Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 325/2006
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U 325/06

Urteil vom 27. August 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Hofer.

S. ________, 1950, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Weinbergstrasse 18, 8001
Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. Mai 2006.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1950 geborene S.________, gelernter Automechaniker, war ab Dezember
1978 als Werkstattchef in der Garage Q.________ tätig und damit bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Im April 1983 übernahm er den
Betrieb auf eigene Rechnung und war bei der SUVA als Selbstständigerwerbender
freiwillig versichert. Dieser teilte er am 15. Mai 1987 mit, er habe die
Autogarage auf Ende Juni 1987 verkauft. Seither ging er, abgesehen von
kurzzeitigen Arbeitsversuchen, keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
Am 7. April 1979 zog sich S.________ beim Go-Kart-Fahren einen Oberarmbruch
links und Rückenprellungen zu. Die SUVA kam in der Folge für die
Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Zufolge Verschlimmerung der
Behinderung in der linken Schulter sprach sie ihm mit Verfügung vom 28. Juni
1985 rückwirkend ab 1. Februar 1985 eine Invalidenrente von 20 % zu. Nachdem
der Versicherte wegen zunehmender Rückenbeschwerden einen Rückfall gemeldet
hatte, holte die SUVA das Gutachten des Dr. med. M._______, Leitender Arzt
für Rheumatologie des Krankenhauses X._______, vom 7. April 1987 ein und
sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 23. Juli 1987 rückwirkend ab
1. Juni 1987 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von
50 % und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse
von 20 % zu. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember
1987. Weitere Unfallmeldungen führten gemäss Verfügung vom 17. Januar 1989
und Einspracheentscheid vom 23. Februar 1989 zu keiner Änderung des
Rentenanspruchs.

A.b Am 30. Juni 2000 meldete S.________ erneut einen Rückfall zum Unfall vom
7. April 1979. Die SUVA erbrachte wiederum die gesetzlichen Leistungen in
Form von Heilbehandlung und Taggeld. Zudem klärte sie die medizinischen
Verhältnisse ab, holte verschiedene Berichte der Klinik Y.________ ein, liess
den Versicherten in der Rehaklinik Z.________ stationär untersuchen
(Austrittsbericht vom 17. April 2001), veranlasste die kreisärztliche
Untersuchung durch Dr. med. W.________ vom 23. April 2003 und nahm den
Bericht des Dr. med. V.________ vom 12. März 2004 zu den Akten. Gestützt
darauf kam sie zum Schluss, wenn es dem Versicherten nicht gelinge, über die
50%ige Invalidenrente hinaus erwerbliche Leistungen zu erbringen, seien
unfallfremde Faktoren dafür verantwortlich. Mit Verfügung vom 30. April 2004
hielt sie daher an der laufenden Rente fest und lehnte weitergehende
Leistungen ab. Auf Einsprache des S.________ hin reichte Dr. med. V.________
der SUVA den Bericht vom 26. Mai 2004 ein, worauf diese eine spezialärztliche
Untersuchung durch Dr. med. L.________ von der SUVA-Versicherungsmedizin
anordnete (vgl. Untersuchungsbericht vom 10. September 2004 und ärztliche
Beurteilung vom 19. November 2004). Mit Einspracheentscheid vom 23. November
2004 hielt sie an ihrem Standpunkt fest, wonach es an der Voraussetzung für
eine revisionsweise Erhöhung der mit Verfügung vom 23. Juli 1987
zugesprochenen Invalidenrente und Integritätsentschädigung fehle.

B.
Beschwerdeweise liess S.________ beantragen, es sei der Grad der
Erwerbsunfähigkeit zu seinen Gunsten zu erhöhen. Das belangte
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies diesen mit Verfügung vom
30. Januar 2006 auf die Möglichkeit einer reformatio in peius hin und machte
ihn auf die Rückzugsmöglichkeit aufmerksam. Mit Entscheid vom 31. Mai 2006
wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab und hob den Einspracheentscheid
vom 23. November 2004 auf mit der Feststellung, dass der Versicherte ab
1. Mai 2004 Anspruch auf eine Invalidenrente entsprechend einer
Erwerbseinbusse von 23 % habe.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, in Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache an die SUVA zurückzuweisen
zwecks medizinisch korrekter Berücksichtigung der Unfallereignisse aus dem
Jahre 1985 die beiden Grosszehen betreffend und zur Durchführung einer
Erhebung der funktionellen Leistungsfähigkeit mit nachfolgender
Gesamtbeurteilung.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Stellungnahme.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf
eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 UVG), die allgemeine
Methode der Bemessung des Invaliditätsgrades nach dem Einkommensvergleich
(Art. 16 ATSG) und das ausserordentliche Bemessungsverfahren nach dem
erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich (BGE 128 V 29) sowie die Revision
von Invalidenrenten (Art. 22 UVG und Art. 17 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.5
S. 349) und die dabei zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 130 V 71 E. 3.2.3
S. 75, 343 E. 3.5.2 S. 351) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt hinsichtlich
der Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Ermittlung des
Invaliditätsgrades (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) und des Beweiswertes
ärztlicher Stellungnahmen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird
verwiesen.

2.2 Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 ATSG gibt
jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet
ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die
Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens
erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 113 V 273 E. 1a
S. 275; siehe auch BGE 112 V 371 E. 2b S. 372 und 387 E. 1b S. 390). Ein
Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art
der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5
S. 349), wobei allerdings bei der revisionsweisen Neubemessung der
Invalidität nicht ohne zwingende Notwendigkeit von den der ursprünglichen
Invaliditätsschätzung zugrunde gelegten Bemessungskriterien abgewichen werden
soll (ZAK 1969 S. 743; vgl. auch BGE 113 V 273 E. 1a S. 275).

2.3 Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der nunmehr in Art. 53 Abs. 2
ATSG verankerte Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von
Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht
Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte,
zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre
Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann
die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die
Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die
zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht
festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung
der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368
E. 2 S. 369 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 112 V 371 E. 2c S. 373 und 387 E. 1b
S. 390).

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat mit Bezug auf den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers erwogen, aus dem Vergleich der medizinischen Unterlagen aus
der Zeit vor der rechtskräftigen Zusprechung der auf einer Erwerbsunfähigkeit
von 50 % beruhenden Invalidenrente gemäss Verfügung vom 23. Juli 1987 mit
jenen, welche dem Einspracheentscheid vom 23. November 2004 zugrunde lagen
(insbesondere die Berichte des SUVA-Kreisarztes Dr. med. W.________ vom
25. April 2003 und 21. April 2004 sowie des Dr. med. L.________ von der
SUVA-Abteilung Versicherungsmedizin vom 10. September 2004), ergebe sich
hinsichtlich der Schulter- und Rückenproblematik keine Verschlechterung der
gesundheitlichen Situation. Betreffend der nunmehr zusätzlich auch geltend
gemachten Beschwerden in den Grosszehen seien die in den 80er Jahren
erlittenen Unfallfolgen vollständig ausgeheilt. Während Dr. med. W.________
bei der Untersuchung vom 23. April 2003 diesbezüglich blande Verhältnisse
vorgefunden habe, habe Dr. med. L.________ im Bericht vom 10. September 2004
den Verdacht auf eine beginnende Hyperurikämie mit möglichen Gichtschüben
geäussert, eine diesbezügliche Unfallkausalität jedoch ausdrücklich
ausgeschlossen. Die von Dr. med. V.________ festgestellte Entzündung weise
auf den krankhaften Charakter der Beschwerden hin.

3.2 Die vorinstanzliche Würdigung der medizinischen Unterlagen in Bezug auf
die Frage einer unfallbedingten Verschlechterung des Gesundheitszustandes
seit der ursprünglichen 50%igen Rentenzusprechung ist weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Daran vermögen die Vorbringen in
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Dies betrifft
insbesondere die geltend gemachte Rentenerhöhung zufolge zweier
Unfallereignisse aus dem Jahre 1985, die je separat die rechte und die linke
Grosszehe betroffen hätten. Da die Akten bezüglich des Unfalls vom
11. September 1985 (Fissur der Endphalanx der rechten Grosszehe) erst im
vorinstanzlichen Verfahren ediert worden seien, zum Unfallereignis vom 9.
oder 10. September 1985 (Verletzung der linken Grosszehe durch
Stahlradhalter) überhaupt keine Dokumente vorlägen und die Vorinstanz die
beantragte Zeugeneinvernahme nicht durchgeführt habe, hätten diese beiden
Ereignisse bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts keine
Berücksichtigung gefunden, weshalb die Sache gemäss der in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung zum Zwecke ergänzender
Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen ist. Damit spricht der
Beschwerdeführer der Beurteilung des Dr. med. L.________ gemäss Bericht vom
10. September 2004 die Beweistauglichkeit ab. Der Versicherte hatte die
beiden Unfälle gemäss Austrittsbericht vom 17. April 2001 gegenüber den
Ärzten der Rehaklinik Z.________ erwähnt, welcher Bericht Dr. med. L.________
bei der Untersuchung vom 31. August 2004 zur Verfügung stand. Beschwerden in
den Grosszehengelenken traten offenbar erst Jahre nach den Unfallereignissen
wieder auf. Gegenüber Dr. med. W.________ schilderte der Beschwerdeführer
belastungsabhängige Beschwerden "in den letzten Monaten" (Bericht vom
25. April 2003) und gegenüber Dr. med. L.________ gab er "in letzter Zeit
deutlich mehr" Schmerzen in den Grosszehengelenken an (Bericht vom
10. September 2004). Dr. med. L.________ liess daher Röntgenaufnahmen beider
Füsse anfertigen, welche keine Anzeichen für durchgemachte Frakturen, jedoch
eine leichte Arthrose zeigten. Die festgestellten Flexionseinschränkungen im
linken Endgelenk waren lediglich geringfügig. Hingegen liessen die
Laboruntersuchungen auf eine Hyperurikämie schliessen. Es trifft somit nicht
zu, dass die geltend gemachten Beschwerden an den Grosszehen nicht
berücksichtigt und in die Beurteilung einbezogen worden wären. Soweit Dr.
med. A.________ aufgrund einer Sonographie und farbkodierten
Duplexsonographie der linken Grosszehe laut letztinstanzlich eingereichtem
Bericht vom 27. Oktober 2004 eine entzündlich bedingte synoviale
Proliferation im distalen Interphalangealgelenk bei sonst unauffälliger
Grosszehe feststellte, vermag dieser Befund für sich allein keine
Unfallkausalität zu begründen. Bereits Dr. med. V.________ hatte im Bericht
vom 12. März 2004 gestützt auf die erhobenen Blutwerte auf eine mögliche
Entzündung der Grosszehe hingewiesen. Dr. med. W.________ hat in seinen
Stellungnahmen vom 21. April 2004 und 7. Juli 2004 eine diesbezügliche
Unfallkausalität ausdrücklich verneint. Da der rechtserhebliche medizinische
Sachverhalt hinsichtlich der Grosszehenproblematik als hinreichend erstellt
anzusehen ist und von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu
erwarten sind, kann auf die beantragte Beweisergänzung verzichtet werden
(antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss
gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90 E. 4b
S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162).

4.
4.1 Das kantonale Gericht ging des Weitern davon aus, dass trotz im
Wesentlichen gleich gebliebenem unfallkausalem Gesundheitszustand die
tatsächlichen Verhältnisse insofern eine Änderung erfahren hätten, als der
Versicherte die selbstständige Erwerbstätigkeit als Garagist Ende Juni 1987
aufgegeben habe und seither, von kurzdauernden Arbeitsversuchen abgesehen,
arbeitslos sei. In dieser Entwicklung der beruflichen Situation sei insofern
eine revisionsrechtlich erhebliche Änderung zu erblicken, als sie sich auf
die Grundlagen der Invaliditätsbemessung auswirke. Die Vorinstanz hat den
Invaliditätsgrad daher neu ermittelt. Dabei hat sie erwogen, der Versicherte
wäre im Gesundheitsfall weiterhin als Garagist tätig. Da keine gesicherten
Angaben über die Einkommensverhältnisse vor Eintritt des Gesundheitsschadens
vorlägen, sei das hypothetische Valideneinkommen mangels Erfahrungswerten
oder Geschäftsunterlagen aufgrund statistischer Angaben zu bemessen und dabei
auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen
(LSE) abzustellen. Da der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare Erwerbstätigkeit
aufgenommen habe, sei sodann auch das Invalideneinkommen anhand der
Tabellenlöhne zu beziffern, unter Berücksichtigung eines leidensbedingten
Abzuges von 5 %. Gemäss den ärztlichen Feststellungen könne der
Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit zwar nicht mehr ausüben, doch sei
ihm eine körperlich leichte, wechselbelastende, nicht vornübergeneigt
stehende, gehende oder sitzende Arbeit mit einer Zusatzbelastung von 3 kg und
einer Arbeitsfläche auf Tischhöhe unter Vermeidung von ausfahrenden,
hämmernden und schlagenden Bewegungen, die nicht repetitiv auszuüben seien
und einzeln axial dem Körper entlang höchstens 5 kg betrage und eine mehrmals
täglich zu absolvierende Gehstrecke von höchstens 200 Metern beinhalte, im
Umfang von 100 % zumutbar. Der Einkommensvergleich ergab einen
Invaliditätsgrad von 23 %.

4.2 Der Beschwerdeführer beanstandet die Bemessung des Invaliditätsgrades und
beantragt eine Abklärung seines funktionellen Leistungsvermögens sowie die
Durchführung eines Betätigungsvergleichs.

5.
5.1 Im Einspracheentscheid vom 7. Dezember 1987, von welchem in zeitlicher
Hinsicht auszugehen ist für die Prüfung der Frage, ob eine wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (BGE 116 V 246
E. 1a S. 248; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351 sowie BGE 129 V 222
E. 4.1 S. 223 und 128 V 174), ging die SUVA in erwerblicher Hinsicht davon
aus, der Versicherte habe seine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben
und gehe seither keiner Arbeit mehr nach. Seinen erlernten Beruf könne er
gemäss Beurteilung des Dr. med. M.________ von den Unfallfolgen her gesehen
grundsätzlich weiterhin ausüben und dabei zumutbarerweise eine Leistung von
50 % erbringen. Aus dem Umstand, dass der Versicherte den Garagebetrieb
verkauft habe, könne er keine höhere Invalidität ableiten, zumal die Aufgabe
der selbstständigen Erwerbstätigkeit rein von den Unfallfolgen her gesehen
nicht zwingend notwendig gewesen wäre. Auch mit Blick auf den gesamten für
ihn in Betracht fallenden Arbeitsmarkt lasse sich eine 50 % übersteigende
Einschränkung der Erwerbsfähigkeit nicht annehmen. Denn bei einer
anderweitigen zumutbaren, der Behinderung angepassten Beschäftigung - in
Frage käme etwa eine Tätigkeit als Autoverkäufer - sollte es ihm möglich
sein, mindestens die Hälfte desjenigen Einkommens zu erzielen, das er ohne
Invalidität als voll Leistungsfähiger zu erwerben fähig wäre.

5.2 Daran hat sich seither in tatsächlicher Hinsicht nichts geändert.
Unterschiede in Bezug auf die Einschätzung der unfallbedingt eingeschränkten
Arbeitsfähigkeit stellen praxisgemäss keine revisionsbegründende Änderung im
Sinne von Art. 22 UVG und Art. 17 ATSG dar (vgl. BGE 112 V 371 E. 2b S. 372;
ferner ZAK 1987 S. 36). In diesem Sinne ist der Hinweis des Dr. med.
L.________ im Untersuchungsbericht vom 10. September 2004 zu verstehen,
wonach rein unfallbedingt sämtliche gehenden Tätigkeiten, auch alle stehenden
sowie sitzenden ganztags uneingeschränkt möglich und zumutbar seien (vgl.
auch den Bericht des Kreisarztes Dr. med. W.________ vom 25. April 2003). So
hält der SUVA-Arzt zusammenfassend fest, seit der Rentenerhöhung auf 50 %
lasse sich keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes
nachweisen. Dieselbe Ansicht vertritt auch Dr. med. W.________ im Bericht vom
25. April 2003. Zum Zumutbarkeitsprofil führt Dr. med. L.________ einleitend
aus, gegenüber den früheren Beurteilungen habe sich nichts geändert. Der
Versicherte sei weiterhin arbeitsfähig im Rahmen der zugesprochenen Rente.
Die SUVA sah daher keinen Anlass zur Durchführung von Erhebungen über die
funktionelle Leistungsfähigkeit und bestätigte ihre Verfügung vom 23. Juli
1987.

5.3 Die vorinstanzliche Herabsetzung des Invaliditätsgrades erweist sich
insofern als problematisch, als sie bei im Übrigen unveränderten
tatsächlichen Verhältnissen einzig darauf beruht, dass die im Jahre 1987
gestützt auf einen Prozentvergleich bemessene Invalidität (vgl. dazu BGE 114
V 310 E. 3a S. 313, 104 V 135 E. 2b S. 137) mit einer auf einem
Einkommensvergleich gestützt auf Tabellenlöhne bemessenen Invalidität
verglichen wird (vgl. ZAK 1969 S. 743). Von den beantragten erwerblichen
Beweismassnahmen kann indessen abgesehen werden.

5.4 Denn gemäss der Rechtsprechung kann das Gericht die Verwaltung nicht zu
einer Wiedererwägung verhalten, sondern nur überprüfen, ob diese im Rahmen
ihrer Befugnis gehandelt hat, wenn sie auf eine formell rechtskräftige
Verfügung zurückgekommen ist. Das Zurückkommen auf formell rechtskräftige
Verfügungen oder Einspracheentscheide beim Fehlen eigentlicher
Revisionsgründe liegt im Ermessen des Versicherungsträgers (Art. 53 Abs. 2
ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52 und E. 4.2.1 S. 54). Daraus ergibt sich, dass
das Gericht die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit der
substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen
Rentenverfügung nur dann schützen darf, wenn die Verwaltung diese Verfügung
abgeändert hat (vgl. ZAK 1985 S. 58). Der angefochtene Entscheid der
Vorinstanz läuft darauf hinaus, gegen den Willen der SUVA in eine
rechtskräftig zugesprochene Rente einzugreifen. Die vom kantonalen Gericht
vorgenommene reformatio in peius kann daher nicht geschützt werden.

6.
6.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer hat entsprechend seinem teilweisen Obsiegen Anspruch auf
eine reduzierte Parteientschädigung, welche von der unterliegenden SUVA zu
tragen ist (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).

6.2 Trotz des teilweisen Obsiegens im letztinstanzlichen Verfahren steht dem
Beschwerdeführer für das kantonale Gerichtsverfahren kein Anspruch auf
Parteientschädigung zu, da im Ergebnis die Situation wiederhergestellt worden
ist, wie sie am Ende des Einspracheverfahrens vorgelegen hatte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2006 wird
aufgehoben, soweit damit festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer ab
1. Mai 2004 lediglich noch einen Anspruch auf eine Invalidenrente
entsprechend einer Erwerbseinbusse von 23 % hat. Im Übrigen wird die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 27. August 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: