Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 336/2006
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U 336/06

Urteil vom 30. Juli 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiber Jancar.

S. ________, 1964, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, Münchhaldenstrasse 24, 8008 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 19. Mai 2006.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1964 geborene, aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende S.________
war seit 1. April 2000 bei der Firma X.________ AG als Bauarbeiter angestellt
und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
unfallversichert. Im August 2001 stiess er mit dem Knie an ein Betonrohr,
worauf eine mediale Meniskusläsion und vordere Kreuzbandinsuffizienz links
festgestellt wurden. Am 1. März 2002 wurde der Versicherte operiert
(arthroskopische mediale Meniskusteilresektion sowie Shaving der Narbe des
vorderen Kreuzbandes). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen
(Heilbehandlung und Taggeld). Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener
Verfügung vom 22. Juli 2002 stellte sie ihre Leistungen für den Unfall vom
August 2001 ab 16. Juli 2002 ein, da eine weitere Behandlung des Versicherten
nicht nötig und er zu 100 % arbeitsfähig sei.

A.b S.________ war weiterhin bei der Firma X.________ AG als Bauarbeiter
angestellt. Am 11. April 2003 war er während der Arbeit als Mitfahrer in
einem Langkabinen-Brückenwagen der Arbeitgeberin in einen Verkehrsunfall
verwickelt. Das Spital Y.________ stellte im Bericht vom 11. April 2003
folgende Diagnosen: Distorsion der Hals- (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS),
Kniedistorsion links, Thoraxkontusion links basal. Die SUVA erbrachte hiefür
ebenfalls die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Vom 25.
Juni bis 1. Juli und vom 28. Juli bis 29. August 2003 war der Versicherte in
der Klinik E.________ hospitalisiert. Zur Abklärung der Verhältnisse holte
die SUVA diverse Arztberichte ein. Mit Verfügung vom 9. Februar 2004 stellte
sie ihre Leistungen aus dem Unfall vom 11. April 2003 auf den 29. Februar
2004 ein. Dagegen erhoben der Versicherte und sein Krankenversicherer, die
Universa, Einsprache. Letztere zog sie am 3. März 2004 zurück. In der Folge
zog die SUVA einen Bericht des Psychiaters Dr. med. A.________ vom 30. Juli
2004 bei. Mit Entscheid vom 11. November 2004 wies sie die Einsprache des
Versicherten ab. Es seien keine wahrscheinlichen Unfallfolgen mehr
nachgewiesen. Weiter bestehe keine richtunggebende Verschlimmerung eines
Vorzustandes, indem insbesondere die Knie- und Rückenproblematik keine
unfallbedingten strukturellen Veränderungen zeigten. Die Adäquanz der
psychischen Fehlentwicklung müsse verneint werden.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. Mai 2006 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte, es seien ihm die
gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Er legt neu einen Bericht des Dr. med.
M.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, zu Handen der IV-Stelle
Zürich vom 2. Juni 2004 auf. Am 13. Juli 2006 reicht er einen Bericht des
Psychiaters Dr. med. H.________ vom 6. Juli 2006 ein.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden
das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht Lausanne zu
einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2997, S. 10 N
75). Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten
Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch
nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Entscheid am
19. Mai 2006 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31.
Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Bundesrechtspflege
(OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen
dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE
129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen), zur vorausgesetzten Adäquanz des
Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis),
bei psychischen Unfallfolgen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 ff.;
RKUV 2005 Nr. U 555 S. 322, U 458/04, 2002 Nr. U 465 S. 437, U 164/01, und
2000 Nr. U 397 S. 327, U 273/99) sowie Folgen eines Unfalls mit
HWS-Schleudertrauma (BGE 122 V 415, 117 V 359 ff.; RKUV 2005 Nr. U 549 S.
236, U 380/04, 2001 Nr. U 412 S. 79, U 96/00) bzw. einer diesem äquivalenten
Verletzung (RKUV 1999 Nr. U 341 S. 407 E. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2)
ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle zutreffend dargelegt (vgl. auch
BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Gleiches gilt zu dem im
Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 150 E. 2.1 S. 153 mit Hinweis) sowie zum
Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2006 IV Nr. 27
S. 92 E. 3.2.4, I 3/05). Darauf wird verwiesen.

2.2 Zu ergänzen ist, dass das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht üblicherweise massgebenden Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein muss. Da es sich um eine
anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast nicht beim
Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45). Die
Beweislastregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im
Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigung einen Sachverhalt
zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat,
der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b i.f. S. 264 mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts U 290/06 vom 11. Juni 2007, E. 3.3).

3.
Der vorinstanzliche Entscheid vom 19. Mai 2006 wurde dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers am 9. Juni 2006 zugestellt. Die      30-tägige
Rechtsmittelfrist lief mithin am 10. Juli 2006 ab (Art. 32 Abs. 2 und Art.
106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG).

Der am 13. Juli 2006 ausserhalb der Rechtsmittelfrist und nicht im Rahmen
eines zweiten Schriftenwechsels (Art. 110 Abs. 4 OG) eingereichte Bericht des
Psychiaters Dr. med. H.________ vom 6. Juli 2006 ist nur beachtlich, soweit
er neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von
Art. 137 lit. b OG enthält, die eine Revision des Gerichtsurteils
rechtfertigen könnten (BGE 127 V 353 ff.)

4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob für die Zeit ab 29. Februar 2004 (Datum
der Leistungseinstellung) ein Gesundheitsschaden auszumachen ist, der in
natürlich und adäquat kausaler Weise auf den Unfall vom 11. April 2003
zurückzuführen ist.

4.2 Das kantonale Gericht hat gestützt auf den Bericht des Kreisarztes Dr.
med. F.________ vom 8. Januar 2004 zu Recht erkannt, dass hinsichtlich des
linken Knies keine die Gesundheit beeinträchtigenden Unfallfolgen mehr
vorhanden waren. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.

5.
5.1 Weiter hat die Vorinstanz auf Grund der medizinischen Unterlagen
zutreffend erwogen, dass der Versicherte beim Ereignis vom 11. April 2003
eine HWS- und LWS-Distorsion sowie eine linksseitige Thoraxkontusion erlitten
hat.

Bezüglich der Bejahung einer HWS-Distorsion ist insbesondere festzuhalten,
dass das Auftreten der meisten der dem bunten Beschwerdebild zugerechneten
Symptome (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und
Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen,
Reizbarkeit Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw.; BGE 117 V
359 E. 4b S. 360; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) bereits innert der
massgebenden Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nicht erforderlich
ist. Es genügt, wenn sich in diesem Zeitraum Beschwerden in der
Hals-/Nackenregion oder an der HWS manifestieren (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29;
Urteile des Bundesgerichts U 159/05 vom 15. Juni 2007, E. 4.5, und U 167/06
vom 31. Januar 2007, E. 3.2). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, litt der
Versicherte doch am Unfalltag an Bewegungs- und Druckschmerzen im Bereich der
oberen HWS (Bericht des Spitals Y.________ vom 11. April 2003). In der Folge
entwickelten sich die zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Schleudertraumas
oder einer äquivalenten Verletzung gehörenden Symptome (vgl. E. 6.1 hienach).

5.2 Im Weiteren hat die Vorinstanz richtig festgestellt, dass der Versicherte
im Zeitpunkt der Leistungseinstellung an keinen klar ausgewiesenen
organischen Unfallfolgen mehr gelitten hat, bei denen die Adäquanz als
rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang
ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle spielt (BGE
127 V 102 E. 5b/bb S. 103; vgl. Berichte des Spitals Y.________ vom 11. April
2003 und 9. Januar 2004 sowie der Klinik Z.________ vom 28. Januar 2004).
Dies ist ebenfalls unbestritten.

6.
Umstritten ist einzig noch die Beurteilung der adäquaten Kausalität der
organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden.

SUVA und Vorinstanz haben die Rechtsprechung zu den psychogenen Unfallfolgen
angewandt und folglich die massgebenden Kriterien (BGE 115 V 133 E. 6c S. 140
f.) einzig im Hinblick auf den physischen Gesundheitsschaden geprüft.

Demgegenüber vertritt der Versicherte die Auffassung, die Adäquanz sei nach
der Schleudertraumapraxis - mithin ohne Differenzierung zwischen physischen
und psychischen Komponenten (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367) - zu beurteilen.

7.
7.1.1 Im Bericht vom 30. Juni 2003 betreffend die Hospitalisation vom 25. Juni
bis 1. Juli 2003 stellte die Klinik E.________ beim Versicherten noch keine
psychischen Leiden fest. Auf Grund der somatischen Beschwerden ging sie zur
Zeit von keiner verwertbaren Arbeitsleistung aus.

Im psychosomatischen Konsilium vom 19. August 2003 (erstellt im Rahmen der
zweiten Hospitalisation des Versicherten vom 28. Juli bis 29. August 2003)
gab die Klinik E.________ folgende Diagnose ab: mittel- bis schwergradige
depressive Episode mit starker vegetativer Beteiligung und teils
dissoziativen Erlebens- und Verhaltensweisen (ICD-10: F32.11, F44.8), unter
psychopharmakologischer Therapie gebessert. Weiter wurde ausgeführt, der
Versicherte habe im Juli 2003 ein psychopathologisch hoch auffälliges
Zustandsbild entwickelt, das syndromal und ätiologisch schwierig einzuordnen
sei. Zunächst müsse von einer affektiven Störung ausgegangen werden, die als
zumindest mittel- bis schwergradige depressive Episode imponiere. Hiefür
sprächen die dysphorisch-deprimierte Grundstimmung, die leise und
heiser-gepresste Stimme sowie kaum modulierte Mimik, die innere
Unruhe/Anspannung mit starker vegetativer Begleitsymptomatik (Schwitzen und
Hitzegefühl im Kopf) und Angst vor Verlust der Impulskontrolle, die
Verlangsamung, Verarmung und Einengung des Denkens (mit zusätzlicher
Konzentrationsschwäche und Vergesslichkeit), die Insuffizienz- und
Schamgefühle sowie unterschiedlich ausgeprägte Schlafstörungen. Auf der
Verhaltensebene fielen das expressive und und histrionisch gefärbte
Schmerzverhalten auf sowie kurz dauernde, dissoziativ anmutende "Absenzen",
ohne dass Anhaltspunkte für ein psychotisches Erleben gegeben wären. Es könne
nicht von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden.

Im Austrittsbericht vom 20. Oktober 2003 (betreffend die zweite
Hospitalisation vom 28. Juli bis 29. August 2003) stellte die Klinik
E.________ folgende Diagnosen: A. Unfall vom 11. April 2003 mit
HWS-Distorsion, A1: mittelgradige depressive Episode mit starker vegetativer
Beteiligung und teils dissoziativen Erlebens- und Verhaltensweisen, unter
psychopharmakologischer Therapie gebessert, A2 Zervikal- und thorakalbetontes
Panvertebralsyndrom; B. Periarthropatia genus links (Status nach medialer
Teilmeniskuskektomie im März 2002 nach Kniedistorsion); C. Status nach
rezidivierenden Kocher-Keilexzisionen bei Unguis incarnatus Grosszehe links,
letztmals am 25. Juni 2003, inzwischen abgeheilt. Im Bericht über das
Ergonomie-Trainingsprogramm vom 20. Oktober 2003 legte die Klinik E.________
dar, aus rein somatisch-funktioneller Sicht sei der Versicherte als
Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig; zumutbar sei ihm eine sehr leichte,
vorwiegend sitzende Arbeit, mindestens halbtags. Aus psychiatrischer Sicht
sei er derzeit nicht arbeitsfähig.

7.1.2 Der Allgemeinmediziner Dr. med. M.________ gab im Bericht vom 2. Juni
2004 an, die ambulante Physiotherapie drehe sich im Kreise und sei sistiert
worden bzw. werde es in den nächstens Wochen, da sich die Beschwerden des
Versicherten in keiner Weise anhaltend verbessern oder beeinflussen liessen.
Es sei davon auszugehen, dass er mittlerweile ein Schmerzsyndrom vermutlich
auf der Basis eines früheren Psychotraumas entwickelt habe. Selbst die
entsprechende Therapie mit MST, NSAT und Antidepressiva habe die Situation
kaum gelockert oder verbessern können. Im Vordergrund stünden vor allem
Nackenbeschwerden. Jede Bewegung bzw. Arbeitshaltung des Kopfes löse reaktive
Schmerzen aus, die es dem Versicherten unmöglich machten, auch nur einfachste
Hilfsarbeiten sinnvoll auszuführen. Die Situation müsse als aussichtslos
bezeichnet werden. Aus somatischer Sicht sei dem Versicherten eine
behinderungsangepasste leichte Erwerbstätigkeit halbtags zumutbar.

7.1.3 Der Psychiater Dr. med. A.________ legte im Bericht vom 30. Juli 2004
dar, im September 2003 habe ihm die SUVA den Versicherten zur begleitenden
psychiatrischen Behandlung zugewiesen. Die Befunde bei Behandlungsbeginn
hätten auf eine depressive Episode gegenwärtig mittelschwer mit somatischem
Syndrom (ICD-10: F32.11) schliessen lassen. Der Versicherte habe sich mangels
Kenntnissen der deutschen Sprache nur schlecht explorieren lassen. Er habe
verlangsamt, abweisend, misstrauisch, unkonzentriert, mit vermindertem
Antrieb und gestörter Aufmerksamkeit gewirkt. Er sei nervös, innerlich
gespannt gewesen, habe bedrückt gewirkt und über Vergesslichkeit,
Kopfschmerzen und Schlafstörungen geklagt. Er habe ihn bis März 2004 zu sechs
Konsultationen gesehen. Er sei bereits mit Deroxat 20 mg/d anbehandelt
gewesen und habe diese Medikation nicht ändern, sondern mit seinem Hausarzt
besprechen wollen. Die Konsultationen hätten sich schwierig gestaltet. Er
habe kaum Auskunft über den Verlauf respektive die Befindlichkeit des
Versicherten erhalten. Dieser sei abweisend und misstrauisch geblieben, so
dass eine adäquate Behandlung kaum durchzuführen gewesen sei. Deshalb habe er
eine weitere Behandlung für nicht mehr angezeigt gehalten und habe dem
Versicherten die Weiterbehandlung bei seinem Hausarzt empfohlen. Bei
Abschluss der Behandlung müsse von einer depressiven Episode gegenwärtig
leicht mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.01) ausgegangen werden.

7.2 Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, eine organische Genese der
Psychopathologie habe in der Klinik E.________ ausgeschlossen werden können,
ansonsten keine dissoziativen Erlebens- und Verhaltensweisen (ICD-10: F44.8)
hätten diagnostiziert werden können. Es handle sich demnach um eine
psychogene Reaktion, die zwar im Anschluss an Schleudertraumen und
äquivalente Verletzungen auftreten könne, die aber nicht direkt durch eine
organische Verletzung des zentralen Nervensystems verursacht worden sei und
somit nicht psychoorganisch erklärt werden könne. Bei der psychischen
Problematik handle es sich somit nicht um eigentliche Symptome des Traumas,
sondern um eine psychische Reaktion, wie sie auch im Anschluss an andere
Unfälle auftreten könne. Das Beschwerdebild mit den geklagten körperlichen
Symptomen sei demnach durch die früh nach dem Unfall aufgetretene, hoch
auffällige psychische Problematik überlagert und geprägt worden. Diese sei
durch den Unfall mindestens zum Teil natürlich kausal verursacht worden. Auch
wenn noch gewisse chronische Rückenbeschwerden vorhanden seien, werde
insgesamt das Beschwerdebild durch die psychische Problematik massgeblich
dominiert, weshalb die Adäquanzprüfung nach den für psychische Unfallfolgen
geltenden Kriterien vorzunehmen sei.

8.
Der vorinstanzlichen Auffassung kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt
werden:
8.1
8.1.1 Die Klinik E.________ diagnostizierte im psychosomatischen Konsilium vom
19. August 2003 eine seit Juli 2003 bestehende mittel- bis schwergradige, im
Austrittsbericht vom 20. Oktober 2003 noch eine mittelgradige depressive
Episode mit starker vegetativer Beteiligung und teils dissoziativen Erlebens-
und Verhaltensweisen (ICD-10: F32.11, F44.8; E. 7.1.1 hievor).

Demgegenüber diagnostizierte der Psychiater Dr. med. A.________ für die Zeit
des Behandlungsbeginns im September 2003 lediglich eine depressive Episode
gegenwärtig mittelschwer mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11; E. 7.1.3
hievor). Eine vegetative Beteiligung sowie dissoziative Erlebens- und
Verhaltensweisen (ICD-10: F44.8), denen die Vorinstanz wesentliche Bedeutung
beimass, stellte Dr. med. A.________ im Gegensatz zur Klinik E.________ nicht
fest. Für den Zeitpunkt des Behandlungsabschlusses im März 2004
diagnostizierte er nur noch eine depressive Episode gegenwärtig leicht mit
somatischem Syndrom (ICD-10: F32.01).

In diagnostischer Hinsicht besteht mithin eine erhebliche Diskrepanz zwischen
den Beurteilungen der Klinik E.________ und des behandelnden Psychiaters Dr.
med. A.________. Zur Arbeits(un)fähigkeit des Versicherten aus
psychiatrischer Sicht für die Zeit ab März 2004 (Leistungseinstellung der
SUVA) äusserte sich Dr. med. A.________ nicht. Bis zum Zeitpunkt des Erlasses
des Einspracheentscheides (11. November 2004) wurde keine psychiatrische
Abklärung des Versicherten mehr durchgeführt.

8.1.2 Dr. med. M.________ fehlte in psychiatrischer Hinsicht die
Fachkompetenz, weshalb diesbezüglich aus seinem Bericht vom 2. Juni 2004 (E.
7.1.2 hievor) nichts abgeleitet werden kann.

8.1.3 Auf den Bericht des Psychiaters Dr. med. H.________ vom 6. Juli 2006
(vgl. E. 3 hievor), wonach das psychische Befinden des Versicherten derzeit
eine merkliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von geschätzt mindestens
etwa 80 % für die angestammte Arbeit bedinge, kann nicht abgestellt werden,
da er sich nicht zur Situation im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (29.
Februar 2004) und des Einspracheentscheides (11. November 2004) äusserte.
Zudem stellte Dr. med. H.________ keine klare psychiatrische Diagnose (vgl.
BGE 130 V 396 ff.). Er führte aus, ein Teil der Symptome sei mit dem
Vorhandensein eines Schleudertraumas zu vereinbaren. Zudem scheine eine durch
psychopathologische Erlebnisverarbeitung begründete Schmerzausweitung im
Sinne einer somatoformen Störung vorzuliegen; beide Symptome schienen sich zu
überlagern. Hinter all dem stehe eine gegebenenfalls auch verzögert
aufgetretene pathologische Reaktion im Sinne einer depressiven
Erlebnisverarbeitung zu stehen. Als Fazit gab Dr. med. H.________ an, klare
Befunde, die den psychischen Zustand des Versicherten beim Ersteintritt (in
die Klinik E.________) ausweisen könnten, fehlten. Demgegenüber seien solche,
die eine vom Unfall herrührende ununterbrochene Linie zeichneten, vorhanden,
was am deutlichsten im psychosomatischen Konsilium (der Klinik E.________ vom
19. August 2003) zum Ausdruck gebracht werde. Doch fehle eine mögliche
Ursache, welche die behauptete zwischenzeitliche Verschlechterung während des
Behandlungsunterbruchs in der Klinik E.________ erklären würden. Abgesehen
von diesen unklaren und von den Feststellungen der Klinik E.________ und des
Dr. med. A.________ zum Teil abweichenden Angaben verwies Dr. med. H.________
ebenfalls auf sprachliche Verständigungsschwierigkeiten mit dem Versicherten
(vgl. E. 8.2 hienach).

8.2
8.2.1 Der bestmöglichen sprachlichen Verständigung zwischen Experte und
versicherter Person kommt insbesondere bei der psychiatrischen Begutachtung
besonderes Gewicht zu. Auf der anderen Seite besteht kein Anspruch auf
Untersuchung in der Muttersprache der versicherten Person oder den Beizug
eines Übersetzers. Zu beachten ist sodann, dass der Beizug eines Dolmetschers
auch problematische Aspekte hat, ist der Gutachter doch auf möglichst
spontane, unverfälschte Antworten angewiesen, andernfalls deren Aussagekraft
herabgesetzt ist. Die Frage, ob eine medizinische Abklärung unter Beizug
eines Dolmetschers im Einzelfall geboten ist, hat grundsätzlich der Gutachter
im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu entscheiden. Entscheidend dafür,
ob und in welcher Form bei medizinischen Abklärungen dem Gesichtspunkt der
Sprache respektive der sprachlichen Verständigung Rechnung getragen werden
muss, ist letztlich die Bedeutung der Massnahme im Hinblick auf die in Frage
stehende Leistung. Es geht um die Aussagekraft und damit die beweismässige
Verwertbarkeit des Gutachtens als Entscheidungsgrundlage. Danach müssen die
Feststellungen des Experten nachvollziehbar sein, seine Beschreibung der
medizinischen Situation muss einleuchten und die Schlussfolgerungen müssen
begründet sein (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; AHI 2004 S. 143 E. 4.2.1, I
245/00; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 473/05 vom 29.
Dezember 2006, E. 2.3.4).
8.2.2 Gemäss dem Psychosomatischen Konsilium der Klinik E.________ vom 19.
August 2003 verfügt der Versicherte nur über sehr bescheidene
Deutschkenntnisse. Von einem nur spärlichen Deutsch ging im Bericht vom 2.
Juni 2004 auch Dr. med. M.________ aus. Der Psychiater Dr. med. A.________
legte im Bericht vom 30. Juli 2004 dar, der Versicherte habe sich mangels
Kenntnissen der deutschen Sprache nur schlecht explorieren lassen. Auch der
Psychiater Dr. med. H.________ bestätigte im Bericht vom 6. Juli 2006, der
Versicherte spreche schlecht deutsch, weshalb die Verständigung erschwert
sei; ein flüssiges Gespräch sei selten zu Stande gekommen, oft hätten
bildnerische Darstellungen oder Verlaufsdiagramme verwendet werden müssen, um
einigermassen Klarheit im Hinblick auf die erzielten Aussagen zu erhalten.

Unter diesen Umständen und auf Grund der divergierenden ärztlichen
Einschätzungen (E. 8.1 hievor) drängt sich eine psychiatrische Begutachtung
des Beschwerdeführers in seiner Muttersprache auf.

8.3 Nach dem Gesagten kann auf Grund der Aktenlage nicht rechtsgenüglich
beurteilt werden, welche Bedeutung den physischen und psychischen Ursachen am
Beschwerdebild des Versicherten zukommt. Demnach lässt sich die Frage, ob die
Adäquanzbeurteilung nach BGE 115 V 133 ff. oder BGE 117 V 359 ff. vorzunehmen
ist, nicht beantworten (vgl. E. 2.1 und 6 Ingress hievor). Damit erweist sich
der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, weshalb die Sache an die SUVA
zurückzuweisen ist, damit sie ein polydisziplinäres Gutachten anordne und
abkläre, an welchen Beschwerden der Versicherte im massgeblichen Zeitpunkt
litt, ob - und allenfalls in welchem Ausmass - diese Leiden Einfluss auf die
Arbeits(un)fähigkeit besassen, ob die über den 29. Februar 2004 hinaus
geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in natürlicher
Kausalität zum Unfall vom 11. April 2003 standen und ob von einer Fortsetzung
der Heilbehandlung ab 1. März 2004 - psychiatrischerseits in der
Muttersprache des Versicherten - noch eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes zu erwarten gewesen war.

Im Rahmen dieser Begutachtung hat die SUVA auch die Akten zu der vom
Psychiater Dr. med. H.________ im Bericht vom 6. Juli 2006 erwähnten
Betreuung des Versicherten durch Dr. med. D.________, Psychiatrisches Zentrum
T.________, beizuziehen.

9.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG in der bis Ende 2006 gültig
gewesenen Fassung; vgl. E. 1 hievor). Der obsiegende Beschwerdeführer hat
Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der SUVA (Art. 159 Abs. 1 und
2 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Mai 2006
und der Einspracheentscheid vom 11. November 2004 aufgehoben werden und die
Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im
Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 30. Juli 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V.