Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 328/2006
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U 328/06

Urteil vom 25. Juli 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiber Jancar.

O. ________, 1983, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Peter Kaufmann, Münzgraben 2, 3011 Bern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern
vom 1. Juni 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1983 geborene O.________ absolvierte seit 1. August 1999 eine
kaufmännische Lehre bei der Firma Q.________ AG und war damit bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch
unfallversichert. Im Jahre 2001 wurde sie als Folge eines im Jahre 1998
erlittenen Velosturzes an der linken Schulter operiert. Am 8. Mai 2002 wurde
sie wegen einer tiefen Venenthrombose (TVT) am linken Unterschenkel
marcoumarisiert (Status nach Tendinitis Achillessehne links vom 21. April
2002). Am 21. Mai 2002 wurde die Versicherte Opfer einer Kollision, als ein
nachfolgender Personenwagen ins Heck des Autos fuhr, in dem sie als
Beifahrerin sass. Vom 21. bis 24. Mai 2002 war sie im Spital X.________
hospitalisiert, das im Bericht vom 28. Mai 2002 folgende Diagnosen stellte:
Distorsion der Halswirbelsäule (HWS); Commotio cerebri; TVT linker
Unterschenkel, seit 8. Mai 2002 Marcoumar. Die Versicherte sei bis 31. Mai
2002 zu 100 % arbeitsunfähig. Die SUVA erbrachte für den Unfall vom 21. Mai
2002 die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Gemäss
Berichten des Hausarztes Dr. med. F.________, Innere Medizin FMH, vom
9. August und 5. November 2002 nahm die Versicherte die Arbeit ab 17. Juni
2002 zu 50 % und ab 1. Juli 2002 zu 100 % wieder auf, wobei erneute
Arbeitsausfälle vom 25. bis 29. September und 9./10. Oktober 2002 zu
verzeichnen waren. Laut Bericht des Dr. med. F.________ vom 13. Dezember 2002
bestand die Versicherte die Lehrabschlussprüfung erfolgreich. Ab November
2002 war sie im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms der
Arbeitsloserversicherung tätig. Seit 1. Januar 2004 arbeitete sie als
kaufmännische Angestellte bei der Firma E.________ GmbH zunächst zu 60 %, ab
1. Juli 2004 zu 75 %. Am 30. August 2004 kündigte die Arbeitgeberin das
Arbeitsverhältnis auf den 31. Oktober 2004. Am 23. November 2004 wurde im
Spital X.________ eine Entzündung der Achillessehne links diagnostiziert. Mit
Verfügung vom 4. März 2005 stellte die SUVA die Leistungen aus dem Unfall vom
21. Mai 2002 auf den 31. März 2005 ein, da keine behandlungsbedürftigen
Unfallfolgen mehr vorlägen; die psychischen Beschwerden stünden nicht in
einem rechtserheblichen Zusammenhang mit dem Unfall. Die Beschwerden an der
linken Achillessehne seien nicht durch den Unfall verursacht worden. Der
Unfall hinterlasse keine Folgen, welche die Erwerbsfähigkeit und die
körperliche oder geistige Integrität beeinträchtigten. Dagegen erhoben
O.________ und ihr Krankenversicherer Einsprache. Letztere zog sie am
6. April 2005 zurück. Mit Entscheid vom 20. Juni 2005 wies die SUVA die
Einsprache der Versicherten ab. Die erlittene HWS-Distorsion und Commotio
cerebri seien leicht gewesen. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall und den heute noch geklagten Beschwerden müsse in Frage gestellt
werden. Selbst bei dessen Bejahung fehle die Adäquanz. Es sei davon
auszugehen, dass die Unfallfolgen leicht abgeheilt seien und das
Beschwerdebild von den unfallfremden Vorzuständen (Hypotonie,
Orthostaseneigung) und den ebenfalls unfallfremden psychischen Problemen
(Verlust einer langjährigen Beziehung) unterhalten worden sei.

B.
Hiegegen reichte die Versicherte Beschwerde beim Verwaltungsgericht des
Kantons Bern ein. Sie legte neu unter anderem Berichte des Zentrums
C.________ für Gehör- und Gleichgewichtsstörungen vom 1. September 2005 und
des dipl. Heilpraktikers R.________ vom 11. September 2005 auf. Mit Entscheid
vom 1. Juni 2006 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte, in Aufhebung des
kantonalen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihr die gesetzlichen
Leistungen zu erbringen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden
das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht Lausanne zu
einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2997, S. 10
N 75). Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten
Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch
nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Entscheid am
1. Juni 2006 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis
31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die
Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2
S. 395).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob für die Zeit ab 31. März 2005 (Datum der
Leistungseinstellung) ein zu Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit führender
Gesundheitsschaden auszumachen ist, der in natürlich und adäquat kausaler
Weise auf den Unfall vom 21. Mai 2002 zurückzuführen ist.

2.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen
dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE
129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen), insbesondere bei einem
HWS-Schleudertrauma bzw. einer diesem äquivalenten Verletzung (BGE 117 V 359
E. 4b S. 360; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2), zur vorausgesetzten Adäquanz
des Kausalzusammenhangs bei psychischen Unfallfolgen (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 181 und E. 4.1 S. 183, 115 V 133 ff.; RKUV 2005 Nr. U 555 S. 322,
U 458/04) sowie zum Wegfall des ursächlichen Zusammenhangs und damit des
Leistungsanspruchs der versicherten Person bei Erreichen des Status quo sine
vel ante und zu den sich dabei stellenden Beweisfragen (RKUV 2000 Nr. U 363
S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328; Urteil des Bundesgerichts U 290/06 vom 11. Juni
2007, E. 3.3) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zu dem im
Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz (BGE 130 V 64
E. 5.2.5 S. 68 f.), zum massgebenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 150 E. 2.1 S. 153 mit Hinweisen) sowie zum
Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE
125 V 351 E. 3 S. 352, SVR 2006 IV Nr. 27 S. 92 E. 3.2.4, I 3/05, je mit
Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

2.2 Zu ergänzen ist, dass bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch
nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden rechtsprechungsgemäss
(BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 mit Hinweisen) wie folgt zu differenzieren
ist: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein
HWS-Schleudertrauma, eine diesem äquivalente Verletzung oder ein
Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die
Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 zur Anwendung. Ergeben
die Abklärungen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten
Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen
Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl.
dazu: BGE 119 V 335 E. 1 S. 337, 117 V 359 E. 4b S. 360) zwar teilweise
vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den
Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung
ebenfalls die in BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 für Unfälle mit psychischen
Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die
Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 und 369
E. 4b S. 382 festgelegten Kriterien (BGE 123 V 98 E. 2a S. 99 mit Hinweisen).
Die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 ff. kommt auch dann zur Anwendung,
wenn bei der versicherten Person schon vor dem Unfall psychische Beschwerden
vorlagen, die durch diesen verstärkt wurden (RKUV 2000 Nr. U 397 S. 327,
U 273/99). Gleiches gilt, wenn die im Anschluss an den Unfall auftretenden
psychischen Störungen nicht zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Traumas
gehören. Erforderlichenfalls ist vorgängig der Adäquanzbeurteilung zu prüfen,
ob es sich bei den im Anschluss an den Unfall geklagten psychischen
Beeinträchtigungen um blosse Symptome des erlittenen Traumas oder aber um
eine selbstständige (sekundäre) Gesundheitsschädigung handelt, wobei für die
Abgrenzung insbesondere Art und Pathogenese der Störung, das Vorliegen
konkreter unfallfremder Faktoren oder der Zeitablauf von Bedeutung sind
(RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79, U 96/00). Wie das Eidgenössische
Versicherungsgericht in RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437, U 164/01, schliesslich
dargelegt hat, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nur dann im Sinne von
BGE 123 V 98 E. 2a S. 99 unter dem Gesichtspunkt einer psychischen
Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen, wenn die psychische Problematik
bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist. Wird die
Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 98 E. 2a S. 99 in einem späteren Zeitpunkt
angewendet, ist zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall
bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine
sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund
getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der
Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen
(vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 403/05 vom
20. Dezember 2006, E. 2.2.1).

3.
3.1
3.1.1 Das Spital X.________ diagnostizierte im Bericht vom 28. Mai 2002 als
Folge des Unfalls vom 21. Mai 2005 eine HWS-Distorsion und eine Commotio
cerebri. Weiter wurde ausgeführt, seit dem Unfall sei die Versicherte etwas
benommen. Im zu Beginn angefertigten CT des Schädels habe sich ein kleiner
blutungsverdächtiger Herd intracraniell gefunden, der sich im Verlaufs-CT
jedoch nicht bestätigt habe.

3.1.2 Das Spital Z.________, Neurologisch-Neurochirurgische Poliklinik,
führte im Bericht vom 18. Februar 2003 aus, die Beschwerdeführerin leide an
zwei verschiedenen Symptomen. Einerseits an Schmerzen am Nacken links,
anderseits an Kreislaufstörungen mit Schwarzsehen vor den Augen, Müdigkeit
und Konzentrationsstörungen. Die Ursache der Myalgie vom Muskulus trapezius
links sei im Moment unklar. Eine funktionelle Ursache sei nicht
ausgeschlossen. Die Hyposensibilität links entspreche dem Dermatom C8. Die
HWS-Funktionsaufnahmen zeigten keine signifikante Instabilität. Zum
Ausschluss einer traumatischen Diskushernie würden sie eine
HWS-MR-Untersuchung organisieren. Ursache der Kreislaufstörungen mit
Schwarzsehen vor den Augen sei wahrscheinlich die leichte Anämie mit
orthostatischen Beschwerden anamnestisch bei bekannter Hypotonie, die sich
jedoch bei ihnen nicht bestätigt habe (Normotonie). Diagnostiziert wurden
eine HWS-Distorsion sowie rezidivierende Präsynkopen bei Eisenmangelanämie.

3.1.3 Das Spital Z.________, Abteilung für Neuropsychologische
Rehabilitation, diagnostizierte im Bericht vom 25. September 2003 eine
HWS-Distorsion am 21. Mai 2005 mit/bei Schmerzsymptomatik; leichten bis
mittelschweren kognitiven Minderleistungen: Aufmerksamkeit, verbales
Arbeitsgedächtnis, exekutive Funktionen und mnestische Leistungen. Da auf
Grund der Anamnese und bei unauffälligem CT sowie MRI von keiner erlittenen
Hirnverletzung auszugehen sei, seien die Resultate am ehesten als
unspezifische Befunde nach einer HWS-Distorsion im Zusammenhang mit der
Schmerzsymptomatik zu interpretieren.
In einem weiteren Bericht vom 2. August 2004 diagnostizierte die Abteilung
für Neuropsychologische Rehabilitation des Spitals Z.________ einen Status
nach HWS-Distorsion am 21. Mai 2005 mit/bei Schmerzsymptomatik; leichten bis
mittelschweren kognitiven Minderleistungen, Gedächtnis, Aufmerksamkeit und
Exekutivfunktionen betreffend; psychischer Befindlichkeit grenzwertig zu
einer leichten Depression. Das jetzige Befundmuster sei qualitativ und
quantitativ sehr ähnlich wie dasjenige der neuropsychologischen
Voruntersuchung gemäss Bericht vom 25. September 2003. Eine deutliche
Verbesserung habe sich beim Reagieren auf visuelle Reize im peripheren
Gesichtsfeld bei gleichzeitiger Trackingaufgabe im zentralen Gesichtsfeld
gezeigt. Zur Erklärung des Befundbildes könne eine multikausale Genese
angenommen werden. In Frage kämen das Schmerzerleben und
psychisch-motivationale Faktoren; möglicherweise sei zudem im sprachlichen
Bereich von einer vorbestehenden relativen Leistungsschwäche auszugehen
(Hinweise darauf gäben das Befundmuster mit teilweise stärker
beeinträchtigten sprachlichen Leistungen sowie die Hinweise auf
Leistungsschwäche im Englischunterricht während der kaufmännischen
Ausbildung). Dass beim Unfall vom 21. Mai 2002 eine Hirnverletzung erlitten
worden sei, scheine angesichts der Anamnese und der unauffälligen Bildgebung
unwahrscheinlich.

3.2 Ob auf Grund dieser Aktenlage von einer Commotio cerebri als Unfallfolge
auszugehen ist, ist fraglich, kann indessen offen bleiben (vgl. E. 11.2
hienach; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 393/05 vom
27. April 2006, E. 4.1.2).
3.3 Streitig und zu prüfen ist weiter, ob die Versicherte an klar
ausgewiesenen organischen Unfallfolgen leidet (E. 4 bis 7 hienach), bei denen
die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen
Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine
Rolle spielt (BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103).

4.
Auf Grund der Berichte der Abteilung für Neuropsychologische Rehabilitation
des Spitals Z.________ vom 25. September 2003 und 2. August 2004 (E. 3.1.3
hievor) ist davon auszugehen, dass sich für die neuropsychologischen Defizite
der Versicherten keine fassbaren körperlichen Ursachen finden lassen (vgl.
auch Urteile des Bundesgerichts U 408/05 vom 26. Januar 2007, E. 7.2, und des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 60/06 vom 19. September 2006,
E. 4.2.2).

5.
5.1
5.1.1 Prof. Dr. med. A._______, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie,
Spital Y.________, legte im Bericht vom 31. Juli 2003 dar, die klinische
Untersuchung sei weitgehend unauffällig. Es könnten keine objektiven Defizite
im Sinne eines radikulären Syndroms festgestellt werden. Der Trapezius links
sei relativ verhärtet und deutlich schmerzhaft auf Berührung. Die
Kopfrotation nach links sei eingeschränkt, möglicherweise wegen den
Schmerzen. Die Inklination und Reklination sei nicht massiv limitiert. Die
Röntgenbilder zeigten eine gewisse Streckhaltung der HWS, aber keine fokalen
Befunde, auch nicht im MRI. Er könne bei der Versicherten keinen
strukturellen Befund an der HWS finden, der ihre Beschwerden erklären würde.
Anamnestisch und vom Verlauf her habe sie klare Zeichen eines
Schleudertraumas mit Konzentrationsstörungen. Er glaube nicht, dass hier ein
wirbelsäulenorthopädisches Problem vorliege, das behandelt werden könne. Es
handle sich um einen dieser schwierigen Verläufe im Zusammenhang mit einem
Schleudertrauma.

5.1.2 Dr. med. H.________, Oberarzt Orthopädie, Spital X.________, bei dem
die Versicherte am 3. Juni 2004 wegen Nacken- und Schulterschmerzen links
röntgenologisch untersucht wurde, führte im Bericht vom 7. Juni 2004 unter
anderem aus, es bestehe ein deutlicher Muskelhartspann im Bereich des
Muskulus trapezius. Impingement und modifizierter Impingement Test seien
diskret und in verschiedenen Positionen wechselnd schmerzhaft. Eine relevante
Schulterpathologie könne praktisch ausgeschlossen werden. Am ehesten
bestünden milde Beschwerden von Seiten der muskulären Verspannungen im
Trapezius und Nackenbereich. Von Seiten der Schulter bestehe keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

5.1.3 Im Bericht vom 11. September 2005 gab der dipl. Heilpraktiker
R.________ an, er habe anfänglich einen ausgeprägten Hartspann im
Schulter-/Nackenbereich, der die Ursache für die entsprechenden Symptome
(starke Schulter-/Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Arme, starke
Kopfschmerzen, Schwindel, begleitet mit starker Müdigkeit) gewesen sei. Heute
sei der Schulter-/Nackenbereich weicher und fliessender geworden. Aber der
Nacken sei auf Druck immer noch sehr schmerzempfindlich und entsprechend
ausstrahlend auf Kopf (Schwindel) und Arme.

5.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass
Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, eine Druckdolenz im Nacken
sowie eine Einschränkung der HWS-Beweglichkeit für sich allein nicht als klar
ausgewiesenes organisches Substrat der Beschwerden qualifiziert werden
können. Gleiches gilt für die HWS-Streckhaltung, zumal ihr im Rahmen des
Beschwerdebildes keine erhebliche Bedeutung zukommt (E. 5.1.1. hievor; vgl.
auch Urteile des Bundesgerichts U 185/06 vom 27. April 2007, E. 4.2, U 41/06
vom 2. Februar 2007, E. 7.1.4, und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
U 360/05 vom 21. August 2006, E. 3.4, U 147/05 vom 8. Juni 2006, E. 4.2,
sowie U 9/05 vom 3. August 2005, E. 4).

6.
6.1 Das Zentrum C.________ für Gehör- und Gleichgewichtsstörungen
diagnostizierte im Bericht vom 1. September 2005 aus otoneurologischer Sicht
eine zentrale Vestibulopathie mit/bei Status nach
Akzelerations-Dezelerationstrauma der HWS im Mai 2002. In der durchgeführten
Vestibularisabklärung finde sich als objektives Korrelat der Beschwerden eine
zentrale Vestibulopathie. Differentialdiagnostisch stehe die HWS-traumatische
Ursache der Beschwerden im Vordergrund. Für diese Annahme sprächen
anamnestisch das Auftreten der Gleichgewichtsstörung nach dem Unfall, das
Fehlen vorbestehender Beschwerden, die initiale Kombination der kochleären
Symptomatik sowie die dokumentierten objektiven Befunde der
Videonystagmographie. In der Untersuchung der akustisch evozierten
Hirnstammpotenziale fänden sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer
retrokochleären Pathologie, so dass mit genügender Sicherheit eine
retrokochleäre Raumforderung oder eine demyelinisierende Erkrankung
ausgeschlossen werden könne.

6.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, mit der Diagnose einer zentralen
Vestibulopathie seien die Schwindelbeschwerden objektiviert worden, was für
das Vorliegen einer andauernden, somatisch nachweisbaren Komponente spreche.
Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Gemäss dem
otoneurologischen Bericht vom 1. September 2005 steht die HWS-traumatische
Ursache der Beschwerden im Vordergrund. Demnach kann die zentrale
Vestibulopathie dem HWS-Distorsionstrauma zugeordnet werden (E. 8 hienach).
Von einem klar fassbaren organischen Korrelat des Leidens kann nicht
gesprochen werden (vgl. auch Urteile des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts U 329/03 vom 31. Mai 2005, E. 2.1.3, und U 289/00 vom
4. Februar 2002, E. 4).

7.
7.1 Die Versicherte macht geltend, gemäss der Internationalen Klassifikation
von Kopfschmerzerkrankungen (ICHD II) der International Headache Society
seien Kopfschmerzen nach einem Schleudertrauma klassifiziert worden.
Vorliegend seien die Kriterien sowohl für den akuten Kopfschmerz nach einem
HWS-Beschleunigungstrauma wie auch für den chronischen Kopfschmerz, der über
drei Monate nach dem Trauma persistiere, gegeben (ICHD-II Ziff. 5.3 f).
Gemäss dieser Klassifizierung sei somit von somatisch-organisch bedingten
Kopfschmerzen auszugehen. Wenn fachärztliche Diagnosen auf die Vorgaben eines
anerkannten Klassifikationssystems abgestützt sein müssten (BGE 130 V 396),
müsse auf der anderen Seite anerkannt werden, dass bei einer Diagnosestellung
entsprechend der Klassifikation eben nicht nur psychiatrische, sondern
zumindest teilweise echte somatisch-organische Befunde vorlägen. Damit
erübrige sich die Adäquanzprüfung.

7.2 Das typische Beschwerdebild nach einem HWS-Distorsionstrauma (vgl. E. 8
hienach) zeichnet sich gerade dadurch aus, dass die Beschwerden oft organisch
nicht oder nicht hinreichend nachweisbar sind (BGE 117 V 359 E. 5d/aa S. 363;
Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 360/05 vom 21. August
2006, E. 3.3, und U 279/04 vom 20. Mai 2005, E. 2.2). Dies trifft auf Grund
der Akten auch für die Kopfschmerzen der Beschwerdeführerin zu. Der Umstand
allein, dass die ICHD-II den Kopfschmerz nach HWS-Beschleunigungstrauma
erfasst, erlaubt es nicht, ihn unbesehen der ärztlichen Feststellungen im
konkreten Fall als klar fassbares, somatisches Korrelat des Beschwerdebildes
zu qualifizieren.

8.
Umstritten und zu prüfen ist weiter, ob die Versicherte an den Folgen einer
HWS-Distorsion leidet.

8.1 Die Frage, ob sich die versicherte Person ein Schleudertrauma der HWS
oder eine äquivalente Verletzung (vgl. E. 2.2. hievor) zugezogen hat, ist
ausgehend von den medizinischen Befunden zu beantworten. Grundlage für die
gerichtliche Kausalitätsbeurteilung bilden die fachärztlichen Erhebungen über
Anamnese, objektiven Befund, Diagnose, Verletzungsfolgen, unfallfremde
Faktoren, Vorzustand usw. Das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine
Folgen müssen durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein (BGE 119 V
335 E. 2b/aa S. 340). Erforderlich ist, dass sich die Beschwerden in der
Hals-/Nackenregion oder an der HWS innert einer Latenzzeit von 24 bis
höchstens 72 Stunden manifestieren. Nicht vorausgesetzt wird hingegen, dass
sämtliche der zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Schleudertraumas oder
einer äquivalenten Verletzung gehörenden und festgestellten Symptome (BGE 119
V 335 E. 1 S. 338, 117 V 359 E. 4b S. 360) innert dieser Latenzzeit
aufgetreten sein müssen (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29; Urteile des
Bundesgerichts U 159/05 vom 15. Juni 2007, E. 4.5, und U 167/06 vom
31. Januar 2007, E. 3.2). Das Vorliegen psychischer Störungen gehört zwar
ebenfalls in den Katalog der nach einem Schleudertrauma der HWS häufig
beobachteten und deshalb von der Rechtsprechung als typisch bezeichneten
Beschwerden, ist aber nicht Voraussetzung für das Vorhandensein eines solchen
oder einer diesem ähnlichen Verletzung (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts U 32/05 vom 5. Dezember 2005, E. 2.3).
8.2
8.2.1 Gemäss den Feststellungen des erstbehandelnden Spitals X.________ war
die Versicherte unmittelbar nach dem Unfall vom 21. Mai 2002 etwas benommen
und litt an einer links lateral leicht dolenten HWS; weiter bestanden
anfänglich starke Kopfschmerzen und Schwindelgefühl, die sich im Verlauf
besserten. Diagnostiziert wurde eine HWS-Distorsion (Bericht vom 28. Mai
2002). Gestützt hierauf und die weiteren ärztlichen Unterlagen (vgl. E. 3.1
und 5.1.1 hievor) ist - entgegen der vorinstanzlichen Auffassung -
überwiegend wahrscheinlich, dass die Versicherte am 21. Mai 2002 eine
HWS-Distorsion erlitten hat. Hievon ging auch die SUVA im Einspracheentscheid
aus.

8.2.2 Hinsichtlich der weiteren gesundheitlichen Entwicklung ist Folgendes
festzuhalten: Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 3. Januar 2003
gab die Versicherte an, gegenwärtig leide sie an Verspannungen meistens
linksseitig, vom Nacken zur Schulter hin. Sie habe auch
Konzentrationsstörungen, vergesse schnell; nachts schlafe sie nicht immer
gut. Neben den störenden Nackenbeschwerden habe sie auch ein Gramseln an den
ulnaren zwei Fingern. Am 4. Mai 2004 legte sie gegenüber dem Kreisarzt dar,
am meisten belasteten sie die Schulterbeschwerden links. Immer noch träte das
Einschlafen der Hände mit Kältegefühl auf. Neben dem Kopfschmerz habe sie
immer noch ab und zu Schmerzen an der Wirbelsäule. Mit der Konzentration und
Auffassung sei es nicht wirklich gut, was sie am Arbeitsplatz merke. Bei
Schmerzen in der linken Schulter erwache sie häufig in der Nacht. Das Spital
Z.________, Abteilung für Neuropsychologische Rehabilitation, beschrieb im
Bericht vom 2. August 2004 folgende aktuelle Beschwerden: Schmerzen in den
Bereichen linke Schulter, Rückenmitte und Kopf, Einschlafen von Fingern der
linken Hand sowie Gedächtnis- und Konzentrationsschwierigkeiten. Das
Beschwerdebild und die Leistungsfähigkeit seien im Vergleich mit der
Untersuchung vom September 2003 im Wesentlichen gleich geblieben. Die
psychische Befindlichkeit sei grenzwertig zu einer leichten Depression (vgl.
auch E. 3.1.3 hievor). Der Kreisarzt Dr. med. K.________ legte im Bericht vom
21. Januar 2005 unter Verweis auf denjenigen vom 4. Mai 2004 dar, die
Versicherte mache nach wie vor die gleichen Beschwerden geltend. Es bestünden
immer noch Schmerzen im linken Schulterbereich. Der Schmerz in der
Wirbelsäule trete jetzt weniger auf, etwa beim Heben von Lasten. In der Nacht
sei es unbequem, obwohl sie das Tempur-Kissen benütze. Nur links schlafe ihr
immer noch der Ring- und Kleinfinger ein, an der linken Hand habe sie auch
vermehrt kalt. Weiter ging Dr. med. K.________ von psychischen Beschwerden
aus, die das Schmerzerleben negativ beeinflussten. Gemäss dem Bericht des
Zentrums C.________ für Gehör- und Gleichgewichtsstörungen vom 1. September
2005 bestand eine zentrale Vestibulopathie mit im Vordergrund stehender
HWS-traumatischer Ursache. Der dipl. Heilpraktiker R.________ gab im Bericht
vom 11. September 2005 an, anfangs habe die Versicherte sehr starke
Schulter-/Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Arme sowie starke
Kopfschmerzen und Schwindel, begleitet mit starker Müdigkeit beklagt. Heute
seien die Kopfschmerzen und Schwindelsymptome deutlich zurückgegangen. Der
Nacken sei auf Druck immer noch sehr schmerzempfindlich und entsprechend
ausstrahlend auf Kopf (Schwindel) und Arme.
Gestützt auf diese Aktenlage wies die Versicherte auch noch im Zeitpunkt der
Leistungseinstellung (31. März 2005) bzw. des Einspracheentscheides (20. Juni
2005) das für eine HWS-Distorsion typische Beschwerdebild mit einer Häufung
von gesundheitlichen Störungen auf. Dass unfallfremde Krankheitsfaktoren zum
gänzlichen Dahinfallen des natürlichen Kausalzusammenhangs geführt hätten,
kann auf Grund der Akten - entgegen der vorinstanzlichen Auffassung - nicht
gesagt werden (zur psychischen Problematik vgl. E. 9 hienach). Demnach ist
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der
Unfall vom 21. Mai 2002 zumindest eine Teilursache der als Folge der
erlittenen HWS-Distorsion andauernden gesundheitlichen Störungen bildet, was
für die Bejahung der natürlichen Kausalität genügt (BGE 119 V 335 E. 1
S. 337, 117 V 359 E. 4b S. 360; Urteil des Bundesgerichts U 479/05 vom
6. Februar 2007, E. 6.1).
Soweit die Vorinstanz ausgeführt hat, laut biomechanischer Kurzbeurteilung
vom 27. Oktober 2003 (vgl. E. 10.2 hienach) seien die erhobenen Befunde und
festgestellten Beschwerden durch die Kollisionseinwirkung eher nicht
erklärbar, ist dem entgegenzuhalten, dass eine unfallanalytische oder
biomechanische Analyse allenfalls gewichtige Anhaltspunkte zur - einzig mit
Blick auf die Adäquanzprüfung relevanten - Schwere des Unfallereignisses zu
liefern vermag; sie bildet jedoch für sich allein in keinem Fall eine
hinreichende Grundlage für die Kausalitätsbeurteilung (RKUV 2003 Nr. U 489
S. 357 E. 3.2, U 193/01; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
U 369/05 vom 23. November 2006, E. 7.2.2).

9.
9.1 Die Vorinstanz hat erwogen, selbst bei Bejahung der natürlichen Kausalität
wäre der adäquate Kausalzusammenhang in Anwendung der für psychische
Unfallfolgen geltenden Regeln (BGE 115 V 133 ff.) zu verneinen. Mit den
einzelnen Adäquanzkriterien hat sie sich nicht näher auseinandergesetzt.

9.2
9.2.1 Im Bericht vom 25. März 2004 legte die Psychologin Frau G.________ dar,
seit März 2003 sei die Versicherte bei ihr in Behandlung. Sie habe auf den
Verlust einer langjährigen Beziehung mit länger dauernder depressiver
Verstimmung reagiert. Die damalige Diagnose habe Anpassungsstörung mit länger
dauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) gelautet. Die Therapie habe
sich vor allem auf die Bewältigung des Verlusts und im späteren Verlauf auf
die darunter liegende Selbstwertproblematik konzentriert. Leider habe sie
(Frau G.________) dann aus gesundheitlichen Gründen ihre Arbeit für mehrere
Monate niederlegen müssen. Bis zu diesem Zeitpunkt seien der Unfall und seine
Folgen nie Thema der Therapie gewesen. Ende Februar 2004 habe die Versicherte
den Kontakt zu ihr wieder aufgenommen. Die psychotherapeutische Behandlung
ziele auf eine umfassendere kognitiv-affektive Umstrukturierung und werde
hoffentlich ebenfalls positive Auswirkungen auf die Schmerzproblematik haben.

Das Spital Z.________, Abteilung für Neuropsychologische Rehabilitation,
stellte am 2. August 2004 lediglich noch eine psychische Befindlichkeit
grenzwertig zu einer leichten Depression fest, wobei es diese der
diagnostizierten HWS-Distorsion zuordnete (E. 3.1.3 hievor).
Der Kreisarzt Dr. med. K.________ ging im Bericht vom 21. Januar 2005 von
psychischen Beschwerden aus, die das Schmerzerleben negativ beeinflussten.
Eine psychiatrische Exploration mache keinen Sinn, da die Versicherte zur
Psychologin Frau G.________ einen guten Draht und ihm erklärt habe, die
anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung festgestellte Depression sei
auf Schwierigkeiten am Arbeitsplatz zurückzuführen gewesen. Auf Grund dieser
Beurteilung ging Dr. med. K.________ mithin von keiner abklärungsbedürftigen
wesentlichen psychischen Beeinträchtigung mehr aus.
Der dipl. Heilpraktiker R.________ gab im Bericht vom 11. September 2005 an,
auf der psychischen Ebene habe die Versicherte vor allem in den letzten
Monaten sehr grosse Fortschritte in der Persönlichkeitsentwicklung gemacht;
er erlebe sie heute in keiner Weise als depressiv.

9.2.2 Auf Grund der Aktenlage lagen bei der Versicherten vor dem Unfall keine
relevanten psychischen Beschwerden vor, die durch diesen verstärkt worden
wären (RKUV 2002 Nr. U 397 S. 327). Im Weiteren kam den psychischen
Beschwerden unmittelbar nach dem Unfall keine eindeutige Dominanz zu. Es kann
auch nicht gesagt werden, dass die physischen Beschwerden im Verlaufe der
ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur
eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den
Hintergrund getreten sind (RKUV 2002 UV Nr. 465 S. 437). Zudem kann nicht
davon ausgegangen werden, dass im massgebenden Zeitpunkt (31. März bzw.
20. Juni 2005; E. 2 Ingress hievor) noch eine massgebliche nicht
unfallkausale psychische Beeinträchtigung vorlag. Unter diesen Umständen
kommt auch die Rechtsprechung gemäss RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79 nicht zur
Anwendung (vgl. E. 2.2 hievor).
Nach dem Gesagten hat die Adäquanzprüfung - entgegen dem vorinstanzlichen
Vorgehen - nach der für HWS-Schleudertraumen bzw. äquivalente Verletzungen
geltenden Rechtsprechung zu erfolgen, d.h. ohne Differenzierung zwischen
physischen und psychischen Komponenten der unfallbezogenen Merkmale (BGE 117
V 359 E. 6a S. 366 f.; SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1 E. 3.3.1, U 39/04). Im Rahmen
der Prüfung der einzelnen Adäquanzkriterien ist allerdings - soweit relevant
- zu berücksichtigen, dass die psychischen Beschwerden und deren Folgen auf
Grund des Berichts der Psychologin Frau G.________ vom 25. März 2004
(E. 9.2.1 hievor) teilweise unfallfremd waren.

10.
10.1In der Praxis werden Auffahrkollisionen auf ein (haltendes) Fahrzeug
regelmässig als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen
liegendes Ereignis eingestuft (vgl. RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.1.2 mit
Hinweisen, U 380/04).

10.2 Laut der Biomechanischen Beurteilung des Prof. Dr. med. W.________,
Facharzt FMH für Rechtsmedizin Spez. Forensische Biomechanik, und des Dr.
med. L.________, Assistenzarzt, vom 27. Oktober 2003 liegt der
Harmlosigkeitsbereich für nicht unerhebliche HWS-Beschwerden nach
Heckkollisionen im "Normalfall" bei kollisionsbedingten
Geschwindigkeitsänderungen des angestossenen Fahrzeuges (Delta-v) im Bereich
von 10 bis 15 km/h. Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung "Delta-v"
des Fahrzeugs, in dem die Versicherte als Beifahrerin sass, dürfte unterhalb
oder knapp innerhalb dieses Bereichs gelegen haben.
Auf Grund dieser Umstände, des äusseren Unfallablaufs (Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 503/05 vom 17. August 2006, E. 2.2
und 3.1 f.) und der fotomässig belegten Schäden am Auto, in dem sich die
Versicherte befand, hat die Vorinstanz den Unfall vom 21. Mai 2002 zu Recht
als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten qualifiziert, was denn auch
unbestritten ist. Selbst wenn der Unfall als leicht qualifiziert würde, wäre
die Adäquanzfrage nach den Kriterien für Unfälle im mittleren Bereich zu
prüfen, da das Ereignis unmittelbare Folgen zeitigte, die sich nicht
offensichtlich als unfallunabhängig erweisen (RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243;
SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1 E. 3.3.1, U 39/04).
Damit die Adäquanz des Kausalzusammenhangs bejaht werden kann, muss ein
einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden sieben Kriterien in
besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein oder die zu berücksichtigenden
Kriterien müssen in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 117 V
359 E. 6b S. 367 f.; erwähntes Urteil U 479/05, E. 7.2).

11.
11.1Die beiden Kriterien der besonders dramatischen Begleitumstände oder
besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls sowie der ärztlichen Fehlbehandlung
sind nicht erfüllt.

11.2 Die Diagnose einer HWS-Distorsion vermag das Kriterium der Schwere oder
der besonderen Art der erlittenen Verletzung für sich allein nicht zu
begründen. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das
Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das
Beschwerdebild beeinflussen können (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.2.3 mit
Hinweisen; erwähntes Urteil U 369/05, E. 8.2). Solche Umstände sind hier
nicht gegeben, zumal in der Biomechanischen Beurteilung vom 27. Oktober 2003
(E. 10.2 hievor) unter Berücksichtigung der Position der Versicherten im
Unfallzeitpunkt (angegurtet, Kopfstütze korrekt eingestellt, leichte
Abdrehung des Oberkörpers nach links, Kopf leicht nach links gedreht, Anprall
des Hinterkopfes an der Kopfstütze; vgl. Erhebungsblatt für die Abklärung von
HWS-Fällen vom 4. Februar 2003) ausgeführt wurde, biomechanisch relevante
Besonderheiten seien nicht aktenkundig, weder bezüglich der Kollision noch
der individuellen Gegebenheiten bei der Versicherten.
Das Kriterium wäre selbst dann nicht erfüllt, wenn zusätzlich von einer
Commotio cerebri auszugehen wäre (vgl. E. 3.2 hievor; erwähntes Urteil
U 479/05, E. 8.2).
11.3 Hinsichtlich des Kriteriums der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen
Behandlung ist Folgendes festzuhalten:
11.3.1Nach der Hospitalisation im Spital X.________ (21. bis 24. Mai 2002)
wurde die Versicherte medikamentös behandelt und absolvierte Physiotherapie.
Auf Verordnung des Spitals X.________ schaffte sie sich einen Sitzkeil und
ein Nackenkissen an. Am 3. Dezember 2002 erfolgte durch den Hausarzt Dr. med.
F.________ die dritte Verordnung von Physiotherapie. Am 19. August 2003 gab
die Versicherte gegenüber dem Kreisarzt Dr. med. K.________ an, während des
ganzen letzten Jahres und nach einer Pause von vier Monaten habe sie auch
dieses Jahr Physiotherapie absolviert, Übungen instruiert und Massage gehabt.
Zur Zeit mache sie keine Physiotherapie mehr, nehme aber Treufadol und ein
Schmerzmittel. Im Bericht zuhanden der Invalidenversicherung vom 16. Februar
2004 führte Dr. med. F.________ aus, durch medizinische Massnahmen könne die
Arbeitsfähigkeit nicht verbessert werden. Gemäss dem Bericht der Psychologin
Frau G.________ vom 25. März 2004 war die Versicherte seit März 2003 bei ihr
in psychotherapeutischer Behandlung. Leider habe sie (Frau G.________) dann
aus gesundheitlichen Gründen ihre Arbeit für mehrere Monate niederlegen
müssen. Ende Februar 2004 habe die Versicherte den Kontakt zu ihr wieder
aufgenommen. Die psychotherapeutische Behandlung ziele auf eine umfassendere
kognitiv-affektive Umstrukturierung und werde hoffentlich ebenfalls positive
Auswirkungen auf die Schmerzproblematik haben (vgl. auch E. 9.2.1 hievor). Im
Bericht vom 4. Mai 2004 gab der Kreisarzt Dr. med. K.________ an,
mittlerweile sei die Versicherte in kinesiologischer Behandlung beim dipl.
Heilpraktiker F.________; sie nehme noch Treuphadol und Dafalgan, nicht jeden
Tag, und für die Schmerzen noch Flactorpflaster. Im Bericht vom 21. Januar
2005 führte Dr. med. K.________ aus, im Moment habe die Versicherte die
Physiotherapie gestoppt und mache Kinesiologie. Zudem nehme sie Dafalgan für
ganz starke Schmerzen, dazu spezielle Salben und Spray; ansonsten mache sie
keine Therapie. Im Bericht vom 11. September 2005 legte der dipl.
Heilpraktiker F.________ dar, die Versicherte sei seit Dezember 2003 bei ihm
in Behandlung, heute ca. ein- bis dreimal monatlich.

11.3.2 Eine Behandlungsbedürftigkeit von zwei bis drei Jahren nach einem
HWS-Schleudertrauma respektive äquivalenten Verletzungen ist durchaus üblich
(RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.2.4 in fine mit Hinweisen).
Zu beachten ist auch, dass die psychotherapeutische Behandlung bei der
Psychologin Frau G.________ anfänglich wegen einer Beziehungskrise der
Beschwerdeführerin und nicht wegen den Unfallfolgen stattfand. Erst ab Ende
Februar 2004 bezog sie sich auch auf die unfallbedingte Schmerzproblematik
(E. 9.2.1 hievor).
Weiter ist festzuhalten, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in
diversen Fällen, in denen alternativ- bzw. komplementärmedizinischen
Behandlungen durchgeführt wurden, das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer
der ärztlichen Behandlung nicht als erfüllt ansah (vgl. Urteile U 265/05 vom
21. Juni 2006, E. 3.2.2, U 376/04 vom 28. Juni 2005, E. 3.2.2, U 289/04 vom
23. Dezember 2005, E. 4.3, und U 361/02 vom 24. September 2003, E. 3.3). Im
Urteil U 376/04 E. 3.2.2 führte es diesbezüglich aus, die Wirksamkeit der
komplementär- und alternativmedizinischen Massnahmen (in casu Akupunktur,
Osteopathie und Alexandertechnik) sei umstritten. Im erwähnten Urteil
U 479/05 E. 8.3.3 hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung bestätigt. Es
besteht vorliegend kein Anlass, das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer
der ärztlichen Behandlung auf Grund der durchgeführten
alternativmedizinischen Massnahmen beim dipl. Heilpraktiker F.________ zu
bejahen.
Gesamthaft betrachtet kann bis zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung per
Ende März 2005 bzw. des Erlasses des Einspracheentscheides (20. Juni 2005)
nicht von einer kontinuierlichen, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine
Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichteten ärztlichen Behandlung von
ungewöhnlich langer Dauer gesprochen werden. Anzufügen ist, dass den
Abklärungsmassnahmen und blossen ärztlichen Kontrollen nicht die Qualität
einer regelmässigen, zielgerichteten Behandlung zukommt (erwähntes Urteil
U 479/05 E. 8.3.3).
11.4 Zu prüfen ist im Weiteren das Kriterium der Dauerbeschwerden.
Diesbezüglich kann auf die in E. 8.2.2 hievor dargelegte gesundheitliche
Entwicklung verwiesen werden.
Es kann offen bleiben, ob Dauerbeschwerden im Sinne von über den ganzen
Zeitraum andauernden Beschwerden (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.2.6) oder
vor allem Bewegungs- und Belastungsschmerzen vorlagen. Selbst wenn das
Kriterium als gegeben erachtet würde, wäre es jedenfalls nicht in besonders
ausgeprägter oder auffallender Weise erfüllt.

11.5 Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten
Beschwerden - welche im Rahmen der spezifischen Adäquanzkriterien
(ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, Dauerbeschwerden; vgl.
E. 11.3 f. hievor) zu berücksichtigen sind - darf nicht schon auf einen
schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden.
Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben
(erwähntes Urteil U 479/05 E. 8.5 mit Hinweis). Solche Gründe sind hier
bezüglich der Unfallfolgen nicht ersichtlich.

11.6 Zu beurteilen ist schliesslich das Kriterium des Grades und der Dauer
der Arbeitsunfähigkeit.
Nach dem Unfall vom 21. Mai 2002 nahm die Beschwerdeführerin ihre Arbeit am
17. Juni 2002 zu 50 % und ab 1. Juli 2002 zu 100 % wieder auf, wobei erneute
Arbeitsausfälle vom 25. bis 29. September 2002 und am 9./10. Oktober 2002 zu
verzeichnen waren. Laut Bericht des Dr. med. F.________ vom 13. Dezember 2002
bestand sie die Lehrabschlussprüfung erfolgreich. Ab November 2002 war sie im
Rahmen eines Beschäftigungsprogramms der Arbeitslosenversicherung tätig. Seit
1. Januar 2004 arbeitete sie als kaufmännische Angestellte bei der Firma
E.________ GmbH zunächst zu 60 %, ab 1. Juli 2004 zu 75 %. Am 30. August 2004
kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf den 31. Oktober 2004.
Gemäss Eintrag des Dr. med. F.________ im Unfallschein vom Dezember 2004 war
die Versicherte seit 13. Juli 2003 zu 25 % arbeitsunfähig. Das Zentrum
C.________ für Gehör- und Gleichgewichtsstörungen legte im Bericht vom
1. September 2005 dar, die angegebene Arbeitsunfähigkeit von 25 % erscheine
auf Grund der angegebenen Beschwerden und den objektivierten Befunden als
adäquat.
Mit Blick auf die Rechtsprechung (vgl. insbesondere RKUV 2001 Nr. U 442
S. 544, U 56/00) ist das Kriterium des Grades und der Dauer der
Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt.

11.7 Nach dem Gesagten ist die Adäquanz zwischen dem Unfall vom 21. Mai 2002
und den auch nach dem 31. März 2005 anhaltenden Beschwerden nicht gegeben.
Das kantonale Gericht hat deshalb die Leistungspflicht der SUVA für die Zeit
ab 1. April 2005 im Ergebnis zu Recht verneint.

12.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG in der bis Ende 2006 gültig
gewesenen Fassung; vgl. E. 1 hievor). Der obsiegenden SUVA wird gestützt auf
Art. 159 Abs. 2 Teilsatz 2 OG keine Parteientschädigung zugesprochen, zumal
die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zusprechung einer solchen nicht
gegeben sind (BGE 128 V 124 E. 5b S. 133, 123 V 290 E. 10 S. 309, je mit
Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.
Luzern, 25. Juli 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: