Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 32/2006
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Prozess {T 7}
U 32/06

Urteil vom 23. August 2006
IV. Kammer

Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön;
Gerichtsschreiberin Kopp Käch

L.________, 1974, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy
Wyssmann, Hauptstrasse 36, 4702 Oensingen,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 9. November 2005)

Sachverhalt:

A.
Der 1974 geborene L.________ war seit 1991 als Betriebsdisponent in der Firma
X.________ tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 4. Februar
1997 erlitt er einen Verkehrsunfall. Mit Verfügung vom 18. Mai 2004 sprach
die SUVA L.________ ab 1. Juni 2004 eine Invalidenrente auf der Basis einer
Erwerbsunfähigkeit von 100 % bei einem versicherten Jahresverdienst von
Fr. 71'268.- sowie eine Integritätsentschädigung von 15 % zu. Nachdem die
Invalidenversicherung zwischenzeitlich Rentenleistungen zugesprochen hatte,
wurde die UVG-Rente mit Verfügung vom 5. November 2004 als Komplementärrente
berechnet. Die gegen die Höhe des versicherten Verdienstes erhobene
Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 2. Februar 2005 ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher L.________ die Ausrichtung der
UVG-Rente nach Massgabe eines versicherten Verdienstes von mindestens
Fr. 87'264.-, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die SUVA zur
Neubeurteilung und Neuverfügung, beantragen liess, wies das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 9. November 2005 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________ die im vorinstanzlichen
Verfahren gestellten Rechtsbegehren erneuern.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit Eingabe vom 2. August 2006 lässt L.________ die Kopie eines Schreibens
der Pensionskasse Y.________ vom 6. Dezember 2004 sowie eines Schreibens der
Versicherung Z.________ vom 12. November 2004 nachreichen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den versicherten
Verdienst für die Bemessung der Renten im Allgemeinen (Art. 15 Abs. 1 und 2
UVG; Art. 15 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 UVV) und bei
Rentenbeginn mehr als fünf Jahre nach dem Unfall (Art. 15 Abs. 3 UVG in
Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 UVV) sowie die zur letztgenannten Vorschrift
ergangene Rechtsprechung (BGE 127 V 171 ff. erg. 3b mit Hinweisen) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen ab 1. Juni 2004 Anspruch auf
eine Rente der Unfallversicherung basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von
100 %. Streitig und zu prüfen ist die Höhe des der Rentenberechnung zu Grunde
liegenden versicherten Verdienstes.

2.1 Das kantonale Gericht hat den durch die Beschwerdegegnerin ermittelten
versicherten Verdienst von Fr. 71'268.- bestätigt mit der Begründung, dieser
Betrag entspreche dem vor dem Unfall erzielten, der zwischenzeitlichen
normalen Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich angepassten
Verdienst. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die normale
Lohnentwicklung bei der Firma X.________ umfasse auch die jährlichen
Lohnklassen-Zuschläge, weshalb von einem versicherten Verdienst von
mindestens Fr. 87'264.- auszugehen sei.

2.2 Zwischen dem Unfallereignis vom 4. Februar 1997 und dem Beginn des
Rentenanspruchs am 1. Juni 2004 liegen mehr als fünf Jahre. Für diese
Konstellation sieht Art. 24 Abs. 2 UVV bezüglich des versicherten Verdienstes
vor, massgebend sei der Lohn, den die versicherte Person ohne den Unfall oder
die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er
höher sei, als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der
Berufskrankheit erzielte Lohn. Diese Sondernorm bezweckt eine Vermeidung
unbilliger Ergebnisse, wenn zwischen dem Unfall und der Rentenzusprechung
beispielsweise infolge langwieriger Heilbehandlung mehrere Jahre liegen,
während der die Löhne insbesondere infolge Teuerung stark angestiegen sind.
Angestrebt wird also die Anpassung an die normale Lohnentwicklung im
angestammten Tätigkeitsbereich (BGE 127 V 172 Erw. 3b mit Hinweisen).
Hingegen ermöglicht auch die Sonderregel von Art. 24 Abs. 2 UVV nicht, eine
von der versicherten Person angestrebte berufliche Weiterentwicklung und
damit eine ohne Unfall mutmasslich realisierte individuelle Lohnerhöhung
mitzuberücksichtigen (BGE 127 V 173 Erw. 3b). Der versicherte Verdienst und
das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen), bemessen sich nicht nach den
gleichen Kriterien. Vielmehr entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass
Veränderungen des vom Versicherten ohne den Versicherungsfall mutmasslich
erzielbaren Jahresverdienstes keinen Einfluss auf die Rente der
Unfallversicherung haben sollen (BGE 119 V 492 Erw. 4b). Angesichts dieser
grundsätzlichen Unabänderlichkeit des versicherten Verdienstes hätte die
Berücksichtigung beruflicher Weiterentwicklungen oder Karriereschritte eine
mit der Rechtsgleichheit nicht zu vereinbarende Besserstellung derjenigen
Versicherten zur Folge, deren Rente nicht innert fünf Jahren nach dem Unfall
festgesetzt wird (BGE 127 V 172 f. mit Hinweisen).

2.3 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Unfallereignisses als
Betriebsdisponent in der Lohnklasse 10 eingestuft. Angepasst an die normale
Lohnentwicklung in diesem Tätigkeitsbereich ergibt sich gemäss den von der
Infrastruktur der Firma X.________ am 29. April 2004 bestätigten Angaben für
das Jahr vor dem Rentenbeginn ein Lohn von Fr. 71'268.-. Diesen haben die
Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zu Recht als massgebenden versicherten
Verdienst erachtet. Die im Wesentlichen bereits im vorinstanzlichen Verfahren
vorgetragene Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er gemäss
Berechnungsblatt der Firma X.________ vom 29. April 2004 im Jahr 2003 in der
Lohnklasse 16 und ab 1. Januar 2004 in der Lohnklasse 17 eingestuft gewesen
wäre und im Jahr vor dem Rentenbeginn ein Einkommen von Fr. 87'264.- erzielt
hätte, ist unbehelflich. Diese Angaben der Firma X.________ beziehen sich
nämlich auf die mutmassliche Lohnentwicklung des Versicherten ohne Unfall
basierend auf der üblichen Laufbahn eines Betriebsdisponenten oder
Betriebssekretärs. Daraus ist ersichtlich, dass der Lohnklasse 10, in welche
der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfallereignisses eingestuft war, die
Ämter Betriebsdisponent/Betriebssekretär entsprechen, während in der
Lohnklasse 17 die Ämter Fahrdienstleiter/Bahnhofassistent/Verkaufsassistent
eingereiht sind. Diese berufliche Weiterentwicklung und die damit verbundene
individuelle Lohnentwicklung gehen über die allgemeine Lohnentwicklung im
angestammten Tätigkeitsbereich hinaus und sind demzufolge bei der Festsetzung
des versicherten Verdienstes zu Recht nicht berücksichtigt worden. Da sich an
diesem Ergebnis auch unter Einbezug der Eingabe vom 2. August 2006 nichts
ändert, kann offen bleiben, wie es sich mit der prozessualen Zulässigkeit
dieser nachträglichen Stellungnahme verhält (vgl. hiezu BGE 127 V 353).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 23. August 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: