Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 326/2006
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Prozess {T 7}
U 326/06

Urteil vom 3. Oktober 2006
III. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Keel
Baumann

J.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Felix Barmettler, Bahnhofstrasse 8, 6403 Küssnacht am
Rigi,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 19. Mai 2006)

Sachverhalt:

A.
Die 1952 geborene J.________ war seit 25. Januar 2000 für die Q.______ SA als
Verkäuferin/Kassiererin an der Tankstelle P._______ tätig und in dieser
Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen
Unfälle versichert. Am 16. Januar 2001 rutschte sie beim Leeren eines
Münzautomaten auf dem gefrorenen Asphalt aus und stürzte zu Boden. Der
Hausarzt der Versicherten, Dr. med. E.________, Allgemeine Medizin FMH,
diagnostizierte ein akutes Lumbovertebralsyndrom bei Spondylolisthesis L5/S1
und attestierte ihr bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
Nach einem Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik X.________ (vom 18. April
bis 23. Mai 2001) unternahm J.________ Ende Mai 2001 einen Arbeitsversuch
(Aufnahme der bisher ausgeübten Tätigkeit im Rahmen eines 25 %-Pensums),
welcher indessen abgebrochen werden musste. Vom 23. Oktober bis 17. November
2001 hielt sich J.________ in der orthopädischen Klinik Z.________ vom 7. Mai
bis 11. Juni 2003 erneut in der Rehaklinik X.________ und vom 6. bis
19. Januar 2004 in der Rehaklinik Y.________ auf.
Gestützt auf die kreisärztlichen Abschlussuntersuchungen durch
Dr. med. M.________, Chirurgie FMH, vom 5. März 2003 und 15. März 2004 sprach
die SUVA der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2004 eine Invalidenrente bei
einer Erwerbsunfähigkeit von 14 % und eine Integritätsentschädigung
entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 % zu (Verfügung vom 11. Mai
2004). Die hiegegen erhobene Einsprache lehnte die SUVA mit Entscheid vom
29. November 2004 ab und trat auf das zusätzlich gestellte Begehren um
Übernahme der weiterhin erforderlichen Behandlungsmassnahmen nicht ein mit
der Begründung, dieses bilde nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung.

B.
Beschwerdeweise liess J.________ das Rechtsbegehren stellen, es sei der
Einspracheentscheid aufzuheben und ihr mit Wirkung ab 1. Juni 2004 gestützt
auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine Rente sowie eine
Integritätsentschädigung von 30 % auszurichten. Des Weitern ersuchte sie um
unentgeltliche Verbeiständung. Mit Entscheid vom 19. Mai 2006 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Beschwerde ab, unter Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung.

C.
J.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das im kantonalen
Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern. Gleichzeitig ersucht sie um
Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Voraussetzungen für den Anspruch auf
Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG),
namentlich eine Invalidenrente (Art. 18 UVG), die Begriffe der
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) sowie die
Grundsätze zur Beweiswürdigung von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b
mit Hinweisen) zutreffend dargelegt.

2.2 Im Einspracheentscheid werden die Bestimmungen über den Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG und Art. 36 Abs. 1 UVV [welche
beide Normen auf den 1. Januar 2004 eine redaktionelle, die
Anspruchsbeurteilung nicht beeinflussende Änderung erfahren haben]) und im
angefochtenen Entscheid die Abstufung der Integritätsentschädigung nach der
Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG; Art. 25 Abs. 2 UVG in
Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 UVV und Anhang 3 zur UVV) sowie die Bedeutung
der von der medizinischen Abteilung der SUVA erarbeiteten weiteren
Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster; BGE 124 V 32
Erw. 1c) richtig ausgeführt. Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und in diesem
Zusammenhang insbesondere die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin
in ihrer Arbeitsfähigkeit unfallbedingt eingeschränkt ist.

3.1 Im Wesentlichen gestützt auf den Austrittsbericht der Rehaklinik
X.________ vom 6. Juni 2003, welcher den Anforderungen der Rechtsprechung
(BGE 125 V 352 Erw. 3a) in allen Teilen entspricht,  und die Berichte über
die kreisärztlichen Abschlussuntersuchungen vom 5. März 2003 und 15. März
2004 gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer Rückenprobleme zwar die angestammte Tätigkeit als Kassiererin
im Tankstellenshop nicht mehr ausüben könne, es ihr indessen zumutbar wäre,
eine leidensangepasste, leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne lange
Gehstrecken ganztags auszuüben. Allfällige psychische Beschwerden, wie sie
die Versicherte geltend mache, hätten als nicht unfallbedingt ausser Betracht
zu bleiben, handle es sich doch beim Ereignis vom 16. Januar 2001 um einen
Bagatellunfall, bei welchem die Adäquanz des Kausalzusammenhangs von
vornherein zu verneinen sei.

3.2 Was die Beschwerdeführerin hiegegen vorbringt, vermag zu keinem anderen
Ergebnis zu führen. Vorab macht sie geltend, die Vorinstanz habe ausser Acht
gelassen, dass der Kreisarzt in seinem Bericht vom 15. März 2004 eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber der Abschlussuntersuchung
vom 5. März 2003 festgestellt habe. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass
sich die im Bericht vom 15. März 2004 erwähnte Verschlechterung allein auf
das subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin bezog und die klinische
Untersuchung demgegenüber zu mit den am 5. März 2003 erhobenen Befunden
vergleichbaren Feststellungen führte. Des Weitern hat sich auch das
Zumutbarkeitsprofil seit dem Austritt der Beschwerdeführerin aus der
Rehaklinik X.________ (Bericht vom 6. Juni 2003) nicht verändert. Entgegen
der Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde trifft es sodann nicht
zu, dass sich der Kreisarzt auf die Beurteilung der orthopädischen Klinik
Z.________ gestützt hat: Zwar hat er in seinem Bericht vom 5. März 2003 deren
Beurteilung kommentarlos wiedergegeben; was die Zumutbarkeitsbeurteilung
anbelangt, hat er indessen auf die Beurteilung durch die Rehaklinik
X.________ vom 19. Juni 2001 verwiesen und auf die Notwendigkeit einer
Nachevaluation aufmerksam gemacht. Im Bericht vom 15. März 2004 hat er sodann
die Zumutbarkeit als "unverändert gemäss den Festhaltungen in den
Austrittsberichten der Rehaklinik X.________" (vom 19. Juni 2001 und 6. Juni
2003) bezeichnet.
Soweit sich die Beschwerdeführerin subjektiv aufgrund der angegebenen
Schmerzen nicht in der Lage sieht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist
dies durch die psychosoziale Belastungssituation bedingt, wie aus dem Bericht
des Kreisarztes vom 4. Juni 2002, dem psychosomatischen Konsilium der
Rehaklinik X.________ vom 14. Mai 2003 und dem Bericht der Rehaklinik
Y.________ vom 10. Februar 2004 übereinstimmend hervorgeht (vgl. auch den
durch den behandelnden Arzt Dr. med. E.________ bereits am 20. März 2001
gemachten Hinweis, wonach eine Diskrepanz zwischen dem Leidensdruck und der
klinischen Untersuchung bestehe). Nach den zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz hat der Unfallversicherer hiefür nicht einzustehen, da es sich um
einen Bagatellunfall handelt, bei welchem die Adäquanz des
Kausalzusammenhanges - weil keine besonderen Umstände vorliegen, welche eine
Adäquanzbeurteilung erforderlich machten (vgl. hiezu RKUV 1998 Nr. U 297
S. 244 Erw. 3b) - von vornherein zu verneinen ist (vgl. auch BGE 129 V 183
Erw. 4.1, 115 V 139 Erw. 6a).

3.3 Der gestützt auf die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
durchgeführte Einkommensvergleich ist nicht zu beanstanden:
3.3.1 Das mutmassliche Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung
(Valideneinkommen) haben Vorinstanz und SUVA gestützt auf die Angaben der
letzten Arbeitgeberin mit Fr. 53'290.- beziffert. Dies ist
unbestrittenermassen korrekt.

3.3.2 Für die Bestimmung des Verdienstes, welchen die Versicherte trotz der
unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigung im Zeitpunkt des
Rentenbeginns (BGE 128 V 174 f. Erw. 4a) hätte erzielen können, stellte das
kantonale Gericht auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene
Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) ab. Dieses Vorgehen ist
gerechtfertigt, nachdem die Beschwerdeführerin die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit abgelehnt hat (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb).
Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführerin trotz ihrer Behinderung ein
breiter Fächer an Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
offenstünde, ist es - entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vertretenen Auffassung - zulässig, in diesem Sinne auf die in der LSE
ausgewiesenen statistischen Lohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor
abzustellen und von einer näheren Konkretisierung der Arbeitsstellen
abzusehen (vgl. Urteile V. vom 23. Juni 2006, I 332/06, Erw. 4.2, S. vom
22. Juni 2006, I 205/06, Erw. 2.3, und P. vom 20. Juni 2006, I 333/06,
Erw. 4.2; vgl. auch RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347 [Urteil K. vom 7. August 2001,
U 240/99]). Gemäss LSE 2004 verdienten mit einfachen und repetitiven
Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigte Frauen bei einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden durchschnittlich Fr. 3893.-, was bei
Annahme einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit
von 41,7 Stunden im Jahre 2004 einem Jahreseinkommen von Fr. 48'701.-
([Fr. 3893.- x 12] : 40 x 41,7) entspricht. Mit Blick darauf, dass weder
aufgrund des Alters noch der Nationalität mit einer Lohneinbusse zu rechnen
ist, rechtfertigt es sich - mit Vorinstanz und Unfallversicherer - nicht,
hievon einen leidensbedingten Abzug (vgl. dazu BGE 126 V 79 f.) vorzunehmen.
Dass die SUVA zugunsten der Beschwerdeführerin dennoch von einem tieferen
Einkommen von Fr. 45'758.- (Durchschnittswert gemäss DAP-Zahlen) ausgegangen
ist, was einer Reduktion von 6 % entspricht, ist mit der Vorinstanz im Rahmen
der Ermessensprüfung (BGE 126 V 81 Erw. 6) nicht zu beanstanden.

3.3.3 Bei einer Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen
(Valideneinkommen: Fr. 53'290.-; Invalideneinkommen: Fr. 45'758.-) resultiert
eine Erwerbseinbusse von 14 %. Die von der SUVA zugesprochene Invalidenrente
erweist sich damit als rechtens.

4.
Zu prüfen bleibt die Höhe der Integritätseinbusse, nach welcher sich die
Integritätsentschädigung bemisst.

4.1 Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hat die SUVA die
Integritätseinbusse der an einem panvertebralen Schmerzsyndrom bei
Spondylolisthesis leidenden Beschwerdeführerin zu Recht unter Zugrundelegung
von Tabelle 7 (Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen), in analoger
Anwendung von Ziff. 1 (Frakturen der LWS/ BWS/HWS inkl. Spondylodese, Kyphose
oder Skoliose) bzw. Ziff. 4 (Status nach Laminektomie und Spondylodese), und
nach Vornahme eines Abzuges von 5 % für die vorbestehende Spondylolisthesis
auf 15 % festgesetzt.

4.2 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen eingewendet wird,
vermag nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin macht zu Unrecht geltend,
es sei unberücksichtigt geblieben, dass sich ihr Gesundheitszustand nach der
kreisärztlichen Beurteilung des Integritätsschadens vom 5. März 2003
verschlechtert habe; denn objektiv ist eine derartige Verschlechterung - wie
bereits erwähnt (Erw. 3.2) - nicht eingetreten. Die in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde angeführten Dauerschmerzen sind auf psychische
Beschwerden zurückführen, welche mangels Adäquanz des Kausalzusammenhanges
(vgl. Erw. 3.2 hievor) auch im Rahmen der Beurteilung des Integritätsschadens
ausser Acht zu bleiben haben. Soweit die Beschwerdeführerin sodann vorbringt,
es sei unhaltbar, auf die Werte gemäss Ziffer 4 (Status nach Spondylodese
[und Laminektomie]) abzustellen, weil ein operativer Eingriff gar nie
vorgenommen worden sei, übersieht sie, dass die von ihr erlittene
Beeinträchtigung nicht exakt einem in der Tabelle aufgeführten
Integritätsschaden entspricht, weshalb es sich rechtfertigte, die
Tabellenwerte (Ziffer 1 und 4) analogieweise beizuziehen. Da sich den
medizinischen Akten schliesslich - entgegen der in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung - ohne weiteres
entnehmen lässt, dass die Spondylolisthesis vorbestehend war (vgl.
insbesondere Arztzeugnis des Dr. med. E.________ vom 9. Februar 2001 und
Bericht der Rehaklinik X.________ vom 6. Juni 2003), wendet sich die
Beschwerdeführerin auch zu Unrecht gegen den Abzug von 5 %.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).
Die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG)
kann gewährt werden, da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die
Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit
Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwalt Felix
Barmettler, Küssnacht am Rigi, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2000.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.
Luzern, 3. Oktober 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: