Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 338/2006
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Prozess {T 7}
U 338/06

Urteil vom 22. Dezember 2006
II. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und nebenamtlicher Richter
Brunner; Gerichtsschreiberin Polla

S.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno
Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 6. Juni 2006)

Sachverhalt:

A.
Der 1963 geborene S.________ arbeitete ab Dezember 2000 als Mechaniker bei
der Q.________ AG und war über diese bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert. Am 27. August 2002 erlitt er als Lenker eines
vor einem Rotlicht stehenden Personenwagens einen Auffahrunfall. Der
Hausarzt, der am 28. August 2002 erstmals konsultiert wurde, diagnostizierte
ein Schleudertrauma der HWS und hielt folgende Beschwerden fest: Tinnitus
rechtes Ohr, Kopfschmerzen rechte Seite, Schwindelgefühle,
Konzentrationsmangel, rasche Ermüdbarkeit (Arztzeugnis UVG vom 26. September
2002). Die SUVA richtete Taggelder aus und übernahm die Heilbehandlung. Seit
dem Unfallereignis geht der Versicherte keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
Mit Verfügung vom 13. September 2004 stellte die SUVA ihre Leistungen per
30. September 2004 ein, weil kein rechtserheblicher (adäquater)
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 27. August 2002 und den weiterhin
bestehenden Beschwerden mehr bestehe. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid
vom 27. Dezember 2004 fest.

B.
Mit hiegegen eingereichter Beschwerde liess der Versicherte beantragen, die
SUVA sei zu verpflichten, weiterhin die gesetzlichen Leistungen aus dem
Unfallereignis vom 27. August 2002 zu erbringen, insbesondere Taggelder bei
einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab 1. Oktober 2004 auszurichten sowie den
Anspruch auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung zu prüfen. Mit
Entscheid vom 6. Juni 2006 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die
Beschwerde ab.

C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit den Anträgen, es
seien unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die gesetzlichen
Leistungen aus dem Unfallereignis vom 27. August 2002 weiterhin zu erbringen,
insbesondere Taggelder ab dem 1. Oktober 2004 bei einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit zu leisten; im Weitern seien ihm bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 65 % eine Rente und eine
Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von mindestens 40 %
zuzusprechen.

SUVA und Vorinstanz schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach UVG setzt voraus, dass
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit,
Invalidität, Tod) ein natürlicher (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 337 Erw. 1,
118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und ein adäquater Kausalzusammenhang
(BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) besteht. Hat der
Versicherte beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS), eine
diesem äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein
Schädel-Hirntrauma erlitten, ohne dass organisch nachweisbare
Funktionsausfälle vorliegen, so wird im Gegensatz zu der bei psychischen
Unfallfolgen geltenden Praxis (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) bei der Beurteilung
der Adäquanz auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen
Komponenten verzichtet, da nicht entscheidend ist, ob die Beschwerden
medizinisch eher als organischer oder psychischer Natur zu bezeichnen sind
(BGE 117 V 366 f. Erw. 6a; ferner RKUV 2002 Nr. U 465 S. 438 f. Erw. 3a und
b; 2000 Nr. U 395 S. 317 Erw. 3). Im Rahmen der Adäquanzbeurteilung kommt den
in Betracht fallenden Leistungsarten (Heilbehandlung, Taggeld,
Invalidenrente, Integritätsentschädigung) keine Massgeblichkeit zu
(BGE 127 V 104 f. Erw. 5d). Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hat
am unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhangs und dessen Bedeutung als Voraussetzung für die
Leistungspflicht nach UVG nichts geändert (Urteil W. vom 3. März 2005,
U 218/04, Erw. 2 mit Hinweis; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, N 20 zu Art. 4).
Die bisher dazu ergangene Rechtsprechung bleibt nach wie vor anwendbar. Für
die Frage des intertemporal anwendbaren Rechts ist somit nicht von Belang,
dass der dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt zu Grunde liegende
Unfall vom 27. August 2002 datiert, der Einspracheentscheid aber erst am
27. Dezember 2004 - und damit nach Inkrafttreten des ATSG - erlassen wurde
(vgl. BGE 130 V 318, 329 und 445).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls vom
27. August 2002 Anspruch auf Leistungen der obligatorischen
Unfallversicherung über den Zeitpunkt der verfügten Leistungseinstellung am
30. September 2004 hinaus hat.

2.1 Ist das Vorliegen eines Schleudertraumas der HWS durch zuverlässige
Angaben gesichert und der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall
und der die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkenden
Gesundheitsbeeinträchtigung aufgrund fachärztlicher Feststellung im konkreten
Fall unbestritten, so kann die natürliche Kausalität in der Regel auch aus
rechtlicher Sicht als erstellt gelten (BGE 119 V 340 f. Erw. 2b, 117 V 360
Erw. 4b), wobei es genügt, dass der Unfall mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eine Teilursache der geklagten Beschwerden darstellt (BGE
119 V 338 Erw. 1 in fine und 341 Erw. 2b/bb). Seit dem Verkehrsunfall leidet
der Beschwerdeführer unter Kopfschmerzen, Genickschmerzen, Schwindel,
Übelkeit und rascher Ermüdbarkeit. Die Gedächtnis- und
Konzentrationsfähigkeit ist schlecht und rechtsseitig besteht ein Tinnitus
(Überweisungsschreiben des Dr. med. W.________, Allgemeine Medizin FMH, vom
21. September 2002; Bericht der Rehaklinik X.________ vom 6. Januar 2003). Es
liegen damit die typischen Symptome vor, wie sie nach einem Schleudertrauma
auftreten können (BGE 119 V 338 Erw. 1; 117 V 360 Erw. 4b). Von Anfang an
wurde ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert (Arztzeugnis UVG des Dr.
med. W.________ vom 26. September 2002; Ärztlicher Bericht des Zentrums für
Berufliche Abklärung am Spital Y.________ vom 11. Februar 2004). Die
Beschwerden haben sich innert der Latenzzeit manifestiert. Die natürliche
Kausalität zwischen dem Unfall und den danach aufgetretenen, auch nach dem
30. September 2004 anhaltenden Beschwerden ist unter diesen Umständen in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu bejahen.

2.2 Vom kantonalen Gericht verneint und streitig ist in diesem Zusammenhang
einzig, ob das Unfallereignis für das bestehende Augenleiden natürlich kausal
ist. Dem Bericht des Hausarztes Dr. med. W.________ vom 21. September 2002
ist zu entnehmen, dass der Versicherte seit dem Unfallereignis beim Lesen
oder Fernsehen rasch ermüdet. Gemäss Bericht der Rehaklinik X.________ vom
6. Januar 2003 sieht der Versicherte rechtsseitig wiederholt wie verschleiert
und hat beidseitig häufig, vor allem nach Augenschluss, grelles Licht vor
Augen, wobei eine ungestörte Okulomotorik und eine unauffällige
Konvergenzreaktion bestehe. Die Sehstörungen des Beschwerdeführers führten
zum Teil dazu, dass er die einzelnen Buchstaben nicht sehen könne und seit
dem Unfall eine Brille trägt (SUVA-Bericht vom 22. April 2003). Der
untersuchende Ophthalmologe Dr. med. P.________ diagnostizierte in seinem
Bericht vom 17. April 2004 in beiden Augen eine seit dem Geschehen vom
27. August 2002 bestehende Akkommodationsschwäche, eine Hyperopie
(Weitsichtigkeit, links mehr als rechts) und eine Sicca-Symptomatik. In einer
Stellungnahme zu diesem Bericht führte Dr. med. F.________, Facharzt FMH für
Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie von der SUVA Versicherungsmedizin am
1. Juli 2003 aus, die Akkommodationsbreite sei bei einem Hyperopen
naturgemäss eingeschränkt, weshalb es sich nicht um eine eigentliche
Akkommodationsschwäche handle. Das Problem sei hyperopie- und nicht
unfallbedingt. Durch ein Trauma könne sich eine Hyperopie jedoch vorzeitig
bemerkbar machen. Gestützt hierauf verneinte die Vorinstanz den natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Augenleiden, womit sie allerdings
unberücksichtigt liess, dass Akkommodationsstörungen, wie sie Dr. med.
P.________ diagnostizierte, zum typischen Beschwerdebild eines
Schleudertraumas gehören (Urteil R. vom 10. November 2004, U 174/03
Erw. 3.3). Zudem räumte auch Dr. med. F.________ ein, dass sich durch ein
Trauma eine Hyperopie vorzeitig bemerkbar machen kann (Ärztliche Beurteilung
des Dr. med. F.________ vom 1. Juli 2003); insofern wäre das Unfallereignis
als (Teil-)Ursache der Sehstörung zu betrachten. Gestützt auf die zur
Verfügung stehenden Akten lässt sich die Frage, ob es sich bei den heute
bestehenden Sehbeschwerden um eine natürliche Folge des versicherten Unfalles
handelt, nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b) beantworten. Weil
das typische Beschwerdebild nach Schleudertrauma allerdings auch ohne
Berücksichtigung der Sehstörung zu bejahen ist, kann zur Beurteilung der in
Frage stehenden Leistungspflicht auf eine ergänzende Abklärung verzichtet
werden.

3.
3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weitern voraus, dass
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als
adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist,
einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt
dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint
(BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen).

3.2
3.2.1 Die Adäquanzbeurteilung nach HWS-Distorsionen (ohne organisch
nachweisbare Unfallfolgeschäden) hat grundsätzlich nach der in BGE 117 V 366
Erw. 6a und 382 Erw. 4b dargelegten Rechtsprechung zu erfolgen (BGE 123 V 99
Erw. 2a; 119 V 335, 117 V 359 und 382 f. Erw. 4b). Von diesem Grundsatz ist
abzuweichen, wenn die zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Schleudertraumas
gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur
ausgeprägten psychischen Problematik aber unmittelbar nach dem Unfall ganz in
den Hintergrund treten oder die physischen Beschwerden im Verlaufe der ganzen
Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr
untergeordnete Rolle gespielt haben: Diesfalls ist die Beurteilung der
adäquaten Kausalität praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt einer psychischen
Fehlentwicklung nach Unfall gemäss BGE 115 V 133 ff. vorzunehmen (BGE 123
V 99 Erw. 2a mit Hinweisen).

3.2.2 Dem im Rahmen des IV-Verfahrens erstellten psychiatrischen Gutachten
des Psychiatriezentrums Z.________ vom 29. März 2006 lässt sich die Diagnose
einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21)
entnehmen. Zu dieser Diagnose gelangten die Gutachter wegen des kausalen
Zusammenhangs zwischen einschneidender Lebensveränderung (HWS-Distorsion mit
anhaltenden Schmerzen und vegetativer Dysbalance) und emotionaler
Beeinträchtigung (Depression). Aufgrund dieses Zusammenhangs und weil im
Vorfeld des Unfallgeschehens keine Anhaltspunkte für eine depressive Störung
vorgelegen habe, wurde das Vorliegen einer solchen Störung verneint. Die
festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wird sowohl auf die
körperlichen Beschwerden und Schmerzen als auch auf die depressive
Symptomatik zurückgeführt. Angesichts dieser ärztlichen Beurteilung, welche
zwar einige Zeit nach dem Einspracheentscheid vorgenommen wurde, aber dennoch
für den massgeblichen Zeitraum zwischen Unfallgeschehen und
Beurteilungszeitpunkt von Bedeutung ist, ist mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass beim Beschwerdeführer die psychische Problematik nicht
eindeutig im Vordergrund steht, sodass der adäquate Kausalzusammenhang nach
der Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 366 Erw. 6a zu beurteilen ist.

3.3 Für die Qualifikation eines Unfalls als schwer, mittelschwer oder leicht
ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht stuft Auffahrkollisionen auf ein (haltendes) Fahrzeug in
der Regel als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen
liegendes Ereignis ein (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237 Erw. 5.1.2 mit Hinweisen
[Urteil C. vom 15. März 2005, U 380/04]). In einzelnen Fällen hat es
demgegenüber einen leichten Unfall angenommen, so insbesondere bei einer
niedrigen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung (Delta-v unter
10 km/h; Urteil B. vom 7. August 2001, U 33/01 Erw. 3a) und - zusätzlich -
weitgehendem Fehlen von unmittelbar im Anschluss an den Unfall auftretenden
Beschwerden (Urteil S. vom 29. Oktober 2002, U 22/01 Erw. 7.1). Die
Arbeitsgruppe für Unfallmechanik kam in ihrer biomechanischen Kurzbeurteilung
(Triage) vom 3. April 2003 zum Schluss, dass die Geschwindigkeitsveränderung
Delta-v des Fahrzeuges unterhalb oder innerhalb eines Bereiches von
10-15 km/h gelegen haben dürfte; dazu hielt sie allerdings fest, angesichts
der fehlenden Informationen zum zweiten Unfallfahrzeug bestehe eine
Unsicherheit bezüglich der technischen Bewertung des Ereignisses (vgl. zu
Frage der Bedeutung eines unfallmechanischen Gutachtens RKUV 2003 Nr. U 489
S. 358 Erw. 3.2 mit Hinweisen [= Urteil A. vom 24. Juni 2003, U 193/01]).
Beim Personenwagen des Beschwerdeführers wurde die Heckklappe und die hintere
Stossstange beschädigt, wobei ein Sachschaden von Fr. 3765.40 entstand; beim
Fahrzeug des Unfallverursachers - einem Lieferwagen - wurde die vordere
Stossstange, die Fronthaube und das Kühlgitter eingedrückt. Aufgrund dieser
Umstände und mit Blick auf die vorgenannten Vergleichsfälle ist der Unfall
vom 27. August 2002 als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten
Unfällen liegendes Ereignis zu klassifizieren. Selbst bei einer Zuordnung zu
den leichten Unfällen - welche die SUVA vornimmt - hätte im Sinne einer
Ausnahme ohnehin eine Adäquanzbeurteilung Platz zu greifen, weil das
Geschehnis unmittelbare Folgen (Kopf- und Nackenschmerzen sowie Tinnitus)
zeitigte, die nicht als offensichtlich unfallunabhängig bezeichnet werden
können (RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243).

3.4 Bei mittelschweren Unfällen sind für die Beantwortung der Frage der
adäquaten Kausalität objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem
Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte oder indirekte Folgen davon
erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien
sind zu nennen: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere
Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen
Verletzungen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
Dauerbeschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit (BGE 117 V 367 Erw. 6a). Handelt es
sich um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den
leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden
Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die
Adäquanz bejaht wird. Die Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven
Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten
Kausalzusammenhangs (BGE 117 V 368 Erw. 6; zu den teilweise unterschiedlichen
Kriterien vgl. BGE 129 V 184 Erw. 4.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).

3.4.1 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder
besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist, objektiv betrachtet, nicht
erfüllt.

3.4.2 Die Diagnose eines HWS-Schleudertraumas, durch welches das hiefür
typische Beschwerdebild hervorgerufen wird, vermag für sich allein keine
besondere Art oder Schwere der erlittenen Verletzung zu begründen (vgl.
RKUV 2005 Nr. U 549 S. 238 Erw. 5.2.3; ferner Urteile K. vom 11. Juli 2005
[U 446/04] Erw. 2.4.2, P. vom 31. Mai 2005 [U 329/03] Erw. 3.3.2, J. vom
20. Mai 2005 [U 279/04] Erw. 3.3.3, E. vom 30. März 2005 [U 426/04]
Erw. 7.2.2, je mit Hinweisen). Ob das Kriterium erfüllt ist, bedarf der
Prüfung im Einzelfall. Bejaht hat die Rechtsprechung eine besondere Art oder
Schwere der HWS-Distorsion etwa im Falle einer besonderen Körperhaltung zum
Zeitpunkt der mechanischen Einwirkung und damit verbundenen Komplikationen
(RKUV 2003 Nr. U 489 S. 361 Erw. 4.3 [Urteil A. vom 24. Juni 2003, U 193/01]
mit Hinweisen; Drehung von Kopf und Oberkörper; Urteile M. vom 7. August
2003, U 346/02 Erw. 5.2; S. vom 5. September 2001, U 323/00 Erw. 5b; M. vom
10. Februar 2000, U 237/99 Erw. 3b) oder bei einer Häufung verschiedener, für
das HWS-Schleudertrauma charakteristischer Beschwerden mit schwerwiegenden
Auswirkungen (BGE 117 V 369 Erw. 7b; vgl. etwa Urteile B. vom 23. Februar
2005, U 56/04 Erw. 3.3.2.1; K. vom 2. Dezember 2003, U 33/03 Erw. 4.2.2; H.
vom 28. Mai 2003, U 12/03 Erw. 4.2.2; S. vom 8. April 2002, U 357/01
Erw. 3c/ee; D. vom 16. August 2001, U 21/01 Erw. 3 f.; R. vom 17. Mai 2001,
U 434/00 Erw. 7c/cc; S. vom 8. September 2000, U 307/99 Erw. 4c; C. vom
6. September 2001, U 30/00 Erw. 3). Der Beschwerdeführer leidet seit dem
Ereignis vom 27. August 2002 unter Kopfschmerzen, Genickschmerzen, Schwindel,
Übelkeit und rascher Ermüdbarkeit. Die Gedächtnis- und
Konzentrationsfähigkeit ist schlecht und rechtsseitig besteht ein Tinnitus
(vgl. Erw. 2.1 hievor). Hinzu kommen die seit dem Unfall bestehenden
Augenbeschwerden. In Anbetracht der nach dem Unfall aufgetretenen Häufung
verschiedener, für das HWS-Schleudertrauma typischer Beschwerden und der
insofern schwerwiegenden Auswirkungen derselben, als die Weiterführung der
bisherigen Arbeitstätigkeit - wie sich zeigen sollte - für immer
verunmöglicht wurde, spricht einiges dafür,  das Kriterium der besonderen Art
der erlittenen Verletzung zu bejahen; angesichts der nachfolgenden
Erwägungen, welche ein eindeutiges Gesamtbild ergeben, kann aber letztlich
offen bleiben, ob dieses Kriterium als gegeben zu betrachten ist.

3.4.3 Erfüllt ist das Kriterium der Dauerbeschwerden; der Versicherte leidet
ständig an starken Nacken- und Kopfbeschwerden, welche als glaubhaft
bezeichnet werden (Bericht der Frau Dr. med. W.________, Oberärztin,
Abteilung für Rehabilitation, Spital Y.________ vom 11. Februar 2004). Die
Schmerzen sind offenbar primär somatischen Ursprungs, selbst wenn man aber
eine Verstärkung aufgrund des depressiven Symptomenkomplexes annehmen wollte,
wäre dies nach der Rechtsprechung insofern unerheblich, als auch Schmerzen,
die im Wesentlichen Ausdruck einer psychischen Fehlentwicklung sind, nicht
unberücksichtigt bleiben (Urteil M. vom 10. Februar 2000, U 237/99 Erw. 3b).

3.4.4 Im Weitern ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer ungewöhnlich
lange Zeit nach dem Unfall ärztlicher Behandlung bedurfte. Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 27. August 2002 regelmässig in
ärztlicher Behandlung bei seinem Hausarzt. Vom 12. November bis zum
10. Dezember 2002 hielt er sich in der Rehaklinik X.________ auf. Neben
regelmässiger Physiotherapie gehörten auch Homöopathie, Craniosacraltherapie,
Akupunktur, Wassertherapie, Ergotherapie und Musiktherapie zu den
Heilversuchen (Psychiatrisches Gutachten des Psychiatriezentrums Z.________
vom 29. März 2006). Zum Zeitpunkt des Fallabschlusses durch die Versicherung
waren bereits mehr als zwei Jahre vergangen (Verfügung der SUVA vom
13. September 2004). Der psychiatrischen Expertise vom 29. März 2006 ist zu
entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer auch fast vier Jahre nach dem
Unfall wöchentlich physiotherapeutischen Massnahmen unterzieht und
regelmässig ein vom Hausarzt verordnetes Schmerzmittel einnimmt. Während eine
physiotherapeutische Behandlung von zwei bis drei Jahren nach einem
Schleudertrauma noch als üblich betrachtet werden kann (Urteil H. vom 30. Mai
2002, U 353/02 Erw. 3.3), ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass
auch das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung
erfüllt ist, wenn auch nicht in besonders ausgeprägter Weise (ähnlich die
Beurteilung in den Urteilen B. vom 14. Mai 2003, U 307/02 Erw. 2.3; S. vom
8. Juli 2002, U 143/01 Erw. 3b; M. vom 10. Februar 2000, U 237/99 Erw. 3b).

3.4.5 Der Versichterte macht geltend, durch die Einstellung der Heil- und
Pflegeleistungen durch die SUVA sei das Kriterium der ärztlichen
Fehlbehandlung erfüllt. Es liegen indessen keine Hinweise auf eine konkrete
Schädigung vor, die dem Beschwerdeführer durch die Leistungseinstellung des
Unfallversicherers entstanden wäre. Von einer ärztlichen Fehlbehandlung kann
vorliegend nicht gesprochen werden.

3.4.6 Nachdem die ambulante Therapie sowie der stationäre Aufenthalt in der
Rehabilitationsklinik keine Heilung brachten, insbesondere auch die Schmerzen
mittlerweile chronifiziert sind und die sonstigen Beschwerden
(neuropsychologische Defizite, Tinnitus, Schwindel) andauern, ist das
Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufes zu bejahen.

3.4.7 Der Beschwerdeführer konnte nach dem Unfall vom 27. August 2002 seine
bisherige Arbeit bei der Q.________ AG als Mechaniker nicht wieder aufnehmen,
sodass die Arbeitgeberin aufgrund seiner langen Abwesenheit die Stelle auf
den 31. August 2003 kündigte. Noch am 20. März 2003 hielt Dr. med. W.________
in seinem Zeugnis eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % fest mit der Prognose,
dass dieser Zustand wohl noch über mehrere Monate andauern werde. Im Bericht
vom 2. Mai 2003 schätzte der Neurologe Dr. med. M.________ die
Umschulungsfähigkeit auf zumindest 50 % ein; die bisherige Arbeitstätigkeit
als Mechaniker erachtete er indessen als den Beeinträchtigungen in keiner
Weise angepasst. Dem hausärztlichen Zwischenbericht vom 22. Dezember 2003 ist
zu entnehmen, dass auch zu diesem Zeitpunkt eine Wiederaufnahme der Arbeit zu
100 % nicht in Frage kam. Eine neuropsychologische Untersuchung im Spital
Y.________ ergab sodann am 13. Februar 2004, aufgrund seiner Einschränkungen
im Bereich der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses sowie der verminderten
mentalen Belastbarkeit und der chronifizierten Schmerzproblematik wäre der
Beschwerdeführer mit einer ganztägigen Ausbildung überfordert. Im
Abklärungsbericht des Zentrums für berufliche Abklärung vom 5. März 2004
wurde festgehalten, der Versicherte leide unter fortdauernden Schmerzen, die
nicht wesentlich davon abhingen, welche Art von Arbeit er ausübe. Das Zentrum
empfahl ihm ein halbtägiges Arbeitspensum oder die Aufnahme von
Schnupperwochen oder Praktika etwa in einem Altersheim, wobei die oberste
Belastungsgrenze nach fünf Stunden erreicht sei. Zu gleichem Schluss
gelangten die Psychiater am Spital Y.________, die auch dreieinhalb Jahre
nach dem Unfall nur eine zeitlich verminderte Arbeitsfähigkeit mit zusätzlich
verminderter Leistung als zumutbar erachteten. Auch eine nicht von
körperlicher Betätigung geprägte Arbeit komme nur in einem zeitlich
begrenzten Rahmen von maximal vier bis fünf Stunden pro Tag in Frage, was
einer Arbeitsfähigkeit von unter 50 % entspreche (Gutachten des
Psychiatriezentrums Z.________ vom 29. März 2006). Das Kriterium des Grades
und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit als erfüllt betrachtete das
Eidgenössische Versicherungsgericht bereits in Fällen, in denen eine weit
weniger ausgeprägte Arbeitsunfähigkeit vorlag als hier (Urteile S. vom
16. Dezember 2005, U 294/05 Erw. 3.3.4; W. vom 8. Februar 2005, U 314/04
Erw. 2.3). Eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % während 22 Monaten und eine daran
anschliessende dauernde Arbeitsunfähigkeit zu 50 % wurde als besonders
ausgeprägt bezeichnet (Urteil S. vom 13. Mai 2004 Erw. 5.5). Ausgehend von
einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit während mindestens acht Monaten und
anschliessender Arbeitsfähigkeit im Umfang von höchstens 50 % in einem
anderen als dem angestammten Beruf, liegt das Kriterium des Grades und der
Dauer der Arbeitsunfähigkeit damit in besonders ausgeprägter Weise vor (vgl.
hierzu die Zusammenstellung von Präjudizen im Urteil L. vom 30. August 2001,
U 56/00 Erw. 3d/aa).

3.4.8 Die Häufung und die (teilweise) besondere Ausprägung der als erfüllt zu
betrachtenden Kausalitätskriterien (hinsichtlich Grad und Dauer erhebliche
Arbeitsunfähigkeit, Dauerbeschwerden, ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen
Behandlung sowie schwieriger Heilungsverlauf) reichen aus, um dem Ereignis
vom 27. August 2002 eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der
festgestellten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zuzuschreiben. Die Adäquanz
des Kausalzusammenhangs ist unter diesen Umständen zu bejahen.

3.5 Nach dem Gesagten ist die mit dem Verweis auf die fehlende
Unfallkausalität des Gesundheitsschadens begründete Leistungseinstellung auf
den 30. September 2004 bundesrechtswidrig. Die Beschwerdegegnerin wird nach
Rückweisung der Sache über den Leistungsanspruch, einschliesslich den
Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung, neu
befinden.

4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des Prozesses
entsprechend steht dem anwaltlich vertretenen Versicherten eine
Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 6. Juni 2006 und der
Einspracheentscheid der SUVA vom 27. Dezember 2004 aufgehoben und es wird die
Sache an die SUVA zurückgewiesen, damit sie über den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.
Luzern, 22. Dezember 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der II. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: