ebenso wenig gesprochen werden, wie von einem schwierigen Heilungsverlauf und
erheblichen Komplikationen. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die
Heilung beeinträchtigt haben (Urteile S. vom 10. Februar 2006, U 79/05, F.
vom 10. September 2003, U 343/02, und B. vom 7. August 2002, U 313/01).
Solche Gründe sind hier nicht gegeben. Zum Kriterium von Grad und Dauer der
Arbeitsunfähigkeit ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vom 23. Mai
bis zum 17. Juni 2001 arbeitsunfähig war und die Arbeit am 18. Juni 2001 bei
voller Arbeitsfähigkeit wieder aufgenommen hat. Auch anlässlich des
Beschwerderezidivs vom Oktober/November 2001 sah sich Dr. med. F.________
nicht zur Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit veranlasst. Ob er, wie in
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, von einem
Arbeitspensum von 50 % ausging, ist fraglich, bedarf jedoch keiner näheren
Prüfung. Die SUVA ist mit der Zusprechung eines Taggeldes von 50 % ab 1. Juli
2002 selber davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in diesem Umfang
arbeitete und ihr eine weitergehende Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen
nicht möglich war. Sie stützte sich dabei auf die Angaben des Arbeitgebers,
wonach das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin für die beiden Firmen
zusammen 50 % betragen hatte und das Arbeitspensum per 1. Juli 2002 aus
betrieblichen Gründen auf 100 % hätte erhöht werden sollen, was aus
gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, weshalb das
Arbeitsverhältnis auf Ende Dezember 2003 gekündigt worden sei. Teilweise im
Widerspruch zu diesen Angaben wird in der Unfallmeldung vom 6. Juni 2001
allerdings eine Arbeitszeit von 30 Stunden in der Woche genannt (so auch die
Angabe der Versicherten anlässlich einer telefonischen Anfrage der SUVA vom
11. September 2002), was - ausgehend von einer angenommenen vollen
Arbeitszeit von 42 Stunden in der Woche - einem Arbeitspensum von mehr als
zwei Dritteln entspricht. Es erscheint daher als fraglich, ob überhaupt je
eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden hat. Selbst wenn aber eine
dauernde Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden hätte, wäre das Kriterium von
Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit wohl erfüllt, nicht aber in besonders
ausgeprägter Weise (vgl. RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544, U 56/00). Was
schliesslich das Kriterium der Dauerbeschwerden betrifft, geht aus den
medizinischen Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin in der ersten Zeit
nach dem Unfall wiederholt nahezu beschwerdefrei war, sodass die ärztliche
Behandlung abgeschlossen werden konnte. Erst später kam es zu
Dauerbeschwerden wechselnder Intensität. Damit ist auch dieses Kriterium
nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt. Da somit höchstens zwei der zu
berücksichtigenden Kriterien erfüllt sind, wovon keines in besonders
ausgeprägter Weise, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu verneinen
(vgl. Urteile B. vom 10. April 2006, U 398/04, und H. vom 21. Oktober 2003, U
45/03; ferner die Praxisübersicht bei Urs Müller, Die Rechtsprechung des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum adäquaten Kausalzusammenhang beim
sog. Schleudertrauma der Halswirbelsäule, in: SZS 2001 S. 413 ff., insbes.
S. 447).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 6. März 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: