Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 31/2006
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2006
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2006


Prozess {T 7}
U 31/06

Urteil vom 21. Juni 2006
III. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Attinger

R.________, 1966, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ruedi
Bollag, Im Lindenhof, 9320 Arbon,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden

(Entscheid vom 2. November 2005)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2003 und Einspracheentscheid vom 21. Dezember
2004 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1966
geborenen R.________ eine 33%ige Invalidenrente ab 1. November 2003 sowie
eine Integritätsentschädigung von insgesamt 17,5 % zu.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 2. November 2005
ab.

C.
R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen auf
Zusprechung einer 100%igen Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung
von mindestens 50 %; eventuell sei eine "umfassende Expertise betreffend des
Gesundheitszustandes [...] und der daraus resultierenden beruflichen
Konsequenzen einzuholen".

Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und die SUVA schliessen auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für
Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer bemängelt die lange Dauer des Verfahrens, "insbesondere
verursacht durch die Beschwerdegegnerin". Soweit damit eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben wird, ist darauf nicht einzutreten. Denn
nach ständiger Rechtsprechung werden derartige Beschwerden mangels eines
aktuellen Rechtsschutzinteresses durch Nichteintreten erledigt (oder zufolge
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben), wenn zwischenzeitlich der angestrebte
Entscheid ergangen ist (BGE 125 V 374 Erw. 1; SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32
Erw. 5b/aa).

2.
Das kantonale Gericht hat die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und
von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlichen diejenigen über
die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE
130 V 348 Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) und die Höhe
der Integritätsentschädigung (Art. 25 UVG; BGE 124 V 32 Erw. 1c, 211
Erw. 4a/cc, je mit Hinweis) richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen.

3.
Des Weitern hat die Vorinstanz gestützt auf die medizinischen Akten,
namentlich den Abschlussbericht des SUVA-Kreisarztes Dr. S.________ vom
26. September 2003, zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer seine
angestammte, körperlich anspruchsvolle Tätigkeit als sog. Lanzenführer an
einem Hochdruckreinigungsgerät unfallbedingt nicht mehr ausüben kann, wogegen
ihm eine ganztägig zu verrichtende Arbeit, welche seinen Beeinträchtigungen
an beiden Händen (rechts auch am ulnaren Vorderarm) Rechnung trägt (keine
grobmanuelle, Kraft erfordernde Betätigungen), allein mit Blick auf die
Unfallfolgen weiterhin uneingeschränkt zumutbar wäre. Auf die hausärztliche
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. I.________, kann nicht abgestellt
werden, weil dieser in seinen Berichten vom 27. Mai 2004 und 15. Dezember
2005 offenkundig auch nicht unfallbedingte Gesundheitsprobleme (Rücken-,
Knie- und Fussbeschwerden, schwere Speiseröhrenentzündung, Übergewicht) und
invaliditätsfremde Faktoren (geringe sprachliche und feinmotorische Begabung,
wenig Eigeninitiative) mit berücksichtigt. Was die in der letztgenannten
Stellungnahme Dr. I.________s angeführte Depression betrifft, muss zumindest
der adäquate Kausalzusammenhang zwischen diesem Leiden und den beiden
versicherten Unfallereignissen von 1994 und vom 9. Juli 2001 verneint werden,
weil die bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen
rechtsprechungsgemäss erforderlichen Voraussetzungen (BGE 129 V 407
Erw. 4.4.1, 115 V 133 und 403) offensichtlich nicht gegeben sind. Nicht zu
beanstanden ist auch der von SUVA und kantonalem Gericht vorgenommene
Einkommensvergleich, welchem im Rahmen der Ermittlung des Invalideneinkommens
die höchstmögliche Herabsetzung des statistischen Lohnes um 25 % zugrunde
liegt (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3, 126 V 79 f. Erw. 5b/aa-cc). Die in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragten ergänzenden Abklärungen in
medizinischer und beruflicher Hinsicht können unterbleiben, weil davon für
die Beantwortung der sich hier stellenden Rechtsfragen (vgl. auch
nachfolgende Erw. 4) keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.

4.
Die gegen die Höhe der Integritätsentschädigung vorgebrachten Einwendungen in
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind ebenfalls nicht geeignet, die
Feststellungen von Unfallversicherer und Vorinstanz in Zweifel zu ziehen.
Namentlich spielt auch im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle, dass der
Beschwerdeführer laut bereits erwähntem Abschlussbericht des Kreisarztes
Dr. S.________ von "Körperbau und Typ her für grobe, schwere Arbeiten
prädestiniert ist und wahrscheinlich Schwierigkeiten hat, sich für andere
Tätigkeiten bereitzustellen".

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
als Versicherungsgericht und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 21. Juni 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: