Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 318/2006
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U 318/06

Urteil vom 26. Juli 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

G. ________, 1969,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Advokat Dr. Alex Hediger, Freie Strasse 82,
4051 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Aargau vom 10. Mai 2006.

Sachverhalt:

A.
Als die 1969 geborene, seit 1. November 1995 im Zentrum X.________ tätig
gewesene G.________ am 4. Januar 2001 bei sich zu Hause einen Rollladen
hochkurbeln wollte, löste sich dieser aus der Halterung und fiel ihr auf den
Kopf. Trotz der vom erstbehandelnden Hausarzt Dr. med. K.________ am
folgenden Tag diagnostizierten cervicalen Stauchung bei Kopfkontusion
(Bericht vom 16. Februar 2001) konnte sie ihre Arbeit am 19. Februar 2001 im
gewohnten Umfang von rund 30 Stunden im Monat wieder aufnehmen.

Am 27. August 2001 trat ein akuter, schwerer Drehschwindel mit Erbrechen und
einem damit einhergehenden reduzierten Allgemeinzustand auf, was der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) am 4. September 2001 als
Rückfall gemeldet wurde. Im Laufe zahlreicher wegen der persistierenden
Cervicalproblematik sowie Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindelerscheinungen
mit Brechreiz, einem Tinnitus und gelegentlichen Sehstörungen durchgeführten
Abklärungen wurde auch eine unklare Signalveränderung im Rückenmark entdeckt.
Angesichts dieses Zufallbefundes zogen die Ärzte während eines vom 4. bis 16.
September 2002 dauernden Aufenthaltes in der Neurologischen Klinik des
Spitals Y.________ wie zuvor schon Frau Dr. med. H.________ vom Kurzentrum
Z.________ in einer Stellungnahme vom 9. Januar 2002 differentialdiagnostisch
das Vorliegen einer Multiple-Sklerose-Plaque in Betracht (Bericht vom
3. Dezember 2002). Dies wurde von der Neurologischen Klinik am 5. März 2004
mit der Diagnosestellung "Multiple Sklerose von schubförmigem Verlauf"
bestätigt. Mit Verfügung vom 10. August 2004 verneinte daraufhin die SUVA
ihre Leistungspflicht, weil zwischen dem Unfallereignis vom 4. Januar 2001
und den nunmehr angegebenen Beschwerden kein Kausalzusammenhang bestehe.
Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 1. März 2005 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 10. Mai 2006 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ beantragen, die SUVA sei
zu verpflichten, ihr auf Grund des Unfallereignisses vom 4. Januar 2001
weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Zudem ersucht sie um
unentgeltliche Rechtspflege.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17.
Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit
wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in
Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten)
zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern
2007, S. 10 Rz 75) und es wurden die Organisation und das Verfahren des
obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach
seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar,
auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur, wenn auch der angefochtene Entscheid
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da
der kantonale Gerichtsentscheid am 10. Mai 2006 und somit vor dem 1. Januar
2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis 31.
Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2
S. 395).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Leistungen der Unfallversicherung ist die Überprüfungsbefugnis nicht auf die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit
der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und
kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten
hinausgehen (Art. 132 OG).

2.
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht
des Unfallversicherers primär erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang
zwischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und versichertem Unfallereignis
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 f., 402 E. 4.3.1 S. 406, je mit Hinweisen)
zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Richtig sind auch die
Ausführungen über den bei Sachverhaltsannahmen allgemein erforderlichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360,
125 V 193 E. 2 S. 195) und die bei der Würdigung medizinischer Berichte zu
beachtenden Grundsätze (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.
3.1 Nach ihrem Unfall vom 4. Januar 2001 konnte die Beschwerdeführerin ihre
Arbeitstätigkeit bereits am 19. Januar 2001 wieder aufnehmen und am 5. April
2001 erklärte sie der SUVA gegenüber auf deren Anfrage hin ausdrücklich, die
ärztliche Behandlung im Zusammenhang mit dem als Unfall anerkannten Ereignis
vom 4. Januar 2001 sei abgeschlossen. Dr. med. K.________ weist nachträglich
zwar darauf hin, dass sich seine Patientin während des ganzen Frühjahrs und
Sommers hinweg permanent über leichte Kopfschmerzen beklagt habe.
Auswirkungen auf das erwerbliche Leistungsvermögen ergaben sich daraus
indessen offensichtlich nicht.

3.2 Erst nach dem am 27. August 2001 aufgetretenen akuten Drehschwindel,
welcher vom Hausarzt Dr. med. K.________ wie auch von Frau Dr. med.
P.________, Spezialärztin FMH für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,
zunächst noch als Lagerungsschwindel interpretiert worden war, musste die
Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit endgültig aufgeben und auf den 1.
November 2003 hin wurde sie aus medizinischen Gründen vorzeitig pensioniert.
Weil es für den plötzlich aufgetretenen Schwindelanfall vom 27. August 2001
vorerst keine plausible Erklärung gab, wurden auf Grund der Rückfallmeldung
vom 4. September 2001 Abklärungen in die Wege geleitet, welche trotz des
dazwischen liegenden, weitgehend beschwerdefreien Intervalls über einen
allfälligen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 4. Januar 2001 hätten
Aufschluss geben sollen. Für das im wesentlichen Nacken- und Kopfschmerzen,
weitere Schwindelanfälle, Gehör- und Sehstörungen sowie zeitweilige
Parästhesien linksseitig beinhaltende Beschwerdebild konnten indessen keine
als Ursache in Frage kommende organische Befunde erhoben werden, welche einen
natürlichen Kausalzusammenhang mit dem - von seinem äusseren Geschehensablauf
her nicht besonders gravierenden - Unfallereignis vom 4. Januar 2001 mit
hinreichender Gewissheit zu belegen vermocht hätten. Da es um die Prüfung
eines Rückfalles oder einer Spätfolge im Sinne von Art. 11 UVV geht, muss ein
solcher Zusammenhang als Voraussetzung für eine weitere Leistungspflicht des
Unfallversicherers als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt gelten
können, wobei sich das Misslingen eines entsprechenden Nachweises, wie die
Vorinstanz, auf deren Erwägungen insoweit verwiesen wird, richtig
festgestellt hat, zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirkt, welche
weitere Leistungen verlangt (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 3b; vgl. auch BGE
118 V 293 E. 2c S. 296 f.).
3.3 Die auf Veranlassung des Hausarztes Dr. med. K.________ und später auch
weiterer involvierter Ärzte durchgeführten spezialärztlichen Untersuchungen
unter anderem auch mittels bildgebender Methoden förderten eine unklare
Signalveränderung im Rückenmark zu Tage, welche schliesslich zur Diagnose
einer multiplen Sklerose mit schubförmigem Verlauf führte. Diese medizinische
Erkenntnis legt einen massgeblichen Einfluss dieses krankhaften Zustandes auf
die bei der Beschwerdeführerin aufgetretene, anderweitig kaum erklärbare
Symptomatik nahe. Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde offenbar
vertretenen Ansicht kann es bei der Beurteilung einer allfälligen weiteren
Leistungspflicht des Unfallversicherers jedoch nicht darum gehen, eine
unfallfremde Ursache wie ein krankhaftes Geschehen nachzuweisen. Es stellt
sich - wie in vorstehender Erwägung 3.2 dargelegt - einzig und allein die
Frage, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den vorhandenen
Beschwerden und dem Unfall vom 4. Januar 2001 als überwiegend wahrscheinlich
zu betrachten ist. Nach eingehender und überzeugender Würdigung der
medizinischen Unterlagen hat die Vorinstanz dies verneint. Ohne - wie in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt - weitere Abklärungen anzuordnen,
kann dem kantonalen Gericht auf Grund der gut dokumentierten Aktenlage darin
beigepflichtet werden, dass angesichts der fehlenden Objektivierbarkeit
unfallspezifischer Verletzungen, der zeitlichen Distanz des Schwindelanfalles
vom 27. August 2001 zum Ereignis vom 4. Januar 2001, der vergleichsweise
milden Unfalldynamik und des raschen Abschlusses der initialen ärztlichen
Behandlung die Wahrscheinlichkeit einer ursächlichen Bedeutung des Unfalles
vom 4. Januar 2001 für die erst in der zweiten Jahreshälfte 2001 in
Erscheinung getretene gesundheitliche Problematik gering ist. Schliesslich
lässt auch die gestellte Diagnose einer multiplen Sklerose im Hinblick auf
das Erscheinungsbild und den Verlauf dieser Krankheit für die Möglichkeit,
die Beschwerden auf den eher unspektakulären Unfall vom 4. Januar 2001
zurückzuführen, kaum mehr Raum. Die vorinstanzlich bestätigte Verneinung
einer weiteren Leistungspflicht der SUVA ist daher nicht zu beanstanden.

3.4 Daran ändern sämtliche Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
mit welchen sich im Übrigen bereits die Vorinstanz grösstenteils auseinander
gesetzt hat, nichts. Dass nach Ansicht von Frau Dr. med. H.________ - nunmehr
Belegärztin an der Klinik N.________  in R.________ - in einem mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Schreiben vom 19. Juni 2006 an
den Vertreter der Beschwerdeführerin gewisse Beschwerden wie etwa ein
chronifiziertes cervicocephales und cervicovertebrales Syndrom sowie ein
Thorakovertebralsyndrom, allenfalls tatsächlich kaum auf die diagnostizierte
multiple Sklerose zurückgeführt werden können, besagt umgekehrt jedenfalls
nicht, dass sie vom Unfallereignis vom 4. Januar 2001 herrührten. Auffallend
ist, dass Frau Dr. med. H.________ von "explizit mechanischen Dysfunktionen
der HWS und der BWS im Jahr 2000 und 2002 und 2003" spricht. Da sich der
Unfall der Beschwerdeführerin erst im Jahr 2001 ereignete, stellt sich doch
die Frage, ob die aktuell geklagten Leiden - in ihrer Gesamtheit oder
zumindest teilweise - nicht schon vorher bestanden. Diesem Aspekt braucht
jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, weil er zur Klärung der einzig
interessierenden Frage nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines
Kausalzusammenhangs nichts beiträgt. Auch wenn die genannten Beschwerden erst
nach dem Unfall vom 4. Januar 2001 aufgetreten sind, kann nicht als mit dem
erforderlichen Beweisgrad erstellt gelten, dass sie gerade wegen dieses
Ereignisses entstanden sind. Wenn Frau Dr. med. H.________ wie auch Frau Dr.
med. P.________ übereinstimmend festhalten, paroxysmale Lagerungsschwindel
könnten trotz einer Latenz eines halben Jahres noch posttraumatisch
interpretiert werden, so wird damit bloss eine Möglichkeit angesprochen,
nicht aber eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dargetan. Schliesslich kann
auch aus der in einem Bericht des Spitals Y.________ vom 11. April 2003
attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht auf eine Unfallkausalität der diese
bewirkenden Leiden geschlossen werden.

4.
Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen
für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung
erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig
und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist
(BGE 125 V 201 E. 4a S. 202, 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen).

4.1 Da es um Versicherungsleistungen der Unfallversicherung geht, fallen
keine Verfahrenskosten an (Art. 134 OG). Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist daher
gegenstandslos.

4.2
4.2.1 Bedürftig im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG ist eine Person, wenn sie ohne
Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht
in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S.
232, 127 I 202 E. 3b S. 205, 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.). Bei der Beurteilung
der Bedürftigkeit verheirateter Personen ist das Einkommen beider Ehegatten
zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a S. 195).

4.2.2 Der Ehemann der Beschwerdeführerin erzielte im Jahre 2005 ein
Nettoeinkommen von Fr. 83'160.-, was einem monatlichen Betrag von Fr. 6930.-
entspricht. Die Beschwerdeführerin selbst erhielt im Jahre 2005 von der
Pensionskasse T.________ Rentenzahlungen in Höhe von Fr. 11'100.- oder
monatlich Fr. 925.-. Insgesamt liegen demnach Einkünfte von netto Fr. 7855.-
pro Monat vor.

Dem stehen gemäss Auflistung im Begleitschreiben zu dem vom Gericht
einverlangten Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" Auslagen von
Fr. 6797.30 gegenüber. Davon können die als "Kreditverpflichtungen"
angegebenen Fr. 600.- als private Schulden nicht berücksichtigt werden,
während die Grundbeträge von Fr. 1550.- für das Ehepaar und Fr. 850.- für die
beiden Kinder hingegen praxisgemäss um 25 % oder Fr. 600.- auf Fr. 3000.- zu
erhöhen sind.

Mit diesen beiden Korrekturen der von der Beschwerdeführerin selbst
deklarierten Werte belaufen sich die monatlichen Ausgaben nach wie vor auf
Fr. 6797.30. Mit dem verbleibenden Überschuss von Fr. 1057.70 pro Monat ist
die Bezahlung der Anwaltskosten für den vorliegenden Prozess ohne
Beeinträchtigung des für die Beschwerdeführerin und ihre Familie nötigen
Lebensunterhaltes möglich und durchaus auch zumutbar. Dahingestellt bleiben
kann damit, inwiefern die im Einzelnen geltend gemachten, aber nicht in
rechtsgenüglicher Weise ausgewiesenen Ausgaben, darunter insbesondere
Autokosten von Fr. 600.-, Krankheitskosten von Fr. 200.- sowie
Abonnementskosten von Fr. 148.-, bei der Bedürftigkeitsprüfung überhaupt
anrechenbar sind. Des Gleichen erübrigt sich eine Aktualisierung der für das
Jahr 2005 angegeben Beträge für den heutigen Zeitpunkt, in welchem über das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden wird, da davon gesamthaft
keine sich auf die Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit auswirkenden
Änderungen zu erwarten sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 26. Juli 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: