Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 331/2006
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U 331/06

Urteil vom 4. April 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

G. ________, 1973,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Zimmermann,
Dell'Olivo Frey & Pribnow, Stadtturmstrasse 10, 5400 Baden,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern
vom 24. Mai 2006.

Sachverhalt:

A.
G. ________, geboren 1973, erlitt am 11. Dezember 1996 bei einem
Auffahrunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule. Nach einem zweimonatigen
Aufenthalt in der Rehaklinik X.________ konnte sie ihre Erwerbstätigkeit als
kaufmännische Angestellte nach einer schrittweisen Steigerung am 16. Juni
1997 wieder zu 100 % aufnehmen. Am 4. November 1997 erlitt sie erneut einen
Autounfall mit Heckaufprall. Seit März 1998 arbeitet sie noch zu 50 %. Mit
Verfügung vom 16. Juni 1998 und Einspracheentscheid vom 29. September 1998
stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die
Taggeldleistungen ab 16. Februar 1998 gestützt auf die Untersuchung der
Versicherten durch Kreisarzt Dr. med. K.________ vom 4. Juni 1998 ein, kam
jedoch weiterhin für die unfallbedingte ärztliche Behandlung auf. Mit
unangefochten gebliebenem Entscheid vom 2. November 2000 hiess das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern die dagegen erhobene Beschwerde von
G.________ teilweise gut und sprach ihr Taggeldleistungen bis 4. Juni 1998
zu. In der Folge veranlasste die SUVA am 31. Oktober 2002 spezialärztliche,
orthopädische und neurologische Untersuchungen durch ihre Abteilung
Versicherungsmedizin sowie eine neurologische Folgeuntersuchung am 16. Juni
2003 nach einem Rehabilitationsaufenthalt. Schliesslich liess sie die
Versicherte durch Dr. med. H.________, Neurologie FMH, begutachten (Expertise
vom 23. Juni 2004). Gestützt darauf schloss sie den Fall mit Verfügung vom
5. November 2004 und Einspracheentscheid vom 21. Juni 2005 ab und stellte die
(rückwirkend seit 1. Oktober 2000 ausgerichteten) Taggeldleistungen per
31. Juli 2003, die Heilkostenleistungen per 31. Dezember 2004 ein.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 24. Mai 2006 ab.

C.
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter
Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine Rente auf der Basis
eines Invaliditätsgrades von 50 %, eventualiter ein Taggeld entsprechend
einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit zuzusprechen. Subenventualiter sei die Sache
zu weiteren Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen.

Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht
des Unfallversicherers gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen
und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Schaden (BGE 129 V 179 Erw. 3.1 und 3.2 S. 181), insbesondere
bei Schleudertraumen oder schleudertraumaähnlichen Verletzungen der
Halswirbelsäule (BGE 117 V 359; RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316, U 160/98, E. 3;
SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67, U 183/93), zutreffend dargelegt. Gleiches gilt
hinsichtlich der vorinstanzlichen Ausführungen zur Anwendbarkeit des am
1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG. Darauf wird verwiesen.

3.
Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, dass sie
noch heute unter den bei den beiden Autounfällen erlittenen Verletzungen der
Halswirbelsäule leide und deswegen zu 50 % arbeitsunfähig sei. Zu Unrecht
habe das kantonale Gericht insbesondere den adäquaten Kausalzusammenhang
ihrer Beschwerden mit diesen Unfällen, welcher nach den Kriterien gemäss BGE
117 V 359 zu prüfen sei, und damit ihren Leistungsanspruch gegenüber der SUVA
verneint.

4.
Zunächst stellt sich die Frage, ob zwischen dem ersten Unfall vom
11. Dezember 1996 und den geklagten Beschwerden eine natürliche Kausalität
besteht. Diese ist mit der Vorinstanz zu verneinen, wobei auf ihre
diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden kann. So konnte der vormalige
Hausarzt Dr. med. E.________, Allgemeine Medizin FMH, am 20. August 1997
berichten, dass die Versicherte ihre Erwerbstätigkeit nach dem stationären
Aufenthalt in der Rehaklinik X.________ vom 18. März bis zum 13. Mai 1997 zu
50 % habe aufnehmen können, seit dem 16. Juni 1997 wieder voll arbeitsfähig
sei und auch den vorübergehend sistierten Reitsport wieder betreiben könne.
Ebenso ging Dr. med. H.________ in seinem Gutachten vom 23. Juni 2004 davon
aus, dass sich das Gesundheitsbild stabilisiert habe und das Unfallgeschehen
am 1. November 1997 medizinisch-versicherungstechnisch als abgeschlossen
gelten konnte.

5.
Zu prüfen bleibt die Kausalität der Beschwerden mit dem zweiten Auffahrunfall
vom 4. November 1997.

5.1 Die Beschwerdeführerin klagt über Konzentrationsschwäche, erhöhte
Ermüdbarkeit, Nacken- bzw. Hinterhauptschmerzen sowie teilweise migräneartige
Kopfschmerzen. Dr. med. H.________ geht davon aus, dass diese Leiden in
keinen natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 4. November 1997 mehr
gebracht werden könnten. Zur Begründung führt er an, dass sich bei diesem
Ereignis aus unfallanalytischer Sicht um einen Bagatellunfall gehandelt habe.
Die bereits anlässlich des Rehabilitationsaufenthalts in X.________
testpsychologisch festgestellte minimale Hirnleistungsschwäche - gemäss
Bericht der Frau Dr. phil. W.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie
FSP, vom 20. Oktober 2000 eine leicht reduzierte Konzentrationsfähigkeit,
erhöhte Ermüdbarkeit und eine damit in Zusammenhang stehende reduzierte
Sprachaufnahme und -verarbeitung - habe klinisch neurologisch nicht
nachgewiesen werden können. Die Halswirbelsäule sei funktionell nicht
eingeschränkt, auch sei keine Verspannung feststellbar. Traumatische Folgen
nach dem zweiten Unfallgeschehen seien daher lediglich für die Dauer vom
4. November 1997 bis zum 4. November 1998 natürlich kausal zu erklären, im
Übrigen seien sie persönlichkeitsbedingt.

5.2 Bei medizinischer Diagnose eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule
oder einer äquivalenten Verletzung sowie eines Schädel-Hirntraumas und
Vorliegen des für diese Verletzungen typischen Beschwerdebildes mit einer
Häufung von Beschwerden wie diffusen Kopfschmerzen, Schwindel,
Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rascher Ermüdbarkeit,
Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung
usw. ist ein natürlicher Kausalzusammenhang mit dem Unfall in der Regel
anzunehmen (BGE 117 V 359 E. 4 S. 360 f., 369 E. 3 S. 376 ff.). Der
natürlich-kausale Zusammenhang der geklagten Beschwerden mit dem Unfall kann
nicht allein aufgrund des aus unfallanalytischer Sicht bagatellären
Charakters des Ereignisses nach einem bestimmten Zeitpunkt als dahingefallen
gelten. Indessen sind sich die begutachtenden Ärzte einig, dass weder
neurologische Defizite noch Probleme von Seiten des Bewegungsapparates
vorliegen, welche die geklagten Leiden zu erklären vermöchten. Was die
Kopfschmerzen betrifft, ist aktenkundig, dass die Versicherte schon seit dem
Kindesalter unter solchen Beschwerden gelitten hat. Es stellt sich somit die
Frage, ob allenfalls der krankhafte Vorzustand wieder erreicht worden ist
(RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 3b S. 328 f.). Gestützt auf die zur Verfügung
stehenden medizinischen Akten kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass es
sich bei den heute geklagten Gesundheitsstörungen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.5b S. 360; 130 III 321 E. 3.2 und 3.3
S. 324 f.) um natürliche Folgen des Unfalles vom 4. November 1997 handelt.
Eine Rückweisung der Sache zur Einholung eines weiteren Gutachtens erübrigt
sich aber, wie auch die Vorinstanz richtig erwogen hat, denn selbst wenn
aufgrund zusätzlicher Abklärungen der natürliche Kausalzusammenhang zu
bejahen wäre, fehlt es - wie die nachstehenden Erwägungen zeigen - an der
Adäquanz des Kausalzusammenhangs.

5.3
5.3.1 Die Adäquanzbeurteilung ist in Fällen, in welchen die zum typischen
Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden
Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur ausgeprägten
psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, praxisgemäss
unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall
vorzunehmen (BGE 123 V 98 E. 2a S. 99). Ein solcher Fall liegt hier indessen
nicht vor. Dr. med. C.________ ging zwar davon aus, die unspezifischen
neurologischen Defizite seien nicht Ausdruck einer Hirnläsion, sondern eher
reaktiver Natur, weshalb er die Einleitung einer Psychotherapie empfahl.
Besondere Auffälligkeiten wurden indessen nie festgestellt, und die
Versicherte lehnte eine psychiatrische Untersuchung ab. Dass die psychischen
Beschwerden bereits relativ kurze Zeit nach dem Unfall die physischen
Beschwerden ganz in den Hintergrund hätten treten lassen, kann damit nicht
gesagt werden. Die Adäquanzbeurteilung ist daher entgegen der Auffassung des
kantonalen Gerichts nicht nach den Kriterien bei psychischen
Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 133) vorzunehmen, sondern nach BGE
117 V 359.

5.3.2 Nach der Rechtsprechung werden einfache Auffahrunfälle in der Regel als
mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert (RKUV 2005
Nr. U 549 S. 236, U 380/04, E. 5.1.2). Im vorliegenden Fall bestehen unter
Berücksichtigung insbesondere des Unfallhergangs, der Fahrzeugschäden und der
erlittenen Verletzungen keine Umstände, welche zu einer anderen Beurteilung
Anlass zu geben vermöchten. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre daher
zu bejahen, wenn ein einzelnes der für die Beurteilung massgebenden Kriterien
in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder die zu berücksichtigenden
Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben wären (BGE 117 V 359
E. 6b S. 367). Dabei wird im Gegensatz zu der bei psychischen Unfallfolgen
geltenden Praxis (BGE 115 V 133) bei den unfallbezogenen Kriterien, welche in
die Beurteilung miteinzubeziehen sind, auf eine Differenzierung zwischen
physischen und psychischen Komponenten verzichtet, weil nicht entscheidend
ist, ob die Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer
Natur bezeichnet werden (BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 f.).

Der Unfall vom 4. November 1997 hat sich nicht unter besonders dramatischen
Begleitumständen ereignet noch war er - objektiv betrachtet (RKUV 1999 Nr. U
335 S. 207, U 287/97, E. 3b/cc; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313, U
248/98) - von besonderer Eindrücklichkeit.

Die Beschwerdeführerin hat sich dabei keine schweren Verletzungen oder
Verletzungen besonderer Art zugezogen. Die Diagnose eines Schleudertraumas
oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule vermag die
Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung für sich allein nicht zu
begründen. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das
Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das
Beschwerdebild beeinflussen können (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, U 380/04,
E. 5.2.3), welche hier nicht ausgewiesen sind. Es liegt auch keine besondere
Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden vor.

Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der
ärztlichen Behandlung. Zwar begab sich die Versicherte immer wieder in
ärztliche Kontrolle, jedoch in unregelmässigen, teilweise weiten zeitlichen
Abständen. Nachdem sie zunächst noch in der Rehaklinik X.________ betreut
worden war, wo sie sich vom ersten Unfall erholt hatte, liess sie sich im
Zeitraum von 1998 bis etwa 2001 neurologisch durch Prof. Dr. med. F.________
behandeln. Von ihm waren keine Berichte erhältlich und es ist lediglich
bekannt, dass er eine medikamentöse Behandlung durchgeführt hat. Ansonsten
wurden von den jeweiligen Hausärzten einzig Physiotherapien und Schmerzmittel
verordnet, welche nach Bedarf einzunehmen waren.

Was das Kriterium der Dauerbeschwerden betrifft, hat die Versicherte dem
Kreisarzt Dr. med. K.________ im Juni 1998 geklagt, sie habe "immer Kopfweh"
(Bericht vom 4. Juni 1998). Gemäss Dr. med. I.________, der sie in der
Rehaklinik X.________ noch im Oktober 2000 nachbetreute, persistierte eine
Schmerzsymptomatik Nacken-/Kopfschmerzen von wechselnder Intensität, welche
bei körperlicher und mentaler Belastung zunahm (Bericht vom 24. Oktober
2000). Der Hausarzt Dr. med. B.________ berichtete am 16. August 2001 von
belastungsabhängigen Nackenschmerzen, die mit Medikamenten nach Bedarf
behandelt würden; gemäss seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2002 traten
Kopfschmerzen nach 4 Stunden Arbeit auf. Wird berücksichtigt, dass die
Beschwerdeführerin schon vor den beiden Unfällen an Kopfschmerzen gelitten
hat und dass eine konsequente Therapie dieser Beschwerden nur bis etwa 2001
durch Prof. Dr. med. F.________ durchgeführt wurde, während später eine
Behandlung nach Bedarf ausreichte, liegt das Kriterium der Dauerschmerzen
nicht in besonders ausgeprägter Form vor, zumal diese Beschwerden
belastungsabhängig waren, der Versicherten aber nur ein 50 %-Pensum zugemutet
wurde.

Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmert hat, kann ebenso wenig gesprochen werden, wie von einem
schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen. Es bedarf hiezu
besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteile S. vom
10. Februar 2006, U 79/05, F. vom 10. September 2003, U 343/02, und B. vom
7. August 2002, U 313/01). Solche Gründe sind hier nicht gegeben.

Es bleibt das Kriterium der langdauernden Arbeitsunfähigkeit, welches ohne
Zweifel erfüllt ist. Dies allein genügt jedoch für die Bejahung der Adäquanz
nicht.

5.4 Die Kausalität der noch geklagten Beschwerden und damit der
Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der SUVA ist daher mit
Verwaltung und Vorinstanz für die Zeit nach dem 31. Juli 2003
(Taggeldleistungen) bzw. 31. Dezember 2004 (Heilkostenleistungen) zu
verneinen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 4. April 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.