Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 337/2006
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{T 7}
U 337/06

Urteil vom 11. April 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Polla.

H. ________, 1955, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Iten, Untermüli 6, 6302 Zug,

gegen

Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zug
vom 31. Mai 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1955 geborene H.________ verunfallte am 21. März 2003 beim Skifahren und
zog sich dabei eine Kontusion der rechten Schulter zu. Nach der
Erstversorgung im Spital X.________ konsultierte sie Dr. med. E.________,
Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, der am 24. März 2003 eine
AC-Luxation Tossi I der rechten Schulter mit Verdacht auf Partialruptur der
Supraspinatussehne rechts diagnostizierte. Ein am 28. März 2003
durchgeführtes MRI ergab eine leichte Traumatisierung des AC-Gelenks mit
diskretem Knochenoedem und Kapselschwellung. Andere Läsionen im Bereich der
rechten Schulter waren nicht nachweisbar. Die Schweizerische Mobiliar
Versicherungsgesellschaft (Mobiliar) erbrachte als Unfallversicherer die
gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld), wobei H.________ ab
27. April 2003 wieder arbeitsfähig war. Seit Juli 2003 beklagte sie sich über
intermittierende Sensibilitätsstörungen in den Fingern I und II der rechten
Hand, was zur Diagnose einer zervikalen Diskushernie C5/6 führte. Nach Zuzug
ihres beratenden Arztes Dr. med. P.________, FMH für Orthopädische Chirurgie,
der einen kausalen Zusammenhang zwischen den bestehenden Beschwerden
(zervikale Diskushernie, Sensibilitätsstörungen) und dem am 21. März 2003
erlittenen Unfall nicht für wahrscheinlich hielt (Beurteilung vom 17. Februar
2004), verneinte die Mobiliar mit Verfügung vom 13. Juli 2004 einen Anspruch
auf weitere Versicherungsleistungen für die Zeit nach dem 1. August 2003.
Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2004 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug
mit Entscheid vom 31. Mai 2006 ab.

C.
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Mobiliar zu verpflichten,
die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Mobiliar schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der
angefochtene Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das
Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG;
BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmung über den Anspruch auf Leistungen der
Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) und die Grundsätze über den hiefür
erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfall
und eingetretenem Schaden (Krankheit; Invalidität; Tod), namentlich auch bei
Diskushernien (RKUV 2000 Nr. U 378 S. 190, U 149/99, Nr. U 379 S. 192,
U 138/99), und das Dahinfallen dieses Zusammenhangs bei Erreichen des status
quo ante vel sine (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, U 180/93 und 1992
Nr. U 142 S. 75 f. E. 4b, U 61/91) richtig dargelegt. Darauf wird ebenso
verwiesen wie auf die korrekten Erwägungen über die Bedeutung und den
Beweiswert von Berichten versicherungsinterner und -externer Ärzte im Rahmen
der Beurteilung der Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers.

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der
Beschwerdeführerin ab August 2003 noch in einem rechtserheblichen
Kausalzusammenhang zum versicherten Unfall vom 21. März 2003 stehen und - in
diesem Zusammenhang - ob der massgebliche Sachverhalt hinreichend abgeklärt
ist.

3.1 Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass der medizinische Sachverhalt
rechtsgenüglich abgeklärt ist und namentlich die Beurteilung des Dr. med.
P.________ vom 17. Februar 2004 sowie die Berichte der Dres. med. S.________,
Neurochirurgie FMH, vom 15. Dezember 2003 und E.________, Facharzt FMH für
Orthopädische Chirurgie FMH, vom 15. Juli 2003, eine beweisrechtlich
einwandfreie Grundlage für die Beurteilung der Streitfrage bieten. Entgegen
den Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind keine
Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit oder eine Befangenheit des von der
Mobiliar beauftragten Dr. med. P.________ gegenüber der Beschwerdeführerin
auszumachen. Seine einleitenden Bemerkungen zur Stellungnahme vom 5. Juli
2004, es gehe wahrscheinlich um sehr viel und der Rechtsvertreter der
Versicherten müsse natürlich versuchen, die Argumente der Mobiliar zu
entkräften, stellen auch keine besonderen Umstände dar, die das Misstrauen in
die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen
liessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353).

3.2
3.2.1 Es bleibt unter Verweis auf den einlässlich und überzeugend begründeten
vorinstanzlichen Entscheid festzuhalten, dass der anhand der Aktenlage nicht
als besonders schwer einzustufende Vorfall vom 21. März 2003 nicht geeignet
war, eine gesunde Bandscheibe zu schädigen (RKUV 2000 Nr. U 378 S. 190,
U 149/99, Nr. U 379 S. 192, U 138/99; SZIER 2001 S. 346, U 4/00; Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 163/05 vom 3. Oktober 2005, teilweise
publiziert in AJP 2006 S. 877 ff.). Das gilt umso mehr, als sich in den
medizinischen Unterlagen kein Hinweis auf eine rein axiale Belastung der
Wirbelsäule findet (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 163/05
vom 3. Oktober 2005, E. 3.1, mit Hinweis auf Günter G. Mollowitz
[Herausgeber], Der Unfallmann, Berlin/Heidelberg 1993, S. 164 ff.) und die
Halswirbelsäule drei Tage nach dem Unfall gemäss Dr. med. E.________ bei der
aktiven und passiven Bewegungsprüfung schmerzlos war
(Krankengeschichtenverlaufsblatt vom 24. März 2003). Gemäss den
widerspruchsfreien medizinischen Berichten trat die Symptomatik vielmehr erst
rund drei Monate nach dem Vorfall vom 21. März 2003 auf. Damit fehlt es an
der erforderlichen Kausalität zwischen dem Ereignis vom 21. März 2003 und der
die Sensibilitätsstörungen verursachenden Diskushernie.

3.2.2 In Würdigung der gesamten medizinischen Akten ist sodann auch die
Leistungseinstellung des Unfallversicherers Ende Juli 2003 nicht zu
beanstanden, da die über den 31. Juli 2003 hinaus bestehenden
gesundheitlichen Beeinträchtigungen an der rechten Schulter nicht mehr mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum
Unfall vom 21. März 2003 stehen. Der behandelnde Neurochirurge Dr. med.
S.________ hielt in seinem Bericht vom 15. Dezember 2003 fest, dass die
erlittene Schulterkontusion in der Zwischenzeit kein Problem mehr darstelle,
wobei er sich darin auf einen bis 28. Juli 2003 erhobenen Befund bezog.
Ebenso geht aus dem Bericht des Hausarztes Dr. med. U.________, Facharzt für
Allgemein Medizin FMH, vom 7. Januar 2004 hervor, dass sich die Versicherte
ab 4. August 2003 einzig wegen der zwischenzeitlich diagnostizierten
Diskushernie und weiterer Beschwerden, nicht aber wegen den
Schulterbeschwerden behandeln liess. Der angefochtene Entscheid ist somit
rechtens und in Anbetracht der klaren Sach- und Rechtslage erübrigen sich
(beweismässige) Weiterungen.

4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG [in der seit 1. Juli 2006 geltenden,
hier anwendbaren Fassung]).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.
Luzern, 11. April 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: