Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 317/2006
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U 317/06

Urteil vom 16. August 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Helsana Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
Beschwerdeführerin,

gegen

S.________, 1964, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Wyssmann, Theaterplatz 8, 3011 Bern.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Freiburg vom 27. April 2006.

Sachverhalt:
A.S.________, geboren 1964, ist alleinerziehende Mutter von zwei Kindern und
war teilzeitlich als Nachtwache im Heim X.________ sowie als Ambulanzfahrerin
im Zentrum Y.________ erwerbstätig. In ihrer Tätigkeit für das Heim
X.________ war sie bei der "La Suisse" Unfall-Versicherungs-Gesellschaft
(heute: Helsana Versicherungen AG; nachfolgend: Helsana oder
Beschwerdeführerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versichert. Am 11. Juli 1998 erlitt sie während den Ferien als Mitfahrerin
auf dem Rücksitz in einem Auto am Ende eines Staus auf der Autobahn im
Ausland infolge einer Auffahrkollision eine Distorsion der Halswirbelsäule
(HWS). Gemäss dem auf der Unfallstelle von beiden beteiligten
Personenwagen-Lenkern unterzeichneten Unfallprotokoll wurde beim Fahrzeug, in
welchem die Versicherte sass, nicht nur die ganze Heckseite eingedrückt,
sondern auch die linke Türe hinten derart verzogen, dass sie sich nicht mehr
öffnen liess. An der Karosserie fanden sich auch Stauchungszeichen auf dem
Dach des Autos. Obwohl am Unfallort ein Ambulanzfahrzeug eintraf, zog es die
Versicherte vor, sich im eigenen Auto zum Feriendomizil fahren zu lassen.
Nach dortiger Ankunft meldete sie sich bei einem Allgemeinmediziner, welcher
sie umgehend ins Spital A.________ einwies. Am 15. Juli 1998 wurde sie mit
der Schweizerischen Rettungsflugwacht (REGA) repatriiert und in die
Neurochirurgische Klinik des Spitals P.________ eingeliefert, von wo aus sie
am 17. Juli 1998 zur Rehabilitation ins Spital G.________ verlegt wurde.
Gemäss Bericht vom 11. August 1998 diagnostizierten die behandelnden Ärzte
des Spitals G.________ ein "HWS-Distorsionstrauma mit Kontusion des
Halsmarks" und überwiesen die Versicherte am 13. August 1998 zur Fortsetzung
der Rehabilitation in die Klinik B.________, wo sie bis zum 23. September
1998 in stationärer Behandlung blieb.

Die Helsana übernahm die Heilbehandlung und erbrachte ein Taggeld. Nach
Eintreffen der polydisziplinären Expertise des Zentrums für Medizinische
Begutachtung (ZMB) vom 27. Januar 2000 (nachfolgend: ZMB-Gutachten 1) stellte
die Helsana gestützt auf den vertrauensärztlichen Bericht vom 18. Mai 2000
sämtliche Versicherungsleistungen ab 1. März 2000 ein (Verfügung vom 1.
November 2000). Auf Einsprache hin hob die Helsana jedoch am 2. Februar 2001
die Verfügung vom 1. November 2000 wieder auf.

Nach Einholung weiterer Arztberichte, einem stationären Aufenthalt der
Versicherten im Zentrum R.________ vom 5. Juni bis 3. Juli 2001 und einer
erneuten Exploration im ZMB vom 27. bis 31. Oktober 2003 (das Gutachten
datiert vom 11. Dezember 2003 [nachfolgend: ZMB-Gutachten 2]) verfügte die
Helsana am 12. August 2004 den folgenlosen Fallabschluss per 31. Juli 2004
und forderte "die Überentschädigung nach Art. 69 ATSG sowie die ausbezahlte
Akontointegritätsentschädigung" im Umfang von Fr. 68'999.- zurück. Auf
Einsprache hin verzichtete die Helsana auf die Geltendmachung der
Rückerstattungsforderung und hielt im Übrigen an der Verfügung vom 12. August
2004 fest (Einspracheentscheid vom 29. April 2005).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der S.________ hiess das Verwaltungsgericht
des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, mit Entscheid vom 27.
April 2006  -  soweit es auf die Beschwerde eintrat  -  gut, hob den
Einspracheentscheid vom 29. April 2005 auf und wies die Sache zur Festsetzung
der gesetzlichen Leistungen an die Helsana zurück.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Helsana die Aufhebung des
kantonalen Gerichtsentscheids.

Während S.________ und die Vorinstanz auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für
Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden
das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu
einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz
75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts
umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten
eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein
Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da
der kantonale Gerichtsentscheid am 27. April 2006 und somit vor dem 1. Januar
2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember
2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2
S. 395).

2.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin über den mit angefochtenem Entscheid
bestätigten Fallabschluss zum 31. Juli 2004 hinaus Anspruch auf gesetzliche
Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld, Invalidenrente oder
Integritätsentschädigung) der obligatorischen Unfallversicherung hat.

3.
Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung über den Anspruch auf
Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG) ebenso
zutreffend dargelegt wie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht
des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität,
Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen), zur vorausgesetzten Adäquanz
des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit
Hinweisen), bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff.) und Folgen eines
Unfalles nach Schleudertrauma der HWS (BGE 117 V 359 ff.) bzw. einer diesem
äquivalenten Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2, U 183/93) ohne
organisch nachweisbare Funktionsausfälle im Besonderen, soweit nicht eine
ausgeprägte psychische Problematik vorliegt (BGE 123 V 98 E. 2a S. 99).
Darauf wird verwiesen.

4.
Nach Aktenlage steht fest und ist unbestritten, dass zwischen dem Unfall vom
11. Juli 1998, bei welchem die Versicherte ein Schleudertrauma der HWS mit
dem dafür typischen Beschwerdebild (vgl. dazu BGE 117 V 359 E. 4b S. 360)
erlitten hat, und den anhaltenden Beschwerden ein natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist. Streitig und zu prüfen ist hingegen die
Adäquanz des Kausalzusammenhangs. Während die Vorinstanz diese nach Massgabe
der in BGE 117 V 359 E. 6a S. 367 publizierten Kriterien geprüft und bejaht
hat, geht die Helsana davon aus, seit Ende Januar 2000 beschränkten sich die
gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf psychiatrische und psychosomatische
Befunde, was die Anwendung der bei psychischen Fehlentwicklungen relevanten
Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 rechtfertige. Daraus
folge, dass die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen Unfall und den ab
31. Juli 2004 geklagten Beschwerden verneint werden müsse.

5.
5.1 Die Adäquanzbeurteilung nach einem Unfall mit HWS-Schleudertrauma (ohne
organisch [hinreichend] nachweisbare Funktionsausfälle) hat grundsätzlich
nach der in BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 und 369 E. 4b S. 382 dargelegten
Rechtsprechung zu erfolgen, sofern innerhalb einer Latenzzeit von höchstens
72 Stunden Kopf- oder Nackenschmerzen auftreten (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29 f.
E. 5e, U 264/97) und sich in der Folge das für derartige Verletzungen
charakteristische Beschwerdebild (dazu BGE 119 V 335 E. 1 S. 338) zeigt (vgl.
BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte
Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, dass die zum
typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden
Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 335 E. 1 S. 337, 117 V 359 E. 4b S.
360) zumindest teilweise vorliegen, und dass diese im Vergleich zur
psychischen Problematik nicht ganz in den Hintergrund treten, erfolgt die
Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 und 369
E. 4b S. 382 festgelegten Kriterien (BGE 123 V 98 E. 2a S. 99 mit Hinweisen).

5.2 Nicht zulässig ist es, längere Zeit nach einem Unfall, wenn die zum
typischen Beschwerdebild gehörenden physischen Beschwerden weitgehend
abgeklungen sind, die psychische Problematik aber fortbesteht, diese fortan
nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen zu beurteilen,
während sie in einem früheren Stadium, als das typische Beschwerdebild noch
ausgeprägt war, nach der Schleudertrauma-Praxis beurteilt worden wäre.
Vielmehr ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen
Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen
Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und
damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die
Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V
133) zu beurteilen (RKUV 2002 Nr. U 465 S. 439 E. 3b, U 164/01).

6.
Das kantonale Gericht hat gestützt auf eine ausführliche und sorgfältige
Würdigung der umfangreichen medizinischen Unterlagen zutreffend erkannt, dass
weder unmittelbar nach dem Unfall noch über einen längeren Zeitraum danach
eine psychische Erkrankung die ausgeprägt vorhandenen typischen Symptome nach
Schleudertrauma überlagert hatte. Das bunte Beschwerdebild war immer
vorhanden. Die physischen Beschwerden spielten im Verlaufe der ganzen
Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt keine unbedeutende
Rolle. In den Akten fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin
vor dem 11. Juli 1998 an behandlungsbedürftigen Rückenschmerzen und/oder
einer psychischen Problematik gelitten hätte. Soweit der Unfall mit Blick auf
das im Spital G.________ diagnostizierte "HWS-Distorsionstrauma mit Kontusion
des Halsmarks" gemäss ZMB-Gutachten 1 (S. 24) "möglicherweise [...] zu einer
vorübergehenden Verschlimmerung der Diskushernie, eventuell auch zu einer
bleibenden Verschlimmerung geführt" hat, ist festzuhalten, dass die
"möglicherweise vorbestehende" (ZMB-Gutachten 1 S. 23) Diskushernie C5/6
jedenfalls bis zum 11. Juli 1998 asymptomatisch war und keinerlei Beschwerden
verursacht hatte. Die Spezialärzte vermochten denn auch die Frage nach dem
Erreichen des Status quo ante vel sine ausdrücklich nicht zu beantworten
(ZMB-Gutachten 1 S. 24). Der Krankheitsanamnese des ZMB-Gutachtens 1 (S. 8)
ist zudem zu entnehmen, dass die Versicherte im Dezember 1998 infolge einer
Schwindelattacke  -  bei seit dem Unfall anhaltenden Schwindelstörungen  -
eine Treppe hinunterstürzte, danach vermehrt unter Kopf- und Nackenschmerzen
litt, sodann über eine Schmerzhaftigkeit der ganzen Wirbelsäule klagte und
einige Tage später eine akute Harnverhaltung auftrat. Die seit Dezember 1998
persistierende Blasenentleerungsstörung unklarer Ätiologie steht zwar laut
ZMB-Gutachten 1 (S. 15) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem
direkten ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 11. Juli 1998, doch
kommt "als mögliche Ursache [...] die medikamentöse antidepressive Therapie
in Frage". Lag das Körpergewicht der Beschwerdegegnerin beim Aufenthalt im
Spital G.________ gemäss Bericht vom 11. August 1998 noch bei konstant knapp
80 Kilogramm, so nahm sie bis Oktober 2003 um 23 Kilogramm zu. Die mit dem
ZMB-Gutachten 2 (S. 25) diagnostizierten "Störungen durch Opioide
(erheblicher Tramal-Abusus)" führten  -  neben psychosomatischen Ursachen  -
bei der neuropsychologischen Testung zu derart schlechten Resultaten, dass
diese nicht verwertbar waren. Zusätzlich zur persistierenden
Blasenentleerungsstörung, welche die Versicherte zweimal täglich selber
katheterisieren muss, leidet sie seit dem Unfall anhaltend unter
Nackenschmerzen, Schmerzen im Hinterkopf mit Ausstrahlungen in beide Arme,
Parästhesien in den Fingern III-V beidseits, Kraftlosigkeit in beiden Armen
und Händen, nebst Konzentrations- und Durchschlafstörungen sowie Schwindel.
Auf Grund der medizinischen Unterlagen ist die Schmerzproblematik nicht
allein auf psychische Ursachen zurückzuführen. Auch wenn sich die
alleinerziehende Mutter von zwei Kindern aus erster Ehe bereits 2002 (ein
Jahr nach erneuter Heirat) wieder von ihrem zweiten Ehemann trennte, kann
nicht gesagt werden, eine psychosoziale Krisensituation habe die somatischen
Unfallfolgen vollständig in den Hintergrund gedrängt. Für die Adäquanz ist
daher die Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 359 massgebend.

7.
7.1 Die Vorinstanz hat das Unfallereignis vom 11. Juli 1998 dem mittleren
Bereich im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zugeordnet, was auf Grund
der Akten nicht zu beanstanden ist (vgl. RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360 E. 4.2
mit Hinweisen, U 193/01) und die Beschwerdeführerin zu Recht nicht
bestreitet. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist demnach zu bejahen,
falls ein einzelnes der unfallbezogenen Kriterien (besonders dramatische
Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder
besondere Art der erlittenen Verletzungen; ungewöhnlich lange Dauer der
ärztlichen Behandlung; Dauerbeschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die
Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und
erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit) in
besonders ausgeprägter Weise gegeben ist oder die zu berücksichtigenden
Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind (BGE
117 V 359 S. 367 f.). Im gesamten mittleren Bereich kann ein einziges
Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist.
Trifft dies nicht zu, müssen bei einem Unfall im mittleren Bereich, der dem
Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, die weiteren zu
berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt
sein (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367).

7.2
7.2.1 Der Unfall vom 11. Juli 1998 ereignete sich weder unter dramatischen
Begleitumständen noch ist er als besonders eindrücklich zu bezeichnen.

7.2.2 Was sodann das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen
Verletzungen anbelangt, vermag zwar die Diagnose eines Schleudertraumas
dieses für sich allein nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer besonderen
Schwere der für ein Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer
Umstände (wie etwa eine ungünstige Körperhaltung; vgl. RKUV 1998 Nr. U 297
S. 245 E. 3c, U 16/97), welche das Beschwerdebild beeinflussen können (Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 348/03 vom 7. Juli 2004, E. 4.2
mit Hinweis). Die Versicherte litt sofort nach dem Unfall an Schwindel,
Benommenheit, Übelkeit und Erbrechen, Schlafstörung und Depression sowie
Spontanschmerzen im Nacken mit Ausstrahlungen in Schultern und Arme. Der
Rücktransport vom Unfallort im Ausland in die Schweiz erforderte den Einsatz
der REGA. Anlässlich des stationären Aufenthalts im Spital G.________ vom 17.
Juli bis 13. August 1998 wurde neben der HWS-Distorsion unter anderem auch
eine Kontusion des Halsmarks diagnostiziert. Infolge der unfallbedingten
Schwindelattacken kam es zudem im Dezember 1998 zu einem Treppensturz mit
seither anhaltend geklagten Kreuzschmerzen sowie einer anschliessend
aufgetretenen persistierenden Blasenentleerungsstörung. Unter diesen
Umständen und in Anbetracht der erheblichen Auswirkungen auf den Alltag und
die Persönlichkeit der Beschwerdegegnerin (vgl. BGE 117 V 359 S. 369) ist das
erwähnte Kriterium als erfüllt zu betrachten. Offen bleiben kann, ob und
allenfalls inwieweit die HWS-Distorsion durch die Körperhaltung im Zeitpunkt
der mechanischen Einwirkung beeinflusst wurde und namentlich ob die
Kopfstütze den Aufprall auffangen konnte.

7.2.3 Bezüglich der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist
eine Behandlungsbedürftigkeit während zwei bis drei Jahren nach einem
Schleudertrauma der HWS oder äquivalenten Verletzungen mit ähnlichem
Beschwerdebild noch als in einem üblichen Rahmen liegend zu betrachten
(Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 462/04 vom 13. Februar
2006, E. 2.4.3 mit Hinweisen). Der noch am Unfalltag am Feriendomizil im
Ausland aufgesuchte Arzt wies die Versicherte umgehend ins Spital A.________
ein. Nach der Repatriierung mit der REGA folgten in der Schweiz ohne
Unterbruch weitere stationäre Aufenthalte im Spital P.________, im  Spital
G.________ sowie in der Klinik B.________ mit einer Gesamtdauer von fast
zweieinhalb Monaten. Am 5. Juni 2001 trat die Beschwerdegegnerin zu einem
vierwöchigen stationären Rehabilitationsaufenthalt ins Zentrum R.________
ein. Gemäss ZMB-Gutachten 2 (S. 10) liess sie sich im Oktober 2003  -  mehr
als fünf Jahre nach dem Unfall  -  noch immer alle zwei Wochen von ihrem
Hausarzt neuraltherapeutisch behandeln. Zudem sei sie bei T.________ in
psychotherapeutischer Behandlung und nehme regelmässig verschiedene
Medikamente (Tramal, Tryptizol, Novalgin, Celebrex, Paspertin und Nexium)
ein. Monatlich einmal reise sie zur ärztlichen Kontrolle der Behandlung mit
TENS-Gerät ins Zentrum R.________. Überdies erhalte sie einmal wöchentlich
Physiotherapie, Lymphdrainage und Craniosacraltherapie. Seit dem Unfall kam
es aktenkundig zu keinem dauerhaft behandlungsfreien Intervall. Unter diesen
Umständen ist mit der Vorinstanz eine fünf Jahre übersteigende und damit
ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung klar zu bejahen.

7.2.4 Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmert hat, ist nichts bekannt. Offen bleiben kann, ob eine allenfalls
zu langzeitige Verabreichung von Tramal zu dem im ZMB-Gutachten 2 (S. 28)
beschriebenen "ganz erheblichen Abusus" dieses Opioides geführt hat.

7.2.5 Gemäss den Berichten des Zentrums R.________ vom 3. Juni 2003 und des
Spitals P.________ (Psychosomatik) vom 21. April 2004 leidet die Versicherte
bei einem Status nach HWS-Distorsionstrauma 1998 unter anderem an einem
chronifizierten generalisierten Schmerzsyndrom bei ununterbrochen anhaltenden
Nacken- und Kopfschmerzen mittlerer bis starker Intensität. In Würdigung
dieser Sachlage ist das Kriterium der Dauerbeschwerden gegeben.

7.2.6 Es muss zudem von einem schwierigen Heilungsverlauf ohne nachhaltige
Besserung des Beschwerdebildes ausgegangen werden. Trotz aufwändiger
Therapien konnte keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitsschadens
erreicht werden. Der Heilungsverlauf kann sich als schwierig erweisen, auch
wenn dabei keine erheblichen Komplikationen auftreten. Die Kriterien des
schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen müssen nicht
kumulativ erfüllt sein (vgl. auch BGE 117 V 359 E. 7b S. 368). Immerhin
fallen hier die in der Folge des Treppensturzes vom Dezember 1998
aufgetretenen und seither anhaltenden Kreuzschmerzen sowie die persistierende
Blasenentleerungsstörung in Betracht.

7.2.7 Seit dem Unfall war die Beschwerdegegnerin gemäss Angaben der
behandelnden Ärzte ständig voll arbeitsunfähig. Laut ZMB-Gutachten 1 vom 27.
Januar 2000 lag die Arbeitsfähigkeit bei 30 %. Gemäss ZMB-Gutachten 2 vom 11.
September 2003 schätzten die Spezialärzte die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Krankenpflegerin und
Ambulanzfahrerin mehr als fünf Jahre nach dem Unfall noch immer auf 70 %,
gingen aber in Bezug auf eine weniger verantwortungsvolle angepasste
Beschäftigung von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % aus. Somit ist
eine namhafte unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit über längere Zeit
ausgewiesen, weshalb das Kriterium einer hinsichtlich Dauer und Grad
erheblichen Arbeitsunfähigkeit als erfüllt zu betrachten ist (vgl. zur
Kasuistik RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544, U 56/00).

7.3 Eine Gesamtwürdigung des Unfallgeschehens und der unfallbezogenen
Kriterien, welche in gehäufter Weise erfüllt sind, ergibt, dass dem Unfall
vom 11. Juli 1998 für die über den 31. Juli 2004 hinaus anhaltende
gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit Einschränkung der Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt, weshalb die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, zu
bejahen ist.

8.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die obsiegende anwaltlich
vertretene Beschwerdegegnerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem
Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg,
Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 16. August 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: