Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 320/2006
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U 320/06

Urteil vom 30. Oktober 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Polla.

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

G.________, 1962, Beschwerdegegner,
vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke,
Ankerstrasse 24, 8004 Zürich.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 11. Mai 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1962 geborene G.________ war seit 19. November 2001 als Chauffeur bei der
Firma Q.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert.
Am 25. August 2002 fiel er beim Abladen seines Lieferwagens von der rund
einen Meter hohen Ladebrücke auf die Füsse, wobei er sich den Rücken an der
Kante derselben anstiess. Das dabei erlittene posttraumatische
lumbospondylogene Syndrom (Bericht der Frau Dr. med. R.________, FMH
Physikalische Medizin, vom 9. September 2002) erlaubte ab 24. September 2002
die vollumfängliche Wiederaufnahme der Arbeit. Am 9. Dezember 2002 liess
G.________ einen Rückfall mit erneuten Rückenschmerzen melden und gab
gleichentags seine Arbeit auf. Das Arbeitsverhältnis wurde arbeitgeberseitig
am 31. Mai 2003 beendet. Eine kernspintomographische Untersuchung in der
Klinik X.________ ergab eine Osteochondrose L5/S1, geringgradig auch L4/5
sowie eine kleine mediolaterale Diskushernie rechts L5/S1. Eine
Wurzelirritation S1 rechts sei wahrscheinlich, zudem bestehe eine minimale
distale Spondylarthrose (Bericht vom 8. Januar 2003). Der SUVA-Kreisarzt Dr.
med. O.________, Orthopädische Chirurgie FMH, erachtete jedoch anlässlich
seiner Untersuchung vom 14. Januar 2003 eine vollständige Arbeitsaufnahme ab
3. Februar 2003 als realistisch. Demgegenüber ging die Hausärztin Frau Dr.
med. R.________ weiterhin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus
(ärztlicher Bericht vom 24. Februar 2003). Nach weiteren medizinischen
Abklärungen, namentlich einem Aufenthalt in der Rehaklinik Y.________ vom 13.
bis 19. Mai 2004, gemäss welcher G.________ an einem lumbospondylogenen und
rechtsseitigen zervikobrachialen Schmerzsyndrom (radikuläre Reizung C6
möglich) bei degenerativen HWS-Veränderungen sowie einem aggressiven
Spannungszustand bei akzentuierten Charakterzügen, wahrscheinlich in einer
Schmerzverstärkung resultierend (ICD-10 F54) leidet (Austrittsbericht vom
21. Mai 2004), sprach ihm die SUVA verfügungsweise am 20. Juli 2004 mit
Beginn ab 1. August 2004 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von
26 % zu. Ein Anspruch auf Integritätsentschädigung verneinte sie (Verfügung
vom 13. August 2004). Daran hielt die Anstalt mit Einspracheentscheid vom
14. Oktober 2004 fest.

B.
Gegen den Einspracheentscheid liess G.________ Beschwerde erheben und im
Wesentlichen beantragen, es sei ihm unter Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides ab 1. August 2004 mindestens eine halbe Invalidenrente und eine
angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen. Zudem sei er neurologisch
und psychiatrisch abzuklären. Die SUVA liess Abweisung der Beschwerde
beantragen, wobei dem Versicherten eine reformatio in peius anzudrohen sei.
Mit Entscheid vom 11. Mai 2006 hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den
Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2004 - mit Ausnahme der
Dispositiv-Ziffer 4 (die unentgeltliche Rechtspflege betreffend) - aufhob und
die Sache zu Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zur neuen Verfügung über
die Ansprüche auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung an die SUVA
zurückwies.

C.
Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der
angefochtene Entscheid sei insoweit aufzuheben als sie damit zu weiteren
Abklärungen mit anschliessender neuen Verfügung über die Ansprüche auf
Invalidenrente und Integritätsentschädigung (Dispositiv-Ziffer 1) sowie zur
Bezahlung einer Prozessentschädigung verpflichtet worden sei
(Dispositiv-Ziffer 4). Eventualiter sei der Entscheid des kantonalen Gerichts
aufzuheben (mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 2) und die Sache an dieses zu
neuem Entscheid nach Aktenergänzung zurückzuweisen. Subeventualiter sei
Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts wie folgt
abzuändern: "Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2004 - mit Ausnahme von
Dispositiv-Ziffer 4 - aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen wird, damit diese nach weiteren medizinischen Abklärungen über
die Ansprüche auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung neu verfüge".

G. ________ lässt sich mit dem Antrag auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen. Ferner wird um unentgeltliche
Verbeiständung ersucht. Das Bundesamt für Gesundheit hat auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheides ist unangefochten in
Rechtskraft erwachsen.

2.2 In formeller Hinsicht bringt die SUVA vor, das kantonale Gericht wäre
gehalten gewesen, die IV-Akten, insbesondere das durch die IV-Stelle beim
medizinischen Zentrum Z.________ in Auftrag gegebene Gutachten vom
15. Februar 2005 beizuziehen, zumal dieses voll beweiskräftig und geeignet
sei, abschliessende Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren zu gewinnen.

2.3 Gemäss Art. 61 lit. c ATSG stellt das kantonale Versicherungsgericht
unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen
fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
Der damit statuierte Untersuchungsgrundsatz zählt zu den in Art. 105 Abs. 2
OG erwähnten wesentlichen Verfahrensvorschriften (SZS 2001 S. 560 E. 2a
S. 562, B 61/00; Urteile 2A.271/2005 vom 12. August 2005, E. 2.3, und C 93/00
vom 25. Juli 2000, E. 2b/cc; nicht veröffentlichtes Urteil 2A.166/1989 vom
18. Mai 1990, vgl. auch RKUV 2003 Nr. U 495 S. 394 E. 5.3.2 und 5.3.3 S. 399
f., U 243/00). Er verpflichtet Verwaltung und kantonales Gericht - unter
Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien - von sich aus für die
richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158, je mit Hinweisen;
vgl. auch BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183). Insbesondere sind (weitere)
Massnahmen zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen oder zu
veranlassen, wenn dazu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus
den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V
281 E. 4a S. 282; AHI 1994 S. 210 E. 4a S. 212; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 27
E. 2c S. 28; Urteile K 11/06 vom 11. Juli 2006, E. 3.1, mit weiteren
Hinweisen und I 110/07 vom 25. Juni 2007, E. 4.2.2). Im Geltungsbereich des
Untersuchungsgrundsatzes dürfen Verwaltung und Gericht rechtserhebliche
Parteivorbringen nicht einfach mit der Bemerkung abtun, sie seien nicht
belegt worden (AHI 1994 S. 210 E. 4a S. 212 mit Hinweis).

2.4 Die Vorinstanz hat es in der Tat unterlassen, das Gutachten des
medizinischen Zentrums Z.________ vom 15. Februar 2005 in ihre Beurteilung
einzubeziehen, obwohl der entsprechende Gutachterauftrag bei den SUVA-Akten
lag und  hinreichender Anlass zum Beizug bestand (AHI 1994 S. 210 E. 4a;
SVR 1999 IV Nr. 10 S. 27 E. 2c; Urteil K 11/06 vom 11. Juli 2006, E. 3.1, mit
Hinweisen). Nach dem Gesagten stellt dies eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 120
V 357 E. 1a S. 360) dar. Die Sache wäre daher an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit sie nach Beizug des Gutachtens über die strittigen
Ansprüche neu entscheide. Davon kann indessen nach dem Grundsatz der
Verfahrensökonomie abgesehen werden, weil sich die Parteien zum Beweiswert
des Gutachtens bereits umfassend geäussert haben und die Sache spruchreif
ist. Unter diesen Umständen steht einer materiellen Verfahrenserledigung
nichts entgegen.

3.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Invalidenrente
(Art. 18. Abs. 1 UVG) und Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG) sowie
die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und
eingetretenem Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt (BGE
119 V 335 E. 1 S. 337). Entsprechendes gilt für die von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhanges im
Allgemeinen (BGE 125 V 456 E. 5a S. 461) sowie bei psychischen Unfallfolgen
im Besonderen (BGE 115 V 133). Richtig sind auch die Erwägungen zu dem im
Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 [mit Hinweisen] S. 181) sowie zum
Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a [mit
Hinweis] S. 352). Darauf wird verwiesen.

4.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdegegners auf
Invalidenrente und Integritätsentschädigung, wobei insbesondere die Frage
interessiert, ob der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt wurde.

4.1
4.1.1 Zur Begründung des zusätzlichen Abklärungsbedarfs wies die Vorinstanz
auf Widersprüche in den medizinischen Akten hin. Hinsichtlich der Problematik
der Lendenwirbelsäule gingen namentlich Dr. med. A.________, Spezialarzt FMH
für Neurologie, wie auch der neue Hausarzt Dr. med. P.________, Allgemeine
Medizin FMH, von einer traumatisch verursachten Diskushernie aus (Berichte
vom 27. Februar und 12. Mai. 2003). Prof. Dr. med. K.________, Chefarzt
Rheumatologie an der Klinik F.________, hingegen habe von degenerativen
Veränderungen der Lendenwirbelsäule gesprochen (Bericht vom 20. Juni 2003).
Der SUVA-Arzt Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Chirurgie, habe sich
sodann in seiner ärztlichen Beurteilung vom 4. August 2004 gegen das
Vorliegen eines dauernden und erheblichen Integritätsschadens an der
Lendenwirbelsäule ausgesprochen und auch die Möglichkeit einer
unfallbedingten sekundären Verschlimmerung verneint. Diese Widersprüche
liessen sich gerade auch in Berücksichtigung des Urteils U 16/03 vom
22. Februar 2006 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute
Bundesgericht) ohne weitere Abklärung und mit dem blossen Hinweis auf die
fehlende Schwere des Unfallereignisses nicht auflösen. Des Weiteren sei auch
die Rüge des Versicherten - es sei aufgrund der medizinischen Unterlagen
nicht nachvollziehbar, weshalb das zervikospondylogene Schmerzsyndrom nicht
unfallkausal sein sollte - nicht gänzlich von der Hand zu weisen, zumal die
Ausführungen der SUVA-Ärzte nicht oder kaum begründet seien. Man könne nicht
ausschliessen, dass die HWS-Beschwerden schon längere Zeit latent vorhanden
gewesen seien und daher unfallkausal sein könnten. Ebenso wenig ergäben die
medizinischen Akten hinsichtlich der psychischen Problematik ein schlüssiges
Bild. Während Dr. med. A.________ am 27. Februar 2003 bestätigte, der
Versicherte sei psychisch nicht speziell auffällig und es seien keine
Aggravationstendenzen ersichtlich, sei Dr. med. O.________ anlässlich einer
kreisärztlichen Untersuchung am 15. April 2003 von einer "klaren Diskrepanz"
zwischen geklagten Beschwerden und dem Gangbild sowie von einer Ausweitung
des Beschwerdebildes ausgegangen. Die Ärzte der Rehaklinik Y.________ hätten
sodann offenbar einen "aggressiven Spannungszustand" mit psychischem
Krankheitswert erkannt (Austrittsbericht vom 21. Mai 2004), Prof. Dr. med.
D.________, Leitender Arzt, Schmerzzentrum, Klinik B.________, wiederum habe
ihn als sehr sympathisch, intelligent und nachdenklich ohne
Verhaltensauffälligkeiten geschildert (Bericht vom 21. Dezember 2004),
während dem Dr. med. J.________, Chefarzt Wirbelsäulenchirurgie an der Klinik
B.________ im Bericht vom 22. November 2004 den Verdacht auf Aggravation
geäussert habe.

4.1.2 Der Beschwerdegegner führt sodann vernehmlassungsweise an, auch unter
Berücksichtigung des von der IV-Stelle am medizinischen Zentrum Z.________ in
Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachtens vom 15. Februar 2005, welches
überdies weder nachvollziehbar noch schlüssig sei, bestünde - nicht zuletzt
aufgrund der Tatsache, dass der Versicherte am 1. Mai 2005 einen weiteren,
die rechte Schulter betreffenden Unfall erlitten habe - zusätzlicher
medizinischer Abklärungsbedarf.

4.2 Mit Blick auf die Wirbelsäulenproblematik ist unstreitig, dass der
Versicherte an einem chronischen zervikospondylogenen und lumbospondylogenen
Schmerzsyndrom leidet (Austrittsbericht der Rehaklinik Y.________ vom 21. Mai
2004, Gutachten des medizinischen Zentrums Z.________ vom 15. Februar 2005),
wobei sich aufgrund der bildgebenden Abklärungen Segmentsdegenerationen von
C3/4 bis C6/7 und von L3/4 bis L5/1 ohne elektromyografisch verifizierbare
Nervenwurzelreizungen fanden (Gutachten des medizinischen Zentrums Z.________
vom 15. Februar 2005; Bericht der Rheumaklinik und Institut für Physikalische
Medizin des Spitals E.________ vom 23. Oktober 2003; Röntgenberichte des
Neuroradiologischen und Radiologischen Instituts C.________, vom 11. November
und 5. Dezember 2003). Ob die Lendenwirbelsäulenproblematik durch eine
traumatisch entstandene mediolaterale Diskushernie verursacht oder ausgelöst
wurde (Bericht des Dr. med. A.________ vom 27. Februar 2003), spielt hier
insoweit keine Rolle, als die SUVA die sich im Anschluss an das
Unfallereignis entwickelte chronifizierte Schmerzkrankheit im Sinne eines
lumbospondylogenen Schmerzsyndroms als unfallursächlich anerkannte und diese
dementsprechend bei der Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
berücksichtigte. Folglich ist auch der vorinstanzliche Verweis auf das Urteil
U 16/03 vom 22. Februar 2006 irrelevant und nicht näher darauf einzugehen.

4.3 Was das HWS-Schmerzsyndrom betrifft, kann dem kantonalen Gericht insofern
nicht gefolgt werden, als es eine Unfallkausalität nicht ausschliesst. Mit
der Beschwerde führenden SUVA lassen sich hinsichtlich des Unfallhergangs in
den initialen Akten keinerlei Hinweise dafür finden, dass sich der
Versicherte beim Sturz von der Ladebrücke nebst der Lendengegend auch den
Halswirbelsäulenbereich anschlug. Es wurde einzig eine Kontusion der
Lendengegend mit Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und des Gesässes
vermerkt. Die Beschwerdeführerin erwähnt zutreffend, dass erstmals bei einer
Befragung am 22. Dezember 2003 - mithin knapp eineinhalb Jahre nach dem
Unfallereignis - der Nacken vom Beschwerdegegner erwähnt wurde (SUVA-Bericht
vom 22. Dezember 2003) und am 4. Februar 2004 im Rahmen einer Untersuchung am
Spital E.________ die Diagnose eines chronischen zervikospondylogenen
Schmerzsyndroms diagnostiziert wurde (ärztlicher Zwischenbericht vom
4. Februar 2004). Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist aufgrund dieser
langen Latenzzeit der Symptome und der vorbestehenden Segments-Degenerationen
an der Halswirbelsäule (vgl. E. 4.2 hievor) auch eine unfallbedingte
Verschlimmerung einer vorbestandenen, degenerativen Erkrankung der
Halswirbelsäule beim vorliegenden Unfallhergang (ohne Erwähnung einer
HWS-Beteiligung) nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl. RKUV 2000 Nr. U 363
S. 45 E. 3a, U 355/98).

4.4 Die Schulterbeschwerden sind sodann ausweislich der Akten ebenfalls nicht
auf das Unfallereignis vom 25. August 2002 zurückzuführen. Der Versicherte
erlitt gemäss seiner eigenen Schilderung am 1. Mai 2005 einen weiteren
Unfall, indem er beim Treppensteigen strauchelte und sich das rechte Knie und
die rechte Schulter anschlug (SUVA-Bericht vom 9. September 2005).
Vorbestehende Schulterbeschwerden, wie sie in der beschwerdegegnerischen
Vernehmlassung geltend gemacht werden sind medizinisch nicht dokumentiert.
Gemäss dem vom Beschwerdegegner eingereichten Bericht der Klinik F.________
vom 6. September 2006 leidet er an einer rechtsseitigen Frozen shoulder bei
Status nach Schulterarthroskopie, Refixation Rotorenmanschette
(Supraspinatus), SLAP-Repair, AC-Gelenksresektion, Mini-Acromioplastik der
rechten Schulter am 6. Januar 2006) bei Rotorenmanschettenruptur
(Supraspinatus partiell), SLAP II-Läsion, AC-Arthropatie). Entgegen der
beschwerdegegnerischen Ansicht sind die Voraussetzungen für die Ausdehnung
des Verfahrens auf die Frage der Leistungspflicht der SUVA aus dem Unfall vom
1. Mai 2005 nicht erfüllt. Es rechtfertigt sich vorliegend weder die
Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums über den grundsätzlich
massgebenden Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheids (BGE 130 V
140 E. 2.1) hinaus, noch eine Ausdehnung des Verfahrens in sachlicher
Hinsicht, zumal sich die SUVA in keiner Prozesserklärung zu den sich im
Zusammenhang mit der Schulterproblematik stellenden Fragen geäussert hat (BGE
130 V 503 mit Hinweis).

4.5 Hinsichtlich der im Austrittsbericht der Rehaklinik Y.________ vom
21. Mai 2004 genannten psychogenen Überlagerung und im Gutachten des
medizinischen Zentrums Z.________ vom 15. Februar 2005 diagnostizierten
somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4; ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit) sowie der in den weiteren Berichten erwähnten Hinweise auf
eine Symptomausweitung fehlt es am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen
einer psychogenen Störung und dem Unfallgeschehen vom 25. August 2002. Das
Ereignis ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs und der erlittenen
einfachen Rückenprellung ohne traumatische Läsionen der Gruppe der leichten
Unfälle zuzuordnen, weshalb die Adäquanz zwischen dem Unfall und der
psychischen Beeinträchtigung rechtsprechungsgemäss (BGE 115 V 139 E. 6a) ohne
Abhandlung der bei mittleren Unfällen massgeblichen Kriterien zu verneinen
ist. Ein Sturz aus knapp einem Meter Höhe auf die Füsse und das Gesäss, der
eine Kontusion der Lendenwirbelsäule zur Folge hat, ist nach der allgemeinen
Lebenserfahrung nicht geeignet, einen erheblichen psychischen
Gesundheitsschaden zu verursachen.

4.6 Betreffend Invalidenrente ist die von der SUVA anhand statistischer Werte
gemäss LSE vorgenommene Einkommenfestsetzung nach Eintritt des
Gesundheitsschadens (Invalideneinkommen) nicht zu beanstanden. Ebenso ist das
Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) zu Recht anhand des zuletzt
erzielten Verdienstes bestimmt worden. In der Beschwerdeantwort werden diese
beiden Einkommen denn auch nicht bestritten. Somit ist der von der SUVA auf
26 % festgelegte Invaliditätsgrad zu bestätigen.

5.
Schliesslich besteht mangels adäquat kausalem Zusammenhang zum
Unfallgeschehen auch kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung für die
geklagten psychischen Beschwerden. Die vom Beschwerdegegner beantragten
weiteren polydisziplinären Abklärungen sind aus diesem Grund nicht notwendig.
Bezüglich des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms hält der SUVA-Arzt Dr. med.
S.________ in seiner Beurteilung vom 4. August 2004 klar fest, dass keine
dauernde und erhebliche Schädigung der Lendenwirbelsäule nachweisbar sei
(vgl. BGE 124 V 29 E. 4 S. 36), weshalb kein Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung besteht.

6.
Dem Begehren des Beschwerdegegners auf unentgeltliche Verbeiständung
(Art. 152 Abs. 2 OG) kann entsprochen werden, weil die Bedürftigkeit
aktenkundig ist und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine
Rechtsanwältin geboten war (BGE 125 V 371 E. 5b S. 372 mit Hinweisen). Der
Beschwerdegegner wird indessen darauf aufmerksam gemacht, dass er gemäss
Art. 152 Abs. 3 OG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn er
später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Mai 2006 wird mit
Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 2 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Fürsprecher Frank
Goecke, Zürich, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)
ausgerichtet.

4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über den Anspruch auf
unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Verfahren entsprechend dem
Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 30. Oktober 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: